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241_1969 AT

241. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage F des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 148/1966, BGBl. Nr. 44/1968

und BGBl. Nr. 57/1969, wird abgeändert wie

folgt

Artikel II

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 188/1964 wird

abgeändert wie folgt

Im Artikel VII Abs. 3 werden die Worte „vor

dem 1. Jänner 1970" ersetzt durch die Worte

„vor dem 1. Jänner 1972".

Artikel III

(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind,

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird,

auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die

nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I sind auf

steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 des

Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden, bei

denen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß

§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 30. Juni

1969 liegt.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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