241. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Umsatzsteuerrechtes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage F des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 148/1966, BGBl. Nr. 44/1968
und BGBl. Nr. 57/1969, wird abgeändert wie
folgt
Artikel II
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 188/1964 wird
abgeändert wie folgt
Im Artikel VII Abs. 3 werden die Worte „vor
dem 1. Jänner 1970" ersetzt durch die Worte
„vor dem 1. Jänner 1972".
Artikel III
(1) Die Bestimmungen des Artikels I sind,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird,
auf vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I sind auf
steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden, bei
denen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß
§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 30. Juni
1969 liegt.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.