241. Bundesgesetz: 5. Kartellgesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kartellgesetz 1959, BGBl. Nr. 272, in der
Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.
Nr. 174/1962, und des Artikels II der Strafgesetznovelle
1963, BGBl. Nr. 175, wird geändert
wie folgt
1. § 4 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende
Fassung
„Das Kartellgericht kann jedoch bei Kartellvereinbarungen
der in § 17 Abs. 2 genannten
Art in seinem Bewilligungsbeschluß (§ 18), wenn
volkswirtschaftliche Gründe dafür sprechen, gestatten,
daß die Vereinbarung für höchstens fünf
Jahre unkündbar sein darf."
2. § S Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Beisitzer des Kartellgerichtes sind von
der Bundesregierung auf Grund von Anträgen
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages und
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs vorzuschlagen; die Beisitzer
des Kartellobergerichtes sind von der Bundesregierung
— mit Ausnahme der rechtskundigen
Verwaltungsbeamten — auf Grund von
Anträgen der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages
vorzuschlagen. Der Vorschlag hat
aus den Anträgen jeder dieser Stellen eine gleich
große Anzahl von Personen zu umfassen. Die
Stellen haben ihre Anträge an das Bundesministerium
für Justiz zu richten und in sie nur
Personen aufzunehmen, die zum Amt eines Geschwornen
oder Schöffen fähig sind und die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Wird
das Antragsrecht nicht binnen einer angemessenen,
vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmenden
Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung
bei Erstattung ihres Vorschlages an
Anträge dieser genannten Stellen nicht gebunden.
Die näheren Vorschriften über das Antragsrecht
sowie über den Vorschlag und die Ernennung
der Beisitzer werden durch Verordnung
des Bundesministeriums für Justiz erlassen."
3. § 14 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die genannten Stellen sind berechtigt, binnen
einem Monat, bei Kartellvereinbarungen der im
§ 17 Abs. 2 genannten Art jedoch binnen 14 Tagen
nach Zustellung der Verständigung beim
Kartellgericht die Anforderung fehlender oder
erläuternder Meldungen zu begehren (§ 13)."
4. § 17 erhält folgende Fassung
„§ 17. (1) Die Eintragung von Vereinbarungen,
die ausschließlich Zahlungsbedingungen (ausgenommen
Rabatte) regeln, kann vom Kartellgericht
auch vor Ablauf der Frist des § 14 bewilligt
werden. Die Verpflichtung des Kartellbevollmächtigten,
fehlende oder ergänzende
Meldungen zu erstatten, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Bei Kartellvereinbarungen, welche ausschließlich
a) die einheitliche Anwendung von Normen
oder Typen, insbesondere darüber, daß nur
genormte oder typisierte Erzeugnisse hergestellt
oder verwendet werden dürfen
(Normen- und Typenkartelle), bezwecken,
b) Rationalisierungszwecke durch die Abstimmung
von Investitions-, Erzeugungs- oder
Forschungsprogrammen verfolgen,
hat der Paritätische Ausschuß sein Gutachten
innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der
Aufforderung zu erstatten."
5. Der Einleitungssatz zu § 20 hat zu lauten
„Für das Verfahren vor dem Kartellgericht
und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen
Bestimmungen des Verfahrens außer
Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß
kein Kostenersatz stattfindet, mit folgenden Besonderheiten:"
6. § 20 lit. a hat zu lauten
„a) Die Finanzprokuratur und die Interessenvertretungen
haben Parteistellung. Insoweit
ein Kartell Waren zum Gegenstand hat,
die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz
angeführt sind, hat auch die Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs Parteistellung."
7. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Erstattet der Paritätische Ausschuß innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung
des Kartellgerichtes (§ 20 lit. d) oder
auf Grund einer Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten
(§ 15) kein Gutachten gemäß
Abs. 1 über die Frage, ob gegen die Vereinbarung
Bedenken im Sinne des § 18 Z. 5 (§ 33 Abs. 1
Z. 6 lit. a) bestehen, so hat der Paritätische Ausschuß
die Äußerungen seiner Mitglieder dem
Vorsitzenden des Kartellgerichtes bekanntzugeben."
8. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Einsichtnahme in das Register ist jedermann,
die Einsichtnahme in die Urkundensammlung
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
dem Österreichischen Arbeiterkammertag,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und dem Kartellbevollmächtigten,
diesem jedoch nur hinsichtlich
des betreffenden Kartells, gestattet."
9. Im § 33 Abs. 1 wird nach Z. 7 eingefügt
„8. Zu § 30 Abs. 1 lit. c und zu § 31
Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a
ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die
im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher
bezahlten Preise bei einem größeren Anteil des
Gesamtabsatzes der betreffenden Ware oder
Warengattung die in der Vereinbarung bestimmten
Verkaufspreise erheblich unterschreiten."
10. § 36 b Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für das Verfahren gilt § 20 mit der
Maßgabe, daß dessen lit. a und d nicht anzuwenden
sind; hingegen gelten die Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß."
11. Nach § 36 k wird eingefügt
„IV. ABSCHNITT
Untersagung von unverbindlichen
Preisempfehlungen
§ 361. (1) Das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie kann zur Förderung des
Preiswettbewerbes auf Antrag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen
Arbeiterkammertages oder der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs, wenn die im geschäftlichen Verkehr
vom Letztverbraucher bezahlten Preise bei einem
größeren Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten
Ware oder Warengattung die
empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, mit
Verordnung untersagen, Empfehlungen, die nicht
gemäß § 1 Abs. 2 lit. b als Kartell gelten, und
nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien
gemäß § 36 c sind, anzuwenden oder herauszugeben.
Diese Untersagung kann nur für bestimmte
Waren oder Warengattungen ausgesprochen
werden. Die Verordnung ist auf höchstens zwei
Jahre, jede weitere die gleiche Ware oder Warengattung
betreffende Verordnung auf jeweils
höchstens ein Jahr zu befristen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten nicht
für Empfehlungen zwischen Unternehmungen
verschiedener Handelsstufen, die auf Grund von
Verträgen in einem besonderen wirtschaftlichen
und organisatorischen Naheverhältnis stehen
(Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht
für die werbemäßige Ankündigung von Preisen
gegenüber dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen
für Waren oder Warengattungen,
die mit eigenen Marken von Handelsunternehmungen
bezeichnet sind."
12. Der IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung
V. Abschnitt.
13. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Im Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz
hat das Strafgericht je eine Ausfertigung
des rechtskräftigen Urteils der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen
Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
zu übermitteln."
14. Nach § 48 a wird eingefügt
„§ 48 b. Wer einer auf Grund des § 361
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 60.000 S oder mit Arrest bis zu acht
Wochen bestraft."
15. Der V., VI. und VII. Abschnitt erhalten die
Bezeichnung VI., VII. und VIII. Abschnitt.
16. In § 53 tritt an Stelle des Datums „30. Juni
1968" das Datum „31. Dezember 1972".
17. § 55 hat zu lauten
„§ 55. Mit der Vollziehung des I., II., III., VI.,
VII. und VIII. Abschnittes — den § 11 ausgenommen
— ist der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des § 20 lit. a jedoch im Einvernehmen
mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung
zuständigen Bundesministern und
hinsichtlich des § 32 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
betraut. Mit der Vollziehung des IV. Abschnittes
ist der, Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut. Mit der Vollziehung
des § 11 sind die Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut. Mit der Vollziehung
des § 48 b ist der Bundesminister für Handel,
Geweibe und Industrie betraut; im übrigen sind
mit der Vollziehung des V. Abschnittes, soweit er
das gerichtliche Strafrecht betrifft, der Bundesminister
für Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht
betrifft, die nach dem Gegenstand der
Kartellvereinbarung zuständigen Bundesminister
betraut."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des Art. I Z. 1 bis 4, 7 bis 10,
12, 13, 15 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des Art. I Z. 11, 14 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und
3. hinsichtlich des Art. I Z. 5, 6, 16, 17 die im
§ 55 des Kartellgesetzes 1959 genannten Bundesminister
jeweils hinsichtlich der in diesen Paragraphen
genannten Bestimmungen.