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241_1968 AT

241. Bundesgesetz: 5. Kartellgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Bundesgesetz: 5. Kartellgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kartellgesetz 1959, BGBl. Nr. 272, in der

Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 174/1962, und des Artikels II der Strafgesetznovelle

1963, BGBl. Nr. 175, wird geändert

wie folgt

1. § 4 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende

Fassung

„Das Kartellgericht kann jedoch bei Kartellvereinbarungen

der in § 17 Abs. 2 genannten

Art in seinem Bewilligungsbeschluß (§ 18), wenn

volkswirtschaftliche Gründe dafür sprechen, gestatten,

daß die Vereinbarung für höchstens fünf

Jahre unkündbar sein darf."

2. § S Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Beisitzer des Kartellgerichtes sind von

der Bundesregierung auf Grund von Anträgen

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

des Österreichischen Arbeiterkammertages und

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs vorzuschlagen; die Beisitzer

des Kartellobergerichtes sind von der Bundesregierung

— mit Ausnahme der rechtskundigen

Verwaltungsbeamten — auf Grund von

Anträgen der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages

vorzuschlagen. Der Vorschlag hat

aus den Anträgen jeder dieser Stellen eine gleich

große Anzahl von Personen zu umfassen. Die

Stellen haben ihre Anträge an das Bundesministerium

für Justiz zu richten und in sie nur

Personen aufzunehmen, die zum Amt eines Geschwornen

oder Schöffen fähig sind und die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Wird

das Antragsrecht nicht binnen einer angemessenen,

vom Bundesministerium für Justiz zu bestimmenden

Frist ausgeübt, so ist die Bundesregierung

bei Erstattung ihres Vorschlages an

Anträge dieser genannten Stellen nicht gebunden.

Die näheren Vorschriften über das Antragsrecht

sowie über den Vorschlag und die Ernennung

der Beisitzer werden durch Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz erlassen."

3. § 14 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die genannten Stellen sind berechtigt, binnen

einem Monat, bei Kartellvereinbarungen der im

§ 17 Abs. 2 genannten Art jedoch binnen 14 Tagen

nach Zustellung der Verständigung beim

Kartellgericht die Anforderung fehlender oder

erläuternder Meldungen zu begehren (§ 13)."

4. § 17 erhält folgende Fassung

„§ 17. (1) Die Eintragung von Vereinbarungen,

die ausschließlich Zahlungsbedingungen (ausgenommen

Rabatte) regeln, kann vom Kartellgericht

auch vor Ablauf der Frist des § 14 bewilligt

werden. Die Verpflichtung des Kartellbevollmächtigten,

fehlende oder ergänzende

Meldungen zu erstatten, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Bei Kartellvereinbarungen, welche ausschließlich

a) die einheitliche Anwendung von Normen

oder Typen, insbesondere darüber, daß nur

genormte oder typisierte Erzeugnisse hergestellt

oder verwendet werden dürfen

(Normen- und Typenkartelle), bezwecken,

b) Rationalisierungszwecke durch die Abstimmung

von Investitions-, Erzeugungs- oder

Forschungsprogrammen verfolgen,

hat der Paritätische Ausschuß sein Gutachten

innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der

Aufforderung zu erstatten."

5. Der Einleitungssatz zu § 20 hat zu lauten

„Für das Verfahren vor dem Kartellgericht

und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen

Bestimmungen des Verfahrens außer

Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß

kein Kostenersatz stattfindet, mit folgenden Besonderheiten:"

6. § 20 lit. a hat zu lauten

„a) Die Finanzprokuratur und die Interessenvertretungen

haben Parteistellung. Insoweit

ein Kartell Waren zum Gegenstand hat,

die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz

angeführt sind, hat auch die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs Parteistellung."

7. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Erstattet der Paritätische Ausschuß innerhalb

von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung

des Kartellgerichtes (§ 20 lit. d) oder

auf Grund einer Voranmeldung des Kartellbevollmächtigten

(§ 15) kein Gutachten gemäß

Abs. 1 über die Frage, ob gegen die Vereinbarung

Bedenken im Sinne des § 18 Z. 5 (§ 33 Abs. 1

Z. 6 lit. a) bestehen, so hat der Paritätische Ausschuß

die Äußerungen seiner Mitglieder dem

Vorsitzenden des Kartellgerichtes bekanntzugeben."

8. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Einsichtnahme in das Register ist jedermann,

die Einsichtnahme in die Urkundensammlung

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

dem Österreichischen Arbeiterkammertag,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und dem Kartellbevollmächtigten,

diesem jedoch nur hinsichtlich

des betreffenden Kartells, gestattet."

9. Im § 33 Abs. 1 wird nach Z. 7 eingefügt

„8. Zu § 30 Abs. 1 lit. c und zu § 31

Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 Z. 6 lit. a

ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die

im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher

bezahlten Preise bei einem größeren Anteil des

Gesamtabsatzes der betreffenden Ware oder

Warengattung die in der Vereinbarung bestimmten

Verkaufspreise erheblich unterschreiten."

10. § 36 b Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für das Verfahren gilt § 20 mit der

Maßgabe, daß dessen lit. a und d nicht anzuwenden

sind; hingegen gelten die Bestimmungen der

Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß."

11. Nach § 36 k wird eingefügt

„IV. ABSCHNITT

Untersagung von unverbindlichen

Preisempfehlungen

§ 361. (1) Das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie kann zur Förderung des

Preiswettbewerbes auf Antrag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen

Arbeiterkammertages oder der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs, wenn die im geschäftlichen Verkehr

vom Letztverbraucher bezahlten Preise bei einem

größeren Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten

Ware oder Warengattung die

empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, mit

Verordnung untersagen, Empfehlungen, die nicht

gemäß § 1 Abs. 2 lit. b als Kartell gelten, und

nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien

gemäß § 36 c sind, anzuwenden oder herauszugeben.

Diese Untersagung kann nur für bestimmte

Waren oder Warengattungen ausgesprochen

werden. Die Verordnung ist auf höchstens zwei

Jahre, jede weitere die gleiche Ware oder Warengattung

betreffende Verordnung auf jeweils

höchstens ein Jahr zu befristen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten nicht

für Empfehlungen zwischen Unternehmungen

verschiedener Handelsstufen, die auf Grund von

Verträgen in einem besonderen wirtschaftlichen

und organisatorischen Naheverhältnis stehen

(Kettenläden); diese Ausnahme gilt jedoch nicht

für die werbemäßige Ankündigung von Preisen

gegenüber dem Letztverbraucher und für Preisempfehlungen

für Waren oder Warengattungen,

die mit eigenen Marken von Handelsunternehmungen

bezeichnet sind."

12. Der IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung

V. Abschnitt.

13. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Im Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz

hat das Strafgericht je eine Ausfertigung

des rechtskräftigen Urteils der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen

Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

zu übermitteln."

14. Nach § 48 a wird eingefügt

„§ 48 b. Wer einer auf Grund des § 361

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 60.000 S oder mit Arrest bis zu acht

Wochen bestraft."

15. Der V., VI. und VII. Abschnitt erhalten die

Bezeichnung VI., VII. und VIII. Abschnitt.

16. In § 53 tritt an Stelle des Datums „30. Juni

1968" das Datum „31. Dezember 1972".

17. § 55 hat zu lauten

„§ 55. Mit der Vollziehung des I., II., III., VI.,

VII. und VIII. Abschnittes — den § 11 ausgenommen

— ist der Bundesminister für Justiz,

hinsichtlich des § 20 lit. a jedoch im Einvernehmen

mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung

zuständigen Bundesministern und

hinsichtlich des § 32 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

betraut. Mit der Vollziehung des IV. Abschnittes

ist der, Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut. Mit der Vollziehung

des § 11 sind die Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut. Mit der Vollziehung

des § 48 b ist der Bundesminister für Handel,

Geweibe und Industrie betraut; im übrigen sind

mit der Vollziehung des V. Abschnittes, soweit er

das gerichtliche Strafrecht betrifft, der Bundesminister

für Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht

betrifft, die nach dem Gegenstand der

Kartellvereinbarung zuständigen Bundesminister

betraut."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des Art. I Z. 1 bis 4, 7 bis 10,

12, 13, 15 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich des Art. I Z. 11, 14 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und

3. hinsichtlich des Art. I Z. 5, 6, 16, 17 die im

§ 55 des Kartellgesetzes 1959 genannten Bundesminister

jeweils hinsichtlich der in diesen Paragraphen

genannten Bestimmungen.

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