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241_1966 AT

241. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Frankreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Frankreich

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Frankreich das Übereinkommen über

die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht

gegenüber Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 33/1966) ratifiziert.

Das Übereinkommen ist für Frankreich am

25. Juli 1966 in Kraft getreten.

Frankreich hat folgende Mitteilung gemäß Artikel

13 dieses Übereinkommens gemacht

Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen

sind zuständig

der Gerichtshof erster Instanz des Wohnsitzes

des Beklagten, der Gerichtshof Großer Instanz,

der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof.

Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

sind zuständig

der Gerichtshof Großer Instanz des Unterhaltspflichtigen

oder mangels eines solchen Gerichtshofes

jener, in dessen Sprengel die Vollstreckung

erfolgen soll, der Berufungsgerichtshof oder der

Kassationsgerichtshof.

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