241. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch Frankreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Frankreich das Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 33/1966) ratifiziert.
Das Übereinkommen ist für Frankreich am
25. Juli 1966 in Kraft getreten.
Frankreich hat folgende Mitteilung gemäß Artikel
13 dieses Übereinkommens gemacht
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen
sind zuständig
der Gerichtshof erster Instanz des Wohnsitzes
des Beklagten, der Gerichtshof Großer Instanz,
der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof.
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
sind zuständig
der Gerichtshof Großer Instanz des Unterhaltspflichtigen
oder mangels eines solchen Gerichtshofes
jener, in dessen Sprengel die Vollstreckung
erfolgen soll, der Berufungsgerichtshof oder der
Kassationsgerichtshof.