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241_1965 AT

241. Verordnung: Abänderung der Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Abänderung der Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Auf Grund des § 24 des Verteilungsgesetzes

Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, und des § 17 des

Verteilungsgesetzes Rumänien, BGBl. Nr. 71/

1965, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 31. August 1964, BGBl. Nr. 233,

mit der die Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

erlassen wird, wird abgeändert

wie folgt

1. § 12 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„c) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein

Sammelverzeichnis der festgesetzten, von

Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der

vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen,".

2. § 12 Abs. 3 lit. d hat zu lauten

„d) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein

Verzeichnis derjenigen Beträge, die nach

den Vorschriften dieses Verteilungsgesetzes

vorläufig nicht verteilt werden."

3. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate,

die die Festsetzung einer Entschädigung

enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen

des in Betracht kommenden Verteilungsgesetzes

über die Flüssigmachung hinzuweisen.

(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate,

die sich auf die endgültige Entschädigung

beziehen, ist die nach dem in Betracht kommenden

Verteilungsgesetz maßgebende Leistungsfrist

unter Hinweis auf die anzuwendende Vorschrift

anzugeben."

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