241. Verordnung: Abänderung der Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Verteilungsgesetzes
Bulgarien, BGBl. Nr. 129/1964, und des § 17 des
Verteilungsgesetzes Rumänien, BGBl. Nr. 71/
1965, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 31. August 1964, BGBl. Nr. 233,
mit der die Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
erlassen wird, wird abgeändert
wie folgt
1. § 12 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„c) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein
Sammelverzeichnis der festgesetzten, von
Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der
vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen,".
2. § 12 Abs. 3 lit. d hat zu lauten
„d) für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein
Verzeichnis derjenigen Beträge, die nach
den Vorschriften dieses Verteilungsgesetzes
vorläufig nicht verteilt werden."
3. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate,
die die Festsetzung einer Entschädigung
enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen
des in Betracht kommenden Verteilungsgesetzes
über die Flüssigmachung hinzuweisen.
(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate,
die sich auf die endgültige Entschädigung
beziehen, ist die nach dem in Betracht kommenden
Verteilungsgesetz maßgebende Leistungsfrist
unter Hinweis auf die anzuwendende Vorschrift
anzugeben."