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241_1964 AT

241. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden.

Nachdem die am 9. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung

auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden

samt Zusatzprotokoll, welche also lautet

Artikel 1

(1) Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem

österreichischen Standesamt für österreichische

Staatsbürger ausgestellt und mit dem Siegel oder

dem Stempel des Standesamtes versehen sind,

bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen

Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung.

(2) Ehefähigkeitszeugnisse, die vom Königlich

Dänischen Justizministerium, vom Polizeidirektor

in Kopenhagen oder von einem Polizeimeister

für dänische Staatsangehörige ausgestellt und mit

dem Siegel oder dem Stempel der ausstellenden

Behörde versehen sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit

für den österreichischen Rechtsbereich keiner

weiteren Beglaubigung sowie keiner Bescheinigung

über die Zuständigkeit der ausstellenden

Behörde.

Artikel 2

(1) Von einem österreichischen Standesamt ausgestellte

Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen),

Heiratsurkunden und Sterbeurkunden

sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch,

dem Familienbuch und dem Sterbebuch

bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen

Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung,

wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel des

Standesamtes versehen sind.

(2) Das gleiche gilt auch für die von einem

staatlichen Matrikenführer ausgestellten Geburtsurkunden,

Heiratsurkunden und Sterbeurkunden

sowie beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister,

dem Heiratsregister und dem Sterberegister

über die von ihm vor dem 1. Jänner 1939

beurkundeten Geburten, Eheschließungen und

Sterbefälle.

(3) Von dänischen zivilen Behörden ausgestellte

Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden

sowie beglaubigte Abschriften aus dem

Geburtsregister, dem Heiratsregister und dem

Sterberegister bedürfen zu ihrer Gültigkeit

für den österreichischen Rechtsbereich keiner

weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel

oder dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen

sind.

Artikel 3

(1) Die von einem Matrikenführer der in Österreich

gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

hinsichtlich der vor dem

1. Jänner 1939 für den staatlichen Bereich

beurkundeten Geburts- und Sterbefälle ausgestellten

Geburtsurkunden und Sterbeurkunden

sowie die beglaubigten Abschriften aus dem

Geburtsregister und dem Sterberegister bedürfen

zu ihrer Gültigkeit für den dänischen Rechtsbereich

keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie

mit dem Siegel oder dem Stempel des ausstellenden

Organes versehen sind. Das gleiche gilt für

die von ihm hinsichtlich der vor dem 1. August

1938 für den staatlichen Bereich beurkundeten

Eheschließungen ausgestellten Heiratsurkunden

sowie beglaubigten Abschriften aus dem Heiratsregister.

Für das Gebiet des Burgenlandes tritt an

die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner

1939 der 1. Oktober 1895.

(2) Die von den Pfarrern der dänischen Volkskirche

und den anerkannten Pfarrern der in

Dänemark anerkannten Glaubensgemeinschaften

ausgestellten Geburtsurkunden, Namensgebungsurkunden

(Geburts- und Taufurkunden sowie

Geburts- und Namensgebungsurkunden), Heiratsurkunden

und Sterbeurkunden sowie beglaubigten

Abschriften aus deren Kirchenbüchern

bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den österreichischen

Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung,

wenn die Zuständigkeit des Ausstellers

vom Königlich Dänischen Kirchenministerium auf

der Urkunde bestätigt ist.

Artikel 4

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach jenem Zeitpunkt in Kraft,

in dem sich die Vertragsstaaten durch Notenwechsel

darüber unterrichten, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten

erfüllt sind.

Artikel 5

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von

fünf Jahren vom Tage ihres Inkrafttretens an

geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor

Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt

sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember

1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in

deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Arno Halusa m. p.

Für das Königreich Dänemark

Sigvald Kristensen m. p.

Zusatzprotokoll

zur Vereinbarung zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Dänemark

über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung

auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen

sowie über den Entfall der Beglaubigung auf

Personenstandsurkunden

Bei der Unterzeichnung der heute zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Dänemark geschlossenen Vereinbarung über den

Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf

dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den

Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden

stellen die Bevollmächtigten der

Vertragsstaaten übereinstimmend folgendes fest

1. In der Republik Österreich sind öffentliche

Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen

konfessionellen Organen der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

ausgestellten Heiratsurkunden, betreffend

Ehen, die vor diesen Organen vor dem

1. August 1938 geschlossen worden sind, sowie

Geburtsurkunden und Sterbeurkunden, wenn

Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939

beurkundet worden ist; für das Gebiet des

Bundeslandes Burgenland tritt an die Stelle des

1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der

1. Oktober 1895.

Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

im Sinne des Artikels 3

Absatz 1 der Vereinbarung sind

a) die römisch-katholische Kirche,

b) die Evangelische Kirche Augsburgischen

und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich,

c) die altkatholische Kirche Österreichs,

d) die griechisch-orientalische Kirchengemeinde

„Zur heiligen Dreifaltigkeit",

e) die griechisch-orientalische Kirchengemeinde

„Zum heiligen Georg",

f) die rumänisch - griechisch - orientalische

Kirchengemeinde „Zur heiligen Auferstehung",

g) die serbische griechisch - orientalische

Kirchengemeinde „Zum heiligen Sava",

h) die israelitischen Kultusgemeinden.

2. Anerkannte Glaubensgemeinschaften im Sinne

des Artikels 3 Absatz 2 der Vereinbarung sind

a) St. Albans English Church in Kopenhagen,

b) die dänische Baptistengemeinschaft,

c) die methodistische Glaubensgemeinschaft,

d) die mosaische Glaubensgemeinschaft,

e) die orthodoxe russische Glaubensgemeinschaft

in Kopenhagen,

f) die französisch-reformierte Glaubensgemeinschaft

in Kopenhagen,

g) die deutsch-reformierte Glaubensgemeinschaft

in Kopenhagen,

h) die reformierte Glaubensgemeinschaft in

Fredericia,

j) die römisch-katholische Glaubensgemeinschaft,

k) die schwedische Gustavversammlung in

Kopenhagen,

l) die norwegische Gemeinschaft an der König

Haakon Kirche in Kopenhagen.

GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember

1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in

deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Arno Halusa m. p.

Für das Königreich Dänemark

Sigvald Kristensen m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Vereinbarung samt Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Olah

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 auf Grund des Notenwechsels vom 20. August

1964 mit Wirksamkeit ab 1. November 1964 in Kraft.

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