241. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 9. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung
auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden
samt Zusatzprotokoll, welche also lautet
Artikel 1
(1) Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem
österreichischen Standesamt für österreichische
Staatsbürger ausgestellt und mit dem Siegel oder
dem Stempel des Standesamtes versehen sind,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen
Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung.
(2) Ehefähigkeitszeugnisse, die vom Königlich
Dänischen Justizministerium, vom Polizeidirektor
in Kopenhagen oder von einem Polizeimeister
für dänische Staatsangehörige ausgestellt und mit
dem Siegel oder dem Stempel der ausstellenden
Behörde versehen sind, bedürfen zu ihrer Gültigkeit
für den österreichischen Rechtsbereich keiner
weiteren Beglaubigung sowie keiner Bescheinigung
über die Zuständigkeit der ausstellenden
Behörde.
Artikel 2
(1) Von einem österreichischen Standesamt ausgestellte
Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen),
Heiratsurkunden und Sterbeurkunden
sowie beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch,
dem Familienbuch und dem Sterbebuch
bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den dänischen
Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung,
wenn sie mit dem Siegel oder dem Stempel des
Standesamtes versehen sind.
(2) Das gleiche gilt auch für die von einem
staatlichen Matrikenführer ausgestellten Geburtsurkunden,
Heiratsurkunden und Sterbeurkunden
sowie beglaubigten Abschriften aus dem Geburtsregister,
dem Heiratsregister und dem Sterberegister
über die von ihm vor dem 1. Jänner 1939
beurkundeten Geburten, Eheschließungen und
Sterbefälle.
(3) Von dänischen zivilen Behörden ausgestellte
Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden
sowie beglaubigte Abschriften aus dem
Geburtsregister, dem Heiratsregister und dem
Sterberegister bedürfen zu ihrer Gültigkeit
für den österreichischen Rechtsbereich keiner
weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel
oder dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen
sind.
Artikel 3
(1) Die von einem Matrikenführer der in Österreich
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
hinsichtlich der vor dem
1. Jänner 1939 für den staatlichen Bereich
beurkundeten Geburts- und Sterbefälle ausgestellten
Geburtsurkunden und Sterbeurkunden
sowie die beglaubigten Abschriften aus dem
Geburtsregister und dem Sterberegister bedürfen
zu ihrer Gültigkeit für den dänischen Rechtsbereich
keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie
mit dem Siegel oder dem Stempel des ausstellenden
Organes versehen sind. Das gleiche gilt für
die von ihm hinsichtlich der vor dem 1. August
1938 für den staatlichen Bereich beurkundeten
Eheschließungen ausgestellten Heiratsurkunden
sowie beglaubigten Abschriften aus dem Heiratsregister.
Für das Gebiet des Burgenlandes tritt an
die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner
1939 der 1. Oktober 1895.
(2) Die von den Pfarrern der dänischen Volkskirche
und den anerkannten Pfarrern der in
Dänemark anerkannten Glaubensgemeinschaften
ausgestellten Geburtsurkunden, Namensgebungsurkunden
(Geburts- und Taufurkunden sowie
Geburts- und Namensgebungsurkunden), Heiratsurkunden
und Sterbeurkunden sowie beglaubigten
Abschriften aus deren Kirchenbüchern
bedürfen zu ihrer Gültigkeit für den österreichischen
Rechtsbereich keiner weiteren Beglaubigung,
wenn die Zuständigkeit des Ausstellers
vom Königlich Dänischen Kirchenministerium auf
der Urkunde bestätigt ist.
Artikel 4
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach jenem Zeitpunkt in Kraft,
in dem sich die Vertragsstaaten durch Notenwechsel
darüber unterrichten, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten
erfüllt sind.
Artikel 5
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von
fünf Jahren vom Tage ihres Inkrafttretens an
geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor
Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt
sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember
1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in
deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Arno Halusa m. p.
Für das Königreich Dänemark
Sigvald Kristensen m. p.
Zusatzprotokoll
zur Vereinbarung zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Dänemark
über den Entfall der Zuständigkeitsbestätigung
auf dänischen Ehefähigkeitszeugnissen
sowie über den Entfall der Beglaubigung auf
Personenstandsurkunden
Bei der Unterzeichnung der heute zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
Dänemark geschlossenen Vereinbarung über den
Entfall der Zuständigkeitsbestätigung auf
dänischen Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den
Entfall der Beglaubigung auf Personenstandsurkunden
stellen die Bevollmächtigten der
Vertragsstaaten übereinstimmend folgendes fest
1. In der Republik Österreich sind öffentliche
Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen
konfessionellen Organen der gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
ausgestellten Heiratsurkunden, betreffend
Ehen, die vor diesen Organen vor dem
1. August 1938 geschlossen worden sind, sowie
Geburtsurkunden und Sterbeurkunden, wenn
Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939
beurkundet worden ist; für das Gebiet des
Bundeslandes Burgenland tritt an die Stelle des
1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der
1. Oktober 1895.
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 der Vereinbarung sind
a) die römisch-katholische Kirche,
b) die Evangelische Kirche Augsburgischen
und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich,
c) die altkatholische Kirche Österreichs,
d) die griechisch-orientalische Kirchengemeinde
„Zur heiligen Dreifaltigkeit",
e) die griechisch-orientalische Kirchengemeinde
„Zum heiligen Georg",
f) die rumänisch - griechisch - orientalische
Kirchengemeinde „Zur heiligen Auferstehung",
g) die serbische griechisch - orientalische
Kirchengemeinde „Zum heiligen Sava",
h) die israelitischen Kultusgemeinden.
2. Anerkannte Glaubensgemeinschaften im Sinne
des Artikels 3 Absatz 2 der Vereinbarung sind
a) St. Albans English Church in Kopenhagen,
b) die dänische Baptistengemeinschaft,
c) die methodistische Glaubensgemeinschaft,
d) die mosaische Glaubensgemeinschaft,
e) die orthodoxe russische Glaubensgemeinschaft
in Kopenhagen,
f) die französisch-reformierte Glaubensgemeinschaft
in Kopenhagen,
g) die deutsch-reformierte Glaubensgemeinschaft
in Kopenhagen,
h) die reformierte Glaubensgemeinschaft in
Fredericia,
j) die römisch-katholische Glaubensgemeinschaft,
k) die schwedische Gustavversammlung in
Kopenhagen,
l) die norwegische Gemeinschaft an der König
Haakon Kirche in Kopenhagen.
GESCHEHEN ZU Wien, am neunten Dezember
1963 in vierfacher Ausfertigung, zwei in
deutscher und zwei in dänischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Arno Halusa m. p.
Für das Königreich Dänemark
Sigvald Kristensen m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Vereinbarung samt Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Olah
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4 auf Grund des Notenwechsels vom 20. August
1964 mit Wirksamkeit ab 1. November 1964 in Kraft.