241_1963
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241. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 241. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien.
1963_241_0 241. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien.
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Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 160/1958 und BGBl.
Nr. 117/1963, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Artikel I.
§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl.
Nr. 144, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 39/1962, hat zu lauten
„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstunde pro Woche
gelten
Artikel II.
§ 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Vertragslehrer
und Lehrbeauftragte an Kunstakademien
in der Fassung des Artikels I ist auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die nach dem 30. September
1963 hegende Zeiträume betreffen.