Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
241_1963 AT

241. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an Kunstakademien.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 160/1958 und BGBl.

Nr. 117/1963, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I.

§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl.

Nr. 144, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 39/1962, hat zu lauten

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro Woche

gelten

Artikel II.

§ 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Vertragslehrer

und Lehrbeauftragte an Kunstakademien

in der Fassung des Artikels I ist auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die nach dem 30. September

1963 hegende Zeiträume betreffen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →