241. Bundesgesetz: Schulpflichtgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Schulpflicht.
A. Personenkreis, Beginn und Dauer.
§ 1. Personenkreis.
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich
dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Minderjährige zu verstehen, die
nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig
oder zum Besuch einer allgemeinbildenden
Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2. Beginn der allgemeinen Schulpflicht.
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem
auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres
folgenden 1. September.
§ 3. Dauer der allgemeinen Schulpflicht.
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch
den Besuch von öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen.
§ 4. Öffentliche und mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
Schulen.
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten
Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5. Schulbesuch in den einzelnen
Schuljahren.
(1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den
Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen der
nachstehend angeführten Schularten erfüllt
a) in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen
Schulpflicht durch den Besuch einer
Volksschule;
b) im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen
Schulpflicht
aa) durch den Besuch einer Volksschule
oder
bb) durch den Besuch einer Hauptschule;
c) im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
aa) durch den Besuch eines polytechnischen
Lehrganges oder
bb) durch den Weiterbesuch einer Volks-
oder Hauptschule;
d) in allen Schuljahren erforderlichenfalls
durch den Besuch einer Sonderschule.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer
Hauptschule angehören und den schulrechtlichen
Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen,
können die allgemeine Schulpflicht im
5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer
Volksschule erfüllen.
(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine
Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule, im 9. Schuljahr
auch durch den Besuch einer berufsbildenden
mittleren Schule (einschließlich der land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden
höheren Schule (einschließlich der
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten)
erfüllt werden.
§ 6. Aufnahme in die Volksschule
zu Beginn der Schulpflicht.
(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind
von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
zur Schülereinschreibung bei jener
Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen.
Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich
vorzustellen.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen
Kinder in die Volksschule hat in der Regel
auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang
des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die
spätestens einen Monat vor Beginn der Hauptferien
zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung
vorzulegenden Personalurkunden
sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen
durch Verordnung festzusetzen.
§ 7. Vorzeitiger Besuch der Volksschule.
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,
sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres
in die Volksschule aufzunehmen, wenn sie
bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das
sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und
die Unterbringung in der Schule räumlich möglich
ist.
(2) Schulreif ist ein Kind, wenn begründete
Aussicht besteht, daß es dem Unterricht in der
Volksschule zu folgen vermag, ohne körperlich
oder geistig überfordert zu werden.
(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für
die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter
jener Volksschule, die das Kind besuchen soll,
schriftlich einzubringen.
(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung der
Schulreife vor der Aufnahme die persönliche Vorstellung
des Kindes zu verlangen und dort, wo
ein Schularzt bestellt ist, dessen Gutachten einzuholen,
andernfalls die Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes zur Vorlage
eines gemeindeärztlichen Gutachtens zu veranlassen.
Wo für Volksschulen ein pädagogisch-
psychologischer Dienst eingerichtet ist, kann der
Landesschulrat durch Verordnung überdies die
Einholung eines pädagogisch-psychologischen Gutachtens
durch den Schulleiter vorsehen, soweit
die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes zustimmen oder dies verlangen; dieses
Gutachten ist dem Schularzt (Gemeindearzt) zugänglich
zu machen.
(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme
hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden. Von der Entscheidung hat er die
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich
— im Falle der Ablehnung unter Angabe
der Gründe — schriftlich in Kenntnis zu
setzen.
(6) Hat der Schulleiter die vorzeitige Aufnahme
abgelehnt, so wird diese Entscheidung nach Ablauf
von zwei Wochen, nachdem die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes hievon
in Kenntnis gesetzt worden sind, wirksam,
sofern diese nicht innerhalb der genannten Frist
beim Bezirksschulrat ein Ansuchen um Entscheidung
über die vorzeitige Aufnahme einbringen.
Ein solches Ansuchen können die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten auch dann einbringen,
wenn der Schulleiter über das bei ihm
eingebrachte Ansuchen nicht innerhalb von vier
Wochen entschieden hat, wobei die Frist von zwei
Wochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zu
laufen beginnt. Solange die Entscheidung des
Schulleiters nicht wirksam ist oder keine gegenteilige
Entscheidung des Bezirksschulrates vorliegt,
darf das Kind die Schule besuchen.
(:) Der Bezirksschulrat hat vor seiner Entscheidung
ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Wo ein pädagogisch-psychologischer Dienst eingerichtet
ist, kann der Landesschulrat durch Verordnung
überdies die Einholung eines pädagogisch
-psychologischen Gutachtens durch den
Bezirksschulrat vorsehen, soweit die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen
oder dies verlangen; dieses Gutachten
ist dem Amtsarzt zugänglich zu machen. Gegen
die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(8) Stellt sich nach dem Schuleintritt eines vorzeitig
aufgenommenen Kindes heraus, daß die
Schulreife (Abs. 2) doch nicht gegeben ist, so ist
die vorzeitige Aufnahme des Kindes zu widerrufen.
Aus dem gleichen Grund können die Eltern
oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind
vom Schulbesuch abmelden. Der Widerruf und
die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des
laufenden Kalenderjahres zulässig. Ein Widerruf
der vorzeitigen Aufnahme ist vom Schulleiter, im
Falle der Aufnahme durch den Bezirksschulrat
(Abs. 7) jedoch von diesem auszusprechen. Die
Bestimmungen der Abs. 5 zweiter Satz, 6 und
7 finden sinngemäß Anwendung.
(9) Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten,
solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen
oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet
wird (Abs. 8), die gleichen Bestimmungen wie für
schulpflichtige Kinder.
(10) Der vorzeitige Schulbesuch wird in die
Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) eingerechnet,
wenn er nicht gemäß Abs. 8 eingestellt
worden ist.
§ 8. Besuch einer Sonderschule.
(1) Schulpflichtige Kinder, die infolge physischer
oder psychischer Behinderung dem Unterricht
in der Volks- oder Hauptschule nicht zu
folgen vermögen, aber dennoch bildungsfähig
sind, haben — unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 11 bis 13 — ihre allgemeine Schulpflicht in
einer ihrer Eigenart und Bildungsfähigkeit entsprechenden
Sonderschule oder einer Volks- oder
Hauptschule angeschlossenen Sonderschulklasse zu
erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden
sind und der Schulweg den Kindern zumutbar
oder der Schulbesuch auf Grund der mit
Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
der Kinder erfolgten Unterbringung
in einem der Schule angegliederten oder
sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
(2) Über die Aufnahme eines Kindes in eine
Sonderschule (Sonderschulklasse) hat der Bezirksschulrat
auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes oder auf Antrag
des Leiters der Schule, dem das Kind zur
Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen
Schule es besucht, oder sonst von Amts wegen zu
entscheiden. Vor seiner Entscheidung hat der
Bezirksschulrat zur Feststellung, ob das Kind
sonderschulbedürftig ist, ein Gutachten des Leiters
der zuständigen Sonderschule (Lehrers der
Sonderschulklasse) sowie erforderlichenfalls, jedenfalls
aber auf Verlangen der Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten des Kindes, ein
schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Wo ein pädagogisch-psychologischer Dienst eingerichtet
ist, kann der Landesschulrat durch Verordnung
überdies die Einholung eines pädagogisch
-psychologischen Gutachtens durch den
Bezirksschulrat vorsehen, soweit die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen
oder dies verlangen; dieses Gutachten
ist dem Schularzt (Amtsarzt) zugänglich zu
machen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes Berufung an den Landesschulrat
erheben, gegen dessen Entscheidung kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
§ 9. Schulbesuch und Fernbleiben
vom Unterricht.
(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen
Schüler haben den Unterricht während
der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig
und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht
in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die
sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden,
regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend
vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen
zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während
der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung
des Schülers zulässig.
(s) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung
gelten insbesondere
a) Erkrankung des Schülers,
b) mit der Gefahr der Übertragung verbundene
Erkrankungen von Hausangehörigen
des Schülers,
c) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger,
wenn sie der Hilfe des Schülers
bedürfen,
d) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des
Schülers, in der Familie oder im Hauswesen
des Schülers,
e) Ungangbarkeit des Schulweges oder
schlechte Witterung, wenn die Gesundheit
des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen,
landwirtschaftlichen, gewerblichen oder
sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von
Schülern auf die Wanderschaft durch Personen,
die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht
als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung
anzusehen.
(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand)
oder den Schulleiter von jeder Verhinderung
des Schülers ohne Aufschub mündlich
oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu
benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters
hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und
bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung
oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls
unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben
aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden
bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand)
und für mehrere Tage bis zu einer
Woche der Schulleiter erteilen. Für die Erlaubnis
zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde
erster Instanz zuständig, gegen deren Entscheidung
kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(7) Die Befreiung eines Schülers von der Teilnahme
am Unterricht in Leibesübungen oder sonstigen
Gegenständen mit vorwiegend körperlicher
Betätigung ist nur aus Gründen des Gesundheitszustandes
des Schülers zulässig, wenn der Schüler
an dem betreffenden Unterricht ohne Gefährdung
nicht einmal in beschränktem Maße teilnehmen
kann. Sofern es sich nicht um die
Befreiung eines Schülers für einzelne Stunden
handelt, in welchem Falle nach Abs. 6 vorzugehen
ist, ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes um die Befreiung bei der
Schulbehörde erster Instanz anzusuchen, die vor
ihrer Entscheidung den Schulleiter zu hören und
ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen
hat. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde
erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
§ 10. Beurlaubung vom Schulbesuch
aus dem Grunde der Mithilfe in der
Landwirtschaft.
(1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen
Schulpflicht können Schüler der Volksschule
oder des polytechnischen Lehrganges auf
Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
für einen Zeitraum, der sechs
Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf,
vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt
werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende
Familienangehörige zur Aufrechterhaltung
des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich
notwendig ist.
(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich
einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit
seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen
hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb
von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter
eingebracht worden ist, entschieden, gilt es als
bewilligt.
(3) Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür
nicht mehr gegeben sind. Gegen eine solche Entscheidung
des Bezirksschulrates ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch
Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht.
§ 11. Besuch von Privatschulen ohne
Öffentlichkeitsrecht und häuslicher
Unterricht.
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann — unbeschadet
der Bestimmungen des § 12 — auch durch
die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule
ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden,
sofern der Unterricht jenem an einer im § 5
genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner
durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht
erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an
einer im § 5 genannten Schule — ausgenommen
den polytechnischen Lehrgang — mindestens
gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
haben die Teilnahme ihres Kindes an einem
im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat
jeweils vor Beginn des Schuljahres
anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme
an einem solchen Unterricht innerhalb
eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige
untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte
Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben
ist. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates
kann Berufung an den Landesschulrat
erhoben werden; gegen die Entscheidung des
Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder
2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß
durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten
entsprechenden Schule nachzuweisen,
soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende
des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher
Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat
anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht
im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Gegen die
Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
§ 12. Besuch von im Inland gelegenen
Schulen mit ausländischem
Lehrplan.
(0 Die allgemeine Schulpflicht kann durch den
Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen
nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird,
erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen vorgesehen oder eine solche
Schule durch Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht als zur Erfüllung der Schulpflicht
geeignet anerkannt worden ist.
(2) Der Abschluß soldier zwischenstaatlicher
Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung
darf nur erfolgen, wenn der Unterricht
im wesentlichen jenem an einer der im § 5
genannten Schulen gleichkommt und — soweit
es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch
Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt
— ein zusätzlicher Unterricht nach österreichischem
Lehrplan zur Erreichung des Lehrzieles
einer entsprechenden österreichischen Schule
erteilt wird.
§ 13. Besuch von im Ausland gelegenen
Schulen.
(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können
schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft
die allgemeine Schulpflicht auch
durch den Besuch von im Ausland gelegenen
Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung
ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes beim Bezirksschulrat
einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme,
dem Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landesschulrat
hat die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr
zu erteilen, wenn der Unterricht an der
ausländischen Schule jenem an einer im § 5 genannten
Schule mindestens gleichwertig und kein
erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das
Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine
Schulpflicht ohne Bewilligung durch den
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen.
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes haben jedoch den beabsichtigten
Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat
vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 finden
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an
Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat
zuständig ist.
(4) Gegen Entscheidungen des Landesschulrates
nach den Abs. 1 und 3 ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
D. Zurückstellung vom Schulbesuch und Befreiung
von der allgemeinen Schulpflicht.
§ 14. Zurückstellung schulpflichtiger
Kinder vom Schulbesuch.
(1) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif
(§ 7 Abs. 2) sind, sind auf Ansuchen ihrer
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
oder von Amts wegen für das erste Jahr ihrer
allgemeinen Schulpflicht vom Schulbesuch zurückzustellen,
wenn keine Schuleinrichtungen zu ihrer
Förderung bestehen und sie nicht in eine Sonderschule
(§ 8) eingewiesen werden. Die Zurückstellung
vom Schulbesuch darf nur vor Beginn des
Schuljahres oder nach erfolgtem Schuleintritt vor
dem Ende des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen
werden.
(2) Für das Verfahren über die Zurückstellung
vom Schulbesuch gelten sinngemäß die Bestimmungen
des § 7 Abs. 3 bis 7 mit der Maßgabe,
daß
a) die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 erster
Satz auch dann Anwendung finden, wenn
der Schulleiter die Zurückstellung von Amts
wegen ausgesprochen hat;
b) an Stelle der Bestimmung des § 7 Abs. 6
letzter Satz das Kind, falls es nicht in der
Zwischenzeit in eine Sonderschule aufgenommen
wird, die Volksschule zu besuchen
hat, solange die Entscheidung des Schulleiters
nicht wirksam ist oder eine gegenteilige
Entscheidung des Bezirksschulrates nicht
vorliegt.
(3) Die Zeit, während der ein schulpflichtiges
Kind vom Schulbesuch zurückgestellt war, ist in
die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.
§ 15. Befreiung von der allgemeinen
Schulpflicht
(1) Bildungsunfähige Kinder sind von der allgemeinen
Schulpflicht zu befreien.
(2) Bildungsunfähigkeit liegt vor, wenn das
Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung
auch dem Unterricht an einer Sonderschule
(§ 8) nicht zu folgen vermag.
(3) Für das Verfahren über die Befreiung von
der allgemeinen Schulpflicht gelten sinngemäß
die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3.
E. Feststellung der Schulpflichtigen.
§ 16. Schulpflichtmatrik.
(1) Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht
unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden
ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet
wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik)
zu führen.
(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt
und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes
der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik
das Kind geführt wird, anzuzeigen.
(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt
der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im
besonderen darüber zu wachen hat, daß alle
schulpflichtigen Kinder erfaßt werden und, sofern
sie nicht nach § 15 befreit sind, ihre
Schulpflicht erfüllen.
(4) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung
und die Art der Führung der Schulpflichtmatrik
hat der Landesschulrat nach den örtlichen
Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören
der Landesregierung festzusetzen.
(5) Sofern in einem Bundesland die Gewähr
für die Erfassung der schulpflichtigen Kinder auf
eine andere Art gegeben ist, kann der Landesschulrat
nach Anhören der Landesregierung durch
Verordnung von der Verpflichtung der Ortsgemeinden
zur Führung der Schulpflichtmatrik absehen.
F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender
Pflichtschulen.
§ 17. Schulbesuch bei vorübergehendem
Aufenthalt.
Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend
aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen
Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige
vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.
§ 18. Weiterbesuch der Volks-,
Haupt- oder Sonderschule im
9. Schuljahr.
Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht
Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel
der Volks-, Haupt- oder Sonderschule nicht erreicht
haben, sind berechtigt, ihre allgemeine
Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch
der Volks-, Haupt- oder Sonderschule
an Stelle des Besuches des polytechnischen Lehrganges
zu erfüllen.
§ 19. Weiterbesuch der Schule in
einem freiwilligen 10. Schuljahr.
(1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im
9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer
Volks-, Haupt- oder Sonderschule erfüllt haben,
ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden
Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in
dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht
unmittelbar folgenden Schuljahr die
Volks-, Haupt- oder Sonderschule weiter zu
besuchen.
(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen
Schulpflicht den polytechnischen Lehrgang
noch nicht besucht haben, sind — ohne
Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-,
Haupt- oder Sonderschule erreicht haben — berechtigt,
den polytechnischen Lehrgang in dem
der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht
unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.
ABSCHNITT II.
Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulpflicht.
§ 20. Personenkreis.
Für alle in einem gewerblichen (einschließlich
kaufmännischen) Lehrverhältnis oder in einem
auf Grund gesetzlicher Vorschriften diesem
gleichzuhaltenden Ausbildungsverhältnis stehenden
Personen besteht Berufsschulpflicht nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.
§ 21. Dauer der Berufsschulpflicht.
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem
Eintritt in ein gewerbliches (einschließlich kaufmännisches)
Lehrverhältnis oder in ein auf Grund
gesetzlicher Vorschriften diesem gleichzuhaltendes
Ausbildungsverhältnis und dauert bis zum Ende
des Lehr(Ausbildungs)verhältnisses.
(2) Berufsschüler, deren Lehr(Ausbildungs)verhältnis
während eines Schuljahres geendet hat,
können bis zum Ende des laufenden Schuljahres
die gewerbliche (kaufmännische) Berufsschule
weiter besuchen.
§ 22. Erfüllung der Berufsschulpflicht.
(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch
einer der Fachrichtung des Lehr(Ausbildungs)
verhältnisses entsprechenden fachlichen
Berufsschule mit Jahres- oder Saisonunterricht
oder mit lehrgangsmäßigem Unterricht zu erfüllen.
Gehört der Berufsschulpflichtige dem
Sprengel einer solchen fachlichen Berufsschule
nicht an, so hat er seine Berufsschulpflicht durch
den Besuch einer allgemeinen gewerblichen Berufsschule
zu erfüllen.
(2) Unter Berufsschulen im Sinne dieses Abschnittes
sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Berufsschulen zu verstehen,
soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6
über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom
Unterricht finden sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 6
zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben
für einzelne Stunden bis zu einem Tag der
Schulleiter und darüber hinaus der Landesschulrat
zuständig ist.
(4) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den
Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch
ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des
Unterrichtes durch eine Prüfung über den
Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres
an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen.
Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht,
so hat der Landesschulrat anzuordnen,
daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine
öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat. Gegen
die Entscheidung des Landesschulrates ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 23. Befreiung vom Besuch der Berufsschule.
(1) Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer
Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten,
großjährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen,
vom Besuch der Berufsschule insoweit zu
befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden
Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen
Berufsschulunterricht oder einen mindestens
gleichwertigen anderen Unterricht bereits
mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit
stellt das Bundesministerium für Unterricht nach
Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein
oder auf Antrag eines Landesschulrates
im Einzelfalle fest.
(2) Außerdem können Berufsschulpflichtige auf
Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten,
großjährige Berufsschulpflichtige auf
eigenes Ansuchen, aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen,
sozialen oder sonstigen in ihrer Person
liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule
ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung
zur Ablegung von Prüfungen, befreit
werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im
Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere
wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem
der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen,
wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von
ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im
Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht
übersteigen darf; in diesem Falle kann das Ansuchen
um Befreiung auch vom Lehrherrn (Leiter
des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.
(3) Der Landesschulrat hat über die bei ihm
einzubringenden Ansuchen um Befreiung vom
Besuch der Berufsschule zu entscheiden, und
zwar in den Fällen des Abs. 1 auf Grund der
Feststellung des Bundesministeriums für Unterricht
über die Gleichwertigkeit. Gegen die Entscheidung
des Landesschulrates ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
ABSCHNITT III.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 24. Verantwortlichkeit für die
Erfüllung der Schulpflicht und
Strafbestimmungen.
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
sind verpflichtet, für die Erfüllung
der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen
Schulbesuch und die Einhaltung der
Schulordnung durch den Schüler beziehungsweise
in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für
die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen
zu sorgen. Sofern es sich um großjährige Berufsschulpflichtige
handelt, treffen sie diese
Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
eines der allgemeinen Schulpflicht
unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe
ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das
Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise,
insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern,
Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese
nicht von einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner
sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik
(§ 16) erforderlichen Anzeigen und
Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrherrn
(vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der
Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen
ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses
an- beziehungsweise abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige
minderjährig ist und im Haushalte
des Lehrherrn wohnt, tritt dieser hinsichtlich
der im Abs. 1 genannten Pflichten an die
Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
Inwieweit der Lehrherr (Leiter des
Ausbildungsbetriebes) ansonsten für die Erfüllung
der Berufsschulpflicht verantwortlich ist,
richtet sich nach den gewerberechtlichen oder
sonstigen Vorschriften über die Berufsausbildung.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3
angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung
dar und ist von der Bezirksverwal-
tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis
zu zwei Wochen zu bestrafen,
Übergangsbestimmungen.
§ 25.
(1) Bis zum Inkrafttreten des § 3 dauert die
allgemeine Schulpflicht acht Schuljahre.
(2) Bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
finden die Bestimmungen des Abschnittes I insoweit
keine Anwendung, als sie sich auf das
9. Schuljahr beziehen. Ferner ist bis zu diesem
Zeitpunkt im § 10 unter dem letzten Schuljahr
das 8. Schuljahr zu verstehen.
§ 26.
Bis zu dem im § 25 Abs. 1 genannten Zeitpunkt
sind Schüler, die am Ende ihrer achtjährigen
allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der
obersten Stufe der Volks-, Haupt- oder Sonderschule
nicht erreicht haben, berechtigt, die Volks-,
Haupt- oder Sonderschule in dem der Beendigung
ihrer allgemeinen Schulpflicht folgenden
Schuljahr weiter zu besuchen.
§ 27.
Bis zu dem im § 25 Abs. 1 genannten Zeitpunkt
gilt ferner folgendes: Soweit Lehrkurse
zur Weiterbildung der Jugend nach Beendigung
der allgemeinen Schulpflicht an Volks-, Haupt- oder
Sonderschulen bestehen oder eingerichtet
werden, sind Schüler, die ihre achtjährige allgemeine
Schulpflicht erfolgreich erfüllt haben,
nach Maßgabe der vorhandenen Plätze berechtigt,
einen solchen Lehrkurs in dem der Beendigung
ihrer allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahr
zu besuchen.
§ 28.
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch
Bundesgesetz besteht im Lande Vorarlberg für
Mädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt
haben, die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen
Berufsschule, wenn sie keine mittlere oder
höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen und der höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten)
besuchen und nicht zum Besuch einer anderen
Berufsschule verpflichtet sind.
(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht
beginnt mit dem der Beendigung der allgemeinen
Schulpflicht folgenden Schuljahrsanfang und
dauert zwei Schuljahre, längstens jedoch bis zur
Erreichung des 18. Lebensjahres oder der früheren
Verehelichung.
(3) Die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24
sind sinngemäß anzuwenden.
Schlußbestimmungen.
§ 29.
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
treten alle bisherigen Vorschriften über
die Schulpflicht außer Kraft, soweit im Abs. 3
nicht anderes bestimmt ist. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.
(2) Insbesondere treten im Sinne des Abs. 1
folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung
stehen außer Kraft
a) die §§ 20 bis 25 des Gesetzes vom 14. Mai
1869, RGBl. Nr. 62, in der Fassung des
Gesetzes vom 2. Mai 1883, RGBl. Nr. 53,
und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1928,
BGBl. Nr. 188 (Reichsvolksschulgesetz);
b) die §§ 20 bis 34, 35 Abs. 2, 36 bis 39,
41, 42, 63, 65 und 66 der mit Verordnung
des Ministeriums für Kultus und Unterricht
vom 29. September 1905, RGBl.
Nr. 159, erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung
für allgemeine Volksschulen
und für Bürgerschulen;
c) die §§ 19 bis 25 des Burgenländischen
Volksschulgesetzes, BGBl. Nr. 136/1936;
d) die auf Grund des § 24 des Reichsvolksschulgesetzes
beziehungsweise des § 24 des
Burgenländischen Volksschulgesetzes erlassenen
Vorschriften über den Schulbesuch;
e) die Verordnung zur Einführung des
Reichsschulpflichtgesetzes in der Ostmark
vom 25. Juli 1939, deutsches RGBl. I
S. 1337 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 982/1939);
f) das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen
Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom
6. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 799
(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 982/1939), in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai
1941, deutsches RGBl. I S. 282;
g) die Erste Verordnung zur Durchführung
des Reichsschulpflichtgesetzes vom 7. März
1939, deutsches RGBl. I S. 438 (GBl. f. d. L.
Ö. Nr. 982/1939), in der Fassung der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des
Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941,
deutsches RGBl. I S. 283;
h) das Bundesgesetz vom 13. Feber 1952,
BGBl. Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;
i) die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 1. Juli 1952, BGBl.
Nr. 144, zur Durchführung des Bundesgesetzes
vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 44,
über den Beginn der Schulpflicht;
j) die Vorschriften über die Berufsschulpflicht
der gewerblichen (einschließlich kaufmännischen)
Lehrlinge;
k) das Bundesgesetz vom 17. Jänner 1929,
BGBl. Nr. 74, über die Errichtung und
Erhaltung hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen
in Vorarlberg.
(3) Nicht berührt durch dieses Bundesgesetz
werden Vorschriften über die Berufs(Fortbildungs)
schulpf)icht von Personen, die in der
Land- oder Forstwirtschaft tätig sind oder in
einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis stehen.
§ 30.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
§ 3 am 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 3 tritt am 1. September
1966 in Kraft.
§ 31.
(1) Die näheren Vorschriften zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes sind nach Anhörung der
Landesschulräte vom Bundesministerium für
Unterricht — soweit es sich um die gewerbliche
und kaufmännische Berufsschulpflicht oder um
den Besuch von gewerblichen und kaufmännischen
Berufsschulen handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau — zu erlassen.
(2) Mit der sonstigen Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht
betraut.