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241. Bundesgesetz: Schulpflichtgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Bundesgesetz: Schulpflichtgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Schulpflicht.

A. Personenkreis, Beginn und Dauer.

§ 1. Personenkreis.

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich

dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Minderjährige zu verstehen, die

nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig

oder zum Besuch einer allgemeinbildenden

Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2. Beginn der allgemeinen Schulpflicht.

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem

auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres

folgenden 1. September.

§ 3. Dauer der allgemeinen Schulpflicht.

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch

den Besuch von öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen.

§ 4. Öffentliche und mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

Schulen.

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten

Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5. Schulbesuch in den einzelnen

Schuljahren.

(1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den

Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen der

nachstehend angeführten Schularten erfüllt

a) in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen

Schulpflicht durch den Besuch einer

Volksschule;

b) im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen

Schulpflicht

aa) durch den Besuch einer Volksschule

oder

bb) durch den Besuch einer Hauptschule;

c) im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

aa) durch den Besuch eines polytechnischen

Lehrganges oder

bb) durch den Weiterbesuch einer Volks-

oder Hauptschule;

d) in allen Schuljahren erforderlichenfalls

durch den Besuch einer Sonderschule.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer

Hauptschule angehören und den schulrechtlichen

Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule genügen,

können die allgemeine Schulpflicht im

5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer

Volksschule erfüllen.

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine

Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden

höheren Schule, im 9. Schuljahr

auch durch den Besuch einer berufsbildenden

mittleren Schule (einschließlich der land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden

höheren Schule (einschließlich der

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten)

erfüllt werden.

§ 6. Aufnahme in die Volksschule

zu Beginn der Schulpflicht.

(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind

von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

zur Schülereinschreibung bei jener

Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen.

Hiebei sind die Kinder nach Tunlichkeit persönlich

vorzustellen.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen

Kinder in die Volksschule hat in der Regel

auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang

des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die

spätestens einen Monat vor Beginn der Hauptferien

zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung

vorzulegenden Personalurkunden

sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen

durch Verordnung festzusetzen.

§ 7. Vorzeitiger Besuch der Volksschule.

(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,

sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres

in die Volksschule aufzunehmen, wenn sie

bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das

sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und

die Unterbringung in der Schule räumlich möglich

ist.

(2) Schulreif ist ein Kind, wenn begründete

Aussicht besteht, daß es dem Unterricht in der

Volksschule zu folgen vermag, ohne körperlich

oder geistig überfordert zu werden.

(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für

die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter

jener Volksschule, die das Kind besuchen soll,

schriftlich einzubringen.

(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung der

Schulreife vor der Aufnahme die persönliche Vorstellung

des Kindes zu verlangen und dort, wo

ein Schularzt bestellt ist, dessen Gutachten einzuholen,

andernfalls die Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes zur Vorlage

eines gemeindeärztlichen Gutachtens zu veranlassen.

Wo für Volksschulen ein pädagogisch-

psychologischer Dienst eingerichtet ist, kann der

Landesschulrat durch Verordnung überdies die

Einholung eines pädagogisch-psychologischen Gutachtens

durch den Schulleiter vorsehen, soweit

die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes zustimmen oder dies verlangen; dieses

Gutachten ist dem Schularzt (Gemeindearzt) zugänglich

zu machen.

(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme

hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu

entscheiden. Von der Entscheidung hat er die

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich

— im Falle der Ablehnung unter Angabe

der Gründe — schriftlich in Kenntnis zu

setzen.

(6) Hat der Schulleiter die vorzeitige Aufnahme

abgelehnt, so wird diese Entscheidung nach Ablauf

von zwei Wochen, nachdem die Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes hievon

in Kenntnis gesetzt worden sind, wirksam,

sofern diese nicht innerhalb der genannten Frist

beim Bezirksschulrat ein Ansuchen um Entscheidung

über die vorzeitige Aufnahme einbringen.

Ein solches Ansuchen können die Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten auch dann einbringen,

wenn der Schulleiter über das bei ihm

eingebrachte Ansuchen nicht innerhalb von vier

Wochen entschieden hat, wobei die Frist von zwei

Wochen mit Ablauf der vierwöchigen Frist zu

laufen beginnt. Solange die Entscheidung des

Schulleiters nicht wirksam ist oder keine gegenteilige

Entscheidung des Bezirksschulrates vorliegt,

darf das Kind die Schule besuchen.

(:) Der Bezirksschulrat hat vor seiner Entscheidung

ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Wo ein pädagogisch-psychologischer Dienst eingerichtet

ist, kann der Landesschulrat durch Verordnung

überdies die Einholung eines pädagogisch

-psychologischen Gutachtens durch den

Bezirksschulrat vorsehen, soweit die Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen

oder dies verlangen; dieses Gutachten

ist dem Amtsarzt zugänglich zu machen. Gegen

die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein

ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Stellt sich nach dem Schuleintritt eines vorzeitig

aufgenommenen Kindes heraus, daß die

Schulreife (Abs. 2) doch nicht gegeben ist, so ist

die vorzeitige Aufnahme des Kindes zu widerrufen.

Aus dem gleichen Grund können die Eltern

oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind

vom Schulbesuch abmelden. Der Widerruf und

die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des

laufenden Kalenderjahres zulässig. Ein Widerruf

der vorzeitigen Aufnahme ist vom Schulleiter, im

Falle der Aufnahme durch den Bezirksschulrat

(Abs. 7) jedoch von diesem auszusprechen. Die

Bestimmungen der Abs. 5 zweiter Satz, 6 und

7 finden sinngemäß Anwendung.

(9) Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten,

solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen

oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet

wird (Abs. 8), die gleichen Bestimmungen wie für

schulpflichtige Kinder.

(10) Der vorzeitige Schulbesuch wird in die

Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) eingerechnet,

wenn er nicht gemäß Abs. 8 eingestellt

worden ist.

§ 8. Besuch einer Sonderschule.

(1) Schulpflichtige Kinder, die infolge physischer

oder psychischer Behinderung dem Unterricht

in der Volks- oder Hauptschule nicht zu

folgen vermögen, aber dennoch bildungsfähig

sind, haben — unbeschadet der Bestimmungen der

§§ 11 bis 13 — ihre allgemeine Schulpflicht in

einer ihrer Eigenart und Bildungsfähigkeit entsprechenden

Sonderschule oder einer Volks- oder

Hauptschule angeschlossenen Sonderschulklasse zu

erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden

sind und der Schulweg den Kindern zumutbar

oder der Schulbesuch auf Grund der mit

Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

der Kinder erfolgten Unterbringung

in einem der Schule angegliederten oder

sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

(2) Über die Aufnahme eines Kindes in eine

Sonderschule (Sonderschulklasse) hat der Bezirksschulrat

auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes oder auf Antrag

des Leiters der Schule, dem das Kind zur

Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen

Schule es besucht, oder sonst von Amts wegen zu

entscheiden. Vor seiner Entscheidung hat der

Bezirksschulrat zur Feststellung, ob das Kind

sonderschulbedürftig ist, ein Gutachten des Leiters

der zuständigen Sonderschule (Lehrers der

Sonderschulklasse) sowie erforderlichenfalls, jedenfalls

aber auf Verlangen der Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten des Kindes, ein

schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Wo ein pädagogisch-psychologischer Dienst eingerichtet

ist, kann der Landesschulrat durch Verordnung

überdies die Einholung eines pädagogisch

-psychologischen Gutachtens durch den

Bezirksschulrat vorsehen, soweit die Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen

oder dies verlangen; dieses Gutachten

ist dem Schularzt (Amtsarzt) zugänglich zu

machen.

(3) Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes Berufung an den Landesschulrat

erheben, gegen dessen Entscheidung kein

ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

§ 9. Schulbesuch und Fernbleiben

vom Unterricht.

(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen

Schüler haben den Unterricht während

der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig

und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht

in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die

sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden,

regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend

vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen

zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während

der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung

des Schülers zulässig.

(s) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung

gelten insbesondere

a) Erkrankung des Schülers,

b) mit der Gefahr der Übertragung verbundene

Erkrankungen von Hausangehörigen

des Schülers,

c) Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger,

wenn sie der Hilfe des Schülers

bedürfen,

d) außergewöhnliche Ereignisse im Leben des

Schülers, in der Familie oder im Hauswesen

des Schülers,

e) Ungangbarkeit des Schulweges oder

schlechte Witterung, wenn die Gesundheit

des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen,

landwirtschaftlichen, gewerblichen oder

sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von

Schülern auf die Wanderschaft durch Personen,

die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht

als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung

anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand)

oder den Schulleiter von jeder Verhinderung

des Schülers ohne Aufschub mündlich

oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu

benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters

hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und

bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung

oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls

unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben

aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden

bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand)

und für mehrere Tage bis zu einer

Woche der Schulleiter erteilen. Für die Erlaubnis

zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde

erster Instanz zuständig, gegen deren Entscheidung

kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(7) Die Befreiung eines Schülers von der Teilnahme

am Unterricht in Leibesübungen oder sonstigen

Gegenständen mit vorwiegend körperlicher

Betätigung ist nur aus Gründen des Gesundheitszustandes

des Schülers zulässig, wenn der Schüler

an dem betreffenden Unterricht ohne Gefährdung

nicht einmal in beschränktem Maße teilnehmen

kann. Sofern es sich nicht um die

Befreiung eines Schülers für einzelne Stunden

handelt, in welchem Falle nach Abs. 6 vorzugehen

ist, ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes um die Befreiung bei der

Schulbehörde erster Instanz anzusuchen, die vor

ihrer Entscheidung den Schulleiter zu hören und

ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen

hat. Gegen die Entscheidung der Schulbehörde

erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

§ 10. Beurlaubung vom Schulbesuch

aus dem Grunde der Mithilfe in der

Landwirtschaft.

(1) Im letzten (neunten) Schuljahr ihrer allgemeinen

Schulpflicht können Schüler der Volksschule

oder des polytechnischen Lehrganges auf

Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

für einen Zeitraum, der sechs

Wochen des Schuljahres nicht übersteigen darf,

vom Schulbesuch ganz oder teilweise beurlaubt

werden, wenn und soweit ihre Mitarbeit als mithelfende

Familienangehörige zur Aufrechterhaltung

des landwirtschaftlichen Betriebes unumgänglich

notwendig ist.

(2) Das Ansuchen ist beim Schulleiter schriftlich

einzubringen, der es dem Bezirksschulrat mit

seiner Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen

hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig. Wird über das Ansuchen nicht innerhalb

von zwei Wochen, nachdem es beim Schulleiter

eingebracht worden ist, entschieden, gilt es als

bewilligt.

(3) Der Bezirksschulrat hat die Beurlaubung

zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür

nicht mehr gegeben sind. Gegen eine solche Entscheidung

des Bezirksschulrates ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch

Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht.

§ 11. Besuch von Privatschulen ohne

Öffentlichkeitsrecht und häuslicher

Unterricht.

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann — unbeschadet

der Bestimmungen des § 12 — auch durch

die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule

ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden,

sofern der Unterricht jenem an einer im § 5

genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner

durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht

erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an

einer im § 5 genannten Schule — ausgenommen

den polytechnischen Lehrgang — mindestens

gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

haben die Teilnahme ihres Kindes an einem

im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Bezirksschulrat

jeweils vor Beginn des Schuljahres

anzuzeigen. Der Bezirksschulrat kann die Teilnahme

an einem solchen Unterricht innerhalb

eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige

untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit

anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte

Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben

ist. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates

kann Berufung an den Landesschulrat

erhoben werden; gegen die Entscheidung des

Landesschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder

2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß

durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten

entsprechenden Schule nachzuweisen,

soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende

des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher

Nachweis nicht erbracht, so hat der Bezirksschulrat

anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht

im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Gegen die

Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

§ 12. Besuch von im Inland gelegenen

Schulen mit ausländischem

Lehrplan.

(0 Die allgemeine Schulpflicht kann durch den

Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen

nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird,

erfüllt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen

Vereinbarungen vorgesehen oder eine solche

Schule durch Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht als zur Erfüllung der Schulpflicht

geeignet anerkannt worden ist.

(2) Der Abschluß soldier zwischenstaatlicher

Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung

darf nur erfolgen, wenn der Unterricht

im wesentlichen jenem an einer der im § 5

genannten Schulen gleichkommt und — soweit

es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch

Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt

— ein zusätzlicher Unterricht nach österreichischem

Lehrplan zur Erreichung des Lehrzieles

einer entsprechenden österreichischen Schule

erteilt wird.

§ 13. Besuch von im Ausland gelegenen

Schulen.

(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können

schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft

die allgemeine Schulpflicht auch

durch den Besuch von im Ausland gelegenen

Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung

ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes beim Bezirksschulrat

einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme,

dem Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landesschulrat

hat die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr

zu erteilen, wenn der Unterricht an der

ausländischen Schule jenem an einer im § 5 genannten

Schule mindestens gleichwertig und kein

erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das

Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine

Schulpflicht ohne Bewilligung durch den

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes haben jedoch den beabsichtigten

Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat

vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 finden

sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an

Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat

zuständig ist.

(4) Gegen Entscheidungen des Landesschulrates

nach den Abs. 1 und 3 ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

D. Zurückstellung vom Schulbesuch und Befreiung

von der allgemeinen Schulpflicht.

§ 14. Zurückstellung schulpflichtiger

Kinder vom Schulbesuch.

(1) Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schulreif

(§ 7 Abs. 2) sind, sind auf Ansuchen ihrer

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

oder von Amts wegen für das erste Jahr ihrer

allgemeinen Schulpflicht vom Schulbesuch zurückzustellen,

wenn keine Schuleinrichtungen zu ihrer

Förderung bestehen und sie nicht in eine Sonderschule

(§ 8) eingewiesen werden. Die Zurückstellung

vom Schulbesuch darf nur vor Beginn des

Schuljahres oder nach erfolgtem Schuleintritt vor

dem Ende des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen

werden.

(2) Für das Verfahren über die Zurückstellung

vom Schulbesuch gelten sinngemäß die Bestimmungen

des § 7 Abs. 3 bis 7 mit der Maßgabe,

daß

a) die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 erster

Satz auch dann Anwendung finden, wenn

der Schulleiter die Zurückstellung von Amts

wegen ausgesprochen hat;

b) an Stelle der Bestimmung des § 7 Abs. 6

letzter Satz das Kind, falls es nicht in der

Zwischenzeit in eine Sonderschule aufgenommen

wird, die Volksschule zu besuchen

hat, solange die Entscheidung des Schulleiters

nicht wirksam ist oder eine gegenteilige

Entscheidung des Bezirksschulrates nicht

vorliegt.

(3) Die Zeit, während der ein schulpflichtiges

Kind vom Schulbesuch zurückgestellt war, ist in

die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.

§ 15. Befreiung von der allgemeinen

Schulpflicht

(1) Bildungsunfähige Kinder sind von der allgemeinen

Schulpflicht zu befreien.

(2) Bildungsunfähigkeit liegt vor, wenn das

Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung

auch dem Unterricht an einer Sonderschule

(§ 8) nicht zu folgen vermag.

(3) Für das Verfahren über die Befreiung von

der allgemeinen Schulpflicht gelten sinngemäß

die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3.

E. Feststellung der Schulpflichtigen.

§ 16. Schulpflichtmatrik.

(1) Zur Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht

unterliegenden Kinder ist von den Ortsgemeinden

ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet

wohnenden schulpflichtigen Kinder (Schulpflichtmatrik)

zu führen.

(2) Die Schulleitungen haben den Schuleintritt

und den Schulaustritt jedes schulpflichtigen Kindes

der Ortsgemeinde, in deren Schulpflichtmatrik

das Kind geführt wird, anzuzeigen.

(3) Die Führung der Schulpflichtmatrik unterliegt

der Aufsicht des Bezirksschulrates, der im

besonderen darüber zu wachen hat, daß alle

schulpflichtigen Kinder erfaßt werden und, sofern

sie nicht nach § 15 befreit sind, ihre

Schulpflicht erfüllen.

(4) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung

und die Art der Führung der Schulpflichtmatrik

hat der Landesschulrat nach den örtlichen

Erfordernissen durch Verordnung nach Anhören

der Landesregierung festzusetzen.

(5) Sofern in einem Bundesland die Gewähr

für die Erfassung der schulpflichtigen Kinder auf

eine andere Art gegeben ist, kann der Landesschulrat

nach Anhören der Landesregierung durch

Verordnung von der Verpflichtung der Ortsgemeinden

zur Führung der Schulpflichtmatrik absehen.

F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender

Pflichtschulen.

§ 17. Schulbesuch bei vorübergehendem

Aufenthalt.

Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend

aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen

Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige

vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.

§ 18. Weiterbesuch der Volks-,

Haupt- oder Sonderschule im

9. Schuljahr.

Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht

Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel

der Volks-, Haupt- oder Sonderschule nicht erreicht

haben, sind berechtigt, ihre allgemeine

Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch

der Volks-, Haupt- oder Sonderschule

an Stelle des Besuches des polytechnischen Lehrganges

zu erfüllen.

§ 19. Weiterbesuch der Schule in

einem freiwilligen 10. Schuljahr.

(1) Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im

9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer

Volks-, Haupt- oder Sonderschule erfüllt haben,

ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden

Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in

dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht

unmittelbar folgenden Schuljahr die

Volks-, Haupt- oder Sonderschule weiter zu

besuchen.

(2) Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen

Schulpflicht den polytechnischen Lehrgang

noch nicht besucht haben, sind — ohne

Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volks-,

Haupt- oder Sonderschule erreicht haben — berechtigt,

den polytechnischen Lehrgang in dem

der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht

unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.

ABSCHNITT II.

Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulpflicht.

§ 20. Personenkreis.

Für alle in einem gewerblichen (einschließlich

kaufmännischen) Lehrverhältnis oder in einem

auf Grund gesetzlicher Vorschriften diesem

gleichzuhaltenden Ausbildungsverhältnis stehenden

Personen besteht Berufsschulpflicht nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.

§ 21. Dauer der Berufsschulpflicht.

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem

Eintritt in ein gewerbliches (einschließlich kaufmännisches)

Lehrverhältnis oder in ein auf Grund

gesetzlicher Vorschriften diesem gleichzuhaltendes

Ausbildungsverhältnis und dauert bis zum Ende

des Lehr(Ausbildungs)verhältnisses.

(2) Berufsschüler, deren Lehr(Ausbildungs)verhältnis

während eines Schuljahres geendet hat,

können bis zum Ende des laufenden Schuljahres

die gewerbliche (kaufmännische) Berufsschule

weiter besuchen.

§ 22. Erfüllung der Berufsschulpflicht.

(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch

einer der Fachrichtung des Lehr(Ausbildungs)

verhältnisses entsprechenden fachlichen

Berufsschule mit Jahres- oder Saisonunterricht

oder mit lehrgangsmäßigem Unterricht zu erfüllen.

Gehört der Berufsschulpflichtige dem

Sprengel einer solchen fachlichen Berufsschule

nicht an, so hat er seine Berufsschulpflicht durch

den Besuch einer allgemeinen gewerblichen Berufsschule

zu erfüllen.

(2) Unter Berufsschulen im Sinne dieses Abschnittes

sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete Berufsschulen zu verstehen,

soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6

über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom

Unterricht finden sinngemäß mit der Maßgabe

Anwendung, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 6

zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben

für einzelne Stunden bis zu einem Tag der

Schulleiter und darüber hinaus der Landesschulrat

zuständig ist.

(4) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den

Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch

ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des

Unterrichtes durch eine Prüfung über den

Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres

an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen.

Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht,

so hat der Landesschulrat anzuordnen,

daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine

öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat. Gegen

die Entscheidung des Landesschulrates ist kein

ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 23. Befreiung vom Besuch der Berufsschule.

(1) Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer

Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten,

großjährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen,

vom Besuch der Berufsschule insoweit zu

befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden

Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen

Berufsschulunterricht oder einen mindestens

gleichwertigen anderen Unterricht bereits

mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit

stellt das Bundesministerium für Unterricht nach

Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein

oder auf Antrag eines Landesschulrates

im Einzelfalle fest.

(2) Außerdem können Berufsschulpflichtige auf

Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten,

großjährige Berufsschulpflichtige auf

eigenes Ansuchen, aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen,

sozialen oder sonstigen in ihrer Person

liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule

ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung

zur Ablegung von Prüfungen, befreit

werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im

Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere

wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem

der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen,

wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von

ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im

Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht

übersteigen darf; in diesem Falle kann das Ansuchen

um Befreiung auch vom Lehrherrn (Leiter

des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.

(3) Der Landesschulrat hat über die bei ihm

einzubringenden Ansuchen um Befreiung vom

Besuch der Berufsschule zu entscheiden, und

zwar in den Fällen des Abs. 1 auf Grund der

Feststellung des Bundesministeriums für Unterricht

über die Gleichwertigkeit. Gegen die Entscheidung

des Landesschulrates ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

ABSCHNITT III.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 24. Verantwortlichkeit für die

Erfüllung der Schulpflicht und

Strafbestimmungen.

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

sind verpflichtet, für die Erfüllung

der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen

Schulbesuch und die Einhaltung der

Schulordnung durch den Schüler beziehungsweise

in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für

die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen

zu sorgen. Sofern es sich um großjährige Berufsschulpflichtige

handelt, treffen sie diese

Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

eines der allgemeinen Schulpflicht

unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe

ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das

Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise,

insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern,

Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese

nicht von einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner

sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik

(§ 16) erforderlichen Anzeigen und

Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrherrn

(vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der

Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen

ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses

an- beziehungsweise abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige

minderjährig ist und im Haushalte

des Lehrherrn wohnt, tritt dieser hinsichtlich

der im Abs. 1 genannten Pflichten an die

Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Inwieweit der Lehrherr (Leiter des

Ausbildungsbetriebes) ansonsten für die Erfüllung

der Berufsschulpflicht verantwortlich ist,

richtet sich nach den gewerberechtlichen oder

sonstigen Vorschriften über die Berufsausbildung.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3

angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung

dar und ist von der Bezirksverwal-

tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis

zu zwei Wochen zu bestrafen,

Übergangsbestimmungen.

§ 25.

(1) Bis zum Inkrafttreten des § 3 dauert die

allgemeine Schulpflicht acht Schuljahre.

(2) Bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

finden die Bestimmungen des Abschnittes I insoweit

keine Anwendung, als sie sich auf das

9. Schuljahr beziehen. Ferner ist bis zu diesem

Zeitpunkt im § 10 unter dem letzten Schuljahr

das 8. Schuljahr zu verstehen.

§ 26.

Bis zu dem im § 25 Abs. 1 genannten Zeitpunkt

sind Schüler, die am Ende ihrer achtjährigen

allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der

obersten Stufe der Volks-, Haupt- oder Sonderschule

nicht erreicht haben, berechtigt, die Volks-,

Haupt- oder Sonderschule in dem der Beendigung

ihrer allgemeinen Schulpflicht folgenden

Schuljahr weiter zu besuchen.

§ 27.

Bis zu dem im § 25 Abs. 1 genannten Zeitpunkt

gilt ferner folgendes: Soweit Lehrkurse

zur Weiterbildung der Jugend nach Beendigung

der allgemeinen Schulpflicht an Volks-, Haupt- oder

Sonderschulen bestehen oder eingerichtet

werden, sind Schüler, die ihre achtjährige allgemeine

Schulpflicht erfolgreich erfüllt haben,

nach Maßgabe der vorhandenen Plätze berechtigt,

einen solchen Lehrkurs in dem der Beendigung

ihrer allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahr

zu besuchen.

§ 28.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch

Bundesgesetz besteht im Lande Vorarlberg für

Mädchen, die ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt

haben, die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen

Berufsschule, wenn sie keine mittlere oder

höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen und der höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten)

besuchen und nicht zum Besuch einer anderen

Berufsschule verpflichtet sind.

(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht

beginnt mit dem der Beendigung der allgemeinen

Schulpflicht folgenden Schuljahrsanfang und

dauert zwei Schuljahre, längstens jedoch bis zur

Erreichung des 18. Lebensjahres oder der früheren

Verehelichung.

(3) Die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24

sind sinngemäß anzuwenden.

Schlußbestimmungen.

§ 29.

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

treten alle bisherigen Vorschriften über

die Schulpflicht außer Kraft, soweit im Abs. 3

nicht anderes bestimmt ist. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.

(2) Insbesondere treten im Sinne des Abs. 1

folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung

stehen außer Kraft

a) die §§ 20 bis 25 des Gesetzes vom 14. Mai

1869, RGBl. Nr. 62, in der Fassung des

Gesetzes vom 2. Mai 1883, RGBl. Nr. 53,

und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1928,

BGBl. Nr. 188 (Reichsvolksschulgesetz);

b) die §§ 20 bis 34, 35 Abs. 2, 36 bis 39,

41, 42, 63, 65 und 66 der mit Verordnung

des Ministeriums für Kultus und Unterricht

vom 29. September 1905, RGBl.

Nr. 159, erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung

für allgemeine Volksschulen

und für Bürgerschulen;

c) die §§ 19 bis 25 des Burgenländischen

Volksschulgesetzes, BGBl. Nr. 136/1936;

d) die auf Grund des § 24 des Reichsvolksschulgesetzes

beziehungsweise des § 24 des

Burgenländischen Volksschulgesetzes erlassenen

Vorschriften über den Schulbesuch;

e) die Verordnung zur Einführung des

Reichsschulpflichtgesetzes in der Ostmark

vom 25. Juli 1939, deutsches RGBl. I

S. 1337 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 982/1939);

f) das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen

Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom

6. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 799

(GBl. f. d. L. Ö. Nr. 982/1939), in der

Fassung des Gesetzes zur Änderung des

Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai

1941, deutsches RGBl. I S. 282;

g) die Erste Verordnung zur Durchführung

des Reichsschulpflichtgesetzes vom 7. März

1939, deutsches RGBl. I S. 438 (GBl. f. d. L.

Ö. Nr. 982/1939), in der Fassung der Zweiten

Verordnung zur Durchführung des

Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941,

deutsches RGBl. I S. 283;

h) das Bundesgesetz vom 13. Feber 1952,

BGBl. Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;

i) die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 1. Juli 1952, BGBl.

Nr. 144, zur Durchführung des Bundesgesetzes

vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 44,

über den Beginn der Schulpflicht;

j) die Vorschriften über die Berufsschulpflicht

der gewerblichen (einschließlich kaufmännischen)

Lehrlinge;

k) das Bundesgesetz vom 17. Jänner 1929,

BGBl. Nr. 74, über die Errichtung und

Erhaltung hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen

in Vorarlberg.

(3) Nicht berührt durch dieses Bundesgesetz

werden Vorschriften über die Berufs(Fortbildungs)

schulpf)icht von Personen, die in der

Land- oder Forstwirtschaft tätig sind oder in

einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehr- oder

Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 30.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

§ 3 am 1. Jänner 1963 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 3 tritt am 1. September

1966 in Kraft.

§ 31.

(1) Die näheren Vorschriften zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes sind nach Anhörung der

Landesschulräte vom Bundesministerium für

Unterricht — soweit es sich um die gewerbliche

und kaufmännische Berufsschulpflicht oder um

den Besuch von gewerblichen und kaufmännischen

Berufsschulen handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau — zu erlassen.

(2) Mit der sonstigen Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht

betraut.

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