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241_1961 AT

241. Verordnung: Abänderung der Anlagen C und D der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Abänderung der Anlagen C und D der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird

verordnet

§ 1. Die Anlage C (Freiliste 3) der Verordnung

des Bundesministeriums für Finanzen

vom 19. Feber 1959, BGBl. Nr. 55, in der Fassung

der Verordnung vom 12. Juli 1960, BGBl.

Nr. 135, wird wie folgt abgeändert

1. In Z. 23 ist der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen.

2. Als Z. 24 wird angefügt

24. Acrylnitril und Acrylnitrilpolymerisat.

§ 2. Die Anlage D (Verzeichnis der besonders

zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen

im Großhandel) der im § 1 genannten Verordnung

wird wie folgt abgeändert

1. In Z. 15 ist der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen; das Anführungszeichen hat

zu entfallen.

2. Als Z. 16 wird angefügt

16. die in Z. 24 der Anlage C dieser Verordnung

genannten Gegenstände aus Propylen hergestellt

werden."

§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung bewirkt werden.

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