241. Verordnung: Abänderung der Anlagen C und D der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, wird
verordnet
§ 1. Die Anlage C (Freiliste 3) der Verordnung
des Bundesministeriums für Finanzen
vom 19. Feber 1959, BGBl. Nr. 55, in der Fassung
der Verordnung vom 12. Juli 1960, BGBl.
Nr. 135, wird wie folgt abgeändert
1. In Z. 23 ist der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen.
2. Als Z. 24 wird angefügt
24. Acrylnitril und Acrylnitrilpolymerisat.
§ 2. Die Anlage D (Verzeichnis der besonders
zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen
im Großhandel) der im § 1 genannten Verordnung
wird wie folgt abgeändert
1. In Z. 15 ist der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen; das Anführungszeichen hat
zu entfallen.
2. Als Z. 16 wird angefügt
16. die in Z. 24 der Anlage C dieser Verordnung
genannten Gegenstände aus Propylen hergestellt
werden."
§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bewirkt werden.