241. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetznovelle 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,
in der Fassung der Landarbeitsgesetznovelle
1957, BGBl. Nr. 279, für die Regelung des Arbeitsrechts
in der Land- . und Forstwirtschaft
(Landarbeitsordnungen) gemäß Artikel 12 Abs. 1
Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 aufgestellten Grundsätze werden
abgeändert wie folgt
§ 75 h erhält folgende neue Fassung
„§ 75 h. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen
im Anschluß an die Frist nach § 75 b Abs. 1
und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts
(Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines
Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das
gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach
§ 75 b Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht
wurde oder die Dienstnehmerin durch
Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung
verhindert war.
(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch
auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren,
in welche Zeiten eines Karenzurlaubes
nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das
dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den
keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin
günstigere Regelungen werden dadurch
nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen
der Dienstnehmerin, die sich nach der
Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten
eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so
gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht
verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem
um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten
Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung
des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen,
so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so
erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz
nach den §§ 75 e und 75 f bis zum Ablauf
von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes."
Artikel II.
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Artikels I sind binnen sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel III.
Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.