Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
241_1960 AT

241. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetznovelle 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetznovelle 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

in der Fassung der Landarbeitsgesetznovelle

1957, BGBl. Nr. 279, für die Regelung des Arbeitsrechts

in der Land- . und Forstwirtschaft

(Landarbeitsordnungen) gemäß Artikel 12 Abs. 1

Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 aufgestellten Grundsätze werden

abgeändert wie folgt

§ 75 h erhält folgende neue Fassung

„§ 75 h. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen

im Anschluß an die Frist nach § 75 b Abs. 1

und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts

(Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines

Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das

gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach

§ 75 b Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht

wurde oder die Dienstnehmerin durch

Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung

verhindert war.

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch

auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im

Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren,

in welche Zeiten eines Karenzurlaubes

nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das

dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den

keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin

günstigere Regelungen werden dadurch

nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart

ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen

der Dienstnehmerin, die sich nach der

Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten

eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so

gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht

verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem

um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten

Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung

des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen,

so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so

erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz

nach den §§ 75 e und 75 f bis zum Ablauf

von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes."

Artikel II.

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Artikels I sind binnen sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel III.

Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →