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241_1959 AT

241. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife, sowie des Änderungsprotokolles hiezu.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife, sowie des Änderungsprotokolles hiezu.

Nach einer Mitteilung der Belgischen Regierung

haben außer den in den Kundmachungen BGBl.

Nr. 280/1931 und 109/1936 angeführten Staaten

nachstehende das Übereinkommen vom 5. Juli

1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife

und die Organisation einer internationalen

Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife,

StGBl. Nr. 304/1920, angenommen

Australien, China, Indonesien, Irak, Island,

Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Malaya,

Marokko, Neuseeland, Philippinen, Saudi-

Arabien, Syrien und Vietnam.

Guatemala, Honduras und Paraguay haben das

gegenständliche Übereinkommen gekündigt.

Der gleichen Mitteilung der Belgischen Botschaft

in Wien zufolge haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 218/1951 nachfolgende

weitere Staaten das Abänderungsprotokoll zum

erwähnten Übereinkommen angenommen

Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica,

Dominikanische Republik, Griechenland, Indonesien,

Island, Israel, Jordanien, Kanada, Kolumbien,

Kuba, Libyen, Luxemburg, Malaya,

Marokko, Mexiko, Norwegen, Peru, Polen,

Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Sowjetunion,

Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn,

Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam sowie

Belgisch-Kongo und Ruanda Urundi.

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