241. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife, sowie des Änderungsprotokolles hiezu.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung der Belgischen Regierung
haben außer den in den Kundmachungen BGBl.
Nr. 280/1931 und 109/1936 angeführten Staaten
nachstehende das Übereinkommen vom 5. Juli
1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife
und die Organisation einer internationalen
Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife,
StGBl. Nr. 304/1920, angenommen
Australien, China, Indonesien, Irak, Island,
Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Malaya,
Marokko, Neuseeland, Philippinen, Saudi-
Arabien, Syrien und Vietnam.
Guatemala, Honduras und Paraguay haben das
gegenständliche Übereinkommen gekündigt.
Der gleichen Mitteilung der Belgischen Botschaft
in Wien zufolge haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 218/1951 nachfolgende
weitere Staaten das Abänderungsprotokoll zum
erwähnten Übereinkommen angenommen
Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica,
Dominikanische Republik, Griechenland, Indonesien,
Island, Israel, Jordanien, Kanada, Kolumbien,
Kuba, Libyen, Luxemburg, Malaya,
Marokko, Mexiko, Norwegen, Peru, Polen,
Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Sowjetunion,
Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn,
Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam sowie
Belgisch-Kongo und Ruanda Urundi.