241. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der
geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt
1. § 3 und § 5 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
Im § 5 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung
(1). An die Stelle des § 3 tritt nachstehende
Bestimmung
„§ 3. Hängt die Entscheidung über einen der
im § 24, Absatz 1, genannten Anträge vom
Jahresmietzins (§ 2, Absatz 1, Punkt a, letzter
Satz, und Absatz 3) oder Jahresmietwert (§ 4,
Absatz 2) eines Mietgegenstandes ab und läßt
sich dieser nicht mehr feststellen, so ist der Entscheidung
der Betrag zugrunde zu legen, der für
Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit
am 1. August 1914 ortsüblich als
Mietzins entrichtet wurde."
2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vermieter hat dem Mieter oder einem
von diesem namhaft gemachten, im Hause wohnenden
oder geschäftstätigen oder im Geschäftsbetriebe
des Mieters beschäftigten oder zur berufsmäßigen
Parteienvertretung berechtigten Bevollmächtigten
Einsicht in die Belege über die
Höhe der Betriebskosten und der öffentlichen
Abgaben sowie über deren Aufteilung auf die
Parteien, und zwar zu angemessener Zeit und an
angemessenem Orte, im Hause zu gewähren.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so
ist er auf Antrag des Mieters vom Gerichte dazu
zu verhalten (§ 29). Durch die Auflegung der
Belege beim Hausbesorger oder, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, bei einer im Hause wohnenden
Partei ist dieser Verpflichtung entsprochen."
3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zum ordnungsmäßigen Erhaltungsaufwande
gehört auch das gemäß einer Entscheidung
der Mietkommission oder des Gerichtes auf das
Jahr entfallende Erfordernis für die Verzinsung
und Tilgung eigenen oder fremden Kapitals, das
der Vermieter zur Bestreitung einer größeren Instandhaltungsarbeit
(Absatz 2) verwendet hat,
samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals
und der seinerzeitigen bücherlichen Löschung verbundenen
Kosten."
4. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen
einschließlich des Erfordernisses
nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den
Mietern zu entrichtenden. Hauptmietzinse und
der entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,
Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter Bestandteile
(§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen, kann
der Vermieter oder mindestens ein Drittel der
Mieter bei Gericht eine Erhöhung der Hauptmietzinse
um den Fehlbetrag begehren, falls nicht
über dessen Deckung eine freie Vereinbarung zustande
kommt. Der Antrag kann auch von der
Gemeinde gestellt werden.
(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag
nach Absatz 1 ist zu prüfen, ob die Auslagen auch
unter Heranziehung der in den letzten fünf
Jahren nicht zu den im § 6, Absatz 1, genannten
Zwecken verwendeten Teile der Hauptmietzinse
nicht gedeckt sind. Trifft dies zu, so ist auszusprechen,
auf welchen Betrag der Hauptmietzins
erhöht wird und von wann an und auf welche
Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten ist. Handelt
es sich um. eine große Instandhaltungsarbeit
(§ 6, Absatz 2), so ist der Zeitraum, innerhalb
dessen die Auslage aus den Hauptmietzinsen zu
decken ist, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage des Vermieters und der Gesamtheit
der Mieter nach billigem Ermessen zu bestimmen;
der Zeitraum darf aber zehn Jahre nicht
übersteigen. Der neue Hauptmietzins ist für alle
Mieter im gleichen Verhältnis zum bisherigen
Hauptmietzins festzusetzen. Bei Berechnung des
neuen Hauptmietzinses ist von dem Hauptmietzins
auszugehen, der bisher für den betreffenden
Mietgegenstand allgemein (§ 2) gegolten hat. Hat
ein Mieter vereinbarungsgemäß oder auf Grund
einer Entscheidung einen höheren Mietzins zu
entrichten, so ist dieser in den auf ihn entfallenden
neuen Hauptmietzins einzurechnen; eine
anderweitige Vereinbarung über die Frage der
Einrechnung kann hinsichtlich des bei einer Neuvermietung
gemäß § 16, Absatz 1, zulässigerweise
vereinbarten Mehrbetrages von höchstens 13 g
für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914
nicht rechtsgültig getroffen werden.
(3) Ein von der Gemeinde auf Grund der Bauordnung
rechtskräftig erteilter Auftrag zur Behebung
von Baugebrechen gilt als Nachweis dafür,
daß die in Betracht kommenden Arbeiten
unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten sind
(Absatz 1). Werden die aufgetragenen Arbeiten
im Vollstreckungsverfahren durch Ersatzvornahme
hergestellt, so sind der Entscheidung über
einen Antrag nach Absatz 1 die von der Vollstreckungsbehörde
festgesetzten Kosten (§ 4 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — WG. 1950,
BGBl. Nr. 172) zugrunde zu legen (Absatz 2).
(4) Hat der Vermieter das Haus erst nach dem
1. Jänner 1938 um einen besonders niedrigen
Kaufpreis erworben, so ist nach billigem Ermessen
zu entscheiden, inwieweit der Vermieter eine
größere Erhaltungsarbeit (§ 6, Absatz 2) auf den
Hauptmietzins anrechnen kann."
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Unterläßt es der Vermieter, Arbeiten,
die der ordnungsmäßigen Erhaltung oder, sofern
solche nicht erforderlich sind, der Verbesserung
dienen (§ 6, Absatz 1), durchführen zu. lassen,
obwohl die Hauptmietzinse dafür Deckung bieten
(§§ 6, 7), so kann der Mieter oder die Gemeinde
bei Gericht beantragen, daß der Vermieter zu
deren Vornahme verhalten werde. Im Antrag ist
glaubhaft zu machen (§ 274 ZPO.), daß der Vermieter
Arbeiten der angeführten Art nicht durchführen
läßt und, wenn es sich um Verbesserungen
handelt, daß Arbeiten, die der ordnungsmäßigen
Erhaltung dienen, nicht erforderlich sind.
(2) Wird dem Antrag Folge gegeben, so ist dem
Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe
bis zur Höhe des halben jährlichen Hauptmietzinses
die Vornahme der Arbeit innerhalb
einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Ordnungsstrafe
zu verhängen, auf Antrag oder von Amts
wegen die Gemeinde, falls sich diese dazu bereit
erklärt hat, oder sonst ein geigneter Dritter zu
ermächtigen, die Arbeit aus den Hauptmietzinsen
durchführen zu lassen; zugleich sind die Mieter
des Hauses anzuweisen, die Beträge, die sie als
Hauptmietzins zu leisten haben, ganz oder zu
einem bestimmten Teil bis auf weiteres nicht an
den Vermieter, sondern an eine andere geeignete
Stelle (Gemeinde, ein Dritter) abzuführen. Gleichzeitig
ist auf Antrag eines Mieters dem Vermieter
aufzutragen, bereits eingehobene, aber nicht bestimmungsgemäß
verwendete Zinsbeträge binnen
1.4 Tagen bei Exekution an den Dritten (die Gemeinde)
zur gesetzmäßigen Verwendung herauszugeben.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann
der Dritte (die Gemeinde) Exekution beantragen.
Außerdem kann der Dritte (die Gemeinde). ermächtigt
werden, das für die Durchführung der
Arbeiten erforderliche Kapital bis zur Höhe der
nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zinsbeträge
namens des Hauseigentümers gegen angemessene
Verzinsung aufzunehmen, die erforderlichen
Urkunden zu fertigen und die grundbücherliche
Sicherstellung auf der Liegenschaft, an
der die Arbeit vorgenommen werden soll, durchzuführen.
Der Ermächtigte hat hiebei die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden
und dem Gericht auf dessen Verlangen Rechnung
zu legen."
6. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Kommt der Vermieter der im Absatz 1
ausgesprochenen Verpflichtung nicht nach, so ist
er auf Antrag eines Mieters vom Gerichte dazu
zu verhalten (§ 29)."
7. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Der Vermieter hat die ihm auf Grund
einer Versicherung seines Hauses gegen Brandschaden
(§ 2, Absatz 2, Z. 4) nach Eintritt des
Versicherungsfalles zukommende Versicherungssumme
zur Wiederherstellung des Hauses zu verwenden.
Auf Antrag eines Mieters oder der Gemeinde
ist er vom Gericht dazu zu verhalten
(§ 30)."
8. § 12 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Hält der Mieter den von ihm begehrten
Mietzins (Zuschlag) für höher, als nach den §§ 2
bis 5, 7 und 11 zulässig ist, und liegt keine
rechtsgültige Vereinbarung (§ 7, Absatz 1, §§ 16
und 16 a) vor, so kann er die Entscheidung des
Gerichtes beantragen. Es treffen ihn aber, soweit
das Begehren des Vermieters als begründet erkannt
wird, die Folgen schuldhaften Verzuges,
wenn er nicht an den aus Absatz 1 und 2 sich
ergebenden Terminen Zahlung leistet. Erkennt
das Gericht, daß der begehrte Mietzins das gesetzlich
zulässige Ausmaß übersteigt, so hat der
Vermieter den zuviel bezahlten Betrag samt
gesetzlichen Zinsen von dem Tage an, an dem
der Mieter die behördliche Überprüfung verlangt
hat, ungesäumt zurückzuzahlen. Das Begehren
auf Rückzahlung kann nur im Prozeßwege geltend
gemacht werden.
(4) Ein vom Vermieter für Grundstücke, die
mit Wohnräumen oder Geschäftsräumlichkeiten
mitgemietet sind, begehrter Zuschlag (§ 2, Absatz
4) oder eine Erhöhung des zuletzt gezahlten
Zuschlages ist mangels anderweitiger . Vereinbarung
erst zu entrichten, sobald eine rechtskräftige
Entscheidung über dessen Angemessenheit
vorliegt. Das gleiche gilt von der Erhöhung
des Mietzinses für selbständig gemietete Grundstücke
über das im § 2, Absatz 4, angeführte
Ausmaß, ferner ausnahmslos für Mieten der im
§ 11 bezeichneten Art., wenn der Vermieter eine
Erhöhung des zuletzt gezahlten baren Mietzinses
begehrt."
9. Dem § 12 wird der nachfolgende Abs. 5
angefügt
„(5) Ein Antrag, womit die Überprüfung der
Zulässigkeit eines Mietzinses lediglich wegen der
Höhe des für die Berechnung des gesetzlichen
Mietzinses maßgebenden Jahresmietzinses (§ 2,
Absatz 1, Punkt a, letzter Satz, und Absatz 3)
begehrt wird, kann nur gestellt werden, wenn
der Mietgegenstand in seinem Bestande geändert
wird, und zwar innerhalb von sechs Monaten
nach dem Zinstermin, von dem an der Mietzins
für den geänderten Mietgegenstand zu bezahlen
ist. Wird die Frist für die Antragstellung versäumt,
so kann die Höhe des der Berechnung
des gesetzlichen Mietzinses zugrunde gelegten
Jahresmietzinses nachher weder mit einem Antrag
auf Feststellung des gesetzlich zulässigen
Mietzinses noch durch Klage oder Einrede mehr
bestritten werden."
10. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Stellt der Hauptmieter Einrichtungsgegenstände
in größerem Maße bei oder verpflichtet er
sich auch zu anderen Leistungen, so darf nur
ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.
Eine Erhöhung ist nur insoweit zulässig, als sie
durch die Umstände des Falles gerechtfertigt ist;
sie ist mangels anderweitiger Vereinbarung erst
zu entrichten, sobald eine rechtskräftige Entscheidung
über ihre Angemessenheit vorliegt."
11. § 16 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Ferner sind Vereinbarungen zwischen Vermieter
und Mieter über die Höhe des Mietzinses
zulässig
1. wenn der Hauseigentümer eine Wohnung
vor dem Ablauf von vier Monaten oder eine
Geschäftsräumlichkeit vor dem Ablauf eines
Jahres nach der Räumung durch den früheren
Mieter wieder vermietet;
2. wenn das Mietverhältnis mindestens ein
halbes Jahr bestanden hat.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten jedoch
nur: in Wien für Wohnungen, wenn der
Jahresmietzins für 1914 2000 K, und für Geschäftsräumlichkeiten,
wenn dieser Jahresmietzins
4000 K übersteigt, in den anderen Bundesländern
für Wohnungen, wenn sie aus mehr als
einem Wohnraum samt Küche bestehen, und für
Geschäftsräumlichkeiten, wenn der Jahresmietzins
für 1914 in den Gemeinden Baden, Eisenstadt,
Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Mödling,
Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach und
Wiener Neustadt 800 K und in den übrigen
Gemeinden 400 K übersteigt. Dabei sind mit einheitlichem
Vertrage gemietete Wohnungen und
Geschäftsräumlichkeiten gesondert in Anschlag zu
bringen, desgleichen, wenn ein Teil der Wohnung
erkennbar zur Berufsausübung verwendet
wird, dieser Teil und die restliche Wohnung."
12. § 16 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Werden durch Teilung einer Wohnung
zwei oder mehrere selbständige Wohnungen geschaffen
und wird dadurch wenigstens eine neue
Mittel- oder Kleinwohnung gewonnen, so sind
Vereinbarungen zwischen dem Hauseigentümer
und den Mietern über die Höhe der Mietzinse
für alle durch die Teilung geschaffenen selbständigen
Wohnungen und Ledigenräume mit
der im § 16, Absatz 4, bezeichneten Wirkung
zulässig. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über
die Höhe des Mietzinses für selbständige Mittel- oder
Kleinwohnungen oder Ledigenräume, die
durch die Umwandlung einer Geschäftsräumlichkeit
gewonnen werden."
13. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Was entgegen den Bestimmungen der §§ 2
bis 16 a oder den Bestimmungen des Absatzes 1
geleistet wird, kann samt gesetzlichen Zinsen
zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch
kann im voraus nicht verzichtet
werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt,
soweit er sich auf Leistungen aus Vereinbarungen
nach Absatz 1 bezieht, in einem Jahre, sonst
in drei Monaten. Die Verjährung des Rückforderungsanspruches
ist gehemmt, solange bei Gericht
oder bei der Gemeinde auf Antrag des
Mieters ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses
anhängig ist."
14. Im § 19 Abs. 2 hat Z. 1 zu lauten
„1. der Mieter trotz einer nach Eintritt der
Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung
des den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden
Mietzinses (§ 2, Absätze 1 und 4, §§ 7
und 14, Absatz 1), Zuschlages (§ 2, Absatz 4, § 5)
oder sonstigen Entgeltes (§ 14, Absatz 2, und
§ 15) oder eines gültig (§ 1, Absatz 3, § 7, Absatz
1, §§ 16 und 16 a) vereinbarten höheren
Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene
Nachfrist hinaus, mindestens aber
acht Tage im Rückstande ist. Im Falle einer
Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 kann
dieser Kündigungsgrund erst geltend gemacht
werden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung
über die Zulässigkeit der Erhöhung vorliegt oder
eine rechtsgültige Vereinbarung im Sinne des
§ 7, Absatz 1, Schlußsatz, zustande gekommen
ist;"
15. § 19 Abs. 2 Z. 12 hat zu lauten
„12. bei Untermietverhältnissen durch die
Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen
des Untervermieters verletzt würden, namentlich
wenn der Untervermieter den Mietgegenstand
für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend
benötigt oder wenn ihm nach den Umständen
die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft
mit dem Untermieter billigerweise
nicht zugemutet werden kann;"
16. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn ein Mieter, dem aus dem Grunde
des § 19, Absatz 2, Z. 1, gekündigt wurde und
den an dem Zahlungsrückstande kein grobes
Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung
des Gerichtes erster Instanz unmittelbar
vorangehenden Verhandlung den geschuldeten
Betrag entrichtet, so ist die Kündigung aufzuheben;
der Mieter hat jedoch dem Vermieter
die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne seine
Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.
Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig,
so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung
darüber durch Beschluß zu entscheiden. Wenn
jedoch die Entscheidung von der Höhe des zulässigen
Mietzinses abhängt und auch diese strittig
ist, gilt § 35, Absatz 2."
17. § 22 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) In Fällen der in den vorhergehenden Absätzen
bezeichneten Art hat der Mieter für den
verbleibenden Teil des Mietgegenstandes einen
Mietzins zu entrichten, der gegenüber dem bisher
entrichteten Mietzins angemessen vermindert
ist. Entsteht darüber Streit, so kann der
Vermieter oder der Mieter bei Gericht den Antrag
auf Entscheidung stellen."
18. Die §§ 24 bis 37 haben zu lauten
„Außerstreitiges Verfahren.
§ 24. (1) Die nachstehend genannten Entscheidungen
sind im Verfahren außer Streitsachen zu
treffen
1. auf Antrag des Vermieters oder des Mieters
die Entscheidung über die Zulässigkeit des vom
Vermieter begehrten Mietzinses (§§ 2 und 4, 11,
12 und 14, Absatz 1) sowie über die Angemessenheit
des Entgeltes für Dienstleistungen (§ 11),
eines sonstigen Entgeltes (§ 14, Absatz 2, und
§ 15), der im § 2, Absatz 4, und § 5 vorgesehenen
Zuschläge zum Mietzinse oder eines
Mietzinses gemäß § 22, Absatz 4, oder einer
Entschädigung nach § 18, Absatz 4;
2. die Entscheidung über Anträge nach § 7 und
§ 8;
3. die Entscheidung über Anträge nach § 4,
Absatz 3, §§ 9 und 10.
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel der Bestandgegenstand liegt.
§ 25. Auf das Verfahren sind die Vorschriften
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nur
insoweit anzuwenden, als in diesem Gesetze
nichts anderes bestimmt ist. Das Verfahren ist
möglichst zu beschleunigen.
§ 26. (1) Sind zur Entscheidung Ermittlungen
oder Beweisaufnahmen notwendig, so hat der
Entscheidung eine mündliche Verhandlung voranzugehen.
Sie ist öffentlich, doch ist auf übereinstimmenden
Antrag der Beteiligten die
Öffentlichkeit auszuschließen.
(2) Schriftliche Ladungen an die Parteien haben
den Beisatz zu enthalten, daß die Geladenen der
Ladung Folge zu leisten oder einen mit der Sachlage
vollständig vertrauten und schriftlich bevollmächtigten
Vertreter zur Verhandlung zu entsenden
haben. Zugleich ist der Geladene aufzufordern,
die zur Klarstellung des Sachverhaltes
dienlichen Belege mitzubringen. In der Ladung
ist auf die im Absatz 3 bezeichneten Säumnisfolgen
hinzuweisen.
(3) Bleibt die Partei, auf deren Antrag das
gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde, der
Verhandlung unentschuldigt fern und wird der
Antrag nicht von einer anderen Partei aufgenommen,
so gilt er als zurückgezogen. Ein von
mindestens einem Drittel der Mieter eingebrachter
Antrag gilt dann als zurückgezogen, wenn
keiner dieser Mieter zur Verhandlung erscheint.
{4) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über Protokolle und über die Aufnahme von Beweisen
sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Entscheidungen sind den bei ihrer Verkündung
nicht anwesenden Parteien von Amts
wegen, den bei der Verkündung anwesenden
Parteien aber nur auf Verlangen zuzustellen.
Mehreren Mietern, auf die sich derselbe Antrag
bezieht, ist die Entscheidung nur einmal, und
zwar zu Handen des von ihnen namhaft gemachten
Empfängers, sonst zu Handen des im Antrag
zuerst genannten Mieters zuzustellen.
§ 27. (1) Anträgen nach § 7 sind beizufügen
a) ein Kostenvoranschlag über die beabsichtigte
Erhaltungsarbeit in zweifacher Ausfertigung;
b) eine Aufstellung über die Jahresmietzinse
für 1914 beziehungsweise die Jahresmietwerte
der einzelnen Mietgegenstände unter
Angabe ihrer topographischen Bezeichnung
und des Vor- und Zunamens der Mieter;
c) ein Nachweis darüber, daß die Auslagen
auch unter Heranziehung der in den
letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6,
Absatz 1, genannten Zwecken verwendeten
Teile der Hauptmietzinse nicht gedeckt
sind;
d) eine Berechnung der Beträge, auf welche
die Hauptmietzinse unter Berücksichtigung
der Deckung der Kosten der Erhaltungsarbeit
zuzüglich einer angemessenen Verzinsung
des aufgewendeten eigenen oder
fremden Kapitals innerhalb eines Zeitraumes
von längstens zehn Jahren zu erhöhen
sind.
(2) Anträgen nach § 8 soll ein Kostenvoranschlag
in zweifacher Ausfertigung über die beabsichtigte
Erhaltungsarbeit oder Verbesserung beigefügt
werden.
(3) Von Anträgen gemäß § 7 sind alle Mieter
im Hause mit dem Beifügen in Kenntnis zu
setzen, daß es ihnen freisteht, sich dazu schriftlich
zu äußern oder bei der mündlichen Verhandlung
zu erscheinen. Die Benachrichtigung kann,
sofern kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft
gemacht ist (Absatz 4), durch den Hausbesorger
oder durch deutlich sichtbaren Anschlag im
Hause bewirkt werden. Das Gericht hat gleichzeitig
zu veranlassen, daß eine Ausfertigung des
Kostenvoranschlages zur Einsichtnahme für alle
Mieter im Hause aufgelegt wird. Der Antragsgegner,
kann vor der ersten Verhandlung ebenfalls
einen Kostenvoranschlag vorlegen.
(4) Das Gericht kann den Mietern auftragen,
binnen einer Frist von längstens acht Tagen
einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten
namhaft zu machen. An den Zustellungsbevollmächtigten
können alle Zustellungen, mit Ausnahme
der Zustellung der Entscheidung (§ 26,
Absatz 5), mit Rechtswirksamkeit für alle Mieter
vorgenommen werden.
§ 28. (1) Vor der Entscheidung über einen Antrag
nach § 7 ist die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten
zuständigen Stelle über den im
§ 6, Absatz 2, genannten Zeitraum, über die
unbedingte Notwendigkeit der Erhaltungsarbeit
und, sofern dies strittig ist, auch darüber einzuholen,
ob und inwieweit Zeit- oder Kriegsschäden
vorliegen.
(2) Wird vor Durchführung einer unbedingt
notwendigen Erhaltungsarbeit eine Entscheidung
nach § 7 begehrt, so hat das Gericht zunächst
dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit
die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit
die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigt
und innerhalb welches Zeitraumes die dafür erforderlichen
Kosten aus den Hauptmietzinsen zu
decken sind.
(3) Darüber, bis zu welchem Betrag und von
wann an die Erhöhung der Hauptmietzinse tatsächlich
zulässig ist, hat das Gericht auf Antrag
des Vermieters, eines Mieters oder der Gemeinde
zu entscheiden, wenn feststeht, daß die Erhaltungsarbeit
wirklich vorgenommen wird. Entscheidet
das Gericht, daß eine Erhöhung der
Hauptmietzinse tatsächlich zulässig ist, so hat es
den Termin, von dem angefangen der erhöhte
Betrag zu entrichten ist, derart festzusetzen, daß
zwischen dem Tag, an dem die Mieter, die nicht
selbst den Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse
gestellt haben, von der Anbringung dieses
Antrages Kenntnis erhalten haben (§ 27, Absatz
3), und dem Termin wenigstens vier Wochen
liegen.
(4) Vor der Entscheidung über einen Antrag
nach § 8 ist die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten
zuständigen Stelle über den im § 6,
Absatz 2, genannten Zeitraum, darüber, ob die
Arbeit der ordnungsmäßigen Erhaltung oder
Verbesserung dient, und, sofern dies strittig ist,
ob und inwieweit Zeit- oder Kriegsschäden vorliegen,
einzuholen.
§ 29. Weigert sich der Vermieter auch bei der
mündlichen Verhandlung vor Gericht, die Einsicht
in die Aufzeichnungen (§ 9) und in die
Belege über die Auslagen für das Haus (§ 4,
Absatz 3, §§ 5 und 9) zu gewähren, oder erscheint
er zur Verhandlung nicht, so hat das
Gericht auf Antrag des Mieters dem Vermieter
unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu
500 S aufzutragen, die Einsicht binnen einer angemessenen,
14 Tage nicht übersteigenden Frist
zu gestatten. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen,
wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise
nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt
verhängt werden.
§ 30. Von Anträgen nach § 10 sind alle Mieter
im Hause unter sinngemäßer Anwendung des
§ 27, Absatz 3, zu verständigen. Wird einem
solchen Antrage Folge gegeben, so hat das Gericht
zugleich die erforderlichen Verfügungen zu
treffen, um die dem Gesetze entsprechende Verwendung
der Versicherungssumme sicherzustellen.
Auch kann es auf Antrag sofort oder im Zuge
des Verfahrens der Versicherungsanstalt Aufträge
über die Art der Auszahlung der Versicherungssumme
erteilen, sofern dies zur Hintanhaltung
eines unwiederbringlichen Schadens nötig ist.
Kosten des Verfahrens.
§ 31. Inwiefern die Kosten des Verfahrens von
einer der Parteien zu ersetzen oder unter die
Parteien zu teilen sind, entscheidet das Gericht
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff. ZPO.
Stimmt die Entscheidung des Gerichtes mit der
Entscheidung der Gemeinde (§ 36) überein oder
weicht sie von dieser nur unwesentlich ab, so
hat das Gericht der Partei, die den Antrag bei
ihm gestellt hat, den Kostenersatz aufzutragen.
Die Gemeinde kann in den Fällen des § 7, Absatz
1, des § 8, Absatz 1, und des § 10, weder
zum Kostenersatze verpflichtet werden noch
Kostenersatz begehren. Die Kosten rechtsfreundlicher
Vertretung hat jede Partei selbst zu tragen.
Rechtsmittel.
§ 32. (1) Gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichtes
(§ 24) ist nur das Rechtsmittel des
Rekurses zulässig. Dieser kann nur wegen unrichtiger
Anwendung bestehender Vorschriften
binnen 14 Tagen an den übergeordneten
Gerichtshof erster Instanz erhoben werden.
(2) Ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung
des Gerichtshofes ist ausgeschlossen.
Gegen eine aufhebende oder abändernde Entscheidung
kann Rekurs an den Obersten
Gerichtshof erhoben werden, wenn eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
ist. Ob eine solche Rechtsfrage vorliegt,
hat das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung
festzustellen; gegen diese Feststellung
ist kein Rechtsmittel zulässig. Das gleiche gilt
bei teilweise aufhebenden und abändernden Entscheidungen
hinsichtlich des aufgehobenen oder
abgeänderten Teiles.
Mutwillensstrafe.
§ 33. Über eine Partei, die ein Verfahren offenbar
mutwillig anhängig gemacht oder hiezu Anlaß
gegeben hat oder die Durchführung eines
Verfahrens offenbar mutwillig verzögert, kann
vom Gerichte eine Mutwillensstrafe bis zu 500 S
verhängt werden. Gegen den Beschluß, mit dem
eine Mutwillensstrafe verhängt wird, steht
binnen 14 Tagen der Rekurs an den übergeordneten
Gerichtshof erster Instanz offen. Dieser
entscheidet endgültig.
Exekution.
§ 34. Auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen
findet die Exekution nach den Bestimmungen
der Exekutionsordnung statt, sofern nicht entweder
in diesem Gesetze über die Durchsetzung
einer Entscheidung etwas anderes bestimmt ist
oder nach der Art der Entscheidung (§ 24, Absatz
1, Z. 1, § 7, Absatz 1) eine Exekution nicht
in Betracht kommt.
Unterbrechung eines Zivilprozeßverfahrens.
§ 35. (1) Das Verfahren über einen Rechtsstreit
ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die
Entscheidung von folgenden Umständen abhängt
1. ob die zuständige Verwaltungsbehörde der
Umwandlung von Wohnungen oder Wohnräumen
in Räume anderer Art oder der Vereinigung
von zwei oder mehreren bisher getrennt
vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen
zustimmt;
2. ob das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe ausspricht, daß ein Mietgegenstand
auf einem Eisenbahngrundstücke mit
dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang steht
(§ 1, Absatz 3) oder daß die Eisenbahn den von
ihr vermieteten, auf einem Eisenbahngrundstücke
befindlichen Mietgegenstand auf eine Art verwenden
will, die im höheren Maße den Interessen
des Eisenbahnbetriebes dient als die gegenwärtige
Verwendung (§ 19, Absatz 2, Z. 9);
3. ob das zuständige Bundesministerium ausspricht,
daß ein Mietgegenstand auf eine Art verwendet
werden soll, die im höheren Maße den
Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige
Verwendung (§ 19, Absatz 2, Z. 9 a).
(2) Das Verfahren über einen Rechtsstreit kann
unterbrochen werden, wenn die Entscheidung
von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren
nach § 24, Absatz 1, bereits anhängig ist.
(3) Nach Rechtskraft der im Verwaltungsverfahren
oder im Außerstreitverfahren gefällten
Entscheidung ist der Rechtsstreit auf Antrag oder
von Amts wegen fortzusetzen.
Entscheidung der Gemeinde.
§ 36. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in
Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten
oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl
der dort nach § 24, Absatz 1, anfallenden Verfahren
die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke
der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren
nach § 24, Absatz 1, bei Gericht hinsichtlich
der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände
nur eingeleitet werden, wenn die Sache
vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht
worden ist.
(2) Auf welche Gemeinden die im Absatz 1
genannten Voraussetzungen zutreffen, stellen die
Bundesministerien für Justiz und für Inneres
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung durch Kundmachung fest.
(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen
Ermittlungen eine gütliche Beilegung
des Streites zu versuchen und, wenn der Versuch
ohne Erfolg bleibt, auf Antrag eine Entscheidung
zu fällen. Das Verfahren richtet sich
nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950. Das Verfahren
ist möglichst zu beschleunigen und soll
längstens binnen vier Wochen Beendet sein. § 26,
Absatz 1 bis 3 und 5, sowie die §§ 27 bis 31
sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch
kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet
mit den in den §§ 34 und 37 vorgesehenen Beschränkungen
einen Exekutionstitel im Sinne des
§ 1 EO.
(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen
Schriften und die vor ihr abgeschlossenen
Vergleiche sind von Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.
§ 37. (1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung
der Gemeinde nicht zufrieden gibt, kann
die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch
die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung
der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch
wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung
des Gerichtes zurückgezogen wird. Das
Gericht kann jedoch nicht mehr angerufen werden,
wenn seit dem Tage, an dem die Gemeinde
entschieden hat, mehr als vierzehn Tage verstrichen
sind; hat die Gemeinde in Abwesenheit
einer Partei entschieden, so läuft für diese Partei
die vierzehntägige Frist von dem Tage, an dem
die Gemeinde sie von ihrer Entscheidung in
Kenntnis gesetzt hat.
(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei
angerufen werden, wenn das Verfahren vor der
Gemeinde nicht binnen vier Wochen zum Abschlusse
gelangt ist. In diesem Falle hat die Gemeinde,
sobald das Begehren bei Gericht eingebracht
wurde, das Verfahren einzustellen.
(3) Über den Tag, an dem das Verfahren bei
der Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den
Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder,
wenn es zu einer solchen nicht kommt, darüber,
daß der Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist,
hat die Gemeinde der Partei auf Verlangen eine
Bestätigung auszustellen. Begehrt die Partei die
Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die
Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem
Gerichte auf Ersuchen die Akten über das bei
ihr anhängig gewesene Verfahren zur Einsicht
zu übermitteln."
19. § 43 hat zu lauten
„§ 43. (1) Wer sich Leistungen versprechen läßt,
die mit den Vorschriften des § 17, Absatz 1, im
Widerspruch stehen, ist, sofern die Tat nicht nach
anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis
zu 14 Tagen zu bestrafen. Diese Strafen können
auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der, mit
der Durchführung von Erhaltungsarbeiten betraut,
dafür entgegen dem § 17, Absatz 1,
Punkt c, ein Entgelt verspricht oder leistet,
ferner den Vermieter, der wegen Eigenbedarfes
(§ 19, Absatz 2, Z. 5 bis 7 und 12) oder weil
das vermietete Gebäude neu aufgeführt werden
muß (§ 19, Absatz 2, Z. 4) oder wegen Vorliegens
einer der im § 19, Absatz 2, Z. 4 a oder 8, genannten
Kündigungsgründe einen gerichtlichen
Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes
erwirkt hat, den Mietgegenstand aber
nach dessen Räumung anderweitig verwertet,
ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung
der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein."
20. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Unter den im § 43, Absatz 2, bezeichneten
Voraussetzungen kann der bisherige Mieter
vom Vermieter eine angemessene Vergütung für
den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen
Schaden begehren."
21. § 52 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes
bestimmt ist, sind mit seiner Durchführung betraut
hinsichtlich des § 36, Absatz 5, das Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich der §§ 36,
Absätze 1 bis 4, 37 und 43 das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung."
Artikel II.
1. Soweit die Mietkommissionen in anderen
Rechtsvorschriften genannt werden oder zur
Durchführung von Verfahren und zur Entscheidung
berufen sind, treten an ihre Stelle die Bezirksgerichte;
das Verfahren richtet sich nach den
§§ 24 bis 37 des Mietengesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes.
2. Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bei den Mietkommissionen anhängigen
Fälle sind von den nach § 24 des
Mietengesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes
zuständigen Gerichten fortzuführen. Das
Verfahren richtet sich in allen anhängigen Fällen
nach den neuen Bestimmungen.
3. Bis zur Erlassung einer Kundmachung im
Sinne des § 36 Abs. 2 des Mietengesetzes in der
Fassung dieses Bundesgesetzes sind die in der
Kundmachung der Bundesministerien für Justiz
und für soziale Verwaltung vom 7. Juli 1952,
BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Berichtigung
BGBl. Nr. 7/1953, genannten Gemeinden zur
Vorentscheidung im Sinne der §§ 36 und 37
des Mietengesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes
berufen.
4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
15. Dezember 1955 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt (Abs. 1) tritt
die Verordnung der Bundesministerien für Justiz
und für soziale Verwaltung vom 1. Feber 1951
über die Mietkommissionen, BGBl. Nr. 44, in
der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 268/1951,
außer Kraft.
5. Mit der Vollziehung des Artikels I dieses
Bundesgesetzes sind die nach Maßgabe der im
Artikel I Z. 21 neu gefaßten Bestimmung des
§ 52 Abs. 2 des Mietengesetzes in Betracht kommenden
Bundesministerien betraut; mit der Vollziehung
des Artikels II ist das Bundesministerium
für Justiz betraut.