Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
241_1955 AT

241. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Bundesgesetz: Abänderung des Mietengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der

geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt

1. § 3 und § 5 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

Im § 5 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung

(1). An die Stelle des § 3 tritt nachstehende

Bestimmung

„§ 3. Hängt die Entscheidung über einen der

im § 24, Absatz 1, genannten Anträge vom

Jahresmietzins (§ 2, Absatz 1, Punkt a, letzter

Satz, und Absatz 3) oder Jahresmietwert (§ 4,

Absatz 2) eines Mietgegenstandes ab und läßt

sich dieser nicht mehr feststellen, so ist der Entscheidung

der Betrag zugrunde zu legen, der für

Mietgegenstände von gleicher Lage und Beschaffenheit

am 1. August 1914 ortsüblich als

Mietzins entrichtet wurde."

2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vermieter hat dem Mieter oder einem

von diesem namhaft gemachten, im Hause wohnenden

oder geschäftstätigen oder im Geschäftsbetriebe

des Mieters beschäftigten oder zur berufsmäßigen

Parteienvertretung berechtigten Bevollmächtigten

Einsicht in die Belege über die

Höhe der Betriebskosten und der öffentlichen

Abgaben sowie über deren Aufteilung auf die

Parteien, und zwar zu angemessener Zeit und an

angemessenem Orte, im Hause zu gewähren.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so

ist er auf Antrag des Mieters vom Gerichte dazu

zu verhalten (§ 29). Durch die Auflegung der

Belege beim Hausbesorger oder, falls ein solcher

nicht vorhanden ist, bei einer im Hause wohnenden

Partei ist dieser Verpflichtung entsprochen."

3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zum ordnungsmäßigen Erhaltungsaufwande

gehört auch das gemäß einer Entscheidung

der Mietkommission oder des Gerichtes auf das

Jahr entfallende Erfordernis für die Verzinsung

und Tilgung eigenen oder fremden Kapitals, das

der Vermieter zur Bestreitung einer größeren Instandhaltungsarbeit

(Absatz 2) verwendet hat,

samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals

und der seinerzeitigen bücherlichen Löschung verbundenen

Kosten."

4. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen

einschließlich des Erfordernisses

nach § 6, Absatz 3, die Summe der von den

Mietern zu entrichtenden. Hauptmietzinse und

der entsprechend vervielfachten (§ 2, Absatz 1,

Punkt a) Jahresmietwerte nicht vermieteter Bestandteile

(§ 4, Absatz 1 und 2) übersteigen, kann

der Vermieter oder mindestens ein Drittel der

Mieter bei Gericht eine Erhöhung der Hauptmietzinse

um den Fehlbetrag begehren, falls nicht

über dessen Deckung eine freie Vereinbarung zustande

kommt. Der Antrag kann auch von der

Gemeinde gestellt werden.

(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag

nach Absatz 1 ist zu prüfen, ob die Auslagen auch

unter Heranziehung der in den letzten fünf

Jahren nicht zu den im § 6, Absatz 1, genannten

Zwecken verwendeten Teile der Hauptmietzinse

nicht gedeckt sind. Trifft dies zu, so ist auszusprechen,

auf welchen Betrag der Hauptmietzins

erhöht wird und von wann an und auf welche

Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten ist. Handelt

es sich um. eine große Instandhaltungsarbeit

(§ 6, Absatz 2), so ist der Zeitraum, innerhalb

dessen die Auslage aus den Hauptmietzinsen zu

decken ist, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Lage des Vermieters und der Gesamtheit

der Mieter nach billigem Ermessen zu bestimmen;

der Zeitraum darf aber zehn Jahre nicht

übersteigen. Der neue Hauptmietzins ist für alle

Mieter im gleichen Verhältnis zum bisherigen

Hauptmietzins festzusetzen. Bei Berechnung des

neuen Hauptmietzinses ist von dem Hauptmietzins

auszugehen, der bisher für den betreffenden

Mietgegenstand allgemein (§ 2) gegolten hat. Hat

ein Mieter vereinbarungsgemäß oder auf Grund

einer Entscheidung einen höheren Mietzins zu

entrichten, so ist dieser in den auf ihn entfallenden

neuen Hauptmietzins einzurechnen; eine

anderweitige Vereinbarung über die Frage der

Einrechnung kann hinsichtlich des bei einer Neuvermietung

gemäß § 16, Absatz 1, zulässigerweise

vereinbarten Mehrbetrages von höchstens 13 g

für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914

nicht rechtsgültig getroffen werden.

(3) Ein von der Gemeinde auf Grund der Bauordnung

rechtskräftig erteilter Auftrag zur Behebung

von Baugebrechen gilt als Nachweis dafür,

daß die in Betracht kommenden Arbeiten

unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten sind

(Absatz 1). Werden die aufgetragenen Arbeiten

im Vollstreckungsverfahren durch Ersatzvornahme

hergestellt, so sind der Entscheidung über

einen Antrag nach Absatz 1 die von der Vollstreckungsbehörde

festgesetzten Kosten (§ 4 des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — WG. 1950,

BGBl. Nr. 172) zugrunde zu legen (Absatz 2).

(4) Hat der Vermieter das Haus erst nach dem

1. Jänner 1938 um einen besonders niedrigen

Kaufpreis erworben, so ist nach billigem Ermessen

zu entscheiden, inwieweit der Vermieter eine

größere Erhaltungsarbeit (§ 6, Absatz 2) auf den

Hauptmietzins anrechnen kann."

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Unterläßt es der Vermieter, Arbeiten,

die der ordnungsmäßigen Erhaltung oder, sofern

solche nicht erforderlich sind, der Verbesserung

dienen (§ 6, Absatz 1), durchführen zu. lassen,

obwohl die Hauptmietzinse dafür Deckung bieten

(§§ 6, 7), so kann der Mieter oder die Gemeinde

bei Gericht beantragen, daß der Vermieter zu

deren Vornahme verhalten werde. Im Antrag ist

glaubhaft zu machen (§ 274 ZPO.), daß der Vermieter

Arbeiten der angeführten Art nicht durchführen

läßt und, wenn es sich um Verbesserungen

handelt, daß Arbeiten, die der ordnungsmäßigen

Erhaltung dienen, nicht erforderlich sind.

(2) Wird dem Antrag Folge gegeben, so ist dem

Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe

bis zur Höhe des halben jährlichen Hauptmietzinses

die Vornahme der Arbeit innerhalb

einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach

fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Ordnungsstrafe

zu verhängen, auf Antrag oder von Amts

wegen die Gemeinde, falls sich diese dazu bereit

erklärt hat, oder sonst ein geigneter Dritter zu

ermächtigen, die Arbeit aus den Hauptmietzinsen

durchführen zu lassen; zugleich sind die Mieter

des Hauses anzuweisen, die Beträge, die sie als

Hauptmietzins zu leisten haben, ganz oder zu

einem bestimmten Teil bis auf weiteres nicht an

den Vermieter, sondern an eine andere geeignete

Stelle (Gemeinde, ein Dritter) abzuführen. Gleichzeitig

ist auf Antrag eines Mieters dem Vermieter

aufzutragen, bereits eingehobene, aber nicht bestimmungsgemäß

verwendete Zinsbeträge binnen

1.4 Tagen bei Exekution an den Dritten (die Gemeinde)

zur gesetzmäßigen Verwendung herauszugeben.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann

der Dritte (die Gemeinde) Exekution beantragen.

Außerdem kann der Dritte (die Gemeinde). ermächtigt

werden, das für die Durchführung der

Arbeiten erforderliche Kapital bis zur Höhe der

nicht bestimmungsgemäß verwendeten Zinsbeträge

namens des Hauseigentümers gegen angemessene

Verzinsung aufzunehmen, die erforderlichen

Urkunden zu fertigen und die grundbücherliche

Sicherstellung auf der Liegenschaft, an

der die Arbeit vorgenommen werden soll, durchzuführen.

Der Ermächtigte hat hiebei die Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden

und dem Gericht auf dessen Verlangen Rechnung

zu legen."

6. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Kommt der Vermieter der im Absatz 1

ausgesprochenen Verpflichtung nicht nach, so ist

er auf Antrag eines Mieters vom Gerichte dazu

zu verhalten (§ 29)."

7. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Der Vermieter hat die ihm auf Grund

einer Versicherung seines Hauses gegen Brandschaden

(§ 2, Absatz 2, Z. 4) nach Eintritt des

Versicherungsfalles zukommende Versicherungssumme

zur Wiederherstellung des Hauses zu verwenden.

Auf Antrag eines Mieters oder der Gemeinde

ist er vom Gericht dazu zu verhalten

(§ 30)."

8. § 12 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Hält der Mieter den von ihm begehrten

Mietzins (Zuschlag) für höher, als nach den §§ 2

bis 5, 7 und 11 zulässig ist, und liegt keine

rechtsgültige Vereinbarung (§ 7, Absatz 1, §§ 16

und 16 a) vor, so kann er die Entscheidung des

Gerichtes beantragen. Es treffen ihn aber, soweit

das Begehren des Vermieters als begründet erkannt

wird, die Folgen schuldhaften Verzuges,

wenn er nicht an den aus Absatz 1 und 2 sich

ergebenden Terminen Zahlung leistet. Erkennt

das Gericht, daß der begehrte Mietzins das gesetzlich

zulässige Ausmaß übersteigt, so hat der

Vermieter den zuviel bezahlten Betrag samt

gesetzlichen Zinsen von dem Tage an, an dem

der Mieter die behördliche Überprüfung verlangt

hat, ungesäumt zurückzuzahlen. Das Begehren

auf Rückzahlung kann nur im Prozeßwege geltend

gemacht werden.

(4) Ein vom Vermieter für Grundstücke, die

mit Wohnräumen oder Geschäftsräumlichkeiten

mitgemietet sind, begehrter Zuschlag (§ 2, Absatz

4) oder eine Erhöhung des zuletzt gezahlten

Zuschlages ist mangels anderweitiger . Vereinbarung

erst zu entrichten, sobald eine rechtskräftige

Entscheidung über dessen Angemessenheit

vorliegt. Das gleiche gilt von der Erhöhung

des Mietzinses für selbständig gemietete Grundstücke

über das im § 2, Absatz 4, angeführte

Ausmaß, ferner ausnahmslos für Mieten der im

§ 11 bezeichneten Art., wenn der Vermieter eine

Erhöhung des zuletzt gezahlten baren Mietzinses

begehrt."

9. Dem § 12 wird der nachfolgende Abs. 5

angefügt

„(5) Ein Antrag, womit die Überprüfung der

Zulässigkeit eines Mietzinses lediglich wegen der

Höhe des für die Berechnung des gesetzlichen

Mietzinses maßgebenden Jahresmietzinses (§ 2,

Absatz 1, Punkt a, letzter Satz, und Absatz 3)

begehrt wird, kann nur gestellt werden, wenn

der Mietgegenstand in seinem Bestande geändert

wird, und zwar innerhalb von sechs Monaten

nach dem Zinstermin, von dem an der Mietzins

für den geänderten Mietgegenstand zu bezahlen

ist. Wird die Frist für die Antragstellung versäumt,

so kann die Höhe des der Berechnung

des gesetzlichen Mietzinses zugrunde gelegten

Jahresmietzinses nachher weder mit einem Antrag

auf Feststellung des gesetzlich zulässigen

Mietzinses noch durch Klage oder Einrede mehr

bestritten werden."

10. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Stellt der Hauptmieter Einrichtungsgegenstände

in größerem Maße bei oder verpflichtet er

sich auch zu anderen Leistungen, so darf nur

ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

Eine Erhöhung ist nur insoweit zulässig, als sie

durch die Umstände des Falles gerechtfertigt ist;

sie ist mangels anderweitiger Vereinbarung erst

zu entrichten, sobald eine rechtskräftige Entscheidung

über ihre Angemessenheit vorliegt."

11. § 16 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Ferner sind Vereinbarungen zwischen Vermieter

und Mieter über die Höhe des Mietzinses

zulässig

1. wenn der Hauseigentümer eine Wohnung

vor dem Ablauf von vier Monaten oder eine

Geschäftsräumlichkeit vor dem Ablauf eines

Jahres nach der Räumung durch den früheren

Mieter wieder vermietet;

2. wenn das Mietverhältnis mindestens ein

halbes Jahr bestanden hat.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten jedoch

nur: in Wien für Wohnungen, wenn der

Jahresmietzins für 1914 2000 K, und für Geschäftsräumlichkeiten,

wenn dieser Jahresmietzins

4000 K übersteigt, in den anderen Bundesländern

für Wohnungen, wenn sie aus mehr als

einem Wohnraum samt Küche bestehen, und für

Geschäftsräumlichkeiten, wenn der Jahresmietzins

für 1914 in den Gemeinden Baden, Eisenstadt,

Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Mödling,

Salzburg, St. Pölten, Steyr, Villach und

Wiener Neustadt 800 K und in den übrigen

Gemeinden 400 K übersteigt. Dabei sind mit einheitlichem

Vertrage gemietete Wohnungen und

Geschäftsräumlichkeiten gesondert in Anschlag zu

bringen, desgleichen, wenn ein Teil der Wohnung

erkennbar zur Berufsausübung verwendet

wird, dieser Teil und die restliche Wohnung."

12. § 16 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Werden durch Teilung einer Wohnung

zwei oder mehrere selbständige Wohnungen geschaffen

und wird dadurch wenigstens eine neue

Mittel- oder Kleinwohnung gewonnen, so sind

Vereinbarungen zwischen dem Hauseigentümer

und den Mietern über die Höhe der Mietzinse

für alle durch die Teilung geschaffenen selbständigen

Wohnungen und Ledigenräume mit

der im § 16, Absatz 4, bezeichneten Wirkung

zulässig. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über

die Höhe des Mietzinses für selbständige Mittel- oder

Kleinwohnungen oder Ledigenräume, die

durch die Umwandlung einer Geschäftsräumlichkeit

gewonnen werden."

13. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Was entgegen den Bestimmungen der §§ 2

bis 16 a oder den Bestimmungen des Absatzes 1

geleistet wird, kann samt gesetzlichen Zinsen

zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch

kann im voraus nicht verzichtet

werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt,

soweit er sich auf Leistungen aus Vereinbarungen

nach Absatz 1 bezieht, in einem Jahre, sonst

in drei Monaten. Die Verjährung des Rückforderungsanspruches

ist gehemmt, solange bei Gericht

oder bei der Gemeinde auf Antrag des

Mieters ein Verfahren über die Höhe des Mietzinses

anhängig ist."

14. Im § 19 Abs. 2 hat Z. 1 zu lauten

„1. der Mieter trotz einer nach Eintritt der

Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung

des den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden

Mietzinses (§ 2, Absätze 1 und 4, §§ 7

und 14, Absatz 1), Zuschlages (§ 2, Absatz 4, § 5)

oder sonstigen Entgeltes (§ 14, Absatz 2, und

§ 15) oder eines gültig (§ 1, Absatz 3, § 7, Absatz

1, §§ 16 und 16 a) vereinbarten höheren

Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene

Nachfrist hinaus, mindestens aber

acht Tage im Rückstande ist. Im Falle einer

Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 7 kann

dieser Kündigungsgrund erst geltend gemacht

werden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung

über die Zulässigkeit der Erhöhung vorliegt oder

eine rechtsgültige Vereinbarung im Sinne des

§ 7, Absatz 1, Schlußsatz, zustande gekommen

ist;"

15. § 19 Abs. 2 Z. 12 hat zu lauten

„12. bei Untermietverhältnissen durch die

Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen

des Untervermieters verletzt würden, namentlich

wenn der Untervermieter den Mietgegenstand

für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend

benötigt oder wenn ihm nach den Umständen

die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft

mit dem Untermieter billigerweise

nicht zugemutet werden kann;"

16. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn ein Mieter, dem aus dem Grunde

des § 19, Absatz 2, Z. 1, gekündigt wurde und

den an dem Zahlungsrückstande kein grobes

Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung

des Gerichtes erster Instanz unmittelbar

vorangehenden Verhandlung den geschuldeten

Betrag entrichtet, so ist die Kündigung aufzuheben;

der Mieter hat jedoch dem Vermieter

die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne seine

Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

Ist die Höhe des geschuldeten Betrages strittig,

so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung

darüber durch Beschluß zu entscheiden. Wenn

jedoch die Entscheidung von der Höhe des zulässigen

Mietzinses abhängt und auch diese strittig

ist, gilt § 35, Absatz 2."

17. § 22 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In Fällen der in den vorhergehenden Absätzen

bezeichneten Art hat der Mieter für den

verbleibenden Teil des Mietgegenstandes einen

Mietzins zu entrichten, der gegenüber dem bisher

entrichteten Mietzins angemessen vermindert

ist. Entsteht darüber Streit, so kann der

Vermieter oder der Mieter bei Gericht den Antrag

auf Entscheidung stellen."

18. Die §§ 24 bis 37 haben zu lauten

„Außerstreitiges Verfahren.

§ 24. (1) Die nachstehend genannten Entscheidungen

sind im Verfahren außer Streitsachen zu

treffen

1. auf Antrag des Vermieters oder des Mieters

die Entscheidung über die Zulässigkeit des vom

Vermieter begehrten Mietzinses (§§ 2 und 4, 11,

12 und 14, Absatz 1) sowie über die Angemessenheit

des Entgeltes für Dienstleistungen (§ 11),

eines sonstigen Entgeltes (§ 14, Absatz 2, und

§ 15), der im § 2, Absatz 4, und § 5 vorgesehenen

Zuschläge zum Mietzinse oder eines

Mietzinses gemäß § 22, Absatz 4, oder einer

Entschädigung nach § 18, Absatz 4;

2. die Entscheidung über Anträge nach § 7 und

§ 8;

3. die Entscheidung über Anträge nach § 4,

Absatz 3, §§ 9 und 10.

(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen

Sprengel der Bestandgegenstand liegt.

§ 25. Auf das Verfahren sind die Vorschriften

des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen nur

insoweit anzuwenden, als in diesem Gesetze

nichts anderes bestimmt ist. Das Verfahren ist

möglichst zu beschleunigen.

§ 26. (1) Sind zur Entscheidung Ermittlungen

oder Beweisaufnahmen notwendig, so hat der

Entscheidung eine mündliche Verhandlung voranzugehen.

Sie ist öffentlich, doch ist auf übereinstimmenden

Antrag der Beteiligten die

Öffentlichkeit auszuschließen.

(2) Schriftliche Ladungen an die Parteien haben

den Beisatz zu enthalten, daß die Geladenen der

Ladung Folge zu leisten oder einen mit der Sachlage

vollständig vertrauten und schriftlich bevollmächtigten

Vertreter zur Verhandlung zu entsenden

haben. Zugleich ist der Geladene aufzufordern,

die zur Klarstellung des Sachverhaltes

dienlichen Belege mitzubringen. In der Ladung

ist auf die im Absatz 3 bezeichneten Säumnisfolgen

hinzuweisen.

(3) Bleibt die Partei, auf deren Antrag das

gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde, der

Verhandlung unentschuldigt fern und wird der

Antrag nicht von einer anderen Partei aufgenommen,

so gilt er als zurückgezogen. Ein von

mindestens einem Drittel der Mieter eingebrachter

Antrag gilt dann als zurückgezogen, wenn

keiner dieser Mieter zur Verhandlung erscheint.

{4) Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

über Protokolle und über die Aufnahme von Beweisen

sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Entscheidungen sind den bei ihrer Verkündung

nicht anwesenden Parteien von Amts

wegen, den bei der Verkündung anwesenden

Parteien aber nur auf Verlangen zuzustellen.

Mehreren Mietern, auf die sich derselbe Antrag

bezieht, ist die Entscheidung nur einmal, und

zwar zu Handen des von ihnen namhaft gemachten

Empfängers, sonst zu Handen des im Antrag

zuerst genannten Mieters zuzustellen.

§ 27. (1) Anträgen nach § 7 sind beizufügen

a) ein Kostenvoranschlag über die beabsichtigte

Erhaltungsarbeit in zweifacher Ausfertigung;

b) eine Aufstellung über die Jahresmietzinse

für 1914 beziehungsweise die Jahresmietwerte

der einzelnen Mietgegenstände unter

Angabe ihrer topographischen Bezeichnung

und des Vor- und Zunamens der Mieter;

c) ein Nachweis darüber, daß die Auslagen

auch unter Heranziehung der in den

letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6,

Absatz 1, genannten Zwecken verwendeten

Teile der Hauptmietzinse nicht gedeckt

sind;

d) eine Berechnung der Beträge, auf welche

die Hauptmietzinse unter Berücksichtigung

der Deckung der Kosten der Erhaltungsarbeit

zuzüglich einer angemessenen Verzinsung

des aufgewendeten eigenen oder

fremden Kapitals innerhalb eines Zeitraumes

von längstens zehn Jahren zu erhöhen

sind.

(2) Anträgen nach § 8 soll ein Kostenvoranschlag

in zweifacher Ausfertigung über die beabsichtigte

Erhaltungsarbeit oder Verbesserung beigefügt

werden.

(3) Von Anträgen gemäß § 7 sind alle Mieter

im Hause mit dem Beifügen in Kenntnis zu

setzen, daß es ihnen freisteht, sich dazu schriftlich

zu äußern oder bei der mündlichen Verhandlung

zu erscheinen. Die Benachrichtigung kann,

sofern kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft

gemacht ist (Absatz 4), durch den Hausbesorger

oder durch deutlich sichtbaren Anschlag im

Hause bewirkt werden. Das Gericht hat gleichzeitig

zu veranlassen, daß eine Ausfertigung des

Kostenvoranschlages zur Einsichtnahme für alle

Mieter im Hause aufgelegt wird. Der Antragsgegner,

kann vor der ersten Verhandlung ebenfalls

einen Kostenvoranschlag vorlegen.

(4) Das Gericht kann den Mietern auftragen,

binnen einer Frist von längstens acht Tagen

einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten

namhaft zu machen. An den Zustellungsbevollmächtigten

können alle Zustellungen, mit Ausnahme

der Zustellung der Entscheidung (§ 26,

Absatz 5), mit Rechtswirksamkeit für alle Mieter

vorgenommen werden.

§ 28. (1) Vor der Entscheidung über einen Antrag

nach § 7 ist die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten

zuständigen Stelle über den im

§ 6, Absatz 2, genannten Zeitraum, über die

unbedingte Notwendigkeit der Erhaltungsarbeit

und, sofern dies strittig ist, auch darüber einzuholen,

ob und inwieweit Zeit- oder Kriegsschäden

vorliegen.

(2) Wird vor Durchführung einer unbedingt

notwendigen Erhaltungsarbeit eine Entscheidung

nach § 7 begehrt, so hat das Gericht zunächst

dem Grunde nach zu entscheiden, ob und inwieweit

die bestimmt bezeichnete Erhaltungsarbeit

die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigt

und innerhalb welches Zeitraumes die dafür erforderlichen

Kosten aus den Hauptmietzinsen zu

decken sind.

(3) Darüber, bis zu welchem Betrag und von

wann an die Erhöhung der Hauptmietzinse tatsächlich

zulässig ist, hat das Gericht auf Antrag

des Vermieters, eines Mieters oder der Gemeinde

zu entscheiden, wenn feststeht, daß die Erhaltungsarbeit

wirklich vorgenommen wird. Entscheidet

das Gericht, daß eine Erhöhung der

Hauptmietzinse tatsächlich zulässig ist, so hat es

den Termin, von dem angefangen der erhöhte

Betrag zu entrichten ist, derart festzusetzen, daß

zwischen dem Tag, an dem die Mieter, die nicht

selbst den Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse

gestellt haben, von der Anbringung dieses

Antrages Kenntnis erhalten haben (§ 27, Absatz

3), und dem Termin wenigstens vier Wochen

liegen.

(4) Vor der Entscheidung über einen Antrag

nach § 8 ist die Stellungnahme der für Bauangelegenheiten

zuständigen Stelle über den im § 6,

Absatz 2, genannten Zeitraum, darüber, ob die

Arbeit der ordnungsmäßigen Erhaltung oder

Verbesserung dient, und, sofern dies strittig ist,

ob und inwieweit Zeit- oder Kriegsschäden vorliegen,

einzuholen.

§ 29. Weigert sich der Vermieter auch bei der

mündlichen Verhandlung vor Gericht, die Einsicht

in die Aufzeichnungen (§ 9) und in die

Belege über die Auslagen für das Haus (§ 4,

Absatz 3, §§ 5 und 9) zu gewähren, oder erscheint

er zur Verhandlung nicht, so hat das

Gericht auf Antrag des Mieters dem Vermieter

unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu

500 S aufzutragen, die Einsicht binnen einer angemessenen,

14 Tage nicht übersteigenden Frist

zu gestatten. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen,

wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise

nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt

verhängt werden.

§ 30. Von Anträgen nach § 10 sind alle Mieter

im Hause unter sinngemäßer Anwendung des

§ 27, Absatz 3, zu verständigen. Wird einem

solchen Antrage Folge gegeben, so hat das Gericht

zugleich die erforderlichen Verfügungen zu

treffen, um die dem Gesetze entsprechende Verwendung

der Versicherungssumme sicherzustellen.

Auch kann es auf Antrag sofort oder im Zuge

des Verfahrens der Versicherungsanstalt Aufträge

über die Art der Auszahlung der Versicherungssumme

erteilen, sofern dies zur Hintanhaltung

eines unwiederbringlichen Schadens nötig ist.

Kosten des Verfahrens.

§ 31. Inwiefern die Kosten des Verfahrens von

einer der Parteien zu ersetzen oder unter die

Parteien zu teilen sind, entscheidet das Gericht

unter sinngemäßer Anwendung der §§ 41 ff. ZPO.

Stimmt die Entscheidung des Gerichtes mit der

Entscheidung der Gemeinde (§ 36) überein oder

weicht sie von dieser nur unwesentlich ab, so

hat das Gericht der Partei, die den Antrag bei

ihm gestellt hat, den Kostenersatz aufzutragen.

Die Gemeinde kann in den Fällen des § 7, Absatz

1, des § 8, Absatz 1, und des § 10, weder

zum Kostenersatze verpflichtet werden noch

Kostenersatz begehren. Die Kosten rechtsfreundlicher

Vertretung hat jede Partei selbst zu tragen.

Rechtsmittel.

§ 32. (1) Gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichtes

(§ 24) ist nur das Rechtsmittel des

Rekurses zulässig. Dieser kann nur wegen unrichtiger

Anwendung bestehender Vorschriften

binnen 14 Tagen an den übergeordneten

Gerichtshof erster Instanz erhoben werden.

(2) Ein Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung

des Gerichtshofes ist ausgeschlossen.

Gegen eine aufhebende oder abändernde Entscheidung

kann Rekurs an den Obersten

Gerichtshof erhoben werden, wenn eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden

ist. Ob eine solche Rechtsfrage vorliegt,

hat das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung

festzustellen; gegen diese Feststellung

ist kein Rechtsmittel zulässig. Das gleiche gilt

bei teilweise aufhebenden und abändernden Entscheidungen

hinsichtlich des aufgehobenen oder

abgeänderten Teiles.

Mutwillensstrafe.

§ 33. Über eine Partei, die ein Verfahren offenbar

mutwillig anhängig gemacht oder hiezu Anlaß

gegeben hat oder die Durchführung eines

Verfahrens offenbar mutwillig verzögert, kann

vom Gerichte eine Mutwillensstrafe bis zu 500 S

verhängt werden. Gegen den Beschluß, mit dem

eine Mutwillensstrafe verhängt wird, steht

binnen 14 Tagen der Rekurs an den übergeordneten

Gerichtshof erster Instanz offen. Dieser

entscheidet endgültig.

Exekution.

§ 34. Auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen

findet die Exekution nach den Bestimmungen

der Exekutionsordnung statt, sofern nicht entweder

in diesem Gesetze über die Durchsetzung

einer Entscheidung etwas anderes bestimmt ist

oder nach der Art der Entscheidung (§ 24, Absatz

1, Z. 1, § 7, Absatz 1) eine Exekution nicht

in Betracht kommt.

Unterbrechung eines Zivilprozeßverfahrens.

§ 35. (1) Das Verfahren über einen Rechtsstreit

ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die

Entscheidung von folgenden Umständen abhängt

1. ob die zuständige Verwaltungsbehörde der

Umwandlung von Wohnungen oder Wohnräumen

in Räume anderer Art oder der Vereinigung

von zwei oder mehreren bisher getrennt

vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen

zustimmt;

2. ob das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe ausspricht, daß ein Mietgegenstand

auf einem Eisenbahngrundstücke mit

dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang steht

(§ 1, Absatz 3) oder daß die Eisenbahn den von

ihr vermieteten, auf einem Eisenbahngrundstücke

befindlichen Mietgegenstand auf eine Art verwenden

will, die im höheren Maße den Interessen

des Eisenbahnbetriebes dient als die gegenwärtige

Verwendung (§ 19, Absatz 2, Z. 9);

3. ob das zuständige Bundesministerium ausspricht,

daß ein Mietgegenstand auf eine Art verwendet

werden soll, die im höheren Maße den

Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige

Verwendung (§ 19, Absatz 2, Z. 9 a).

(2) Das Verfahren über einen Rechtsstreit kann

unterbrochen werden, wenn die Entscheidung

von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren

nach § 24, Absatz 1, bereits anhängig ist.

(3) Nach Rechtskraft der im Verwaltungsverfahren

oder im Außerstreitverfahren gefällten

Entscheidung ist der Rechtsstreit auf Antrag oder

von Amts wegen fortzusetzen.

Entscheidung der Gemeinde.

§ 36. (1) Verfügt eine Gemeinde über einen in

Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten

oder Angestellten und rechtfertigt die Anzahl

der dort nach § 24, Absatz 1, anfallenden Verfahren

die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke

der Entlastung des Gerichtes, so kann ein Verfahren

nach § 24, Absatz 1, bei Gericht hinsichtlich

der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände

nur eingeleitet werden, wenn die Sache

vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht

worden ist.

(2) Auf welche Gemeinden die im Absatz 1

genannten Voraussetzungen zutreffen, stellen die

Bundesministerien für Justiz und für Inneres

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung durch Kundmachung fest.

(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen

Ermittlungen eine gütliche Beilegung

des Streites zu versuchen und, wenn der Versuch

ohne Erfolg bleibt, auf Antrag eine Entscheidung

zu fällen. Das Verfahren richtet sich

nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950. Das Verfahren

ist möglichst zu beschleunigen und soll

längstens binnen vier Wochen Beendet sein. § 26,

Absatz 1 bis 3 und 5, sowie die §§ 27 bis 31

sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch

kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet

mit den in den §§ 34 und 37 vorgesehenen Beschränkungen

einen Exekutionstitel im Sinne des

§ 1 EO.

(5) Die im Verfahren vor der Gemeinde erforderlichen

Schriften und die vor ihr abgeschlossenen

Vergleiche sind von Stempel- und

Rechtsgebühren befreit.

§ 37. (1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung

der Gemeinde nicht zufrieden gibt, kann

die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch

die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung

der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch

wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung

des Gerichtes zurückgezogen wird. Das

Gericht kann jedoch nicht mehr angerufen werden,

wenn seit dem Tage, an dem die Gemeinde

entschieden hat, mehr als vierzehn Tage verstrichen

sind; hat die Gemeinde in Abwesenheit

einer Partei entschieden, so läuft für diese Partei

die vierzehntägige Frist von dem Tage, an dem

die Gemeinde sie von ihrer Entscheidung in

Kenntnis gesetzt hat.

(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei

angerufen werden, wenn das Verfahren vor der

Gemeinde nicht binnen vier Wochen zum Abschlusse

gelangt ist. In diesem Falle hat die Gemeinde,

sobald das Begehren bei Gericht eingebracht

wurde, das Verfahren einzustellen.

(3) Über den Tag, an dem das Verfahren bei

der Gemeinde anhängig gemacht wurde, über den

Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder,

wenn es zu einer solchen nicht kommt, darüber,

daß der Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist,

hat die Gemeinde der Partei auf Verlangen eine

Bestätigung auszustellen. Begehrt die Partei die

Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die

Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem

Gerichte auf Ersuchen die Akten über das bei

ihr anhängig gewesene Verfahren zur Einsicht

zu übermitteln."

19. § 43 hat zu lauten

„§ 43. (1) Wer sich Leistungen versprechen läßt,

die mit den Vorschriften des § 17, Absatz 1, im

Widerspruch stehen, ist, sofern die Tat nicht nach

anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht

ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis

zu 14 Tagen zu bestrafen. Diese Strafen können

auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der, mit

der Durchführung von Erhaltungsarbeiten betraut,

dafür entgegen dem § 17, Absatz 1,

Punkt c, ein Entgelt verspricht oder leistet,

ferner den Vermieter, der wegen Eigenbedarfes

(§ 19, Absatz 2, Z. 5 bis 7 und 12) oder weil

das vermietete Gebäude neu aufgeführt werden

muß (§ 19, Absatz 2, Z. 4) oder wegen Vorliegens

einer der im § 19, Absatz 2, Z. 4 a oder 8, genannten

Kündigungsgründe einen gerichtlichen

Exekutionstitel auf Räumung des Mietgegenstandes

erwirkt hat, den Mietgegenstand aber

nach dessen Räumung anderweitig verwertet,

ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung

der Verhältnisse dazu veranlaßt zu sein."

20. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Unter den im § 43, Absatz 2, bezeichneten

Voraussetzungen kann der bisherige Mieter

vom Vermieter eine angemessene Vergütung für

den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen

Schaden begehren."

21. § 52 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes

bestimmt ist, sind mit seiner Durchführung betraut

hinsichtlich des § 36, Absatz 5, das Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich der §§ 36,

Absätze 1 bis 4, 37 und 43 das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und hinsichtlich der

übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung."

Artikel II.

1. Soweit die Mietkommissionen in anderen

Rechtsvorschriften genannt werden oder zur

Durchführung von Verfahren und zur Entscheidung

berufen sind, treten an ihre Stelle die Bezirksgerichte;

das Verfahren richtet sich nach den

§§ 24 bis 37 des Mietengesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes.

2. Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bei den Mietkommissionen anhängigen

Fälle sind von den nach § 24 des

Mietengesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes

zuständigen Gerichten fortzuführen. Das

Verfahren richtet sich in allen anhängigen Fällen

nach den neuen Bestimmungen.

3. Bis zur Erlassung einer Kundmachung im

Sinne des § 36 Abs. 2 des Mietengesetzes in der

Fassung dieses Bundesgesetzes sind die in der

Kundmachung der Bundesministerien für Justiz

und für soziale Verwaltung vom 7. Juli 1952,

BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Berichtigung

BGBl. Nr. 7/1953, genannten Gemeinden zur

Vorentscheidung im Sinne der §§ 36 und 37

des Mietengesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes

berufen.

4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

15. Dezember 1955 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt (Abs. 1) tritt

die Verordnung der Bundesministerien für Justiz

und für soziale Verwaltung vom 1. Feber 1951

über die Mietkommissionen, BGBl. Nr. 44, in

der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 268/1951,

außer Kraft.

5. Mit der Vollziehung des Artikels I dieses

Bundesgesetzes sind die nach Maßgabe der im

Artikel I Z. 21 neu gefaßten Bestimmung des

§ 52 Abs. 2 des Mietengesetzes in Betracht kommenden

Bundesministerien betraut; mit der Vollziehung

des Artikels II ist das Bundesministerium

für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →