241. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, werden ab 27. November
1951 im Wege der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 10 Groschen
mit folgender Ausstattung ausgegeben werden
Das 10 Groschen-Stück wird aus Aluminium
mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H.
geprägt. Es hat ein Stückgewicht von l'l g und
einen Durchmesser von 20 mm. Auf der oberen
Hälfte der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen,
rechts und links hievon die Wertziffer
„10"; in der unteren Hälfte befindet sich die
Inschrift „Republik Österreich". Die Rückseite
trägt die Wertziffer „10", darunter die Jahreszahl
der Prägung und in halbkreisförmiger Umschrift
das Wort „Groschen". Die Einfassung
besteht aus einem flachen Stäbchen mit laubförmiger
Innenkante. Der Rand der Münze ist
glatt.
Die Münzen zu 10 Groschen werden bei allen
Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis
zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in
Zahlung genommen. Ferner werden sie von den
Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen
Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel
umgewechselt. Bei den Kassen der Oesterreichischen
Nationalbank werden die Scheidemünzen
ohne Begrenzung in Zahlung und in
Umwechslung gegen Banknoten genommen.
Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie
in einem 10 S übersteigenden Betrag in Zahlung
zu nehmen.