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241_1951 AT

241. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946, BGBl. Nr. 146, werden ab 27. November

1951 im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 10 Groschen

mit folgender Ausstattung ausgegeben werden

Das 10 Groschen-Stück wird aus Aluminium

mit einem Magnesiumgehalt von 1'5 v. H.

geprägt. Es hat ein Stückgewicht von l'l g und

einen Durchmesser von 20 mm. Auf der oberen

Hälfte der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen,

rechts und links hievon die Wertziffer

„10"; in der unteren Hälfte befindet sich die

Inschrift „Republik Österreich". Die Rückseite

trägt die Wertziffer „10", darunter die Jahreszahl

der Prägung und in halbkreisförmiger Umschrift

das Wort „Groschen". Die Einfassung

besteht aus einem flachen Stäbchen mit laubförmiger

Innenkante. Der Rand der Münze ist

glatt.

Die Münzen zu 10 Groschen werden bei allen

Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis

zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in

Zahlung genommen. Ferner werden sie von den

Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen

Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel

umgewechselt. Bei den Kassen der Oesterreichischen

Nationalbank werden die Scheidemünzen

ohne Begrenzung in Zahlung und in

Umwechslung gegen Banknoten genommen.

Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie

in einem 10 S übersteigenden Betrag in Zahlung

zu nehmen.

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