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241. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für angewandte Kunst.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für angewandte Kunst.

Auf Grund des § 8, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 168, betreffend

die Errichtung von Kunstakademien (Kunstakademiegesetz),

wird verordnet

I. Einrichtung.

§ 1. (1) Die Akademie für angewandte Kunst

ist eine dem Bundesministerium für Unterricht

unmittelbar unterstellte staatliche Kunstakademie.

Ihre Aufgabe ist vornehmlich die Ausbildung von

Entwerfern auf dem Gebiete der angewandten

Kunst, Architekten, Malern und Bildhauern,

somit die Erziehung selbständig-schöpferischer

Kräfte zur künstlerischen Gestaltung der Umwelt.

(2) Die Ausbildung umfaßt die Entwicklung der

künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren bis

zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher

Kenntnisse auf allen einschlägigen

Gebieten.

(3) Allgemein bildende Gegenstände werden nur

soweit unterrichtet, als dies zum Verständnis des

Fachstudiums oder zur Vorbereitung auf die

Kunstakademiereifeprüfung nötig ist.

§ 2. An der Akademie für angewandte Kunst

bestehen acht Abteilungen, und zwar

I. Vorbereitende Abteilung;

II. a) Abteilung für Malerei und Graphik,

b) Abteilung für Gebrauchsgraphik, Schrift,

und Buchgestaltung,

c) Abteilung für Plastik,

d) Abteilung für Architektur,

e) Abteilung für Raumgestaltung,

f) Abteilung für Kunsthandwerk und industrielle

Entwürfe,

g) Abteilung für Mode und Textilarbeiten.

Die Abteilungen sind in Meisterklassen, erforderlichenfalls

auch in Werkstättenklassen unterteilt.

§ 3. 0) Der Unterricht wird in Haupt-, Pflicht-

und Wahlfächern, Sonderkursen und Einzelvorträgen

nach Maßgabe der Studienordnung

oder besonderer Ankündigung erteilt.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für

Unterricht können Gasthörer am Unterricht teilnehmen.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht können außerhalb des normalen

Lehrbetriebes, jedoch unter Inanspruchnahme des

Lehrkörpers und der materiellen Einrichtungen

der Akademie Sonderkurse (Abendkurse, Sommerkurse)

für Gasthörer eingerichtet werden.

(4) Neben dem theoretischen und praktischen

Unterricht können von der Akademie Ausstellungen

oder Veranstaltungen anderer Art durchgeführt

werden. Die von ihren Lehrern jeweils

bestimmten Studierenden sind zur unentgeltlichen

Mitwirkung verpflichtet.

(5) In Ausnahmsfällen dürfen Personen, die

nicht der Akademie angehören (in der Regel

Absolventen der Akademie), zu der unter Abs. (4)

angeführten Mitarbeit herangezogen werden.

§ 4. (1) Die Abwicklung der mit der Leitung

der Akademie zusammenhängenden Geschäfte

obliegt der „Akademiekanzlei", die Geldgebarung

der „Quästur".

(2) Alle Bediensteten unterstehen unbeschadet

allfälliger Sonderbestimmungen dem Präsidenten

als dem Leiter der Dienststelle.

(3) Alle nicht mit dem Unterricht befaßten

Bediensteten haben sich jeder Einflußnahme auf

Fragen künstlerisch-pädagogischer Natur zu enthalten.

II. Leitung.

§ 5. (1) Der Leiter der Akademie führt gemäß

§ 2 des Kunstakademiegesetzes den Titel „Präsident

der Akademie für angewandte Kunst". Das

Lehrerkollegium hat gemäß § 3, Abs. (2), des

Kunstakademiegesetzes das Recht, Vorschläge für

die Ernennung an das Bundesministerium für

Unterricht zu erstatten.

(2) Der Präsident ist für die Leitung der

Akademie verantwortlich. Insbesondere obliegen

ihm

a) die Vertretung der Akademie nach außen;

b) die Einberufung und Leitung von Sitzungen

der unten sowie in anderen Vorschriften

(Dienst-, Studien-, Studiengebührenordnung)

angeführten Kollegien und Kommissionen

mit Ausnahme der Disziplinarkommissionen

für Bedienstete und für

Studierende;

c) die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit

sie nicht dem Bundesministerium für

Unterricht oder anderen Organen vorbehalten

sind oder vom Leiter unter seiner Ver-

antwortung ihm unterstehenden Personen

übertragen werden;

d) die Sorge für die ordnungsgemäße Abhaltung

des Unterrichts ohne Beeinträchtigung

der Lehrfreiheit;

c) die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten

des Lehrkörpers und des Verwaltungspersonals

unter Mitwirkung der unten

angeführten Kollegialorgane sowie der gesetzlichen

Personalvertretungen.

§ 6. (1) Der Präsident kann fallweise bei Verhinderung

Mitglieder des Lehrkörpers mit seiner

Vertretung betrauen; er kann Verwaltungsbedienstete

zur Durchführung bestimmter Aufgaben

bevollmächtigen.

(2) Wenn der Präsident für seine Vertretung

nicht selbst Sorge tragen kann, ferner, wenn seine

Verhinderung länger als sechs Wochen dauert,

wird seine Vertretung durch das Bundesministerium

für Unterricht geregelt.

III. Kollegien und Kommissionen.

A. Lehrervollversammlung.

§ 7. (1) Die Gesamtheit aller ständigen Lehrkräfte

[§ 10, Abs. (1), lit. a] bildet die Lehrervollversammlung.

Der Präsident kann diese auf

begründetes Verlangen und mit Zustimmung des

Lehrerkollegiums fallweise durch Heranziehung

nichtständiger Lehrer [§ 10, Abs. (1), lit. b]

erweitern.

(2) Die Lehrervollversammlung wird vom

Präsidenten zur Beratung wichtiger Angelegenheiten

der Akademie sowie anläßlich größerer

Feiern einberufen. Sie muß innerhalb einer Woche

einberufen werden, wenn dies von mindestens

15 ständigen Lehrkräften unter schriftlicher Begründung

verlangt wird.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

gefaßt: die Stimme kann nur persönlich abgegeben

werden. Auf Verlangen auch nur eines

Teilnehmers ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.

Zu einem gültigen Beschluß ist die

Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der

ständigen Lehrkräfte erforderlich. Im Falle der

Beschlußunfähigkeit ist die nächste unter Hinweis

auf diesen Umstand einberufene Lehrervollversammlung

beschlußfähig.

(4) Der Präsident hat einen gültigen Beschluß

umgehend dem Lehrerkollegium zur weiteren

Behandlung zuzuweisen, soweit die Durchführung

nicht in seine eigene Kompetenz fällt.

B. Lehrerkollegium.

§ 8. (1) Die Vorstände der Akademieabteilungen

bilden das Lehrerkollegium.

(2) Sie werden vom Präsidenten zu Beginn

jedes Studienjahres für dessen Dauer auf Grund

eines Vorschlages bestellt; dieser Vorschlag kommt

durch eine Wahl zustande, an der alle Hauptfachlehrer

der betreffenden Abteilung teilzunehmen

berechtigt sind.

(3) Die wahlberechtigten Lehrer werden vom

Präsidenten einberufen, der die Wahl leitet.

(4) Wenn der Präsident dem Vorschlag nicht

zustimmt, ist ein neuer Vorschlag zu erstatten.

Führt auch dieser zu keiner Einigung, entscheidet

das Bundeministerium für Unterricht.

(5) Auf Verlangen eines Teilnehmers ist die

Wahl geheim durchzuführen.

(6) Wiederwahl und Wiederbestellung sind

möglich.

(7) Dem Lehrerkollegium obliegt die Beratung

des Präsidenten in allen künstlerisch-pädagogischen

Fragen, insbesondere auch hinsichtlich öffentlicher

Veranstaltungen der Akademie, sowie die Erstattung

von Vorschlägen an das Bundesministerium

für Unterricht bezüglich der Bestellung des

Leiters.

(8) Es obliegt ihm ferner, Vorschläge zu erstatten

hinsichtlich

a) der Ernennung, der Bestellung und der

Kündigung von Lehrkräften,

b) geplanter Änderungen der Organisation

sowie im Studien-, Prüfungsgebühren- und

Disziplinarwesen.

Diese sind vom Präsidenten an das Bundesministerium

für Unterricht mit seiner Stellungnahme

weiterzuleiten.

(9) Das Lehrerkollegium wird vom Präsidenten,

der den Vorsitz führt, regelmäßig, mindestens

aber allmonatlich einberufen. Dies hat innerhalb

einer Woche zu geschehen, wenn es von mindestens

vier seiner Mitglieder unter schriftlicher Begründung

verlangt wird.

(10) Die Beratungen des Lehrerkollegiums sind

vertraulich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der

Vorsitzende Präsident, der sonst kein Stimmrecht

hat, oder dessen Stellvertreter im Vorsitz.

(11) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit

von mindestens vier Abteilungsvorständen

erforderlich.

(12) Auf Antrag des Präsidenten oder eines

Mitgliedes des Lehrerkollegiums kann dieses durch

Zuziehung der übrigen Hauptfachlehrer zur

Behandlung bestimmter Aufgaben fallweise erweitert

werden.

(13) Über jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu fertigendes Protokoll

abzufassen und dem Bundesministerium für

Unterricht abschriftlich zur Kenntnis zu bringen.

C. Sonstige Kollegien.

§ 9. Der Präsident bestellt auf Vorschlag der

Abteilungsvorstände nach Maßgabe der Studienordnung

Prüfungskommissionen und nach Maßgabe

der Studiengebührenordnung Stipendienkommissionen

sowie fallweise zur Erfüllung besonderer

Aufgaben Arbeitsausschüsse und leitet sie.

IV. Lehrpersonen und pädagogische Hilfskräfte.

§ 10. (1) An der Akademie unterrichten

a) ständige Lehrpersonen, das sind die in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden und die auf mindestens ein

Studienjahr oder auf unbestimmte Zeit vertraglich

bestellten Lehrkräfte;

b) nichtständige Lehrpersonen, das sind die für

weniger als ein Studienjahr vertraglich bestellten

und die auf Grund eines Lehrauftrages

verwendeten Lehrkräfte.

(2) Die Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher

oder vertraglicher Lehrer oder als Lehrbeauftragter

ist für die Art der Verwendung im

Unterricht sowie für die Stellung innerhalb der

Kollegien ohne Belang.

(3) Lehrpersonen können mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Unterricht auch zur

Besorgung von Verwaltungsaufgaben auf pädagogisch-

künstlerischem Gebiet als administrative

Hilfskräfte gegen Anrechnung auf ihre Lehrverpflichtung

herangezogen werden.

(4) Neben den Lehrpersonen, die entweder selbständig

oder als Assistenten unterstützend Unterricht

erteilen, werden pädagogische Hilfskräfte

verwendet, die dem Lehrkörper nicht angehören;

sie können entweder (zum Beispiel als Werkmeister)

öffentlich-rechtlich oder vertraglich

bestellt oder mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht als unbesoldete Volontäre

beschäftigt werden.

§ 11. Die vertraglich bestellten Hauptfachlehrer

führen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur

Akademie die Bezeichnung „Professor".

§ 12. Lehrkräften und pädagogischen Hilfskräften

ist es untersagt, Studierenden selbständig

irgendwelche Zeugnisse oder namens der Akademie

Bestätigungen auszustellen.

V. Studierende.

§ 13. (1) Die Studierenden sind entweder

a) ordentliche, die das inskribierte Hauptfach

und alle vorgeschriebenen Pflichtfächer

besuchen; nur sie können Abschlußprüfungen

ablegen und akademische Diplome erwerben;

b) außerordentliche, die ein Hauptfach, jedoch

keine Pflichtfächer besuchen; sie erhalten

Abgangszeugnisse;

c) Gasthörer (Hospitanten), die ein Hilfsfach

besuchen; sie erhalten Frequenzbestätigungen.

(2) Die näheren Bestimmungen sind in den

Studien- und Prüfungsordnungen enthalten.

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