241. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für angewandte Kunst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1948, B. G. Bl. Nr. 168, betreffend
die Errichtung von Kunstakademien (Kunstakademiegesetz),
wird verordnet
I. Einrichtung.
§ 1. (1) Die Akademie für angewandte Kunst
ist eine dem Bundesministerium für Unterricht
unmittelbar unterstellte staatliche Kunstakademie.
Ihre Aufgabe ist vornehmlich die Ausbildung von
Entwerfern auf dem Gebiete der angewandten
Kunst, Architekten, Malern und Bildhauern,
somit die Erziehung selbständig-schöpferischer
Kräfte zur künstlerischen Gestaltung der Umwelt.
(2) Die Ausbildung umfaßt die Entwicklung der
künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren bis
zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher
Kenntnisse auf allen einschlägigen
Gebieten.
(3) Allgemein bildende Gegenstände werden nur
soweit unterrichtet, als dies zum Verständnis des
Fachstudiums oder zur Vorbereitung auf die
Kunstakademiereifeprüfung nötig ist.
§ 2. An der Akademie für angewandte Kunst
bestehen acht Abteilungen, und zwar
I. Vorbereitende Abteilung;
II. a) Abteilung für Malerei und Graphik,
b) Abteilung für Gebrauchsgraphik, Schrift,
und Buchgestaltung,
c) Abteilung für Plastik,
d) Abteilung für Architektur,
e) Abteilung für Raumgestaltung,
f) Abteilung für Kunsthandwerk und industrielle
Entwürfe,
g) Abteilung für Mode und Textilarbeiten.
Die Abteilungen sind in Meisterklassen, erforderlichenfalls
auch in Werkstättenklassen unterteilt.
§ 3. 0) Der Unterricht wird in Haupt-, Pflicht-
und Wahlfächern, Sonderkursen und Einzelvorträgen
nach Maßgabe der Studienordnung
oder besonderer Ankündigung erteilt.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Unterricht können Gasthörer am Unterricht teilnehmen.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht können außerhalb des normalen
Lehrbetriebes, jedoch unter Inanspruchnahme des
Lehrkörpers und der materiellen Einrichtungen
der Akademie Sonderkurse (Abendkurse, Sommerkurse)
für Gasthörer eingerichtet werden.
(4) Neben dem theoretischen und praktischen
Unterricht können von der Akademie Ausstellungen
oder Veranstaltungen anderer Art durchgeführt
werden. Die von ihren Lehrern jeweils
bestimmten Studierenden sind zur unentgeltlichen
Mitwirkung verpflichtet.
(5) In Ausnahmsfällen dürfen Personen, die
nicht der Akademie angehören (in der Regel
Absolventen der Akademie), zu der unter Abs. (4)
angeführten Mitarbeit herangezogen werden.
§ 4. (1) Die Abwicklung der mit der Leitung
der Akademie zusammenhängenden Geschäfte
obliegt der „Akademiekanzlei", die Geldgebarung
der „Quästur".
(2) Alle Bediensteten unterstehen unbeschadet
allfälliger Sonderbestimmungen dem Präsidenten
als dem Leiter der Dienststelle.
(3) Alle nicht mit dem Unterricht befaßten
Bediensteten haben sich jeder Einflußnahme auf
Fragen künstlerisch-pädagogischer Natur zu enthalten.
II. Leitung.
§ 5. (1) Der Leiter der Akademie führt gemäß
§ 2 des Kunstakademiegesetzes den Titel „Präsident
der Akademie für angewandte Kunst". Das
Lehrerkollegium hat gemäß § 3, Abs. (2), des
Kunstakademiegesetzes das Recht, Vorschläge für
die Ernennung an das Bundesministerium für
Unterricht zu erstatten.
(2) Der Präsident ist für die Leitung der
Akademie verantwortlich. Insbesondere obliegen
ihm
a) die Vertretung der Akademie nach außen;
b) die Einberufung und Leitung von Sitzungen
der unten sowie in anderen Vorschriften
(Dienst-, Studien-, Studiengebührenordnung)
angeführten Kollegien und Kommissionen
mit Ausnahme der Disziplinarkommissionen
für Bedienstete und für
Studierende;
c) die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit
sie nicht dem Bundesministerium für
Unterricht oder anderen Organen vorbehalten
sind oder vom Leiter unter seiner Ver-
antwortung ihm unterstehenden Personen
übertragen werden;
d) die Sorge für die ordnungsgemäße Abhaltung
des Unterrichts ohne Beeinträchtigung
der Lehrfreiheit;
c) die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten
des Lehrkörpers und des Verwaltungspersonals
unter Mitwirkung der unten
angeführten Kollegialorgane sowie der gesetzlichen
Personalvertretungen.
§ 6. (1) Der Präsident kann fallweise bei Verhinderung
Mitglieder des Lehrkörpers mit seiner
Vertretung betrauen; er kann Verwaltungsbedienstete
zur Durchführung bestimmter Aufgaben
bevollmächtigen.
(2) Wenn der Präsident für seine Vertretung
nicht selbst Sorge tragen kann, ferner, wenn seine
Verhinderung länger als sechs Wochen dauert,
wird seine Vertretung durch das Bundesministerium
für Unterricht geregelt.
III. Kollegien und Kommissionen.
A. Lehrervollversammlung.
§ 7. (1) Die Gesamtheit aller ständigen Lehrkräfte
[§ 10, Abs. (1), lit. a] bildet die Lehrervollversammlung.
Der Präsident kann diese auf
begründetes Verlangen und mit Zustimmung des
Lehrerkollegiums fallweise durch Heranziehung
nichtständiger Lehrer [§ 10, Abs. (1), lit. b]
erweitern.
(2) Die Lehrervollversammlung wird vom
Präsidenten zur Beratung wichtiger Angelegenheiten
der Akademie sowie anläßlich größerer
Feiern einberufen. Sie muß innerhalb einer Woche
einberufen werden, wenn dies von mindestens
15 ständigen Lehrkräften unter schriftlicher Begründung
verlangt wird.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt: die Stimme kann nur persönlich abgegeben
werden. Auf Verlangen auch nur eines
Teilnehmers ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.
Zu einem gültigen Beschluß ist die
Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der
ständigen Lehrkräfte erforderlich. Im Falle der
Beschlußunfähigkeit ist die nächste unter Hinweis
auf diesen Umstand einberufene Lehrervollversammlung
beschlußfähig.
(4) Der Präsident hat einen gültigen Beschluß
umgehend dem Lehrerkollegium zur weiteren
Behandlung zuzuweisen, soweit die Durchführung
nicht in seine eigene Kompetenz fällt.
B. Lehrerkollegium.
§ 8. (1) Die Vorstände der Akademieabteilungen
bilden das Lehrerkollegium.
(2) Sie werden vom Präsidenten zu Beginn
jedes Studienjahres für dessen Dauer auf Grund
eines Vorschlages bestellt; dieser Vorschlag kommt
durch eine Wahl zustande, an der alle Hauptfachlehrer
der betreffenden Abteilung teilzunehmen
berechtigt sind.
(3) Die wahlberechtigten Lehrer werden vom
Präsidenten einberufen, der die Wahl leitet.
(4) Wenn der Präsident dem Vorschlag nicht
zustimmt, ist ein neuer Vorschlag zu erstatten.
Führt auch dieser zu keiner Einigung, entscheidet
das Bundeministerium für Unterricht.
(5) Auf Verlangen eines Teilnehmers ist die
Wahl geheim durchzuführen.
(6) Wiederwahl und Wiederbestellung sind
möglich.
(7) Dem Lehrerkollegium obliegt die Beratung
des Präsidenten in allen künstlerisch-pädagogischen
Fragen, insbesondere auch hinsichtlich öffentlicher
Veranstaltungen der Akademie, sowie die Erstattung
von Vorschlägen an das Bundesministerium
für Unterricht bezüglich der Bestellung des
Leiters.
(8) Es obliegt ihm ferner, Vorschläge zu erstatten
hinsichtlich
a) der Ernennung, der Bestellung und der
Kündigung von Lehrkräften,
b) geplanter Änderungen der Organisation
sowie im Studien-, Prüfungsgebühren- und
Disziplinarwesen.
Diese sind vom Präsidenten an das Bundesministerium
für Unterricht mit seiner Stellungnahme
weiterzuleiten.
(9) Das Lehrerkollegium wird vom Präsidenten,
der den Vorsitz führt, regelmäßig, mindestens
aber allmonatlich einberufen. Dies hat innerhalb
einer Woche zu geschehen, wenn es von mindestens
vier seiner Mitglieder unter schriftlicher Begründung
verlangt wird.
(10) Die Beratungen des Lehrerkollegiums sind
vertraulich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende Präsident, der sonst kein Stimmrecht
hat, oder dessen Stellvertreter im Vorsitz.
(11) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens vier Abteilungsvorständen
erforderlich.
(12) Auf Antrag des Präsidenten oder eines
Mitgliedes des Lehrerkollegiums kann dieses durch
Zuziehung der übrigen Hauptfachlehrer zur
Behandlung bestimmter Aufgaben fallweise erweitert
werden.
(13) Über jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu fertigendes Protokoll
abzufassen und dem Bundesministerium für
Unterricht abschriftlich zur Kenntnis zu bringen.
C. Sonstige Kollegien.
§ 9. Der Präsident bestellt auf Vorschlag der
Abteilungsvorstände nach Maßgabe der Studienordnung
Prüfungskommissionen und nach Maßgabe
der Studiengebührenordnung Stipendienkommissionen
sowie fallweise zur Erfüllung besonderer
Aufgaben Arbeitsausschüsse und leitet sie.
IV. Lehrpersonen und pädagogische Hilfskräfte.
§ 10. (1) An der Akademie unterrichten
a) ständige Lehrpersonen, das sind die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden und die auf mindestens ein
Studienjahr oder auf unbestimmte Zeit vertraglich
bestellten Lehrkräfte;
b) nichtständige Lehrpersonen, das sind die für
weniger als ein Studienjahr vertraglich bestellten
und die auf Grund eines Lehrauftrages
verwendeten Lehrkräfte.
(2) Die Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher
oder vertraglicher Lehrer oder als Lehrbeauftragter
ist für die Art der Verwendung im
Unterricht sowie für die Stellung innerhalb der
Kollegien ohne Belang.
(3) Lehrpersonen können mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Unterricht auch zur
Besorgung von Verwaltungsaufgaben auf pädagogisch-
künstlerischem Gebiet als administrative
Hilfskräfte gegen Anrechnung auf ihre Lehrverpflichtung
herangezogen werden.
(4) Neben den Lehrpersonen, die entweder selbständig
oder als Assistenten unterstützend Unterricht
erteilen, werden pädagogische Hilfskräfte
verwendet, die dem Lehrkörper nicht angehören;
sie können entweder (zum Beispiel als Werkmeister)
öffentlich-rechtlich oder vertraglich
bestellt oder mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht als unbesoldete Volontäre
beschäftigt werden.
§ 11. Die vertraglich bestellten Hauptfachlehrer
führen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur
Akademie die Bezeichnung „Professor".
§ 12. Lehrkräften und pädagogischen Hilfskräften
ist es untersagt, Studierenden selbständig
irgendwelche Zeugnisse oder namens der Akademie
Bestätigungen auszustellen.
V. Studierende.
§ 13. (1) Die Studierenden sind entweder
a) ordentliche, die das inskribierte Hauptfach
und alle vorgeschriebenen Pflichtfächer
besuchen; nur sie können Abschlußprüfungen
ablegen und akademische Diplome erwerben;
b) außerordentliche, die ein Hauptfach, jedoch
keine Pflichtfächer besuchen; sie erhalten
Abgangszeugnisse;
c) Gasthörer (Hospitanten), die ein Hilfsfach
besuchen; sie erhalten Frequenzbestätigungen.
(2) Die näheren Bestimmungen sind in den
Studien- und Prüfungsordnungen enthalten.