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240_2001 AT

240. Verordnung: 101. Änderung der Arzneitaxe

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: 101. Änderung der Arzneitaxe

Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2001, wird verordnet

Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 25/2001, wird wie folgt geändert

1. Nach § 11 Abs. 19 wird ein neuer Abs. 20 angefügt. § 11 Abs. 20 lautet

„(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in

Kraft.“

2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie

folgt festgesetzt

Taxe der Gefäße Groschen

1. a) Gläser, rund, braun (mit enger Öffnung)

10 g Inhalt, das Stück 540

50 g Inhalt, das Stück 670

100 g Inhalt, das Stück 810

300 g Inhalt, das Stück 1270

500 g Inhalt, das Stück 1880

1. b) Gläser, rund, braun (mit weiter Öffnung)

100 g Inhalt, das Stück 1770

250 g Inhalt, das Stück 3450

500 g Inhalt, das Stück 4930

3. Gläser, braun, mit Tropfeinsatz

50 g Inhalt, das Stück 690

100 g Inhalt, das Stück 840

4. Augentropfenflaschen

10 g Inhalt, das Stück 1430

5. Pipettenflaschen

30 g Inhalt, das Stück 1360

50 g Inhalt, das Stück 1620

6. a) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit engem Hals)

50 g Inhalt, das Stück 1490

Taxe der Gefäße Groschen

9. Salbentuben, weiß lackiert

10 g Inhalt, das Stück 630

20 g Inhalt, das Stück 650

30 g Inhalt, das Stück 600

50 g Inhalt, das Stück 640

100 g Inhalt, das Stück 850

10. Augensalbentuben, steril

2,5 g Inhalt, das Stück 1540

11. Faltkartons mit Firmenaufdruck zur Aufnahme von

10 Pulvern, das Stück 230

20 Pulvern, das Stück 260

30 Pulvern, das Stück 290

12. Suppositorienkästchen

6 Suppositorien Inhalt, das Stück 290

12 Suppositorien Inhalt, das Stück 320

13. Gießformen, Kunststoff (Suppositorien, Globuli)

1 g Inhalt, das Stück 70

2 g Inhalt, das Stück 70

3 g Inhalt, das Stück 80

16. Nasensprayflaschen, Kunststoff

10 ml Inhalt, das Stück 1470

3. In der Anlage B entfällt nachstehendes Gefäß

Taxe der Gefäße Groschen

15. Puderstreudosen

140 g Inhalt, das Stück 1330

4. In die Anlage B werden nachstehende Gefäße wie folgt aufgenommen

Taxe der Gefäße Groschen

2. Weithalsgefäße aus Kunststoff

300 g Inhalt, das Stück 1330

15. Puderstreudosen

180 g Inhalt, das Stück 1810

BGBlPdf 240. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M115 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Verpackung von gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s

Die Multilaterale Vereinbarung M115 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Verpackung von

gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s (BGBl. III Nr. 178/2001) wurde von

Frankreich am 29. August 2001 unterzeichnet.

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