240. Verordnung: 101. Änderung der Arzneitaxe
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2001, wird verordnet
Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 25/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach § 11 Abs. 19 wird ein neuer Abs. 20 angefügt. § 11 Abs. 20 lautet
„(20) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in
Kraft.“
2. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie
folgt festgesetzt
Taxe der Gefäße Groschen
1. a) Gläser, rund, braun (mit enger Öffnung)
10 g Inhalt, das Stück 540
50 g Inhalt, das Stück 670
100 g Inhalt, das Stück 810
300 g Inhalt, das Stück 1270
500 g Inhalt, das Stück 1880
1. b) Gläser, rund, braun (mit weiter Öffnung)
100 g Inhalt, das Stück 1770
250 g Inhalt, das Stück 3450
500 g Inhalt, das Stück 4930
3. Gläser, braun, mit Tropfeinsatz
50 g Inhalt, das Stück 690
100 g Inhalt, das Stück 840
4. Augentropfenflaschen
10 g Inhalt, das Stück 1430
5. Pipettenflaschen
30 g Inhalt, das Stück 1360
50 g Inhalt, das Stück 1620
6. a) Flaschen aus Neutralglas für entkeimte Lösungen (mit engem Hals)
50 g Inhalt, das Stück 1490
Taxe der Gefäße Groschen
9. Salbentuben, weiß lackiert
10 g Inhalt, das Stück 630
20 g Inhalt, das Stück 650
30 g Inhalt, das Stück 600
50 g Inhalt, das Stück 640
100 g Inhalt, das Stück 850
10. Augensalbentuben, steril
2,5 g Inhalt, das Stück 1540
11. Faltkartons mit Firmenaufdruck zur Aufnahme von
10 Pulvern, das Stück 230
20 Pulvern, das Stück 260
30 Pulvern, das Stück 290
12. Suppositorienkästchen
6 Suppositorien Inhalt, das Stück 290
12 Suppositorien Inhalt, das Stück 320
13. Gießformen, Kunststoff (Suppositorien, Globuli)
1 g Inhalt, das Stück 70
2 g Inhalt, das Stück 70
3 g Inhalt, das Stück 80
16. Nasensprayflaschen, Kunststoff
10 ml Inhalt, das Stück 1470
3. In der Anlage B entfällt nachstehendes Gefäß
Taxe der Gefäße Groschen
15. Puderstreudosen
140 g Inhalt, das Stück 1330
4. In die Anlage B werden nachstehende Gefäße wie folgt aufgenommen
Taxe der Gefäße Groschen
2. Weithalsgefäße aus Kunststoff
300 g Inhalt, das Stück 1330
15. Puderstreudosen
180 g Inhalt, das Stück 1810
Die Multilaterale Vereinbarung M115 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Verpackung von
gebrauchten, ungereinigten Druckgaspackungen in metallenen IBC’s (BGBl. III Nr. 178/2001) wurde von
Frankreich am 29. August 2001 unterzeichnet.