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240_2000 AT

240. Kundmachung: Namen (in Englisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), Abkürzung und Emblem der Nordischen Investitionsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Kundmachung: Namen (in Englisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), Abkürzung und Emblem der Nordischen Investitionsbank

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch,

Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), die Abkürzung und das Emblem der

Nordischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann

zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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