240. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 329/1995, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß
§ 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.“
2. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf
die Notstandshilfe nicht anzurechnen.“
3. Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Das gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten
25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt war.“