Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
240_1995 AT

240. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Portugals, Italiens, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Belgiens, der Niederlande, Schwedens, Portugals, Italiens, der Schweiz, Luxemburgs sowie der Slowakei und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

(Übersetzung)

Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801 a befördert werden

a) Neue Batterien, wenn

— sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;

— sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;

— sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

— sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

b) Gebrauchte Batterien, wenn

— ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;

— sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;

— sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;

— sie gegen Kurzschluß gesichert sind.

Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1.Jänner 1995 bis 1.Jänner 1997

Brüssel, am 22. November 1994

Die für das ADR zuständige Behörde von Belgien

H. Courtois Den Haag, am 22. Dezember 1994

Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande

drs. H.A.M. Gröl Karlstad, am 14. November 1994

Die für das ADR zuständige Behörde von Schweden

Björn Sandborgh Lissabon, am 29. Dezember 1994

Die für das ADR zuständige Behörde von Portugal: José Alberto Franco

Rom, am 2. Februar 1995

Die für das ADR zuständige Behörde von Italien

Dr. Roscetti Bern, am 19. November 1994

Die für das ADR zustandige Behörde der Schweiz P. Doerfliger

Luxemburg, am 13. Februar 1995

Die für das ADR zuständige Behörde von Luxemburg Paul Schmit

Preßburg, am 1. Dezember 1994

Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakei

Pavol Reich Wien, am 16. März 1995

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →