240. Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) in Druckgaspackungen und Kartuschen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2209 (1) dürfen Druckgaspackungen und Kartuschen mit einem Mindestprüfdruck von 2,0 MPa (20 bar), die 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthalten (R 134 a), nach den Vorschriften des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 3 a) sowie den Bestimmungen für Druckgaspackungen der Ziffer 10 a) und Kartuschen der Ziffer 11 a) befördert werden.
2. Vermerke im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender folgenden Vermerk anzubringen
„1,1,1,2-Tetrafluorethan, Klasse 2, ADR" sowie den folgenden Vermerk
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602 des ADR".
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt bei Inkrafttreten der Bestimmungen für die Klasse 2 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan in Druckgaspackungen und Kartuschen außer Kraft.
London, 7. November 1991
Die für das ADR zuständige Behörde des
Vereinigten Königreiches
L. Grainger
Wien, 6. April 1992
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bern, 4. Dezember 1991
Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz
Für das Bundesamt für Polizeiwesen
P. Doerfliger
Warschau, 20. Jänner 1992
Die für das ADR zuständige Behörde Polens: G. Ociesa
Karlstad, 27. November 1991
Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens: Björn Sandborgh
Oslo, 10. Jänner 1992
Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens: I. Tenold