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240_1992 AT

240. Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) in Druckgaspackungen und Kartuschen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) in Druckgaspackungen und Kartuschen

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2209 (1) dürfen Druckgaspackungen und Kartuschen mit einem Mindestprüfdruck von 2,0 MPa (20 bar), die 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthalten (R 134 a), nach den Vorschriften des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 3 a) sowie den Bestimmungen für Druckgaspackungen der Ziffer 10 a) und Kartuschen der Ziffer 11 a) befördert werden.

2. Vermerke im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier hat der Absender folgenden Vermerk anzubringen

„1,1,1,2-Tetrafluorethan, Klasse 2, ADR" sowie den folgenden Vermerk

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602 des ADR".

3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt bei Inkrafttreten der Bestimmungen für die Klasse 2 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan in Druckgaspackungen und Kartuschen außer Kraft.

London, 7. November 1991

Die für das ADR zuständige Behörde des

Vereinigten Königreiches

L. Grainger

Wien, 6. April 1992

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bern, 4. Dezember 1991

Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz

Für das Bundesamt für Polizeiwesen

P. Doerfliger

Warschau, 20. Jänner 1992

Die für das ADR zuständige Behörde Polens: G. Ociesa

Karlstad, 27. November 1991

Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens: Björn Sandborgh

Oslo, 10. Jänner 1992

Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens: I. Tenold

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