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240. Verordnung: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten — VbF

Auf Grund

1. des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der

Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399,

wird vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und auf Grund des § 82

Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 in der

Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 vom

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

2. des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957,

BGBl. Nr. 60, wird vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3. des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 411/1975, wird vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft,

4. des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

5. des § 7 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl.

Nr. 5/1907, wird vom Bundesminister für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

6. des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, wird vom

Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit

es sich um der Gewerbeordnung 1973

unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und, soweit es sich um

Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über

die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.

Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr

verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung

oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe

des § 124 in bereits genehmigten

gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach

Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen

gewerblichen Betriebsanlagen,

2. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe

des § 125 Z 1 in bereits genehmigten

Eisenbahnanlagen,

3. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe

des § 125 Z 2 in bereits genehmigten

Rohrleitungsanlagen,

4. in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und

nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits

bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,

5. in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in

bestehenden Apotheken,

6. in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

bewilligungspflichtigen Betrieben; in

bereits bewilligten Betrieben nach Maßgabe

des§ 127.

(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen

Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten

nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63

Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1

und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71, 98 bis

101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese

Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der

§§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt

werden.

(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser

Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem

jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel

angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1

angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.

(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das

Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen,

ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit

die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen

nicht anderes vorschreiben.

§ 2. (1) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung

liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten

zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in

nicht dem Abs. 2 unterliegenden Fällen kurzzeitig

vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie

Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern,

Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert

werden, als es im Abs. 2 Z 5 festgelegt ist.

(2) Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser

Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare

Flüssigkeiten

1. für den Handgebrauch in Laboratorien oder in

Offizinen von Apotheken in der hiefür

erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

2. für den Fortgang der Arbeit in der hiefür

erforderlichen Menge bereitgehalten werden,

3. sich im Arbeitsvorgang befinden,

4. bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt

kurzzeitig abgestellt werden,

5. im Zuge ihrer Beförderung für die zur

Abwicklung der Beförderung erforderliche

Zeit abgestellt werden oder

6. sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden

Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern

befinden.

(3) Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1

sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich

Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz,

Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen

und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen

Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich

der Mengenbeschränkungen für die einzelnen

Gefahrenklassen und der Bestimmungen über

die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind

die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden,

wenn bei der Zwischenlagerung die

Vorschriften des Europäischen Übereinkommens

über die internationale Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973,

zuletzt geändert durch die Novelle BGBl.

Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl.

Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle

BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die

internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher

Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert

durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich

der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung

eingehalten werden. Die Behörde hat

im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen

Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren

Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften

der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen

Schutzmaßnahmen festzulegen.

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt nicht

1. für schienengebundene und nicht schienengebundene

Fahrzeuge sowie für darauf befindliche

Behälter zur Beförderung brennbarer

Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung

in Anlagen oder Betrieben nach § 1

Abs. 1 befinden; unter nicht schienengebundenen

Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge

und Luftfahrzeuge zu verstehen,

2. für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen

und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern

befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

III bis zu einer Menge von 300

Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen

und Mitteln fest verbunden und vor

gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,

3. für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes

1990, BGBl. Nr. 87/1989.

(2) Diese Verordnung ist auf folgende brennbare

Flüssigkeiten nicht anzuwenden

1. Ethanol (Ethylalkohol, Gärungsspiritus,

Weingeist) enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse,

die weniger als 75 vH ihrer Masse

Ethanol enthalten und für den menschlichen

Genuß oder für medizinische Zwecke bestimmt

sind,

2. Zubereitungen mit einem Flammpunkt von

21 °C oder mehr, die mit Wasser mischbar und

zur Körperpflege oder für medizinische

Zwecke bestimmt sind,

3. Zubereitungen mit einem Flammpunkt von

21 °C oder mehr, deren Masseanteil an

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über

100 °C oder an festen Stoffen 30 vH, für

medizinische Zwecke 20 vH der gesamten

Masse übersteigt, mit der Maßgabe, daß bei

der nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung

durchzuführenden Lösungsmittel-Trennprüfung

die Höhe der sich abtrennenden Schicht

des Lösungsmittels weniger als 3 vH der

Gesamthöhe beträgt, ausgenommen Zubereitungen,

die Nitrozellulose in gelöster oder

suspendierter Form enthalten,

4. brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen,

die der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982

über die Lagerung von Druckgaspackungen in

gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung

BGBl. Nr. 651/1988 über die Lagerung

von Druckgaspackungen, die mehr als

45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare

Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen

unterliegen,

5. brennbare Flüssigkeiten in Behältern, die unter

Druck verflüssigte oder unter Druck gelöste

Gase enthalten,

6. Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 510/1986, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 482/1990, fällt,

7. brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 1

(„Explosive Stoffe und Gegenstände mit

Explosivstoff") und 5.2 („Organische Peroxide"),

soweit die organischen Peroxide nicht

mit der Verordnung unterliegenden brennbaren

Flüssigkeiten zusammengelagert werden.

Brennbare Flüssigkeiten

§ 4. (1) „Brennbare Flüssigkeiten" im Sinne dieser

Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

von nicht mehr als 100 °C und einem

Dampfdruck bei 50 °C von nicht mehr als 3 bar

(absolut).

(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser

Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen,

die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften

aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen

oder Lösungen.

§ 5. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A"

Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare

Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in

jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser

mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen

unter die

a) Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),

b) Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich

55 °C (entzündlich),

c) Gefahrenklasse III Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich

100 °C (schwer entzündlich),

2. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B"

Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare

Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen

Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von

diesen Flüssigkeiten fallen unter die

a) Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),

b) Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich

55 °C (entzündlich), wie sie in der Anlage

2 zu dieser Verordnung beispielhaft

angeführt sind.

§ 6. „Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten"

im Sinne dieser Verordnung sind

1. brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung

des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare

flüssige Stoffe"), 6.1 („Giftige Stoffe")

und 8 („Ätzende Stoffe") in eine Ziffer unter

lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung

fallen,

2. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

unter —18 °C und einer Zündtemperatur

von 200 °C oder darunter,

3. Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von

Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch

aus Ethanol und Diethylether,

mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter

12,6 vH,

4. brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 4.2

(„Selbstentzündliche Stoffe"), 4.3 („Stoffe, die

in Berührung mit Wasser entzündliche Gase

entwickeln") und 5.2 („Organische Peroxide").

Flammpunkt

§ 7. (1) Auf Verlangen der Behörde ist der

Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit nachzuweisen;

bei brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B ist

auch deren Mischbarkeit in jedem beliebigen

Verhältnis mit Wasser nachzuweisen. Der Nachweispflichtige

hat den Nachweis durch die Vorlage

der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen

oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben

des Herstellers oder des Vertreibers der brennbaren

Flüssigkeiten zu erbringen.

(2) Wird der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht

oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf

Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse

und Bescheinigungen über die Mischbarkeit

in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser

vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine

brennbare Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis

vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den

brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

von weniger als 21 °C gehörig; fehlt der Nachweis

über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis

mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den

brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A gehörig.

(3) Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen

über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis

mit Wasser im Sinne des Abs. 2 müssen

1. von einschlägigen staatlichen oder staatlich

autorisierten Anstalten oder

2. von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse

ausgestellt sein.

(4) Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit

ist mit den unter den Rn. 3300, 3301 und 3302 ADR

bzw. mit den unter den Rn. 1300, 1301 und 1302

RID angeführten Apparaten und Prüfverfahren zu

bestimmen. Die Probenahme hat entsprechend den

Regeln der Technik zu erfolgen.

Lagermenge, Zusammenlagerung

§ 8. (1) „Lagermenge" eines Behälters im Sinne

dieser Verordnung ist jene Menge, die dem

Nenninhalt des Behälters entspricht; unter Nenninhalt

ist jenes Füllvolumen zu verstehen, für das der

Behälter bemessen worden ist. Weicht auf Grund

der chemischen und physikalischen Eigenschaften

der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit das

höchstzulässige Füllvolumen des Behälters um mehr

als 5 vH vom Nenninhalt ab, so ist dieses

Füllvolumen der Berechnung der zulässigen Lagermenge

zugrundezulegen.

(2) Eine „Zusammenlagerung" im Sinne dieser

Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten

verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung

nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt,

nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert

werden; die nach dieser Verordnung jeweils

einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind

brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.

(3) Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer

Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt,

entsprechen je

1. zwei Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse

II einem Liter brennbarer Flüssigkeit

der Gefahrenklasse I,

2. 200 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse

III einem Liter brennbarer Flüssigkeit

der Gefahrenklasse I,

3. 100 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse

III einem Liter brennbarer Flüssigkeit

der Gefahrenklasse II,

sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse,

die zu lagernde Menge, insbesondere geringe

Mengen gemäß § 66, die Größe der Auffangwanne

und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden

brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit

gemäß § 6) eine von diesem Umrechnungsschlüssel

abweichende Lagermenge brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III

erfordern oder zulassen.

(4) Ob bzw. in welchen Mengen brennbare

Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden

brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert

werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu

verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach

den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen

Eigenschaften der zusammenzulagernden

brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung

verbundenen Gefahren festzulegen.

Behälter, Sicherheitsschränke

§ 9. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. a) „doppelwandige Behälter" solche Behälter,

die zusätzlich zur Behälterwandung

möglichst allseits, mindestens jedoch bis

zur höchstzulässigen Füllhöhe mit einer

nahezu anliegenden weiteren starren,

flüssigkeitsdichten Wand umschlossen sind

und bei denen der Raum zwischen den

beiden Wänden kontrollierbar ist,

b) „einwandige Behälter" solche Behälter, die

nicht unter lit. a fallen; Behälter, die nur

mit einem zusätzlichen Flachboden (Doppelboden)

versehen sind oder nur in einer

Auffangwanne stehen, gelten als einwandige

Behälter;

2. „ortsfeste Behälter" („Lagerbehälter") solche

Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt

sind, betriebsmäßig auf nur einem Standort

verwendet zu werden,

a) „oberirdische Lagerbehälter" solche Lagerbehälter,

die im Freien oder in Räumen

unmittelbar oder auf Stützen auf dem

Boden aufgestellt sind, auch wenn sie

seitlich beschüttet sind,

b) „teilweise oberirdische Lagerbehälter" solche

Lagerbehälter, die zum Teil in Erde,

Sand o. dgl. eingebettet sind,

c) „unterirdische Lagerbehälter" solche Lagerbehälter,

die allseits in Erde, Sand o.

dgl. eingebettet sind;

3. „ortsveränderliche Behälter" solche Behälter,

die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind,

betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten

verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu

werden,

a) „Kleinbehälter" verschließbare ortsveränderliche

Behälter aus Metall oder Kunststoff,

deren Nenninhalt 30 Liter nicht

übersteigt,

b) „händisch bewegbare Behälter" solche

ortsveränderliche Behälter, die ohne technische

Hilfsmittel oder mit einfachen

technischen Hilfsmitteln bewegbar sind

und deren Nenninhalt 250 Liter nicht

übersteigt,

c) „umsetzbare Behälter" solche ortsveränderliche

Behälter, deren Nenninhalt 250

Liter übersteigt,

aa) „Tankcontainer" solche umsetzbare

Behälter, die den für Tankcontainer

geltenden Bestimmungen über die

Beförderung gefährlicher Güter mit

der Eisenbahn oder auf der Straße

entsprechen,

bb) „umsetzbare Werksbehälter" solche

umsetzbare Behälter, die nicht unter

lit. aa fallen;

4. „bruchfeste ortsveränderliche Behälter" solche

ortsveränderliche Behälter, die

a) in gefülltem Zustand nach einem freien

Fall aus mindestens 1,20 m Höhe auf einen

ebenen Stein- oder Betonboden flüssigkeitsdicht

bleiben oder

b) mit einem der Kennzeichen , „UN",

„ADR" oder „RID" nach den gemäß § 2

Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße oder nach dem

RID sowie den gemäß § 56 lit. a und b

des Eisenbahnbeförderungsgesetzes-EBG,

BGBl. Nr. 180/1988, und den gemäß

Artikel 5 § 2 des Anhanges B zum

Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl.

Nr. 225/1985, erlassenen Tarifbestimmungen

der Eisenbahnen versehen sind und für

eine Flüssigkeit verwendet werden, für

welche die Zulassungskennzeichnung gilt,

oder

c) den gemäß lit. b maßgeblichen Bestimmungen

für die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße oder mit der

Eisenbahn entsprechen, nicht für eine

bestimmte Zulassung gekennzeichnet sind,

aber für die Aufnahme des betreffenden

Lagergutes nachweisbar geeignet sind (der

Nachweis ist auf Verlangen der Behörde

durch den gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen

zu erbringen); dies gilt auch für

zusammengesetzte Verpackungen, wie Innengefäß

in Außenverpackung, oder

d) Tankcontainer sind;

5. „nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter"

solche ortsveränderliche Behälter, die nicht im

Sinne der Z 4 bruchfest sind, selbst dann nicht,

wenn sie

a) allseitig so umhüllt sind, daß sie trotz der

bei sachgerechter Lagerung zu erwartenden

äußeren mechanischen Einwirkungen

flüssigkeitsdicht bleiben (bruchgeschützt

umhüllte ortsveränderliche Behälter), oder

b) auf andere Weise als nach lit. a durch

technische Vorkehrungen, wie Umhüllung

bruchgefährdeter Behälterteile und besondere

Art der Lagerung, sichergestellt ist,

daß die Behälter trotz der bei sachgerechter

Lagerung zu erwartenden äußeren

mechanischen Einwirkungen flüssigkeitsdicht

bleiben (bruchgeschützt gelagerte

ortsveränderliche Behälter);

6. „Sicherheitsbehälter" solche bruchfeste händisch

bewegbare Behälter aus Metall, die

gegen den Inhalt und gegen Korrosionen

beständig und mit Einrichtungen zum Druckausgleich

und gegen Flammenrückschlag

versehen sind und deren Öffnungen Schraubverschlüsse

oder Selbstschließmechanismen

besitzen;

7. „Sicherheitsschränke" ortsfeste Schränke von

höchstens 1 m³ Inhalt, die

a) ausschließlich der Aufbewahrung von

brennbaren Flüssigkeiten dienen,

b) bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen,

daß vom Schrankinhalt keine zusätzliche

Gefährdung oder Brandausbreitung

ausgeht,

c) Türen besitzen, die selbsttätig schließen

und versperrbar sind, wobei eine zusätzliche

thermische Steuerung des Türschließmechanismus

zulässig ist, die ein sofortiges

Schließen der Türen jedenfalls dann

gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur

50 °C überschreitet,

d) mit an ein Lüftungssystem anschließbaren

Zu- und Abluftöffnungen versehen sind,

die im geschlossenen Schrank einen

mindestens zehnfachen Luftwechsel je

Stunde ermöglichen und die sich im

Brandfalle selbsttätig schließen, und

e) im Inneren mit einer unterhalb der

untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne

ausgestattet sind, die aus

nichtbrennbarem Material besteht und ein

Fassungsvermögen von mindestens zehn

Liter aufweist.

(2) Behälter für die Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten müssen so bezeichnet sein, daß auf die

Gefährlichkeit des Inhalts aufmerksam gemacht

wird.

Sonstige Begriffsbestimmungen

§ 10. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Behörde" die nach den dieser Verordnung

zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen im

Einzelfall für die Anlage oder den Betrieb

zuständige Behörde;

2. „Schutzzone" ein, soweit § 91 nicht anderes

bestimmt, frei zu haltender Bereich, der die

Lagerstätte und, wenn die Lagerung nicht in

doppelwandigen Behältern erfolgt, auch die

Auffangwanne zur Gänze umschließen muß;

3. „Lagerstätte" ein Bereich, innerhalb dessen

brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen;

4. „Auffangwanne" eine Einrichtung, die geeignet

ist, aus ortsveränderlichen Behältern oder

Lagerbehältern austretendes Lagergut zur

Gänze oder zum Teil aufzunehmen, um ein

Versickern in den Boden und ein Abfließen in

die Umgebung zu verhindern; zur Auffangwanne

gehören auch allenfalls vorhandene zu

dieser Einrichtung führende Gerinne, Rohrleitungen

u. dgl.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich

dann ein „Gefahrenbereich", wenn und solange in

ihm explosionsfähige Gemische von Dämpfen

brennbarer Flüssigkeiten mit Luft in gefahrdrohender

Menge zu erwarten sind.

(3) Alle Angaben dieser Verordnung über

Temperatur und Überdruck beziehen sich auf einen

Luftdruck von 1013 mbar; die in dieser Verordnung

genannten Prüfdrücke sind, soweit nicht anderes

bestimmt ist, Überdrücke.

Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder

Bewilligung

§ 11. (1) Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung

1973, dem Eisenbahngesetz 1957, dem

Rohrleitungsgesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Apothekengesetz

oder dem Arbeitnehmerschutzgesetz

dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage

oder Genehmigung der Änderung einer

Betriebsanlage oder Bewilligung eines Betriebes zur

Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung

brennbarer Flüssigkeiten anzuschließen sind, müssen

insbesondere folgende Angaben enthalten

1. bei Lagerbehältern deren Art und technische

Ausrüstung sowie die Bezeichnung, Lagermenge

und Gefahrenklasse der brennbaren

Flüssigkeiten;

2. bei ortsveränderlichen Behältern deren Art

und bei Lagermengen über 400 Liter die

Bezeichnung und die Gefahrenklasse der

brennbaren Flüssigkeiten;

3. bei einer Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten

verschiedener Gefahrenklassen die

beantragten Lagermengen jeder Gefahrenklasse;

4. bei Lagerung von besonders gefährlichen

brennbaren Flüssigkeiten die jeweilige Lagermenge

und bei deren Zubereitungen die

Anteile der darin enthaltenen einzelnen

brennbaren Flüssigkeiten.

(2) Dem Ansuchen nach Abs. 1 ist

1. bei Lagerbehältern, deren Wandungen und

sonstige mit brennbaren Flüssigkeiten in

Berührung kommende Teile nicht aus metallischen

Werkstoffen bestehen, ein Gutachten

über die Eignung des Werkstoffes nach § 20,

2. bei Lagerbehältern mit einfachem Flachboden

und eingebauter Sperrschicht (§ 22 Abs. 2) ein

Gutachten über die ausreichende Beständigkeit

der Sperrschicht gegen die gelagerte

Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung

der Sperrschicht,

3. bei unterirdischen Lagerbehältern gegebenenfalls

der gemäß § 50 Abs. 2 oder 3 vorzulegende

Nachweis

anzuschließen; Gutachten nach Z 1 und Z 2 müssen

von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht

kommenden Gutachter erstattet werden.

(3) Auf Verlangen der Behörde sind zum

Ansuchen nach Abs. 1 die für die Beurteilung

erforderlichen Unterlagen über die chemische

Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen

der brennbaren Flüssigkeiten, bei

Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen

Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten,

sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan,

vorzulegen.

(4) Der Maßstab des dem Ansuchen nach Abs. 1

anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich

von 1:200 bis 1:3000 liegen; sonstige dem Ansuchen

anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100

gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann

zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die

Genauigkeit des Planes verlangt.

Erstmalige Prüfung

§ 12. (1) Ortsfeste Betriebseinrichtungen von

Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

(Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum

Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen,

Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer

Inbetriebnahme — unterirdische Lagerbehälter vor

dem Zuschütten der Behältergrube — auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung

ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu

veranlassen.

(2) Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1

angeführten Anlagen und Einrichtungen hat —

soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt — zu

umfassen

1. die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung

oder auf ordnungsgemäßen Einbau;

2. die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern,

Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;

3. die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes,

bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern

innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung

des Behälters;

4. die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1, 2

und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen,

Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen,

Flüssigkeitsstandanzeigern,

Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen

u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;

5. die Prüfung der elektrischen Anlage und der

elektrischen Betriebsmittel einschließlich der

Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße

Errichtung, auf Sicherheit und

auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen

Rechtsvorschriften;

6. die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden

Nachweisen.

(3) Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2

Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung

der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9

Abs. 1 Z 7 durchzuführen.

(4) Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende

Nachweise vorzulegen

1. bei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden

Festigkeit; der Nachweis ist durch

Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der

hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln

der Technik die Lagerbehälter hergestellt,

druckgeprüft und gekennzeichnet worden

sind, oder durch Vorlage der erforderlichen

nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der

Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen

zugrundegelegten anerkannten Regeln

der Technik zu erbringen;

2. bei Sicherheitsschränken der Nachweis der

Brandbeständigkeit;

3. im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung

über die Eignung des Lagerbehälters für den

unterirdischen Einbau.

§ 13. (1) Lagerbehälter, Rohrleitungen und

Armaturen müssen den in den folgenden Absätzen

genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht

zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern.

Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer

gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern

leer sein müssen.

(2) Oberirdische Lagerbehälter sind zumindest

dem größtmöglichen statischen Druck der zu

lagernden brennbaren Flüssigkeit mit dieser Flüssigkeit

oder mit Wasser über eine Dauer von

mindestens 24 Stunden auszusetzen (Flüssigkeitsstandprobe);

die Dichtheit der von außen zugänglichen

Teile ist durch eine äußere Besichtigung zu

prüfen. Für die von außen nicht kontrollierbaren

Teile von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern

ist die Dichtheitsprüfung dieser Teile durch

eine vor oder nach der Flüssigkeitsstandprobe

durchzuführende Vakuumprüfung der Schweißnähte

mit einem Unterdruck von 0,5 bar oder durch

ein anderes geeignetes Verfahren, wie Schallemissionsanalyse,

zu ergänzen.

(3) Unterirdisch oder teilweise oberirdisch zu

verlegende Lagerbehälter sind einschließlich ihrer

Armaturen nach ihrem Absenken in die Behältergrube

einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Der

Prüfdruck muß den im Lagerbehälter auftretenden

höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar

übersteigen. Nach Temperaturausgleich darf sich

der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter

Berücksichtigung der zulässigen Meßtoleranzen

mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern.

Die Dichtheitsprüfung ist als Wasserdruckprüfung

oder als Gasdruckprüfung durchzuführen

1. Wasserdruckprüfung

Bei dieser Prüfung muß der Lagerbehälter zur

Gänze gefüllt sein.

2. Gasdruckprüfung

Die Gasdruckprüfung darf nur am eingebetteten

und leeren oder höchstens bis zu 80 vH

seines Volumens gefüllten Lagerbehälter vorgenommen

werden. Als Druckmittel darf nur

ein Gas verwendet werden, das sich in der

gelagerten Flüssigkeit nicht merklich löst (zB

Stickstoff) und weder mit dieser Flüssigkeit

noch mit Teilen der Lagereinrichtungen, mit

denen es in Berührung kommt, reagiert. Luft

darf zur Gasdruckprüfung überdies nur dann

verwendet werden, wenn in den zu prüfenden

Teilen der Lagereinrichtungen ein explosionsfähiges

Dampf-Luft-Gemisch weder vorhanden

ist noch entstehen kann.

(4) Rohrleitungen und Armaturen sind mit dem

1,5fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem

Prüfdruck von 2 bar auf ihre Dichtheit zu prüfen.

Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Andere als in den vorstehenden Absätzen

angeführte Prüfverfahren sind zulässig, wenn

hiedurch den Schutzinteressen dieser Verordnung

in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Wiederkehrende Prüfungen

§ 14. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12

Abs. 1 sind regelmäßig wiederkehrend (§ 15) auf

ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die

Prüfungen sind von dem gemäß § 1 Abs. 3

Verantwortlichen zu veranlassen. Bei diesen wiederkehrenden

Prüfungen sind, sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, bei Anlagen und

Einrichtungen mit oberirdischen oder teilweise

oberirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 1

bis 6, bei Anlagen und Einrichtungen mit

unterirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z

2, 4, 5 und 6 und bei Sicherheitsschränken die im

§ 12 Abs. 3 angeführten Prüfungen durchzuführen.

Den wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Lagerbehälter

zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von

höchstens 1000 Liter und die dazugehörigen

Betriebseinrichtungen dann nicht, wenn die Lagerbehälter

in einem Raum aufgestellt sind und die

höchstzulässige Lagermenge in diesem Raum 1000

Liter nicht übersteigt.

(2) Die Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter ist,

sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, wie folgt zu

prüfen

1. durch eine äußere Besichtigung des vollen

Lagerbehälters oder

2. durch eine äußere Besichtigung des mindestens

halbvollen Lagerbehälters und Einsichtnahme

in laufend geführte Aufzeichnungen

über betriebseigene Dichtheitskontrollen; aus

diesen Aufzeichnungen muß erkennbar sein,

bei welchem Füllstand die mindestens einmal

monatlich und jedenfalls unmittelbar nach

jeder vollständigen Füllung des Lagerbehälters

durchzuführenden Kontrollen erfolgt sind.

(3) Die Prüfung von einwandigen oberirdischen,

seitlich beschütteten Lagerbehältern mit Flachboden

hat eine äußere Besichtigung der von außen

überprüfbaren Teile des vollen Lagerbehälters und

— beginnend spätestens 18 Jahre nach der

erstmaligen Prüfung — eine innere Prüfung der von

außen nicht überprüfbaren Teile des Lagerbehälters

einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu

umfassen. Bei dieser inneren Prüfung ist erforderlichenfalls

an den von Korrosionen befallenen

Mantel- und Bodenflächen die Wanddicke festzustellen

oder bei innen mit Korrosionsschutz

beschichteten Lagerbehältern die Tauglichkeit der

Beschichtung durch eine Besichtigung zu prüfen.

(4) Bei teilweise oberirdischen und bei unterirdischen

Lagerbehältern ist die Dichtheit nach § 13

Abs. 1 und 3 oder 5 zu prüfen.

(5) Die Dichtheit von Rohrleitungen und

Armaturen ist nach § 13 Abs. 1 und 4 oder 5 zu

prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht

für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten

bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung

zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen

und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die

Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für

besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt

und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist

durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während

der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen

zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck

ausgesetzt sein.

(6) Die wiederkehrenden Prüfungen von außer

Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind

erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen,

sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung

eine außerordentliche Prüfung gemäß

§ 16 Abs. 1 erforderlich ist.

§ 15. (1) Die Fristen für die wiederkehrenden

Prüfungen betragen

1. sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen

gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht

anderes bestimmt ist;

2. drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen

gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich

besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen

oder in Karstgebieten aufgestellt oder

verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen

Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie

nicht unter Z 3 oder 4 fallen;

3. drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden

elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;

4. ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.

(2) Der Anfang der Frist für die erste

wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der

erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden

oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit

Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste

wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der

Herstellung durchzuführen.

(3) Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere

Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen,

wenn wegen der besonderen Eigenschaften

der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6

oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung

(§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.

Außerordentliche Prüfungen

§ 16. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12

Abs. 1 sind, wenn sie durch einen Brand, eine

Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches

Ereignis nicht mehr betriebssicher sind und die

aufgetretenen Schäden nicht sofort behoben werden

können, sowie nach Durchführung der erforderlichen

Instandsetzungsarbeiten, ferner vor Wiederinbetriebnahme

nach einer länger als ein Jahr

dauernden Betriebsunterbrechung oder nach einer

Änderung der Behälter im Sinne des § 22 Abs. 2

einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen.

(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 für die Anlagen und

Einrichtungen Verantwortliche hat unverzüglich

die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um

Personen- und Sachschaden zu vermeiden, und

sodann das Vorliegen von im Abs. 1 angeführten

Umständen und die von ihm mit der außerordentlichen

Prüfung betraute Person der Behörde

anzuzeigen; im Falle des § 22 Abs. 2 ist ein

Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 vorzulegen.

(3) Wird der Behörde auf andere Art als durch

eine Anzeige nach Abs. 2 das Vorliegen von im

Abs. 1 anführten Umständen bekannt, so hat sie die

Durchführung einer außerordentlichen Prüfung

anzuordnen.

(4) Hat die außerordentliche Prüfung einer

wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang

entsprochen, so gilt sie auch als wiederkehrende

Prüfung.

Prüfer

§ 17. (1) Zur Durchführung der erstmaligen und

der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12

und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen

1. staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;

2. Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;

3. Ziviltechniker;

4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen

zur Lagerung oder zur Lagerung und

Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen

und herzustellen;

5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im

Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes

1957 geführt werden.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden

Prüfungen nach § 14 sind der im Abs. 1 genannte

Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen

befugten Gewerbetreibenden im Rahmen

ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige

und hiezu berechtigte Personen, die auch

Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als

geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,

wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen

fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen

und auch die Gewähr für eine gewissenhafte

Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

Prüfbescheinigung

§ 18. Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung

auszustellen, die insbesondere festgestellte

Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu

enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die

erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben

gemäß § 23 Abs. 4 oder gemäß § 25 Abs. 2 zu

enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die

Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original,

einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im

Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine

Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen

Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat

unverzüglich zu übersenden, wenn er

1. die erstmalige Prüfung vorgenommen hat,

2. bei einer wiederkehrenden Prüfung einen

schwerwiegenden Mangel, wie einen solchen

nach § 19 Abs. 2, festgestellt hat,

3. auf Grund des Ergebnisses einer wiederkehrenden

Prüfung kürzere Fristen für die

wiederkehrenden Prüfungen für erforderlich

hält oder

4. eine außerordentliche Prüfung vorgenommen

hat.

Behebung von Mängeln

§ 19. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12

Abs. 1 dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei

einer Prüfung festgestellten, die Betriebssicherheit

beeinträchtigenden Mängel behoben sind.

(2) Wird die Undichtheit eines Lagerbehälters

festgestellt, so ist dieser unverzüglich unter

Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

zu entleeren. Die weitere Verwendung des

Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine

Prüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben

hat. Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter

mit einer Leckschutzauskleidung gelten als undicht,

wenn das Leckanzeigegerät eine Undichtheit der

Behälterwand oder der Außenwand bzw. der

Leckschutzauskleidung anzeigt.

(3) Wird bei einer Prüfung eines vor Inkrafttreten

dieser Verordnung unterirdisch oder teilweise

oberirdisch verlegten einwandigen Lagerbehälters

festgestellt, daß die Wanddicke zumindest an einer

Stelle durch Korrosion um mehr als 50 vH

geschwächt ist, oder wird der Lagerbehälter aus

anderen Gründen als nicht mehr betriebssicher

erkannt, dann ist die Weiterverwendung des

Lagerbehälters bis zur Herstellung der Betriebssicherheit

unzulässig.

II. ABSCHNITT

Anforderungen an Betriebseinrichtungen

Werkstoffe, Ausführung

§ 20. (1) Wandungen von einwandigen und von

doppelwandigen Lagerbehältern, von ortsveränderlichen

Behältern und von Rohrleitungen sowie

sonstige Teile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit

in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden

Beanspruchungen, wie statischen, mechanischen,

thermischen oder chemischen Beanspruchungen,

standhalten und gegen die brennbare Flüssigkeit

und deren Dämpfe beständig und undurchlässig

sein; bei händisch bewegbaren Behältern aus

Kunststoff ist eine nach der Anlage 3 zu dieser

Verordnung zu ermittelnde Durchlässigkeit (Permeation)

von höchstens 8 mg je Liter und Stunde

zulässig. Sie müssen ferner in dem je nach der Art

der brennbaren Flüssigkeiten, den Behältergrößen

und den zu lagernden Mengen an brennbaren

Flüssigkeiten erforderlichen Maße sowohl alterungsbeständig

als auch gegen Flammeneinwirkungen

und Frost widerstandsfähig sein und dürfen

nicht aus solchen Werkstoffen bestehen oder solche

Beschichtungen aufweisen, die nicht ausreichend

elektrisch leitfähig sind, wenn durch das Produkt,

durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren gefährliche

elektrostatische Aufladungen zu erwarten

sind. Glasbehälter und Kunststoffbehälter sind,

sofern es sich nicht um Behälter für die Lagerung

von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten

handelt, von der Bestimmung betreffend

elektrostatische Aufladungen ausgenommen, wenn

sie

1. keinen größeren Nenninhalt als 60 Liter

aufweisen oder

2. einen Nenninhalt von mehr als 60 Liter und

nicht mehr als 250 Liter aufweisen und den

geltenden Bestimmungen über die Beförderung

gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

oder auf der Straße entsprechen

und beim Füllen und Entleeren allenfalls erforderliche

Schutzmaßnahmen gegen Zündung infolge

elektrischer Entladung getroffen sind.

(2) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen

müssen nicht nur gegen den statischen Flüssigkeitsdruck,

sondern auch gegen betriebsmäßig auftretende

Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen

von außen einwirkende Belastungen, wie Wind,

Schnee, Erddruck u. dgl., widerstandsfähig sein.

(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern

unterteilt, so müssen die zur Herstellung der

Kammern verwendeten Werkstoffe den Anforderungen

der Abs. 1 und 2 entsprechen; jede Kammer

eines Lagerbehälters muß flüssigkeitsdicht sein.

Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen

§ 21. (1) Lagerbehälter aus Werkstoffen, bei

denen Korrosionen nicht ausgeschlossen werden

können, müssen jedenfalls gegen äußere Korrosion

und Kontaktkorrosion geschützt sein. Nicht freiliegende

Teile von Lagerbehältern müssen zusätzlich

mit einem Außenschutz (§ 46) versehen sein. Es

müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das

Eindringen von Flüssigkeiten unter den Außenschutz

verhindern.

(2) Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß

Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit

des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie

die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden,

möglichst ausgeschlossen sind.

(3) Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung

unterliegen und in denen Überdruck oder

Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen

und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern,

Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.

§ 22. (1) Bei Lagerbehältern mit Flachboden und

einem Nenninhalt von mehr als 100000 Liter

müssen die Festdächer so ausgebildet sein, daß sie

bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren

Überdruck aufreißen oder vom Mantel des

Lagerbehälters abreißen, bevor die übrigen Wandungen

des Lagerbehälters undicht werden (Reißnaht).

(2) Flachböden von Lagerbehältern dürfen als

doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein.

Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein,

daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei

gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft

werden kann. Bei einfachen Böden muß das

Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig

ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens

eine flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein.

Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht

gegen die gelagerte Flüssigkeit und die

flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist

mit dem Ansuchen nach § 11 und bei der

außerordentlichen Prüfung nach § 16 ein Gutachten

vorzulegen, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3

in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde.

Das Fundament des Lagerbehälters bzw. der Boden

unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein,

daß auftretende Undichtheiten des Behälterbodens

durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen

o. dgl. erkannt werden können. Das Eindringen von

Niederschlagswasser unter die Flachböden muß

durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung

der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert

werden.

§ 23. (1) Jeder Lagerbehälter muß an einer gut

zugänglichen Stelle ein widerstandsfähiges, erforderlichenfalls

auch witterungsbeständiges, gut lesbares

Schild tragen, das folgende Angaben enthält

Herstellernamen oder Herstellerzeichen,

Herstellungsnummer,

Baujahr,

Nenninhalt in m³ oder l,

bei unterteilten Lagerbehältern Nenninhalt jeder

Kammer in m³ oder l,

Prüfdruck in bar oder Pa.

(2) Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit

voll aufliegendem Flachboden muß das Schild

gemäß Abs. 1 noch folgende zusätzliche Angaben

enthalten

Innendurchmesser des Lagerbehälters in m,

zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m,

zulässige Höhe der Wasserstandprobefüllung in

m,

zulässige Dichte des Lagergutes in t/m³,

zulässiger Volumenstrom der Pumpen beim

Befüllen und Entleeren in m³/min oder l/min,

zulässige Lagerguttemperatur in °C,

zulässiger Betriebsdruck in bar oder Pa (Überdruck).

(3) Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die

Angaben gemäß Abs. 1 auf dem Domflansch des

Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht

mit Füllmaterial ausgefüllt (§ 51 Abs. 2), so müssen

diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich

sein.

(4) Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen

Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der

Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des

Lagerbehälters gemäß § 12 auch Angaben darüber

ersichtlich sein, für welche brennbaren Flüssigkeiten

der Lagerbehälter bestimmt ist.

Flüssigkeitsstandanzeige

§ 24. (1) Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder

Kammer unterteilter Lagerbehälter muß der Flüssigkeitsstand

kontrollierbar und der höchstzulässige

Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.

(2) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes

Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen

unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet

sein, daß sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle

nicht berühren. Der Werkstoff des Peilstabes

darf mit dem Werkstoff des Lagerbehälters keine für

den Behälterwerkstoff schädlichen Elementarströme

bilden. Peilstäbe, bei denen die Sicherung

des Peilstabes gegen das Hineinfallen in den

Lagerbehälter beschädigt oder unwirksam ist,

dürfen nicht verwendet werden; Peilstäbe dürfen

sich bei normalem Gebrauch nicht so verformen,

daß die Peilung beeinträchtigt wird oder flammendurchschlagsichere

Armaturen unwirksam werden.

Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein.

(3) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes

Flüssigkeitsstandgläser verwendet, so müssen diese

gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte

von nicht mehr als 2,50 m Länge unterteilt sein. Sie

müssen mit Sicherheitseinrichtungen, die das

Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung

des Standglases selbsttätig verhindern, und

zusätzlich mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen

versehen sein.

Leckanzeigegeräte

§ 25. (1) Doppelwandige Lagerbehälter, Lagerbehälter

mit einer Leckschutzauskleidung und Lagerbehälter

mit doppeltem Flachboden müssen mit

einem ständig die Dichtheit des Lagerbehälters bzw.

des Flachbodens kontrollierenden Leckanzeigegerät,

wie Vakuumleckanzeigegerät, Überdruckleckanzeigegerät

mit Luft als Kontrollmedium, Leckanzeigegerät

mit Leckanzeigeflüssigkeit o. dgl.,

versehen sein; das Leckanzeigegerät muß den

Einbauvorschriften des Herstellers entsprechend

eingebaut sein.

(2) Leckanzeigegeräte, bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit

verwendet wird, müssen mit der

erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten

Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit

darf keine Korrosionen an den

Lagerbehältern hervorrufen und durch Frosteinwirkung

oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht

verlieren. In der Prüfbescheinigung über die

erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12

ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit

anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät

überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit

muß zur Gänze ausgetauscht werden

können.

Lüftungseinrichtungen

§ 26. (1) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern

alle Kammern, müssen mit einer Lüftungseinrichtung

ausgerüstet sein, die das Entstehen von

gefährlichen Überdrücken oder Unterdrücken in

den Lagerbehältern verhindert.

(2) Mehrere Lagerbehälter oder mehrere Kammern

eines Lagerbehälters dürfen nur dann über

eine gemeinsame Lüftungseinrichtung belüftet und

entlüftet werden, wenn die in den Lagerbehältern

bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gelagerten

brennbaren Flüssigkeiten derselben Gruppe und

Gefahrenklasse angehören, nicht dem § 6 unterliegen

und nicht in gefährlicher Weise, wie unter

Entwicklung gefährlicher Gase oder Dämpfe,

aufeinander einwirken oder miteinander reagieren

können.

§ 27. (1) Die beim Füllen des Lagerbehälters

ausströmenden Dampf-Luft-Gemische müssen

durch Lüftungseinrichtungen, wie Lüftungsleitungen,

ohne Gefährdung von Personen oder Sachen

und ohne unzumutbare Belästigung von Personen

ins Freie oder zu einer Einrichtung zur gefahrlosen

Beseitigung oder Verwertung geleitet werden. Bei

Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1

letzter Satz dürfen Lagerbehälter zur Lagerung

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

auch in Räume entlüftet werden, wenn hiedurch

keine Gefährdung oder keine unzumutbare Belästigung

von Personen eintritt.

(2) Die Mündung von Lüftungsleitungen muß

gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere

von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen

müssen als solche gekennzeichnet sein. Die

Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen

Lagerbehältern, bei unterteilten Lagerbehältern,

zu welcher Kammer des Lagerbehälters, diese

Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen

brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung

auch den Namen der gelagerten brennbaren

Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise

enthalten.

§ 28. (1) Ist eine Entlüftung nach § 27 Abs. 1 nicht

möglich oder nicht zulässig, so müssen die beim

Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-

Luft-Gemische über eine Schlauch- oder Rohrleitung

(„Gaspendelleitung") in den Behälter, aus dem

die brennbare Flüssigkeit entnommen wird, geleitet

werden („Gaspendelverfahren" ). Kann bei der

Abfüllung von besonders gefährlichen brennbaren

Flüssigkeiten das Gaspendelverfahren nicht angewendet

werden, so hat die Behörde im Einzelfall die

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie Absorber,

Wäscher u. dgl., vorzuschreiben.

(2) Ist ein Lagerbehälter unter Anwendung des

Gaspendelverfahrens zu füllen, so muß der

Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede

Kammer, für den festen Anschluß einer Gaspendelleitung

ausgerüstet sein. Die Kennzeichnung der

Gaspendelleitungen muß ersichtlich machen, zu

welchen Lagerbehältern bzw. zu welchen Kammern

des Lagerbehälters diese Leitungen gehören. Aus

einem Hinweis neben der Anschlußstelle der

Fülleitung muß ersichtlich sein, daß ein Füllen des

Lagerbehälters ohne Verwendung der Gaspendelleitung

verboten ist.

§ 29. Der lichte Querschnitt der Lüftungsleitung

oder der die Gaspendelleitung bildenden Rohre und

Schläuche muß entsprechend dem in der Zeiteinheit

geförderten Volumen der brennbaren Flüssigkeit so

bemessen sein, daß während des Füllens und des

Entleerens in dem Lagerbehälter bzw. in den

Kammern des Lagerbehälters gefährliche Überdrücke

und gefährliche Unterdrücke vermieden

werden; der Durchmesser der Lüftungsleitung und

der Durchmesser der Gaspendelleitung muß jeweils

bei einem Prüfdruck des Lagerbehälters (§ 13) bis

2 bar mindestens 50 mm und über 2 bar mindestens

40 mm betragen. Lüftungsleitungen von Lagerbehältern

müssen bei Anwendung des Gaspendelverfahrens

mit einer Sicherung ausgestattet sein, die das

Austreten des Dampfes bzw. eines Dampf-Luft-Gemisches

aus dem Lagerbehälter ins Freie verhindert.

Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen

§ 30. (1) Jeder Lagerbehälter, bei unterteilten

Lagerbehältern jede Kammer, muß, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt, mit mindestens einer

Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite

der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm

betragen. Vor senkrechten Einstiegsöffnungen muß

ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m,

oberhalb waagrechter Einstiegsöffnungen muß ein

freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m

vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte

Einsteigen, Aussteigen und Bergen von

Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem

Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.

(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die

kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht

mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des

Lagerbehälters nicht mehr als 1000 Liter oder bei

Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für

Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters

nicht mehr als 3000 Liter beträgt, dürfen anstelle

der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen

angebracht sein; sie müssen so angeordnet und

gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters

leicht überprüft werden kann.

Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen

und Entleeren

§ 31. (1) Zum Füllen und Entleeren muß jeder

Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede

Kammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den

sicheren Anschluß fest verlegter Rohrleitungen oder

abnehmbarer Schlauchleitungen einschließlich solcher

nach § 28 ermöglichen. Die Gefahr des

Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von

Leitungen muß durch Erdungsmaßnahmen und

Potentialausgleichsleitungen ausgeschlossen sein.

Die freien Enden von Leitungen zum Füllen und

Entleeren müssen dicht verschließbar sein. Beim

Füllen und Entleeren darf in den Lagerbehältern,

Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger

Druck auftreten. Besteht die Gefahr, daß in

Leitungen zum Füllen oder Entleeren unzulässige

Überdrücke entstehen, so müssen Sicherheitseinrichtungen

eingebaut sein, die solche Überdrücke

verhindern.

(2) Das untere Ende der Fülleitung im Lagerbehälter

muß möglichst nahe an die Behälterwandung

herangeführt und so ausgebildet sein, daß die

brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters

ohne übermäßige Verwirbelung in den

Lagerbehälter einfließt.

(3) Werden in die Saugleitung Rückschlagarmaturen

eingebaut, so müssen sie im oberirdisch

verlegten Teil der Saugleitung angeordnet werden.

(4) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung

versehen sein, die die Gefahr des Überfüllens

rechtzeitig anzeigt oder das Überfüllen verhindert.

§ 32. (1) An Lagerbehälter angeschlossene

Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen

müssen gegen Korrosionen geschützt sein.

(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen

müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige

Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen

die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen,

der Rohranschlüsse und der Armaturen

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43

Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

— AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet

sein.

§ 33. (1) Leitungen zum Füllen oder Entleeren

müssen einschließlich ihrer Befestigungsvorrichtungen

erforderlichenfalls einen Schutz gegen gefährliche

Erwärmung aufweisen.

(2) Unterirdische Leitungen zum Füllen oder

Entleeren müssen, um das Austreten von brennbaren

Flüssigkeiten in das umgebende Erdreich zu

verhindern, in erhöhtem Ausmaß geschützt sein

(wie durch Verwendung von korrosionsfestem

Material, Schutzummantelung zur Erhöhung des

Korrosionsschutzes, Rohrwandverstärkung, kathodisch

geschützte Rohrtrassen, Doppelmantelrohre

oder flüssigkeitsdichte Rohrkanäle).

§ 34. (1) Alle Leitungen zum Füllen oder

Entleeren müssen möglichst nahe am Lagerbehälter

verläßlich wirkende Vorrichtungen zum Absperren

oder Verschließen besitzen; diese Vorrichtungen

müssen gut zugänglich, entsprechend ihrer Funktion

bezeichnet und leicht zu bedienen sein.

(2) Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen

oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1

gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten

können, so müssen solche Leitungen

zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen,

wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen,

ausgestattet sein.

(3) Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu

betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch

erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht

betätigt werden können.

Erdung

§ 35. (1) Lagerbehälter und die mit ihnen in

elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen

und andere Teile, die nicht gegen Korrosion

kathodisch geschützt sind, müssen so errichtet sein,

daß sie gegen Erde keine elektrische Spannung

annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger

Funken oder zur Gefährdung von Personen führt.

Dies gilt auch für kathodisch geschützte Anlagenteile,

wenn diese mit anderen nicht kathodisch

geschützten Anlagenteilen vorübergehend elektrisch

leitend verbunden werden sollen oder wenn

durch Annäherung von Gegenständen oder Personen

ein Spannungsausgleich zwischen diesen und

dem kathodisch geschützten Anlagenteil bei Bildung

von zündfähigen Funken oder unter Gefährdung

von Personen möglich ist. Anschluß-,

Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen

müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen

unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Metalle für

Erdungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß

gefährliche Korrosionen an den Lagerbehältern und

Rohrleitungen vermieden werden.

(2) Sind Korrosionen infolge von Erdströmen zu

erwarten, so müssen Anlagen und Einrichtungen

gemäß § 12 Abs. 1 je nach Erfordernis gegen solche

Korrosionen gesichert sein.

(3) Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) und erforderlichenfalls

auch andere Anlagenteile müssen

gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische

Aufladung hervorgerufen werden können,

gesichert sein.

(4) Oberirdische Lagereinrichtungen (§ 12

Abs. 1) im Freien sowie Gebäude, in denen sich

solche Einrichtungen befinden, müssen durch eine

Blitzschutzanlage gesichert sein.

(5) Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch

leitender Verbindung stehende Rohrleitungen und

andere Teile dürfen zur Erdung elektrischer

Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nicht

verwendet werden.

Flammendurchschlagsicherung

§ 36. (1) Lüftungseinrichtungen, Leitungen und

Vorrichtungen, in denen die Gefahr einer Rückzündung

in den Lagerbehälter nicht ausgeschlossen

werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag

gesichert sein; diese Sicherungen dürfen durch

Unbefugte ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt

werden können und müssen so angebracht

sein, daß sie gewartet werden können.

(2) Abs. 1 gilt für die Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nur dann, wenn

solche Flüssigkeiten betriebsbedingt gefahrbringend

erwärmt werden.

Schwimmdächer, Schwimmdecken

§ 37. (1) Schwimmdächer und Schwimmdecken

von Lagerbehältern müssen so ausgeführt sein, daß

1. ihr Überfluten durch aufsteigendes Lagergut

verhindert und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung

gewährleistet ist und

2. die Schwimmfähigkeit von Schwimmdächern

auch bei Einwirkung von Schnee, Eis oder sich

ansammelndem Wasser erhalten bleibt.

(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen

so auf Stützen sicher abgesetzt werden können,

daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang

unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke

für das Begehen bestehenbleibt.

(3) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen

gegen Drehbewegungen, Verkanten und

Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein;

diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen

bestehen, die eine Funkenbildung oder

Korrosion ausschließen.

§ 38. (1) Für jeden Lagerbehälter muß die

jeweilige sowie die höchstzulässige Betriebsstellung

des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke

deutlich erkennbar sein.

(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen

mit der Wandung des Lagerbehälters so

elektrisch leitend verbunden sein, daß elektrische

Überschläge vermieden werden. Die Verbindungsleitungen

müssen so beschaffen und angeordnet

sein, daß sie nicht beschädigt werden können, die

Beweglichkeit des Schwimmdaches oder der

Schwimmdecke nicht beeinträchtigen und keine

Korrosionen verursachen.

(3) Der oberhalb des Schwimmdaches oder der

Schwimmdecke liegende Raum im Lagerbehälter

muß so ausgerüstet sein, daß ein Brand in diesem

Raum in jeder Betriebsstellung des Schwimmdaches

oder der Schwimmdecke bekämpft werden kann.

(4) Jede Pontonzelle und die Membran einer

Schwimmdecke müssen mit mindestens einer

Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite

der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm

betragen.

§ 39. Ob Lagerbehälter für die Lagerung von

besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten

mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke

ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im

Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen,

der zu lagernden Menge und den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen.

Einwandige oberirdische Lagerbehälter

§ 40. Einwandige oberirdische Lagerbehälter

müssen in Auffangwannen aufgestellt sein.

Auffangwannen für einwandige oberirdische

Lagerbehälter

§ 41. (1) Auffangwannen für einwandige oberirdische

Lagerbehälter müssen sinngemäß den Anforderungen

der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 entsprechen.

Auffangwannen und einwandige oberirdische

Lagerbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungsteile

(gemeinsamen Böden) aufweisen.

(2) Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung

zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen

Auffangwannen und einwandige oberirdische

Lagerbehälter mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen

ausgerüstet sein.

(3) Wände, Wälle oder Sohlen von Auffangwannen,

ausgenommen eingebettete Folien, müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend

fest sein und nach einem Brand bis zur Beseitigung

allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten

flüssigkeitsdicht bleiben. Sohlen müssen mit einem

Gefälle von mindestens 1:100 so ausgebildet sein,

daß ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten von den

Behältern zu Sammeleinrichtungen fließen. Sofern

der Fußboden und die Wände eines Lagerraumes als

Auffangwanne dienen, gilt § 81.

(4) Ist eine Auffangwanne durch Zwischenwände

oder -wälle unterteilt, so müssen diese so gestaltet

sein, daß Lagergut in benachbarte Teile der

Auffangwanne, nicht aber außerhalb der Auffangwanne

gelangen kann.

(5) Gebäudewände, die die Auffangwanne

begrenzen, müssen brandbeständig und dort, wo sie

Bestandteile der Auffangwanne sind, öffnungslos

sein.

(6) In Auffangwannen dürfen neben den

Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

nur die zum Füllen und zum Entleeren solcher

Behälter erforderlichen Armaturen, Rohrleitungen

und Pumpen sowie Feuerlöschanlagen, -geräte und

-mittel vorhanden sein.

§ 42. Das erforderliche Auffangvolumen der

Auffangwanne für einwandige oberirdische Lagerbehälter

darf durch Witterungseinflüsse nicht

wesentlich verringert werden. Die Auffangwanne

muß ausreichend durchlüftbar und erforderlichenfalls

kontrolliert entwässerbar eingerichtet sein. Die

Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlags- und

von Löschwasser (Entwässerungseinrichtung)

muß dicht verschließbar und gegen das Lagergut

beständig sein; sie muß mit Ausnahme der

kontrollierten Entwässerung der Auffangwanne

geschlossen gehalten werden. Die Entwässerung der

Auffangwanne hat nach Bedarf zu erfolgen und darf

nur unter ständiger Kontrolle des ablaufenden

Wassers auf eventuelle Lagergutspuren durchgeführt

werden. Wasserabläufe müssen mit Einrichtungen

zur Abscheidung von in Wasser unlöslichen

oder mit Wasser nicht mischbaren brennbaren

Flüssigkeiten versehen sein. Brennbare Flüssigkeiten

und ihre Zubereitungen dürfen nicht in Kanaleinläufe

oder sonstige Öffnungen von Ableitungen

gelangen können, sofern diese hiefür nicht bestimmt

sind. Durch die abgeleiteten brennbaren Flüssigkeiten

oder deren Dämpfe dürfen keine gefahrdrohenden

Einwirkungen auftreten. Kellerräume, Abwassergruben

sowie Schächte und Kanäle für Kabel-

und Rohrleitungen o. dgl. müssen gegen das

Eindringen von brennbaren Flüssigkeiten und deren

Dämpfen geschützt sein.

§ 43. Auffangwannen von im Freien aufgestellten

einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit

Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen,

daß zwischen der Wand des Lagerbehälters

und der Wand der Auffangwanne ein mindestens

1 m breiter Zwischenraum verbleibt. Sind Wände

der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des

Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem

Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne

mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter

austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne

gelangen kann.

§ 44. (1) Sofern der jeweilige Abstand zwischen

Einstiegsöffnungen (§ 30) eines im Freien aufgestellten

einwandigen oberirdischen Lagerbehälters

und der Wand seiner Auffangwanne nicht mehr als

3 m beträgt, müssen unmittelbar gegenüber den

Einstiegsöffnungen — entsprechend deren Anzahl,

Abmessung und Lage — auch in der Wand der

Auffangwanne Einstiegsöffnungen angeordnet sein.

Andere Öffnungen als Einstiegsöffnungen sind

unzulässig. Durchlässe für Rohrleitungen sind

zulässig, wenn sie unter Verwendung nichtbrennbarer

Materialien verläßlich abgedichtet sind.

(2) Bei in Räumen aufgestellten einwandigen

oberirdischen Lagerbehältern müssen die Einstiegsöffnungen

so angeordnet sein, daß der Abstand

zwischen der Einstiegsöffnung in der Behälterwand

und der Wand des Raumes oder der Auffangwanne

mindestens 1 m beträgt und das ungehinderte

Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen,

erforderlichenfalls mit angelegtem Atemschutzgerät,

rasch und sicher möglich ist.

Unterirdische Lagerbehälter

§ 45. Als unterirdische Lagerbehälter dürfen nur

doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.

§ 46. Der nach § 21 Abs. 1 anzubringende

Außenschutz muß gegen alle korrodierenden

Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der

unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig

sein. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen

des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den

Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz

auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig

sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des

Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer

Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von

mindestens 14000 Volt standgehalten haben.

§ 47. (1) Vor dem Absenken des unterirdisch zu

verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat

der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 oder eine von

ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person

durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters

und dessen Außenschutzes festzustellen.

(2) Sind durch den Zustand der Wand des

Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an

der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben,

so darf der Lagerbehälter nur dann in die

Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prü-

fung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person

die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen

Einbau ergeben hat. Über diese Prüfung ist

eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung

ist bei der erstmaligen Prüfung dem

Prüfer vorzulegen.

§ 48. (1) Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter

müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1

genannten Person so abgesenkt werden, daß die

Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters

und deren Außenschutz nicht beschädigt werden.

Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach

dem Absenken eine Veränderung der Lage des

Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.

(2) Tragösen sind nach dem Absenken des

Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem

Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21

Abs. 1 und 46) zu versehen.

§ 49. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen

voneinander mindestens 50 cm entfernt und in

steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, daß ein

Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters

aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.

(2) Von Baulichkeiten und von unterirdisch

verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter

mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut

sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder

nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften

größere Abstände erforderlich sind; der Abstand

darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art

des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des

Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen

gewährleistet ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter

gehörenden Leitungen.

§ 50. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen

nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer

mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem

Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein.

Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht

übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte

Beschüttung einschließlich der allenfalls

bestehenden festen Fahrbahndecke muß mindestens

1 m betragen.

(2) Beträgt die Beschüttung einschließlich der

allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr

als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11

Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen

Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die

Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.

(3) Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt

werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11

jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß

die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die

Armaturen den dadurch auftretenden statischen und

dynamischen Beanspruchungen standhalten.

§ 51. (1) Ist über dem unterirdischen Lagerbehälter

ein Domschacht angelegt, so muß dieser

unbehindert zugänglich und so geräumig sein, daß

die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im

Schacht ohne unzumutbare Behinderungen durchgeführt

werden können. Alle Rohranschlüsse und

Einbauten im Domschacht müssen zugänglich sein.

Durch den Domschacht dürfen Belastungen auf den

Lagerbehälter nicht übertragen werden.

(2) Besteht die Gefahr, daß sich im Domschacht

ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch ansammelt

und ist das gleichzeitige Vorhandensein von

Zündquellen zu erwarten, so muß der Schutz vor

Explosionen durch entsprechende Maßnahmen

gewährleistet sein. Ist als Schutzmaßnahme der

Domschacht mit einem Füllmaterial ausgefüllt, so

darf der freibleibende Zwischenraum zwischen dem

Domschachtdeckel und dem Füllmaterial höchstens

10 cm betragen; als Füllmaterial dürfen nur feste,

nichtbrennbare und leicht entfernbare Stoffe

verwendet werden.

(3) Domschachtöffnungen müssen entsprechend

den zu erwartenden Verkehrslasten tragsicher und

nicht verschiebbar zugedeckt sein. Domschachtdeckel

müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.

§ 52. Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen

nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen

Lagerbehälters angeordnet sein.

§ 53. (1) Wenn unterirdische Lagerbehälter durch

Wasser in ihrer Lage verändert werden können,

müssen sie gegen Aufschwimmen gesichert sein.

(2) Belastungen unterirdischer Lagerbehälter mit

Gewichten müssen eine mindestens 1,3fache Sicherheit

gegen den Auftrieb der leeren Lagerbehälter

bieten. Bestehen für die Stelle, an der der

Lagerbehälter unterirdisch verlegt wird, keine

langjährigen Erfahrungen über den höchsten

Grundwasserspiegel, dann muß bei der Berechnung

der Belastung davon ausgegangen werden, daß der

Lagerbehälter zur Gänze überflutet wird. Belastungsgewichte

dürfen nur seitlich vom Lagerbehälter

oder unterhalb des Lagerbehälters angeordnet

sein. Seitlich angeordnete Belastungsgewichte müssen

so unterstützt sein, daß der Lagerbehälter nur im

Falle des Aufschwimmens durch die Belastungsgewichte

belastet wird.

(3) Belastungsgewichte müssen aus korrosionsbeständigem

Material bestehen oder entsprechend

geschützt sein. Die Befestigungslaschen der Belastungsgewichte

müssen aus einem solchen Material

hergestellt oder so geschützt sein, daß mit dem

Material des unterirdischen Lagerbehälters keine

Elementarströme gebildet werden.

§ 54. Werden besonders gefährliche brennbare

Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern

gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach

den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den

besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen

Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

Teilweise oberirdische Lagerbehälter

§ 55. (1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter

dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt

werden.

(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter

finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend

oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in

Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung

für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.

Ortsveränderliche Behälter

§ 56. Ortsveränderliche Behälter müssen mit

verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet

sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts

verhindern.

III. ABSCHNITT

Brand- und Explosionsschutz; sonstige

Sicherungsvorschriften

§ 57. (1) In Bereichen, in denen brennbare

Flüssigkeiten gelagert werden (wie in Lagerräumen,

Lagerstätten im Freien und Lagerhöfen) oder

abgefüllt werden (in Abfüllanlagen und -einrichtungen),

müssen die im Hinblick auf das Lagergut, die

Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers

sowie die Größe und Anzahl der Abfülleinrichtungen

erforderlichen Mittel und Geräte für die

Löschhilfe und erforderlichenfalls zusätzlich Anlagen

zur Brandmeldung und zur Brandbekämpfung

sowie Mittel zur Aufnahme und Bindung ausgelaufener

brennbarer Flüssigkeiten bereitstehen.

(2) Besteht die Gefahr, daß der Ausbruch eines

Brandes in Betrieben mit Lagereinrichtungen und

Abfülleinrichtungen von den dadurch gefährdeten

Personen nicht leicht wahrgenommen werden kann,

so müssen Brandalarmeinrichtungen vorhanden

sein, durch die diese Personen vom Ausbruch eines

Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt

werden können.

§ 58. (1) Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut

sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit

leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel

und -geräte bereitgestellt sind, müssen

deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden

Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den

anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(3) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 dürfen nur

solche Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen

vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand durch geeignete, fachkundige

Personen nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

§ 59. Bereiche, in denen Gefahren, wie bei

Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden

und Explosionen, auftreten können, müssen auf

Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher

verlassen werden können. Von solchen Gefahren

bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne

Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen

Bereichen entfernt werden können.

§ 60. Angriffswege zur Brandbekämpfung und

Rettungswege müssen so angelegt sein, daß.

Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen

und -geräten rasch und ungehindert

erreicht werden können. Sind solche Wege nicht

eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren

Kennzeichnung vorzuschreiben.

§ 61. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu

sorgen, daß Personen, die an Anlagen und

Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-,

Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen

oder sonst tätig sind, über die bestehenden

besonderen Gefahren, über die Handhabung der

zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte

und -anlagen und über die zur Bekämpfung von

Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und

Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst

werden können, zu ergreifenden sowie über die zur

Abwendung von Gefahren bestehenden oder

anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen

nachweislich unterwiesen sind.

(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1

fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen

werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten

befugt sind, so haben diese die im Abs. 1

angeführten Maßnahmen zu treffen.

§ 62. (1) Wenn innerhalb von Bereichen gemäß

§ 57 Abs. 1 Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten

vorgenommen werden, die Brände oder

Explosionen auslösen können, hat, sofern Abs. 2

nicht anderes bestimmt, der Verantwortliche gemäß

§ 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die erforderlichen

Schutzmaßnahmen nachweislich angeordnet sind

und deren Einhaltung sichergestellt ist; insbesondere

ist dafür zu sorgen, daß im Bereich der

Arbeiten entweder keine Zündquellen oder keine

brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe

vorhanden sind und auch nicht in diesen Bereich

gelangen können. Für das Befahren von Behältern,

Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen

Betriebseinrichtungen sowie für Arbeiten in oder an

solchen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 59 und

60 AAV.

(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1

fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezo-

gen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten

befugt sind, so haben diese die im Abs. 1

angeführten Maßnahmen zu treffen.

§ 63. (1) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 sind

insbesondere folgende Tätigkeiten verboten

1. die Lagerung und Verwendung solcher Stoffe

und Materialien, durch die Brände, Explosionen

oder gefährliche Reaktionen mit dem

Lagergut ausgelöst werden können;

2. der Betrieb von Feuerungsanlagen;

3. das Rauchen und das Hantieren mit offenem

Feuer und Licht.

(2) In Gefahrenbereichen sind die im Abs. 1

angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht

explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger

wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen,

daß durch das Einbringen von wirksamen

Zündquellen oder anderen Stoffen besondere

Gefahren entstehen, so hat die Behörde das

Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu

verbieten.

(3) Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12

Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen

Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden

Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen

Rechtsvorschriften einzuhalten.

(4) Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3

hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von

allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.

§ 64. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

(§§ 81 bis 83) in Gebäuden müssen durch

versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien

(§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine

mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer

mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den

Zutritt Unbefugter gesichert sein. Im Einzelfall darf

die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen

als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese

Umzäunungen den Anforderungen des ersten

Satzes entsprechen und den gleichen Schutz

gewährleisten.

IV. ABSCHNITT

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

Unzulässige Lagerung

§ 65. (1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht

gelagert werden

1. in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus-

und Durchfahrten,

2. in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,

3. in Pufferräumen und Schleusen,

4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und

schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,

5. in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern

und Schaukästen,

6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen,

Podesten und Plattformen,

7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen

Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen

und ähnlichen Zwecken dienenden

Räumen,

8. auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen,

Notstiegen und Notleitern,

9. in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen,

wenn die Raumöffnungen dieser Räume

unmittelbar

a) in betriebsfremde oder allgemein zugängliche

Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser

u. dgl. führen, die den einzigen

Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen

darstellen, oder

b) in betriebseigene Räume, ausgenommen

Pufferräume und Schleusen, führen, durch

die der einzige Fluchtweg aus anderen

Betriebsräumen führt.

(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom

Lagerverbot des Abs. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen,

wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet

ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen

werden kann.

(3) Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder

Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem

Flammpunkt von nicht mehr als 35 °C enthalten,

dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten

gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte

dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die

geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht

kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt;

dies gilt nicht, wenn es sich um besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.

Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen

§ 66. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem Betrieb

bzw. einer Betriebsanlage im Freien (§§ 84 bis 86)

und, soweit § 65 nicht entgegensteht und die durch

die Eigenschaften der dort gelagerten brennbaren

Flüssigkeiten bedingten Schutzmaßnahmen eingehalten

werden, in Räumen mit Ausnahme von

Verkaufsräumen und Vorratsräumen (§ 98) nach

Maßgabe der §§ 67 bis 71 in ortsveränderlichen

Behältern bis zu den jeweils festgelegten Höchstmengen

gelagert bzw. zusammengelagert werden;

irr größeren Mengen ist die Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 72 bis 78, in

Verkaufsräumen und Vorratsräumen nach Maßgabe

der §§ 98 bis 105 und in Tankstellen nach

Maßgabe der §§ 106 bis 116 zulässig. Die

brennbaren Flüssigkeiten müssen so gelagert sein,

daß ein Versickern in den Boden und ein Ausfließen

aus dem Raum, in dem sie gelagert sind, verhindert

ist.

§ 67. (1) Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten

dürfen bis zu einer Menge von fünf Liter

gelagert werden, wenn die Behälter aus geeignetem

Werkstoff bestehen und der Nenninhalt je Behälter

nicht mehr als 250 Milliliter beträgt; sind die

Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt

und gegen Korrosionen beständigem Material

bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je

Behälter bis zu einem Liter betragen. Die

Lagermenge erhöht sich auf zehn Liter, wenn die

Behälter aus Metall bestehen und der Nenninhalt je

Behälter nicht mehr als fünf Liter beträgt. Erfolgt

die Lagerung in Sicherheitsbehältern und beträgt

der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter,

so darf die Lagermenge 15 Liter betragen.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

dürfen, sofern es sich nicht um besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu

einer Menge von 20 Liter gelagert werden, wenn der

Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 2,5 Liter

beträgt; werden die Behälter bruchgeschützt gelagert,

so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu fünf

Liter betragen. Die Lagermenge erhöht sich auf 50

Liter, wenn die Behälter aus Kunststoff oder aus

Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter

nicht mehr als zehn Liter beträgt. Erfolgt die

Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten

Behältern und beträgt der Nenninhalt je

Behälter nicht mehr als 25 Liter oder bei mit

Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei

Personen ausgerüsteten Behältern nicht mehr als 30

Liter, so darf die Lagermenge 60 Liter betragen.

(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

dürfen, sofern es sich nicht um besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu

einer Menge von 500 Liter gelagert werden, wenn

der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter

beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem,

gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem

Material bruchgeschützt umhüllt oder bestehen

sie aus Kunststoff oder aus Metall, so darf der

Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit

Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei

Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter

betragen; erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern

oder in bruchfesten Behältern, so darf der

Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen.

(4) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

III dürfen, sofern es sich nicht um besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu

einer Menge von 1000 Liter gelagert werden, wenn

der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter

beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem,

gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem

Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der

Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit

Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei

Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter

betragen; wenn die Behälter aus Kunststoff

bestehen, darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60

Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Behältern

aus Metall oder in Behältern aus Kunststoff, die

gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 lit.b bruchfest sind, so darf der

Nenninhalt je Behälter bis zu 200 Liter betragen.

§ 68. (1) Brennbare Flüssigkeiten verschiedener

Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer

Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des

§ 8 Abs. 3 zusammengelagert werden, wenn die auf

Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten

Behälter gemäß § 67 Abs. 1 bis 4 jeweils je Behälter

angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden

und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I insgesamt nicht mehr als

zehn Liter, der Gefahrenklasse II insgesamt nicht

mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse III

insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen;

betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II

insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil

der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.

Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen

brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III ist,

soweit § 69 nicht anderes bestimmt, nur in

Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der

Anteil der besonders gefährlichen brennbaren

Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.

(2) Erfolgt die Zusammenlagerung brennbarer

Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, so darf

unbeschadet der Gefahrenklassen die Gesamtmenge

der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten in jedem

Schrank nicht mehr als 100 Liter betragen. Bei

Verwendung von Sicherheitsschränken dürfen

außerhalb von diesen nur brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II bis zu 150 Liter und der

Gefahrenklasse III bis zu 300 Liter gelagert werden;

betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II

insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil

der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.

(3) Außerhalb von Sicherheitsschränken sind

brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B,

sofern die besonderen Eigenschaften der zu

lagernden brennbaren Flüssigkeiten dies aus Gründen

der Sicherheit erfordern, entsprechend örtlich

getrennt, möglichst in gesonderten Räumen, zu

lagern und die je nach der betreffenden Gruppe

geeigneten Einrichtungen der ersten Löschhilfe bei

diesen Lagerstellen bereitzuhalten.

§ 69. (1) Bei Zusammenlagerung brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III in

öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und

im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne

eigene Anstaltsapotheke gemäß § 20 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, dürfen, soweit

Abs. 2 nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100

Liter gelagert werden, wobei der Anteil an

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens 60

Liter betragen darf, wenn

1. die Lagerung ausschließlich für pharmazeutische

Zwecke erfolgt,

2. von dem Anteil der Gefahrenklasse I nicht

mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von

diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf

besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten

entfallen und

3. die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

I in Sicherheitsbehältern oder in

bruchfesten Behältern gelagert werden und

der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20

Liter beträgt.

(2) Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum

(Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder

einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen

Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt

ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen

insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn

der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände

brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend

ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen

und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum

müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften

für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die

die Behörde zur Erreichung des nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden

Menge und den besonderen Eigenschaften der

zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den

Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im

Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren

Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren

Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen

gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können.

Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt

sinngemäß.

§ 70. Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe

des § 67 Abs. 2 bis 4 zulässigen Menge brennbarer

Flüssigkeiten oder mehr als die nach § 68 zulässige

Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in

Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die

Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften

der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten

erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter

brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse,

ist in einem Betrieb in Obergeschossen

von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich

nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten

handelt und die Lagerung in nach § 67 Abs. 2

in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils

angeführten Nenninhalten erfolgt.

§ 71. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen

bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder

Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in

Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte

Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68

zulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III

unberücksichtigt. In solchen Räumen dürfen jedoch

keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert

werden.

Oberirdische Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

§ 72. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

I dürfen in größeren als den im § 67

festgelegten Mengen bis einschließlich 1200 Liter

unter Beachtung der besonderen Eigenschaften

dieser Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit

gemäß § 6) und der gegebenen örtlichen Verhältnisse,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in

Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten

gelagert werden; die Lagerung von mehr als

200 Liter ist in Obergeschossen jedoch nur dann

zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen

notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes

an der Außenseite des Gebäudes liegt, der

Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie

durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das

Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines

Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).

Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer

Flüssigkeiten an der nach dem ersten Satz

zulässigen Lagermenge darf bei Lagerung im Keller

oder im Erdgeschoß nicht mehr als 400 Liter, bei

Lagerung in Obergeschossen nicht mehr als 50 Liter

betragen.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten

Mengen, ausgenommen die für besonders gefährliche

brennbare Flüssigkeiten festgelegten Mengen,

bis einschließlich 200 Liter auch dann in einem

Lagerraum gelagert werden, wenn dieser Raum den

Anforderungen der §§ 81 bis 83 mit der Ausnahme

entspricht, daß die Umfassungswände nicht fugenlos

an den Fußboden anschließen und nicht bis zu

der im § 81 letzter Satz genannten Höhe aus einem

für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen

Material hergestellt sind. Die gelagerten brennbaren

Flüssigkeiten müssen jedoch in dicht verschlossenen

Behältern aufbewahrt werden und das Ausfließen

der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge in den

Lagerraum muß durch geeignete Einrichtungen, wie

Auffangwannen oder Sicherheitsschränke, verhindert

sein.

(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

dürfen in Mengen von mehr als 1200 Liter bis

einschließlich 5000 Liter in Gebäuden in Lagerräumen

für brennbare Flüssigkeiten unter folgenden

Voraussetzungen gelagert werden

1. Der Lagerraum muß ebenerdig oder im Keller

sein; mindestens eine Wand des Lagerraumes

muß an der Außenseite des Gebäudes liegen;

der Lagerraum muß entweder vom Freien

direkt zugänglich sein oder in der Außenwand

eine die Brandbekämpfung ermöglichende

Öffnung oder Einrichtung aufweisen und nur

durch einen ständig ins Freie durchlüfteten

Pufferraum zugänglich sein.

2. Die Lagerung muß in Lagerbehältern oder in

bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt

gelagerten ortsveränderlichen Behältern erfolgen.

3. Es müssen alle auf Grund der besonderen

Eigenschaften der gelagerten brennbaren

Flüssigkeiten oder infolge der gegebenen

örtlichen Verhältnisse notwendigen Schutzmaßnahmen

getroffen sein.

4. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer

Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1200 Liter

betragen; Mengen dieser Flüssigkeiten von

mehr als 100 Liter bis einschließlich 400 Liter

müssen abgesondert von den übrigen brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und

Mengen von mehr als 400 Liter in einem

eigenen Lagerraum gelagert werden.

§ 73. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten

Mengen bis einschließlich 5000 Liter im Freien in

Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest

bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern

gelagert werden; für die Lagerung von mehr

als 1200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß

§ 84 Abs. 3 festzulegen. Der Anteil besonders

gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei

Mengen bis einschließlich 1200 Liter nicht mehr als

400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich

5000 Liter nicht mehr als 1200 Liter betragen.

§ 74. (1) Mengen von mehr als 5000 Liter bis

einschließlich 30000 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch, soweit die

Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur auf

einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten

ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

dürfen in Mengen von mehr als 5000 Liter bis

einschließlich 20000 Liter in einem ebenerdigen,

nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich

der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

dient, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, unter

folgenden Voraussetzungen gelagert werden

1. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer

Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1200 Liter

betragen.

2. Die Wände des Lagergebäudes müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein und

hinsichtlich des Brandwiderstandes und der

Standfestigkeit mindestens einer 25 cm starken

Vollziegelmauer entsprechen. Die Decke des

Lagergebäudes muß brandbeständig ausgeführt

sein.

3. Das Lagergebäude darf mit einer Außenmauer

an andere Gebäude angebaut sein, wenn die

Außenmauer, an die dieses Lagergebäude

angebaut ist, öffnungslos und aus nichtbrennbaren

Baustoffen hergestellt ist. Die Außenmauer

des Lagergebäudes, die an andere

Gebäude grenzt, muß als eigene Mauer

ausgebildet und aus nichtbrennbaren Baustoffen

hergestellt sein und hinsichtlich des

Brandwiderstandes und der Standfestigkeit

mindestens einer 38 cm starken Vollziegelmauer

entsprechen. Diese Mauer muß das

Lagergebäude seitlich und der Höhe nach um

mindestens 5 m überragen; zwischen Öffnungen

des Lagergebäudes einschließlich der

Druckentlastungsöffnungen und Öffnungen

anderer Gebäude muß ein Abstand eingehalten

werden, der mindestens so groß ist wie der

erforderliche Schutzstreifen um das Lagergebäude.

4. Im Bereich der Außenmauern, die nicht an

andere Gebäude angebaut sind, ist um das

Lagergebäude ein Schutzstreifen freizuhalten.

Die Breite des Schutzstreifens hat in Abhängigkeit

von der Gesamtlagermenge linear

steigend 10 m bis 20 m zu betragen.

5. Das Lagergebäude muß in Lagerräume für

brennbare Flüssigkeiten unterteilt sein. Die

einzelnen Lagerräume müssen direkt vom

Freien aus zugänglich sein, die Zugangstüren

müssen mindestens brandhemmend ausgeführt

sein. In der Decke jedes Lagerraumes müssen

Druckentlastungsöffnungen im Ausmaß von

5 vH der Grundfläche des Lagerraumes,

mindestens jedoch von 1 m², vorhanden und

mit nichtbrennbarem Material brandhemmend

abgeschlossen sein. In jedem Lagerraum

dürfen nicht mehr als 5000 Liter brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gelagert

werden; besonders gefährliche brennbare

Flüssigkeiten müssen in einem eigenen Lagerraum

gelagert werden.

6. Jeder Lagerraum muß mit einer geeigneten

Brandalarmeinrichtung, durch die alle Personen

im Betrieb und erforderlichenfalls in den

umliegenden Häusern vom Ausbruch eines

Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis

gesetzt werden können, und mit einer

geeigneten, selbsttätig wirkenden, ortsfesten

Feuerlöschanlage ausgestattet sein. In Krankenanstalten

hat die Behörde im Einzelfall

jenen Personenkreis festzulegen, der vom

Ausbruch eines Brandes durch die Brandalarmeinrichtungen

in Kenntnis gesetzt werden

muß.

(3) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen

abweichend vom Abs. 2 bei einem nicht der

Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten

dienenden Lagergebäude mit einem in

derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb

dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer

und die Unterteilung in einzelne Lagerräume

unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsob-

jekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im

Abs. 2 angegebenen Breite umgeben ist, hat die

Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen

Verhältnissen, der Art und der Menge der

brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls

muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude

und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über

die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang

zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins

Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.

§ 75. (1) Mengen von mehr als 30000 Liter

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert

werden, und zwar

1. in Lagerbehältern,

2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern,

wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche

Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden

ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind

die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu

lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften

der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten

sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen;

die Behörde hat erforderlichenfalls

Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über

einschlägige in dieser Verordnung festgelegte

Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte

Schutzzone, größere Auffangwannen

oder besondere Löschanlagen.

(2) Ab welchen Mengen besonders gefährliche

brennbare Flüssigkeiten nur in Lagerbehältern

gelagert werden dürfen, hat die Behörde im

Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen

und den besonderen Eigenschaften dieser

Flüssigkeiten festzulegen.

Oberirdische Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

§ 76. (1) Mengen von mehr als 500 Liter bis

einschließlich 30000 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch im

Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in

Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im

Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten

ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in

Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von

Mengen bis einschließlich 3000 Liter zulässig, wenn

es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist,

mindestens eine Wand des Lagerraumes an der

Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur

durch einen ständig ins Freie durchlüfteten

Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude

ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes

oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).

Erfolgt die Lagerung zu pharmazeutischen, analytischen

oder ähnlichen Zwecken und beträgt die

Lagermenge nicht mehr als 3000 Liter, so dürfen

auch nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter

nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 bis zu den jeweils

angeführten Nenninhalten verwendet werden.

(2) Mengen von mehr als 30000 Liter bis

einschließlich 150000 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf

einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten

ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.

(3) Mengen von mehr als 150000 Liter

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert

werden, und zwar

1. in Lagerbehältern,

2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern,

wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche

Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden

ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind

die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu

lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften

der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten

sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen;

die Behörde hat erforderlichenfalls

Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über

einschlägige in dieser Verordnung festgelegte

Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte

Schutzzone, größere Auffangwannen

oder besondere Löschanlagen.

(4) Ab welchen Mengen und in welchen

Behälterarten besonders gefährliche brennbare

Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, hat die

Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen

Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften

dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Oberirdische Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

§ 77. (1) Mengen von mehr als 1000 Liter bis

einschließlich 100000 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im

Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in

Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im

Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten

ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in

Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von

Mengen bis einschließlich 5000 Liter zulässig, wenn

es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist,

mindestens eine Wand des Lagerraumes an der

Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur

durch einen ständig ins Freie durchlüfteten

Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude

ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes

oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).

(2) Mengen von mehr als 100000 Liter bis

einschließlich 200000 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im

Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten

ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.

(3) Mengen von mehr als 200000 Liter

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert

werden, und zwar

1. in Lagerbehältern,

2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern,

wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche

Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden

ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind

die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu

lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften

der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten

sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen;

die Behörde hat erforderlichenfalls

Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über

einschlägige in dieser Verordnung festgelegte

Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte

Schutzzone, größere Auffangwannen

oder besondere Löschanlagen.

(4) Ab welchen Mengen besonders gefährliche

brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen und

ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich

sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Oberirdische Zusammenlagerang von brennbaren

Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen

§ 78. (1) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener

Gefahrenklassen in einem Lagerraum für

brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert, so

müssen die Türen hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer

mindestens 60 Minuten) sein und

die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel

jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften

für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die

die Behörde zur Erreichung des nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden

Menge und den besonderen Eigenschaften der

zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den

Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im

Einzelfall bezeichnet hat.

(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30000

Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

I oder II sind in Lagerräumen für brennbare

Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume

unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt

von Personen dienenden Räumen befinden.

(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen

brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden

dürfen und welche Behälterarten hiefür zu

verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach

den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften

der zusammenzulagernden brennbaren

Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung

verbundenen Gefahren festzulegen.

Unterirdische Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten

§ 79. Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden

Menge und den besonderen Eigenschaften der

zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere

Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw.

in welcher Breite eine freie Fläche um den

Domschacht und um den Füllschacht über einem

unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.

Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten

§ 80. (1) Für die teilweise oberirdische Lagerung

von brennbaren Flüssigkeiten gelten die entsprechend

der Verlegungsart des teilweise oberirdischen

Lagerbehälters (wie stehend oder liegend, eingegraben

oder überschüttet) jeweils in Betracht kommenden

Bestimmungen über die oberirdische Lagerung

und über die unterirdische Lagerung; hinsichtlich

der zulässigen Lagermengen sowie der allenfalls

erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen

Bestimmungen über die oberirdische Lagerung

in Lagerbehältern.

(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen

besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten

auch teilweise oberirdisch gelagert werden

dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

§ 81. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

müssen von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig

sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90

Minuten). Räume, die der Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten dienen und voneinander nicht brandbeständig

getrennt sind, gelten als ein Lagerraum.

Türen müssen bei der Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II hochbrandhemmend

(Brandwiderstandsdauer mindestens

60 Minuten) und bei der Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III brandhemmend

(Brandwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten)

sein. Türen müssen in der Fluchtrichtung,

ohne Fluchtwege zu behindern, aufschlagen und

selbst ins Schloß fallen. Gehflächen vor Türen von

Lagerräumen müssen so hoch liegen, daß die

Türschwellen nicht höher als 30 mm sind. Der

Fußboden muß flüssigkeitsundurchlässig und gegen

die brennbaren Flüssigkeiten widerstandsfähig sein;

er muß fest sein und aus nichtbrennbarem Material

bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische

Aufladungen nicht auftreten. Der Fußboden

muß ein solches Gefälle aufweisen, daß sich

verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an

bestimmten Stellen im Lagerraum sammeln, oder es

muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein,

daß durch ein Ausfließen der brennbaren Flüssigkeiten

weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine

Brandausweitung gefördert wird. Die Umfassungswände

müssen fugenlos an den Fußboden anschließen

und bis zu einer solchen Höhe aus einem für die

gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material

hergestellt und öffnungslos sein, wie dies erforderlich

ist, um zu verhindern, daß die brennbaren

Flüssigkeiten aus dem Lagerraum ausfließen.

§ 82. (1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß ein

Brand rasch und ungehindert bekämpft werden

kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege, wie

Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen,

Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar

werden; erforderlichenfalls müssen Pufferräume

vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt

und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie

zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der

Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende

Türen besitzen.

(2) Die Lagerräume müssen eine wirksame, gegen

Brandeinwirkung von außen geschützte, erforderlichenfalls

mechanische Lüftung besitzen. Mechanische

Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein,

daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden

an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln,

eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen

nicht erfolgen kann. Lüftungsöffnungen müssen

gegen Funkenflug gesichert sein.

(3) Die Lagerräume dürfen keine Abflüsse nach

außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe,

besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen,

Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser-

und Luftleitungen nur dann vorhanden sein,

wenn sie brandbeständig ummantelt sind; im

übrigen dürfen in Lagerräumen nur jene Leitungen

für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten vorhanden

sein, die zur Betriebsabwicklung oder zur Sicherung

dieser Räume erforderlich sind.

§ 83. (1) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklassen I und II sowie in diesen

Räumen vorgelagerten Pufferräumen müssen elektrische

Anlagen und elektrische Betriebsmittel jenen

elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete

Bereiche entsprechen, die die

Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge

und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden

brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten

erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall

bezeichnet hat. In Lagerräumen für brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen elektrische

Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für

brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen

Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

müssen als solche bei den Zugängen deutlich

sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften

mit Angaben über die höchstzulässige

Lagermenge und die Gefahrenklasse sowie der

Hinweis „Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit

offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und

das Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!"

müssen an der Außenseite der Türen des Lagerraumes

und im Lagerraum deutlich sichtbar und

dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und

Verbotshinweis muß auch an der Außenseite der

Türe des Pufferraumes und im Pufferraum deutlich

sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten

dürfen nur dann beheizt werden, wenn das Heizen

aus technischen Gründen oder aus Gründen des

Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit

hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen

erfolgt, durch deren Wärmeabgabe die

gelagerte Flüssigkeit nicht gefahrbringend erwärmt

und durch deren Oberflächentemperatur ein eventuell

vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht gezündet

werden kann; Heizeinrichtungen für feste,

flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind nicht

zulässig.

(4) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten

dürfen außer den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten

nur solche Stoffe und Materialien vorhanden

sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren

Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich

sind.

Lagerung im Freien

§ 84. (1) Brennbare Flüssigkeiten, die im Freien

gelagert werden, müssen vor gefahrbringender

Erwärmung geschützt werden.

(2) Bei einer Lagerung im Freien ist auf

Gefahrenbereiche § 83 Abs. 1, auf Lagerstätten § 83

Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung

im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die

Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen

Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den

besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren

Flüssigkeiten festzulegen; steht für die

Einhaltung der Schutzzone keine ausreichend große

Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die

gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall

gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten

der Lagerstätte durch freistehende, öffnungslose,

standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den

gleichen Schutz bieten, wie er durch den Schutzzonenbereich

gegeben wäre.

§ 85. (1) Erfolgt die Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten im Freien in einwandigen oberirdischen

Lagerbehältern oder in einwandigen ortsver-

änderlichen Behältern, so müssen die Behälter in

Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen

ortsveränderlichen Behältern muß zumindest

eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen

der §§ 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen

oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß

auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen

Behältern.

(2) Die Auffangwanne muß die höchstzulässige

Lagermenge an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur

Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in

einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt;

bei einer Lagerung in mehreren oberirdischen

Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige

Lagermenge des größten Lagerbehälters,

mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen

gesamten Lagermenge aufnehmen können.

(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen

ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne

mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in

ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den

Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen

können. Werden zur Lagerung ausschließlich

bruchfeste ortsveränderliche Behälter aus metallischen

Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne

mindestens 50 vH des Nenninhaltes aller in

ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den

Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen

können. Werden zur Lagerung ausschließlich

bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus metallischen

Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne

mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller in

ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den

Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen

können.

(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat

die Behörde eine Leckanzeige oder optische

Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten

Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und

Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener

brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser

vorzuschreiben.

§ 86. Bei der Lagerung besonders gefährlicher

brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet

der §§ 84 und 85 im Einzelfall die nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen

Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen

und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.

Lagerhof

§ 87. (1) Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische

Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls

erforderlichen Auffangwannen und der

Schutzzone bestehen.

(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die

Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehörenden

Einrichtungen müssen so errichtet oder

aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert

durchgeführt werden können.

(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der

oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

1. in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen

Lagerbehältern von der Begrenzung

der erforderlichen Auffangwanne an,

2. in doppelwandigen Lagerbehältern von der

Außenwand des Lagerbehälters an,

3. in Lagergebäuden von den Außenwänden des

Lagergebäudes an zu messen.

§ 88. (1) Die Breite der Schutzzone eines

Lagerhofes hat, unbeschadet der folgenden Absätze,

bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in

Lagerbehältern oder nach Maßgabe der §§ 75

Abs. 1, 76 Abs. 3 und 77 Abs. 3 in bruchfesten

ortsveränderlichen Behältern in Mengen

1. von 5000 Liter bis 30000 Liter mindestens,

linear steigend, 10 m bis 20 m,

2. von 30000 Liter bis 200000 Liter mindestens,

linear steigend, 20 m bis 30 m und

3. über 200000 Liter mindestens 30 m zu

betragen.

(2) Werden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III in Lagerbehältern oder

nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 in bruchfesten

ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die

Breite der Schutzzone bei Mengen

1. von 200000 Liter bis 500000 Liter mindestens,

linear steigend, 20 m bis 30 m und

2. über 500000 Liter mindestens 30 m zu

betragen.

(3) Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung

bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (§ 1 des

Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987) angrenzt

oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden

Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe

befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren

Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken

oder durch einen Brand der gelagerten

brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind,

muß die Schutzzone die nach Abs. 1 oder 2 in

Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen

entsprechend überschreiten.

(4) Die Behörde hat im Einzelfall eine Verringerung

der Breite der Schutzzone an höchstens zwei

Seiten zuzulassen, wenn durch Wälle, Böschungen

oder freistehende Wände der gleiche Schutz

erreicht wird, wie er durch die Schutzzone gegeben

wäre; eine Verringerung der Schutzzonenbreite auf

weniger als 3 m ist jedenfalls unzulässig.

(5) Werden besonders gefährliche brennbare

Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder

die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von

der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften

dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite

der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den

Abs. 1 bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.

§ 89. (1) Werden auf Lagerhöfen brennbare

Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so

müssen die Gebäude mindestens brandbeständig

sein. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind

die §§ 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der

Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach § 88

in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu

betragen.

(2) Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher

brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden

hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen

und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten

die Breite der Schutzzone festzulegen; die

Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im

Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten.

§ 90. Ob und inwieweit in die Schutzzone auch

bebaute oder unbebaute betriebsfremde Flächen,

wie Wasserflächen (Flüsse, Seen, Kanäle), Straßengrund

oder Gleisanlagen, ganz oder teilweise

einbezogen werden dürfen, hat die Behörde im

Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen,

der Art und der Menge der brennbaren

Flüssigkeiten festzulegen; die Aufrechterhaltung

der Funktion der Schutzzone muß jedenfalls durch

die erforderlichen rechtlichen und technischen

Maßnahmen des gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen

sichergestellt sein. Bei Einbeziehung betriebsfremder

Flächen in die Schutzzone darf jedoch der

Abstand zwischen der betriebsfremden Fläche und

der Lagerstätte bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I oder II die Hälfte der

erforderlichen Schutzzonenbreite nicht unterschreiten;

bei ausschließlicher Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III muß dieser

Abstand mindestens 5 m betragen. Werden

besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert,

so hat die Behörde im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen,

ob eine Einbeziehung betriebsfremder Flächen

in die Schutzzone zulässig ist.

§ 91. In der Schutzzone dürfen nur die zum

Lagern, Füllen oder Entleeren der Behälter für

brennbare Flüssigkeiten erforderlichen Betriebseinrichtungen,

Betriebsmittel und baulichen Anlagen

vorhanden sein. In der Schutzzone dürfen sich auch

— allenfalls an Lagergebäude angebaute —

brandbeständige Baulichkeiten befinden, die der

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betriebsablauf

funktioneil unmittelbar vor- oder nachgeordneten

Zwecken dienen, wenn dies im Interesse eines

sicheren Betriebsablaufes liegt und die Schutzinteressen

dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die

Behörde hat die nach diesen Voraussetzungen im

Einzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen

vorzuschreiben. Leere oder entleerte

ortsveränderliche Behälter für brennbare Flüssigkeiten

dürfen in der Schutzzone nur vorübergehend

unter Beachtung der hiefür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

abgestellt werden. Durch einen in

der Schutzzone allenfalls vorhandenen Pflanzenbewuchs

darf im Brandfall eine Brandausbreitung

nicht begünstigt werden können. Bei Lagerung

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder

II müssen in der Schutzzone befindliche elektrische

Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Gefahrenbereich

jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften

für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen,

die die Behörde zur Erreichung des nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden

Menge und den besonderen Eigenschaften der

zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den

Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im

Einzelfall bezeichnet hat. § 63 Abs. 2 bleibt im

übrigen unberührt.

§ 92. (1) Zwischen zwei oder mehr als zwei

nebeneinanderliegenden Lagerstätten ist eine

Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn diese

Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone

umgeben sind. Die Behörde hat im Einzelfall die

Breite dieser gemeinsamen Schutzzone nach der

Lagermenge festzulegen, die sich als Gesamtlagermenge

aller höchstzulässigen Lagermengen auf den

von der gemeinsamen Schutzzone umschlossenen

Lagerstätten ergibt. Werden besonders gefährliche

brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde

bei der Bemessung der Schutzzonenbreite die

besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu

berücksichtigen.

(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen

in Betrieben, in denen brennbare

Flüssigkeiten bearbeitet, verarbeitet oder hergestellt

werden, Produktionsstätten und oberirdische Lagerstätten

von einer gemeinsamen Schutzzone

umgeben sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall

nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der

Gesamtmenge und den besonderen Eigenschaften

der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2

Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten,

insbesondere der Gefährlichkeit gemäß § 6, festzulegen.

Die Breite einer solchen gemeinsamen

Schutzzone ist nach der Gesamtmenge der oberirdisch

gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und

4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten zu bemessen.

§ 93. Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen

so angelegt sein, daß auslaufende brennbare

Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und

beseitigt werden können. § 42 gilt sinngemäß. Ob

bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen

besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in

Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden

dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

§ 94. (1) Auffangwannen müssen an auslaufenden

brennbaren Flüssigkeiten bei oberirdischer Lagerung

1. in einem Lagerbehälter mindestens 100 vH,

2. in zwei Lagerbehältern mindestens 75 vH,

3. in drei Lagerbehältern mindestens 70 vH,

4. in vier Lagerbehältern mindestens 60 vH,

5. in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50

vH

der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren

Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Abs. 2

bis 4 und § 95 nicht anderes bestimmen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 muß die

Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige

Lagermenge des größten Lagerbehälters

aufnehmen können.

(3) Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen

brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum

Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl,

müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen

Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können.

Werden besonders gefährliche brennbare

Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der

Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne

aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen

der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge

fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen

Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen

zuzulassen, welches jedoch die im

Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.

(4) Für Auffangwannen für ortsveränderliche

Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher

brennbarer Flüssigkeiten § 86.

§ 95. (1) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in

mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen

Auffangwanne befinden, ist nur unter

folgenden Voraussetzungen zulässig

1. Jeder Lagerbehälter muß innerhalb der Auffangwanne,

soweit Abs. 2 nicht anderes

bestimmt, eine eigene Teilauffangwanne besitzen,

die von Außen- und Zwischenwänden

gebildet wird;

2. die Teilauffangwanne muß mindestens 50 vH

des Lagerbehälterinhalts aufnehmen können;

bei unterschiedlich großen Lagerbehältern

müssen die angrenzenden Teilauffangwannen

so bemessen sein, daß zur Aufnahme des

Gesamtinhalts des größten Lagerbehälters

höchstens drei Teilauffangwannen genügen;

3. die durch Lagerbehälter nicht verstellte

Grundfläche einer Teilauffangwanne darf

2000 m² nicht übersteigen; wenn zusätzliche

Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen

oder sonstige betriebliche

Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz

im Brandfalle, getroffen sind, hat die

Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen

zuzulassen, bei denen die jeweilige nicht

verstellte Grundfläche 2000 m² um ein diesen

zusätzlichen Schutzmaßnahmen angepaßtes

Ausmaß übersteigt;

4. die Höhe der Außenwände der gemeinsamen

Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende,

der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge

dienende Gelände, 4 m nicht überschreiten;

die Wände zwischen Teilauffangwannen

müssen um mindestens 15 cm

niedriger sein als die Außenwände der

gemeinsamen Auffangwanne;

5. Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten,

die zum Überwallen oder Überkochen neigen,

wie Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit

anderen brennbaren Flüssigkeiten nur dann in

einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt

sein, wenn diese anderen brennbaren Flüssigkeiten

nicht unter die Gefahrenklasse I oder II

fallen und es sich nicht um besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.

(2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in

mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen

Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn

die Lagermenge je Teilauffangwanne 250000 Liter

und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht

übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht

mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine

besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten

gelagert werden. Die Behörde hat die erforderlichen

Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und

den besonderen Eigenschaften der gelagerten

brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.

§ 96. Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter,

die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt

sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der

Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter

dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen

Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der

Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen

Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH

der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils

zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt

jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare

Flüssigkeiten.

§ 97. (1) Benachbarte einwandige oberirdische

Lagerbehälter mit Flachboden müssen, soweit

Abs. 2, 3, 4 oder 5 nicht anderes bestimmt,

voneinander in einem Abstand von mindestens dem

halben Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters

(0,5 D) aufgestellt sein; der Abstand darf

jedoch, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt,

3 m nicht unterschreiten.

(2) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, die jeder für sich

in einer Stahlauffangwanne oder in einer dieser

vergleichbar gestalteten und vom Standpunkt der

Sicherheit gleichwertigen Auffangwanne stehen,

müssen so aufgestellt sein, daß der Mindestabstand

zwischen den Auffangwannen drei Zehntel des

Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters

(0,3 D) beträgt.

(3) Lagerbehälter gemäß Abs. 1 mit einem

Schwimmdach oder einer Schwimmdecke müssen

voneinander in einem Mindestabstand von drei

Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren

Lagerbehälters (0,3 D) aufgestellt sein.

(4) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, in denen

brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum

Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl,

müssen voneinander und von Lagerbehältern, in

denen andere brennbare Flüssigkeiten gelagert

werden, in einem Abstand von mindestens dem

Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters

aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch 15 m nicht

unterschreiten. Übersteigt der Inhalt eines Lagerbehälters

eine Million Liter, so muß der Mindestabstand

20 m betragen.

(5) Bei Lagerbehältern gemäß Abs. 1, in denen

besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert

werden, ist der im Abs. 4 festgelegte Mindestabstand

einzuhalten. Ob bzw. unter Einhaltung

welcher Schutzmaßnahmen ein geringerer Mindestabstand

zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall

nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und

den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten

festzulegen; der Mindestabstand darf jedoch die im

Abs. 1, 2 oder 3 festgelegten Ausmaße keinesfalls

unterschreiten.

(6) Liegende zylindrische Lagerbehälter müssen

in einem Abstand von mindestens 1 m voneinander

aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten

gemäß Abs. 4 oder 5 gelagert, so hat die Behörde im

Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen

und den besonderen Eigenschaften dieser

Flüssigkeiten festzulegen, ob bzw. unter Einhaltung

welcher Schutzmaßnahmen ein Abstand von 1 m

zulässig ist oder ob ein größerer Mindestabstand

erforderlich ist.

V. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten

in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

§ 98. (1) In Verkaufsräumen und in von diesen

nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen,

ausgenommen die dem § 69 unterliegenden Offizinen,

Materialkammern und Arzneikeller im Sinne

der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr.

171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar

1941, dRGBl. I S 47, und die dem § 103

unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume

in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und

Brennmaterial, darf, soweit Abs. 2 nicht anderes

bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren

Flüssigkeiten 1000 Liter nicht überschreiten;

von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem

Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt

nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I entfallen. Soweit Abs. 2 nicht

anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer

Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen

Behältern § 99.

(2) Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren

Flüssigkeiten darf bis zu 1200 Liter, der auf

brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter

betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind

1. Die brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht so

gelagert oder angeboten werden, daß sie von

Kunden frei entnommen werden können

(Selbstbedienung).

2. Es dürfen weder Abfüll- noch Umfüllvorgänge

stattfinden.

3. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

I in anderen Behältern als Glasbehältern

(Z 4) gelagert, so darf der Nenninhalt

dieser Behälter das für Behälter, die zur

Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind,

übliche Ausmaß nicht überschreiten, jedenfalls

aber nicht mehr als fünf Liter betragen.

4. Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen

brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei

der Nenninhalt der Glasbehälter ohne bruchgeschützte

Umhüllung 125 Milliliter und mit

bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter

Lagerung 250 Milliliter nicht

überschreiten darf. Bei zur Abgabe an

Letztverbraucher bestimmten Originalpackungen

darf, wenn die brennbare Flüssigkeit

eine Abgabe in Originalglasbehältern erfordert,

der Nenninhalt der Glasbehälter höchstens

einen Liter betragen.

(3) Werden nicht unter Abs. 4 fallende besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind

diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten

zu lagern; § 67 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden,

der Anteil besonders gefährlicher brennbarer

Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten

brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf

jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Abs. 2 Z 1 bis 4

genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.

(4) In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

nach Abs. 1 dürfen besonders gefährliche brennbare

Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig

(hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.

§ 99. In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

nach § 98 Abs. 1 dürfen in nichtbruchfesten

ortsveränderlichen Behältern höchstens

1. insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die

zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen

brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt

umhüllt sein müssen, und

2. insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse II

gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes

Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I 1,5 Liter und für die Lagerung

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II drei

Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte

Behälter für besonders gefährliche brennbare

Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens

0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen

des § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz von höchstens

einem Liter aufweisen.

§ 100. In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen

nach § 98 Abs. 1, die von betriebsfremden Gebäudeteilen

zwar durch brandbeständige Mauern, jedoch

nur durch brandhemmend abgeschlossene Öffnungen

getrennt sind, dürfen höchstens 20 Liter

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und

40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

II vorhanden sein; für brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I gilt § 98 Abs. 2 Z 4

sinngemäß. Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter

dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

II auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei die

Größe der Glasbehälter ohne bruchgeschützte

Umhüllung 250 Milliliter und mit bruchgeschützter

Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung

500 Milliliter nicht überschreiten darf; § 98 Abs. 2 Z

4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Gesamtmenge

der in Glasbehältern gelagerten brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklassen I und II darf jedoch 40

Liter nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen bis

zu 200 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

III gelagert werden; handelt es sich jedoch

um die Lagerung von Heizöl extra leicht, so dürfen

bis zu 300 Liter gelagert werden. Für besonders

gefährliche brennbare Flüssigkeiten gilt § 98 Abs. 3

sinngemäß.

§ 101. (1) Die in Verkaufsräumen zur freien

Entnahme durch Kunden bereitgehaltenen Behälter

mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bruchfest sein;

der Nenninhalt solcher Behälter darf

1. bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

I höchstens einen Liter betragen,

2. bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

II oder III höchstens fünf Liter

betragen, wobei die Standfläche der Behälter

höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein

darf.

Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten

dürfen nicht zur freien Entnahme durch Kunden

bereitgehalten werden.

(2) Werden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen

zur freien Entnahme durch Kunden in

Regalen bereitgehalten, so müssen diese Regale wie

folgt hergestellt und aufgestellt sein

1. Die Regale müssen aus nichtbrennbaren oder

schwer brennbaren Baustoffen, wie Holzverbundplatten,

hergestellt sein;

2. in Regalen dürfen jeweils außer brennbaren

Flüssigkeiten nur unverpackte nichtbrennbare

Waren gelagert werden;

3. in einer Entfernung bis zu 2 m dürfen keine

leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig

gehalten werden; der Sicherheitsabstand

von 2 m darf an drei Seiten des Regals

(Hinterwand sowie die beiden Seitenwände)

durch Wände aus nichtbrennbaren Materialien

in brandhemmender Ausführung ersetzt

sein.

(3) Eine gemeinsame Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten und anderen Waren in einem

Regalfach ist unzulässig.

(4) Wenn der von den Kunden zurückzulegende

Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von

Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen

Regale für brennbare Flüssigkeiten mindestens 10 m

(Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens

5 m (Gehweglänge) von Notausgängen

entfernt angeordnet sein.

§ 102. (1) Behälter, die brennbare Flüssigkeiten

enthalten, müssen unbeschadet Abs. 3 von Heizeinrichtungen

mit einer Oberflächentemperatur von

mehr als 120 °C und von Zündquellen, wie

Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit

der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens

aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender

direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger

Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern

dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur

Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt

werden.

(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40

Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen

I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten

werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen

für feste, flüssige oder gasförmige

Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser

Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend

gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen,

zulässig.

(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen

brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1

und 100 angeführten Räumen sind die Art der

Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur

und deren Entfernung zum Lagergut von der

Behörde im Einzelfall nach den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

§ 103. (1) In Betrieben des Kleinhandels mit

Brennstoffen und Brennmaterial darf in Verkaufsräumen

und in von diesen nicht brandbeständig

getrennten Vorratsräumen die Gesamtmenge der

ausschließlich Heizzwecken dienenden gelagerten

brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

5000 Liter nicht überschreiten. Von dieser

Gesamtmenge dürfen insgesamt nicht mehr als

2000 Liter in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a)

gelagert werden. Die Behälter müssen in einer

nichtbrennbaren und flüssigkeitsdichten Wanne

stehen, die mindestens 50 vH der höchstzulässigen

gesamten Lagermenge, jedenfalls aber die höchstzulässige

Lagermenge des größten Behälters, aufnehmen

kann.

(2) In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken

dienende brennbare Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse III gelagert und zum Verkauf

bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen

für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe

mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten

flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder

durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens

2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen

getrennt sein.

§ 104. Verkaufsräume und Vorratsräume nach

§ 98 Abs. 1 und § 103 Abs. 1, in denen brennbare

Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt

werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und

gefahrlos beleuchtbar sein.

§ 105. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen

I und II mit Ausnahme solcher geringfügiger

Mengen, bei deren Umfüllen oder Abfüllen keine

Gefährdung von Personen zu erwarten ist, dürfen

nur in Räumen umgefüllt oder abgefüllt werden, die

nicht dem Kundenverkehr dienen; auf solche

Räume ist § 63 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß

anzuwenden. § 102 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer

Flüssigkeiten nach Abs. 1 entstehenden Dämpfe

müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle

gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen

müssen so ausgeführt sein, daß

sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an

ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln,

eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht

erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind

Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische

Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der

Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung

von Dämpfen nur so gering ist, daß die

natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln

von gesundheitsgefährdenden oder von

explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im

Raum zu verhindern.

(3) Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken

dienende brennbare Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse III abgefüllt werden, sind die Abs. 1

und 2 sowie § 103 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten

mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein,

wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind;

der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem

sicheren, leicht erreichbaren Ort alipolig abschaltbar

sein. Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für

ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim

Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

VI. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Tankstellen

§ 106. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. „Tankstellen" Anlagen, in denen nicht unter

§ 6 fallende brennbare Flüssigkeiten zum

Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich

Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III zu Zapfsäulen

geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten

in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen,

in Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a)

oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter

(Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt

werden,

2. „Zapfsäulen" ortsfeste Abfülleinrichtungen,

die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern

fest verbunden sind,

3. „Kleinzapfgeräte" Abfülleinrichtungen, die

aus einem höchstens 100 Liter fassenden

Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-

Gemisches und der unmittelbar auf dem

Behälter aufgesetzten Förder- und Meßeinrichtung

bestehen.

(2) Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind

mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht

schienengebundene Fahrzeuge, die

1. unter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 267, fallen oder

2. auf anderen Landflächen als auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr verwendet werden.

§ 107. (1) Die im § 106 Abs. 1 Z 1 angeführten

brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Tankstellen,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur in

unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern

von Kleinzapfgeräten gelagert werden; in Kleinbehältern

(§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) dürfen nur

ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Mengen bis

einschließlich 1000 Liter gelagert werden, wenn es

die Behörde im Einzelfall unter Vorschreibung der

nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen

Auflagen zuläßt.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

III dürfen in doppelwandigen oberirdischen Lagerbehältern

gelagert werden, wenn es die Behörde im

Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen

zuläßt, und zwar

1. in Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen

Gewerbes des Betriebes von Tankstellen

(§ 103 Abs. 1 lit. c Z 4 GewO 1973) dienen, bis

zu 6000 Liter; soweit und solange besondere

Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch

Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen

Umstellungen, bei Reparatur- und bei

Umbaumaßnahmen, und ein Anfahrschutz

besteht sowie von der Behörde erforderlichenfalls

vorgeschriebene sonstige Schutzmaßnahmen

eingehalten werden, bis zu 12000 Liter,

2. in nicht unter Z 1 fallenden Tankstellen bis zu

20000 Liter, bei im Bereich von Großbaustellen

befindlichen Tankstellen, die ausschließlich

der Versorgung der für die Bauarbeiten

erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge

dienen, bis zu 50000 Liter.

(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern

unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen

dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

I oder II und ausschließlich Heizzwecken

dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse

III nicht in benachbarten Kammern gelagert

werden.

§ 108. (1) Zapfsäulen zur Abgabe von brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen

von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und von

oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie

von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren

Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.

(2) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände

nach Abs. 1 keine ausreichend großen

Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im

Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen

zuzulassen, daß die Abstände höchstens an zwei

Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare

Schutzwände ersetzt werden, wenn diese

Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die

Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.

(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten

Verkehrsfläche errichtet sein, die mindestens 12 cm

höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel

der Zapfsäulen muß von den Rändern dieser

Verkehrsflächen mindestens 30 cm entfernt sein.

Um die Zapfsäule muß in einem Umkreis von

mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert

zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und

Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.

(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so

gesichert sein, daß sie nicht umstürzen, abrollen

oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden

können.

§ 109. (1) Abfülleinrichtungen von Tankstellen

müssen an gut durchlüfteten Orten und dürfen nicht

in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das

angrenzende Gelände liegt, und in Obergeschossen

aufgestellt sein. Die Aufstellung von Abfülleinrichtungen

in Gebäudenischen oder unter Gebäudeteilen

hat die Behörde im Einzelfall zuzulassen, wenn

es die gegebenen örtlichen Verhältnisse gestatten,

diese Gebäudenischen oder Gebäudeteile im Erdgeschoß

und nicht allseits tiefer als das angrenzende

Gelände liegen und nicht an Räume angrenzen, die

dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Abfülleinrichtungen für

ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III von Tankstellen,

die der Ausübung des gebundenen Gewerbes

des Betriebes von Tankstellen dienen und deren

Inhaber von dem im § 119 Abs. 2 GewO 1973

eingeräumten Recht des Kleinhandels mit Heizölen

Gebrauch machen.

(3) Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen

dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne

Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern

brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen

können. Verkehrsflächen im Bereich von

Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß

durch ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall

Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet

werden können.

(4) Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder

an schlecht natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt

sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden

Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und

ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden.

Eine Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten darf nur

möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll

wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so

ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als

auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von

Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-

Gemischen nicht erfolgen kann.

(5) Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen

mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften

Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende

Stoffe und darf nur für motorische

Zwecke verwendet werden!" versehen sein.

§ 110. (1) Tankstellen müssen so ausgeführt sein,

daß von der lotrechten Mittelachse der der Abgabe

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder

II dienenden Zapfsäule aus gemessen bis zu einem

waagrecht gemessenen Abstand von mindestens 5 m

und von der Standfläche der Zapfsäule aus

gemessen bis zu einer Höhe von mindestens 80 cm

ein Bereich ab dem Boden besteht, in welchem keine

ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu

Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen

Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen

vorhanden sind; dies gilt nicht, wenn durch andere

Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß zündfähige

Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder

nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Meß-

und Steuereinrichtungen, gelangen können. Sind

solche Schutzmaßnahmen nicht vorhanden, so

müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

den für diesen Bereich von der Behörde

im Einzelfall zur Erreichung des nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen

Explosionsschutzes bezeichneten elektrotechnischen

Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete

Bereiche entsprechen; dies gilt auch für elektrische

Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Bereichen,

in denen Pumpen für Kraftstoffe der Gefahrenklasse

I oder II aufgestellt sind. In dem Bereich der

Zapfsäule, in dem explosionsfähige Dampf-Luft-

Gemische auftreten können, dürfen nur elektrische

Betriebsmittel verwendet werden, die nach den

elektrotechnischen Rechtsvorschriften auf ihre

Explosionssicherheit geprüft sind.

(2) Sockelschächte von Zapfsäulen, Füllschächte,

die nicht über den Lagerbehältern liegen, und

Kanäle für Kabel- oder Rohrleitungen, die zu den

Zapfsäulen führen, müssen mit festem, nichtbrennbarem

und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt

oder so ausgeführt sein, daß sich in ihnen keine

explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln

können; dies gilt nicht, wenn solche Schächte

und Kanäle zu Abfülleinrichtungen gehören, die

ausschließlich der Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III dienen. Für den

Domschacht gilt § 51 Abs. 2.

§ 111. (1) Tankstellen müssen während der

Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein,

daß die ordnungsgemäße Bedienung der Abfülleinrichtungen

möglich ist. Es muß dafür gesorgt sein,

daß bei Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr

zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen

allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten

der Pumpenmotoren verhindert wird.

(2) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von

einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem

als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter

allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur

dann auch als Betriebsschalter verwendet werden,

wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.

(3) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter,

Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle

Teile der Zapfsäule müssen, soweit § 35 Abs. 1 nicht

anderes bestimmt, untereinander elektrisch leitend

so verbunden sein, daß elektrostatische Aufladungen

sicher abgeleitet werden. § 35 Abs. 4 ist

sinngemäß anzuwenden.

§ 112. (1) Förder- und Meßeinrichtungen an den

Zapfsäulen müssen von einem Schutzgehäuse

umgeben sein, das bei der Bedienung der Zapfsäule

nicht geöffnet werden muß.

(2) Die Gehäuse von Zapfsäulen müssen

konstruktiv so ausgebildet sein, daß sie entweder

stets gut durchlüftet sind und bei einer Explosion im

Inneren der Zapfsäule ein gefahrloser Druckausgleich

bewirkt wird oder der erforderliche Explosionsschutz

auf andere Weise gewahrt ist. Schaugläser

zur Kontrolle des blasenfreien Füllens müssen

den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen

ausreichend standhalten.

(3) Besteht die Möglichkeit, daß in der

Kraftstoffleitung zum Zapfschlauch der bei ordnungsgemäßem

Betrieb höchstzulässige Volumenstrom

überschritten wird, wie bei Schläuchriß, so

müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall

einer solchen Überschreitung die Kraftstoffzufuhr

unterbrechen.

§ 113. An jeder Abfülleinrichtung von Tankstellen

muß zum Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit

ein mit der Abfülleinrichtung fest verbundener

Zapfschlauch vorhanden sein. Zapfschläuche von

Zapfsäulen müssen am Schlauchauslauf mit einem

geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche

müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen

der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge

aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m

sein. Zapfschläuche zum Abfüllen brennbarer

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, wenn

es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen zuläßt, länger als 6 m,

jedoch nicht länger als 10 m sein. Zapfschläuche

müssen so ausgeführt sein, daß elektrostatische

Aufladungen stets gefahrlos abgeleitet werden.

§ 114. (1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten

mit einer Motorpumpe vom Lagerbehälter zum

Zapfventil gefördert, so darf der Füllhebel des

Zapfventils nur dann in geöffneter Stellung

feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden

Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen

Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig

schließt (Stophahn).

(2) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so

beschaffen sein, daß sie während des Füllvorganges

aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht

herausgleiten und durch den beim Schließen des

Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der

Öffnung des Behälters gedrückt werden. Der durch

das selbsttätige Schließen des Zapfventils verursachte

Überdruck im Zapfschlauch darf 6 bar nicht

übersteigen. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils

muß bei jeder Rastenstellung des Füllhebels

gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim

geringst eingestellten Volumenstrom selbsttätig

schließen muß.

(3) Selbsttätig schließende Zapfventile von

Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen

durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser

gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei

betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren

Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter

Haltung des Zapfventils und gegen den Boden

weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich

ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme

der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17)

festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen

entspricht.

§ 115. Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch

Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile

vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114

Abs. 3 entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in

unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht

verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar

und dauerhaft angebracht sein.

§ 116. (1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten

an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn

diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle

verantwortlichen Person vorgenommen wird oder

wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden

entweder eine solche verantwortliche Person im

Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen

des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten

durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist

im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig,

wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur

bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der

Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage

vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen

können.

(3) Während des Abfüllens von brennbaren

Flüssigkeiten muß der Motor des zu betankenden

Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare

und dauerhafte Anschläge muß auf dieses Verbot

sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3

hingewiesen sein.

(4) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für

ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim

Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.

(5) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die

Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde

Personen betrieben werden können; Kleinzapfgeräte

müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen

entzogen oder so gesichert sein, daß sie nicht

umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten

entnommen werden können, Meßeinrichtungen

von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.

VII. ABSCHNITT

Lagerung und Abfüllung von brennbaren

Flüssigkeiten in Abfüllanlagen

§ 117. (1) Abfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung

sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten

in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu

Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in

ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge,

Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe

gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in

Verkaufs- und Vorratsräumen (§§ 98 Abs. 1 und

103 Abs. 1), in Tankstellen (§ 106 Abs. 1) und in

Apotheken.

(2) Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

dienenden Teil der Abfüllanlage sind die

Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung

brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies

gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen

führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt

III gilt auch für Abfülleinrichtungen.

(3) Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich

von Eisenbahnen, die ausschließlich für die

Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit

brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn

durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes

den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße

Rechnung getragen wird.

§ 118. An Orten, an denen nach § 65 Abs. 1

brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden

dürfen, dürfen auch keine Abfülleinrichtungen

bestehen; § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. In Räumen in

Obergeschossen von Gebäuden dürfen Abfülleinrichtungen

nur dann bestehen, wenn diese Räume

die an Räume in Obergeschossen in den §§ 72

Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gestellten

Anforderungen erfüllen und sich in ihnen zu keinem

Zeitpunkt mehr brennbare Flüssigkeiten befinden

als nach den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1

gelagert werden dürfen; § 78 ist sinngemäß

anzuwenden.

§ 119. (1) Abfülleinrichtungen und beim Abfüllen

verwendete Betriebsmittel, wie Schläuche, müssen

so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische

Aufladungen nicht entstehen können. § 35

Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen

von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen

absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen

müssen vom Bedienungsbereich und

von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu

betätigen sein.

(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen

sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer

Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare

Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder

verschüttet werden.

(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren

Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch

dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein,

daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren

Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches

nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter

Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises

Abfüllen von verschiedenen besonders

gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von

besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten

und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist,

hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften

dieser Flüssigkeiten festzulegen.

§ 120. (1) Auf Räume mit Abfülleinrichtungen

sind die §§ 81, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden.

§ 83 Abs. 1 erster Satz ist auch dann anzuwenden,

wenn beim Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III die Flüssigkeiten über 45 °C

erwärmt werden.

(2) In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen

die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst

nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und

abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren

(§§ 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen

von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten

hat die Behörde im Einzelfall die nach den

gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen

Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen

Schutzmaßnahmen festzulegen.

§ 121. Im Bereich von Abfülleinrichtungen im

Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das

Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten leicht

erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und

abgeleitet werden können. Der Boden muß aus

nichtbrennbarem Material bestehen und nach einem

Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener

brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben.

Er muß weiters so geneigt sein, daß durch

ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im

Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht

gefährdet werden können.

§ 122. (1) Auf Abfülleinrichtungen im Freien, in

denen brennbare Flüssigkeiten in ortsveränderliche

Behälter abgefüllt werden, ist § 120 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden. Ein Absaugen der Dämpfe ist

nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von

Dämpfen so gering ist, daß sich gesundheitsgefährdende

Dampf-Luft-Gemische in der Atemluft nicht

ansammeln. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt

sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch

bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von

Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-

Gemischen nicht erfolgen kann.

(2) In einem Umkreis von mindestens 2 m um

ortsveränderliche Behälter, in die brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse I oder II abgefüllt

werden, und in einer Höhe bis zu 2 m über der

Füllöffnung der Behälter müssen die elektrischen

Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen

elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete

Bereiche entsprechen, die die

Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen

örtlichen Verhältnissen, der abzufüllenden Menge

und den besonderen Eigenschaften der abzufüllenden

brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten

erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall

bezeichnet hat; dies gilt auch, wenn brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III über 45 °C

erwärmt und abgefüllt werden. Werden brennbare

Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in ortsveränderliche

Behälter abgefüllt, ohne hiebei über 45 °C

erwärmt zu werden, so müssen in diesen Bereichen

die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel

den für brandgefährdete Räume geltenden

elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

In den Gefahrenbereichen dürfen keine Zündquellen

und keine Öffnungen zu Räumen mit

Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen,

Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden

sein. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind

sinngemäß anzuwenden. Werden besonders gefährliche

brennbare Flüssigkeiten abgefüllt, so hat die

Behörde im Einzelfall die erforderlichen explosionsgeschützten

Bereiche nach den gegebenen örtlichen

Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser

Flüssigkeiten und den auftretenden Temperaturen

bzw. der Temperatur der Flüssigkeit festzulegen.

§ 123. (1) Beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in

Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge

und Schiffe ist § 111 Abs. 3 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Ist zu erwarten, daß beim Füllen brennbarer

Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge,

Luftfahrzeuge und Schiffe ohne Anwendung

des Gaspendelverfahrens (§§ 28 und 29) Dämpfe

oder Dampf-Luft-Gemische in gesundheitsgefährdender

Weise auf Personen einwirken könnten, so

sind sie auf andere Weise, wie durch Entlüftungsrohre

oder Absaugungen, ohne Gefährdung und

ohne unzumutbare Belästigung von Personen

abzuleiten. § 122 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Bezüglich des Füllens brennbarer Flüssigkeiten

in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge

und Schiffe hat die Behörde bei der

Entscheidung darüber, in welchem Umkreis um und

bis zu welcher Höhe über diese Fahrzeuge

elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

den für explosionsgefährdete oder brandgefährdete

Betriebsräume geltenden elektrotechnischen

Rechtsvorschriften entsprechen müssen, das Verfahren

zur Ableitung der Dämpfe oder Dampf-Luft-

Gemische (Abs. 2) sowie die gegebenen örtlichen

Verhältnisse, die abzufüllende Menge, den Volumenstrom

und die besonderen Eigenschaften der

abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere

Gefährlichkeit gemäß § 6) zu berücksichtigen.

In den von der Behörde festgelegten Gefahrenbereichen

dürfen keine Öffnungen zu Räumen mit

Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen,

Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden

sein; dies gilt nicht für Räume mit Wiegeeinrichtungen

von Abfüllanlagen oder für Einrichtungen

zum Sammeln ausgelaufener brennbarer

Flüssigkeiten. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind

sinngemäß anzuwenden. In diesen Bereichen dürfen

während des Abfüllens keine Zündquellen, wie

laufende Fahrzeugmotoren, vorhanden sein; im

übrigen gilt § 63.

VIII. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124. Im Sinne des § 82 Abs. 1 zweiter Satz

GewO 1973 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

gilt für bereits genehmigte Anlagen

(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

ist, gelten die §§ 22, 24 Abs. 3 erster Satz bezüglich

der Unterteilung in Abschnitte von nicht mehr als

2,50 m Länge, 25, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3,32 Abs. 1 und

2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1

und 3, 39, 41, 42 erster sowie dritter bis fünfter Satz,

43, 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 57 Abs. 1 und 2, 59, 60

erster Satz, 64, 65 Abs. 1 Z 9 lit. a und Abs. 3, 66

erster Satz, 67 bis 80, 81 erster bis dritter Satz, 82

Abs. 2 erster Satz, 83 Abs. 1. 84, 85, 86 bis 97, 102

Abs. 1 erster Satz, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1 zweiter

Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 102 Abs. 2,

107, 108 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 1 bis 3, 110, 112, 113

dritter und vierter Satz, 114 Abs. 3 letzter Satz, 116

Abs. 1 und 2, 117 Abs. 3, 118 erster Satz hinsichtlich

der Verweisung auf § 65 Abs. 1 Z 9 lit. a, 118

zweiter Satz, 119 Abs. 4, 120 Abs. 1 hinsichtlich der

Verweisungen auf die §§ 81 erster bis dritter Satz,

82 Abs. 2 erster Satz und 83 Abs. 1, sowie die §§ 122

Abs. 2 und 123 nicht für bereits genehmigte

Anlagen.

(2) Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete Anlagen

unterliegen nicht der erstmaligen Prüfung

gemäß den §§ 12 und 13.

(3) Für bereits genehmigte Anlagen gelten die

§§ 14 und 15 mit folgenden Abweichungen

1. (Zu § 14 Abs. 3:)

Einwandige oberirdische, seitlich beschüttete

Lagerbehälter mit Flachboden sind spätestens

18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung

oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen

ist, innerhalb von einem Jahr nach

Inkrafttreten der Verordnung einer inneren

Prüfung der von außen nicht überprüfbaren

Teile zu unterziehen. Dieser Prüfungspflicht

darf auch durch eine Prüfung entsprochen

werden, die nach der Kundmachung und vor

dem Inkrafttreten der Verordnung nach den

diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung

durchgeführt wird.

2. (Zu§ 15:)

2.1. In den Fällen, in denen gewerbliche

Betriebsanlagen nach dem Genehmigungsbescheid

oder nach den sonst für sie

geltenden gewerberechtlichen Vorschriften

schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung

wiederkehrend zu prüfen waren,

ist die erste nach Inkrafttreten der

Verordnung durchzuführende wiederkehrende

Prüfung innerhalb der bisher

einzuhaltenden Frist für die wiederkehrenden

Prüfungen vorzunehmen. Die

Fristen für die weiteren wiederkehrenden

Prüfungen bestimmen sich nach § 15

Abs. 1 und 3; anstelle der Frist von sechs

Jahren gelten für unter § 15 Abs. 1 Z 1

fallende Anlagen die vor dem Inkrafttreten

der Verordnung bescheidmäßig festgelegten

Fristen, wenn diese Fristen

kürzer als fünf Jahre sind.

2.2. Bereits genehmigte Anlagen, die nicht

unter die Z 2.1. fallen und für die die Frist

gemäß § 15 Abs. 2 für die erste wiederkehrende

Prüfung im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

abgelaufen ist, sind innerhalb von 18

Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung

der ersten wiederkehrenden Prüfung

zu unterziehen. Z 1 letzter Satz gilt

sinngemäß.

(4) Bereits genehmigte Anlagen müssen den

Anforderungen des § 31 Abs. 4 spätestens drei Jahre

nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

(5) Das Weiterverwenden von dem § 45 nicht

entsprechenden unterirdischen und dem § 55 nicht

entsprechenden teilweise oberirdischen Lagerbehältern

in bereits genehmigten Betriebsanlagen ist nur

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

zulässig

1. Einwandige, aus nichtkorrosionsbeständigem

Material bestehende Lagerbehälter, die unterirdisch

oder teilweise oberirdisch verlegt

worden sind, dürfen, soweit sich aus § 19

Abs. 1 und 3 nicht anderes ergibt, noch bis acht

Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung

verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist

die Verwendung solcher Lagerbehälter nur

noch dann zulässig, wenn die Lagerbehälter

gemäß den in lit. a oder b genannten

Maßnahmen nachgerüstet worden sind und

vorher deren Eignung für diese Nachrüstung

unter besonderer Beachtung des § 19 Abs. 3

durch einen dem Personenkreis des § 17

angehörenden Prüfer festgestellt und in einem

schriftlichen Gutachten festgehalten worden

ist

a) Einbau einer flexiblen oder starren Leckschutzauskleidung,

wobei der Raum zwischen

Behälterwand und Leckschutzauskleidung

mit einem Vakuummeßanzeigegerät

ständig überwacht werden muß oder

b) Aufbringen einer Beschichtung an der

Innenseite des Lagerbehälters und Errichten

eines ständig ausreichend wirkenden

kathodischen Korrosionsschutzes.

2. Die für die Leckschutzauskleidung oder für

die Beschichtung der Innenwand des Lagerbehälters

verwendeten Werkstoffe müssen den

Anforderungen des § 20 entsprechen. Über die

Eignung der verwendeten Werkstoffe ist ein

Gutachten, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1

bis 3 in Betracht kommenden Gutachter

erstattet wurde, vorzulegen.

3. Werden in den nachgerüsteten Lagerbehältern

brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

oder II gelagert, so darf der Durchgangswiderstand

der Behälterwandung, gemessen am

betriebsbereiten Lagerbehälter, 1 Megaohm

nicht überschreiten.

4. Unterirdische, aus nichtkorrosionsbeständigem

Material bestehende, einwandige Lagerbehälter,

die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet

worden sind, sind zusätzlich zu der im § 14

Abs. 4 geforderten Dichtheitsprüfung spätestens

18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung

oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen

ist, innerhalb von einem Jahr nach

Inkrafttreten der Verordnung und in der Folge

in den auf Grund der jeweiligen einschlägigen

Prüfungsergebnisse festzulegenden Zeitabständen

einer inneren Prüfung zu unterziehen,

bei der die Innenseite der Lagerbehälter

einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen

zu untersuchen und erforderlichenfalls die

Wanddicke festzustellen ist. Abs. 3 Z 1 letzter

Satz gilt sinngemäß.

5. Z 4 gilt sinngemäß für von außen nicht

überprüfbare Teile von teilweise oberirdischen,

einwandigen Lagerbehältern, die noch

nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind.

(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten

die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen

dieser Verordnung soweit, als sie auch für andere

bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.

§ 125. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des

sinngemäß geltenden § 124 der Verordnung

1. im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes

1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

auch für bereits bestehende

Eisenbahnen,

2. im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes

auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen

und

3. im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des

Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte

Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.

§ 126. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen auch für bestehende

Apotheken

(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und

zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf

bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des

Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung

der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern

anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen

ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch

den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte

durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die

Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit

offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder

die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen

Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung

durchführbar sind.

(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß

Anhang A Abschnitt I Z XVII der Apothekenbetriebsordnung

ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen

werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und

2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten

dieser Verordnung entsprechen.

§ 127. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des

sinngemäß geltenden § 124 der Verordnung auch

für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

bewilligte Betriebe.

§ 128. Anstelle jener Bestimmungen dieser

Verordnung, von denen nach § 124 bereits genehmigte

Anlagen, nach § 125 bereits bestehende

Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen

und bereits bewilligte Betriebsanlagen auf

Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken

oder nach § 127 bereits bewilligte Betriebe ausgenommen

sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen,

Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf

Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin

die entsprechenden Bestimmungen der im § 131

angeführten Vorschriften und der auf diese

Vorschriften gestützten Bescheide.

§ 129. (1) Gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

wird die zuständige Behörde ermächtigt,

in jenen Fällen, in denen die besonderen

Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften

dieser Verordnung hinausgehen, im Rahmen der

Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche

Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates

durch Bescheid vorzuschreiben.

(2) Gemäß § 24 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

wird die zuständige Behörde ermächtigt,

im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates

andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene

Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem

Schutz des Lebens und der Gesundheit der

Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung

getragen wird. Die Behörde hat im Einzelfall nach

Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid

auch Abweichungen von den Vorschriften dieser

Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die

Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt

werden.

(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich

der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

unterliegenden Betriebe vom Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.

§ 130. Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach

dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

§ 131. (1) Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

wird festgestellt, daß mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 128 nicht

anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften

außer Kraft treten

1. die Verordnung der Ministerien des Inneren,

der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues

und der Eisenbahnen vom 23. Jänner 1901,

RGBl. Nr. 12, in der Fassung der Verordnung

RGBl. Nr. 179/1912 betreffend den Verkehr

mit Mineralölen, soweit sie sich auf gewerbliche

Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des

Arbeitnehmerschutzes bezieht;

2. die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr und des Bundesministers

für soziale Verwaltung vom 7. Feber 1930,

BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche

Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 52/1966.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten, soweit § 128 nicht anderes bestimmt,

folgende Rechtsvorschriften außer Kraft

1. die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März

1975, BGBl. Nr. 241, über das Verwenden von

Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung

von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen

Betriebsanlagen;

2. § 9 Abs. 2 und Anhang A Abschnitt I Z XVII

der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II

Nr. 171 in der Fassung der Verordnung vom

28. Januar 1941, dRGBl. I S 47.

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