240. Verordnung: Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund
1. des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der
Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399,
wird vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und auf Grund des § 82
Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 in der
Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 vom
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
2. des § 19 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957,
BGBl. Nr. 60, wird vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3. des § 16 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 411/1975, wird vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft,
4. des § 74 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, wird vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
5. des § 7 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl.
Nr. 5/1907, wird vom Bundesminister für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
6. des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, wird vom
Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit
es sich um der Gewerbeordnung 1973
unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und, soweit es sich um
Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über
die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.
Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr
verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung
oder Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe
des § 124 in bereits genehmigten
gewerblichen Betriebsanlagen sowie nach
Maßgabe des Abs. 2 auch in nicht genehmigungspflichtigen
gewerblichen Betriebsanlagen,
2. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe
des § 125 Z 1 in bereits genehmigten
Eisenbahnanlagen,
3. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe
des § 125 Z 2 in bereits genehmigten
Rohrleitungsanlagen,
4. in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen und
nach Maßgabe des § 125 Z 3 in bereits
bewilligten Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen,
5. in Apotheken und nach Maßgabe des § 126 in
bestehenden Apotheken,
6. in nach § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
bewilligungspflichtigen Betrieben; in
bereits bewilligten Betrieben nach Maßgabe
des§ 127.
(2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen
Betriebsanlagen dürfen brennbare Flüssigkeiten
nur nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 1, 58, 63
Abs. 1, Abs. 2 erster Satzteil und Abs. 4, 65 Abs. 1
und Abs. 3, 66, 67, 68, 70 zweiter Satz und 71, 98 bis
101 sowie 102 Abs. 1 und Abs. 2 sowie der für diese
Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen der
§§ 2 bis 10 gelagert oder gelagert und abgefüllt
werden.
(3) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem
jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel
angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1
angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist.
(4) Auf brennbare Flüssigkeiten, die unter das
Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, fallen,
ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit
die abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen
nicht anderes vorschreiben.
§ 2. (1) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung
liegt auch vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
zur Schau gestellt, zum Verkauf bereitgehalten, in
nicht dem Abs. 2 unterliegenden Fällen kurzzeitig
vorrätig gehalten oder in Zwischenlagern, wie
Lagern von Transportunternehmen, Abfallsammlern,
Altölsammlern oder Zollagern, länger gelagert
werden, als es im Abs. 2 Z 5 festgelegt ist.
(2) Eine Lagerung oder Abfüllung im Sinne dieser
Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare
Flüssigkeiten
1. für den Handgebrauch in Laboratorien oder in
Offizinen von Apotheken in der hiefür
erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
2. für den Fortgang der Arbeit in der hiefür
erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
3. sich im Arbeitsvorgang befinden,
4. bei der Herstellung als Fertig- oder Zwischenprodukt
kurzzeitig abgestellt werden,
5. im Zuge ihrer Beförderung für die zur
Abwicklung der Beförderung erforderliche
Zeit abgestellt werden oder
6. sich in dem Rohrleitungsgesetz unterliegenden
Rohrleitungen oder Druckentlastungsbehältern
befinden.
(3) Auf die Zwischenlager im Sinne des Abs. 1
sind die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich
Ausstattung (wie Brandschutz, Explosionsschutz,
Brandalarmeinrichtungen), Auffangwannen
und Schutzzonen unter Einhaltung der zulässigen
Gesamtlagermengen sinngemäß anzuwenden. Bezüglich
der Mengenbeschränkungen für die einzelnen
Gefahrenklassen und der Bestimmungen über
die Zusammenlagerung aller Gefahrenklassen sind
die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden,
wenn bei der Zwischenlagerung die
Vorschriften des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973,
zuletzt geändert durch die Novelle BGBl.
Nr. 43/1990, des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl.
Nr. 209/1979, zuletzt geändert durch die Novelle
BGBl. Nr. 181/1988, und der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert
durch die Novelle BGBl. Nr. 57/1990, hinsichtlich
der Verpackung, Zusammenlagerung und Zusammenpackung
eingehalten werden. Die Behörde hat
im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen
Verhältnissen, der Gesamtlagermenge der brennbaren
Flüssigkeiten und den besonderen Eigenschaften
der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen
Schutzmaßnahmen festzulegen.
§ 3. (1) Diese Verordnung gilt nicht
1. für schienengebundene und nicht schienengebundene
Fahrzeuge sowie für darauf befindliche
Behälter zur Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten, die sich im Zuge der Beförderung
in Anlagen oder Betrieben nach § 1
Abs. 1 befinden; unter nicht schienengebundenen
Fahrzeugen sind auch Wasserfahrzeuge
und Luftfahrzeuge zu verstehen,
2. für zum Betrieb von Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln in Kraftstoffbehältern
befindliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
III bis zu einer Menge von 300
Liter, wenn die Behälter mit den Einrichtungen
und Mitteln fest verbunden und vor
gefahrbringender Erwärmung geschützt sind,
3. für Schiffahrtsanlagen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes
1990, BGBl. Nr. 87/1989.
(2) Diese Verordnung ist auf folgende brennbare
Flüssigkeiten nicht anzuwenden
1. Ethanol (Ethylalkohol, Gärungsspiritus,
Weingeist) enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse,
die weniger als 75 vH ihrer Masse
Ethanol enthalten und für den menschlichen
Genuß oder für medizinische Zwecke bestimmt
sind,
2. Zubereitungen mit einem Flammpunkt von
21 °C oder mehr, die mit Wasser mischbar und
zur Körperpflege oder für medizinische
Zwecke bestimmt sind,
3. Zubereitungen mit einem Flammpunkt von
21 °C oder mehr, deren Masseanteil an
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über
100 °C oder an festen Stoffen 30 vH, für
medizinische Zwecke 20 vH der gesamten
Masse übersteigt, mit der Maßgabe, daß bei
der nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung
durchzuführenden Lösungsmittel-Trennprüfung
die Höhe der sich abtrennenden Schicht
des Lösungsmittels weniger als 3 vH der
Gesamthöhe beträgt, ausgenommen Zubereitungen,
die Nitrozellulose in gelöster oder
suspendierter Form enthalten,
4. brennbare Flüssigkeiten in Druckgaspackungen,
die der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982
über die Lagerung von Druckgaspackungen in
gewerblichen Betriebsanlagen oder der Verordnung
BGBl. Nr. 651/1988 über die Lagerung
von Druckgaspackungen, die mehr als
45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare
Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen
unterliegen,
5. brennbare Flüssigkeiten in Behältern, die unter
Druck verflüssigte oder unter Druck gelöste
Gase enthalten,
6. Cyanwasserstoff, soweit er unter die Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 510/1986, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 482/1990, fällt,
7. brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 1
(„Explosive Stoffe und Gegenstände mit
Explosivstoff") und 5.2 („Organische Peroxide"),
soweit die organischen Peroxide nicht
mit der Verordnung unterliegenden brennbaren
Flüssigkeiten zusammengelagert werden.
Brennbare Flüssigkeiten
§ 4. (1) „Brennbare Flüssigkeiten" im Sinne dieser
Verordnung sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von nicht mehr als 100 °C und einem
Dampfdruck bei 50 °C von nicht mehr als 3 bar
(absolut).
(2) Als brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser
Verordnung sind auch Zubereitungen zu verstehen,
die die im Abs. 1 angeführten Eigenschaften
aufweisen. Zubereitungen sind Gemenge, Mischungen
oder Lösungen.
§ 5. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A"
Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare
Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in
jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser
mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen
unter die
a) Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
b) Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich
55 °C (entzündlich),
c) Gefahrenklasse III Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich
100 °C (schwer entzündlich),
2. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B"
Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare
Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen
Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von
diesen Flüssigkeiten fallen unter die
a) Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
b) Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich
55 °C (entzündlich), wie sie in der Anlage
2 zu dieser Verordnung beispielhaft
angeführt sind.
§ 6. „Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten"
im Sinne dieser Verordnung sind
1. brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung
des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare
flüssige Stoffe"), 6.1 („Giftige Stoffe")
und 8 („Ätzende Stoffe") in eine Ziffer unter
lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung
fallen,
2. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unter —18 °C und einer Zündtemperatur
von 200 °C oder darunter,
3. Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von
Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch
aus Ethanol und Diethylether,
mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter
12,6 vH,
4. brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 4.2
(„Selbstentzündliche Stoffe"), 4.3 („Stoffe, die
in Berührung mit Wasser entzündliche Gase
entwickeln") und 5.2 („Organische Peroxide").
Flammpunkt
§ 7. (1) Auf Verlangen der Behörde ist der
Flammpunkt der brennbaren Flüssigkeit nachzuweisen;
bei brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe B ist
auch deren Mischbarkeit in jedem beliebigen
Verhältnis mit Wasser nachzuweisen. Der Nachweispflichtige
hat den Nachweis durch die Vorlage
der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen
oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben
des Herstellers oder des Vertreibers der brennbaren
Flüssigkeiten zu erbringen.
(2) Wird der Nachweispflicht gemäß Abs. 1 nicht
oder nicht ausreichend entsprochen, so sind auf
Verlangen der Behörde zusätzlich Flammpunktzeugnisse
und Bescheinigungen über die Mischbarkeit
in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser
vorzulegen; solange in solchen Fällen für eine
brennbare Flüssigkeit kein Flammpunktzeugnis
vorgelegt wird, gilt diese Flüssigkeit als zu den
brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von weniger als 21 °C gehörig; fehlt der Nachweis
über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis
mit Wasser, so gilt die Flüssigkeit als zu den
brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe A gehörig.
(3) Flammpunktzeugnisse und Bescheinigungen
über die Mischbarkeit in jedem beliebigen Verhältnis
mit Wasser im Sinne des Abs. 2 müssen
1. von einschlägigen staatlichen oder staatlich
autorisierten Anstalten oder
2. von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnisse
ausgestellt sein.
(4) Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit
ist mit den unter den Rn. 3300, 3301 und 3302 ADR
bzw. mit den unter den Rn. 1300, 1301 und 1302
RID angeführten Apparaten und Prüfverfahren zu
bestimmen. Die Probenahme hat entsprechend den
Regeln der Technik zu erfolgen.
Lagermenge, Zusammenlagerung
§ 8. (1) „Lagermenge" eines Behälters im Sinne
dieser Verordnung ist jene Menge, die dem
Nenninhalt des Behälters entspricht; unter Nenninhalt
ist jenes Füllvolumen zu verstehen, für das der
Behälter bemessen worden ist. Weicht auf Grund
der chemischen und physikalischen Eigenschaften
der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit das
höchstzulässige Füllvolumen des Behälters um mehr
als 5 vH vom Nenninhalt ab, so ist dieses
Füllvolumen der Berechnung der zulässigen Lagermenge
zugrundezulegen.
(2) Eine „Zusammenlagerung" im Sinne dieser
Verordnung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
verschiedener Gefahrenklassen, wobei die Gruppeneinteilung
nach A und B (§ 5) außer Betracht bleibt,
nicht brandbeständig voneinander getrennt gelagert
werden; die nach dieser Verordnung jeweils
einzuhaltenden Schutzzonen (§§ 87 bis 92) sind
brandbeständigen Trennungen gleichzusetzen.
(3) Wenn eine Zusammenlagerung brennbarer
Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen erfolgt,
entsprechen je
1. zwei Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse
II einem Liter brennbarer Flüssigkeit
der Gefahrenklasse I,
2. 200 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse
III einem Liter brennbarer Flüssigkeit
der Gefahrenklasse I,
3. 100 Liter brennbarer Flüssigkeit der Gefahrenklasse
III einem Liter brennbarer Flüssigkeit
der Gefahrenklasse II,
sofern nicht die gegebenen örtlichen Verhältnisse,
die zu lagernde Menge, insbesondere geringe
Mengen gemäß § 66, die Größe der Auffangwanne
und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden
brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit
gemäß § 6) eine von diesem Umrechnungsschlüssel
abweichende Lagermenge brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III
erfordern oder zulassen.
(4) Ob bzw. in welchen Mengen brennbare
Flüssigkeiten mit nicht der Verordnung unterliegenden
brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert
werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu
verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach
den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen
Eigenschaften der zusammenzulagernden
brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung
verbundenen Gefahren festzulegen.
Behälter, Sicherheitsschränke
§ 9. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. a) „doppelwandige Behälter" solche Behälter,
die zusätzlich zur Behälterwandung
möglichst allseits, mindestens jedoch bis
zur höchstzulässigen Füllhöhe mit einer
nahezu anliegenden weiteren starren,
flüssigkeitsdichten Wand umschlossen sind
und bei denen der Raum zwischen den
beiden Wänden kontrollierbar ist,
b) „einwandige Behälter" solche Behälter, die
nicht unter lit. a fallen; Behälter, die nur
mit einem zusätzlichen Flachboden (Doppelboden)
versehen sind oder nur in einer
Auffangwanne stehen, gelten als einwandige
Behälter;
2. „ortsfeste Behälter" („Lagerbehälter") solche
Behälter, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt
sind, betriebsmäßig auf nur einem Standort
verwendet zu werden,
a) „oberirdische Lagerbehälter" solche Lagerbehälter,
die im Freien oder in Räumen
unmittelbar oder auf Stützen auf dem
Boden aufgestellt sind, auch wenn sie
seitlich beschüttet sind,
b) „teilweise oberirdische Lagerbehälter" solche
Lagerbehälter, die zum Teil in Erde,
Sand o. dgl. eingebettet sind,
c) „unterirdische Lagerbehälter" solche Lagerbehälter,
die allseits in Erde, Sand o.
dgl. eingebettet sind;
3. „ortsveränderliche Behälter" solche Behälter,
die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind,
betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten
verwendet oder vorübergehend aufgestellt zu
werden,
a) „Kleinbehälter" verschließbare ortsveränderliche
Behälter aus Metall oder Kunststoff,
deren Nenninhalt 30 Liter nicht
übersteigt,
b) „händisch bewegbare Behälter" solche
ortsveränderliche Behälter, die ohne technische
Hilfsmittel oder mit einfachen
technischen Hilfsmitteln bewegbar sind
und deren Nenninhalt 250 Liter nicht
übersteigt,
c) „umsetzbare Behälter" solche ortsveränderliche
Behälter, deren Nenninhalt 250
Liter übersteigt,
aa) „Tankcontainer" solche umsetzbare
Behälter, die den für Tankcontainer
geltenden Bestimmungen über die
Beförderung gefährlicher Güter mit
der Eisenbahn oder auf der Straße
entsprechen,
bb) „umsetzbare Werksbehälter" solche
umsetzbare Behälter, die nicht unter
lit. aa fallen;
4. „bruchfeste ortsveränderliche Behälter" solche
ortsveränderliche Behälter, die
a) in gefülltem Zustand nach einem freien
Fall aus mindestens 1,20 m Höhe auf einen
ebenen Stein- oder Betonboden flüssigkeitsdicht
bleiben oder
b) mit einem der Kennzeichen , „UN",
„ADR" oder „RID" nach den gemäß § 2
Abs. 1 GGSt in Betracht kommenden
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße oder nach dem
RID sowie den gemäß § 56 lit. a und b
des Eisenbahnbeförderungsgesetzes-EBG,
BGBl. Nr. 180/1988, und den gemäß
Artikel 5 § 2 des Anhanges B zum
Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl.
Nr. 225/1985, erlassenen Tarifbestimmungen
der Eisenbahnen versehen sind und für
eine Flüssigkeit verwendet werden, für
welche die Zulassungskennzeichnung gilt,
oder
c) den gemäß lit. b maßgeblichen Bestimmungen
für die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße oder mit der
Eisenbahn entsprechen, nicht für eine
bestimmte Zulassung gekennzeichnet sind,
aber für die Aufnahme des betreffenden
Lagergutes nachweisbar geeignet sind (der
Nachweis ist auf Verlangen der Behörde
durch den gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen
zu erbringen); dies gilt auch für
zusammengesetzte Verpackungen, wie Innengefäß
in Außenverpackung, oder
d) Tankcontainer sind;
5. „nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter"
solche ortsveränderliche Behälter, die nicht im
Sinne der Z 4 bruchfest sind, selbst dann nicht,
wenn sie
a) allseitig so umhüllt sind, daß sie trotz der
bei sachgerechter Lagerung zu erwartenden
äußeren mechanischen Einwirkungen
flüssigkeitsdicht bleiben (bruchgeschützt
umhüllte ortsveränderliche Behälter), oder
b) auf andere Weise als nach lit. a durch
technische Vorkehrungen, wie Umhüllung
bruchgefährdeter Behälterteile und besondere
Art der Lagerung, sichergestellt ist,
daß die Behälter trotz der bei sachgerechter
Lagerung zu erwartenden äußeren
mechanischen Einwirkungen flüssigkeitsdicht
bleiben (bruchgeschützt gelagerte
ortsveränderliche Behälter);
6. „Sicherheitsbehälter" solche bruchfeste händisch
bewegbare Behälter aus Metall, die
gegen den Inhalt und gegen Korrosionen
beständig und mit Einrichtungen zum Druckausgleich
und gegen Flammenrückschlag
versehen sind und deren Öffnungen Schraubverschlüsse
oder Selbstschließmechanismen
besitzen;
7. „Sicherheitsschränke" ortsfeste Schränke von
höchstens 1 m³ Inhalt, die
a) ausschließlich der Aufbewahrung von
brennbaren Flüssigkeiten dienen,
b) bei einem Brand für 90 Minuten sicherstellen,
daß vom Schrankinhalt keine zusätzliche
Gefährdung oder Brandausbreitung
ausgeht,
c) Türen besitzen, die selbsttätig schließen
und versperrbar sind, wobei eine zusätzliche
thermische Steuerung des Türschließmechanismus
zulässig ist, die ein sofortiges
Schließen der Türen jedenfalls dann
gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur
50 °C überschreitet,
d) mit an ein Lüftungssystem anschließbaren
Zu- und Abluftöffnungen versehen sind,
die im geschlossenen Schrank einen
mindestens zehnfachen Luftwechsel je
Stunde ermöglichen und die sich im
Brandfalle selbsttätig schließen, und
e) im Inneren mit einer unterhalb der
untersten Stellfläche angebrachten Auffangwanne
ausgestattet sind, die aus
nichtbrennbarem Material besteht und ein
Fassungsvermögen von mindestens zehn
Liter aufweist.
(2) Behälter für die Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten müssen so bezeichnet sein, daß auf die
Gefährlichkeit des Inhalts aufmerksam gemacht
wird.
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 10. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Behörde" die nach den dieser Verordnung
zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen im
Einzelfall für die Anlage oder den Betrieb
zuständige Behörde;
2. „Schutzzone" ein, soweit § 91 nicht anderes
bestimmt, frei zu haltender Bereich, der die
Lagerstätte und, wenn die Lagerung nicht in
doppelwandigen Behältern erfolgt, auch die
Auffangwanne zur Gänze umschließen muß;
3. „Lagerstätte" ein Bereich, innerhalb dessen
brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen;
4. „Auffangwanne" eine Einrichtung, die geeignet
ist, aus ortsveränderlichen Behältern oder
Lagerbehältern austretendes Lagergut zur
Gänze oder zum Teil aufzunehmen, um ein
Versickern in den Boden und ein Abfließen in
die Umgebung zu verhindern; zur Auffangwanne
gehören auch allenfalls vorhandene zu
dieser Einrichtung führende Gerinne, Rohrleitungen
u. dgl.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Bereich
dann ein „Gefahrenbereich", wenn und solange in
ihm explosionsfähige Gemische von Dämpfen
brennbarer Flüssigkeiten mit Luft in gefahrdrohender
Menge zu erwarten sind.
(3) Alle Angaben dieser Verordnung über
Temperatur und Überdruck beziehen sich auf einen
Luftdruck von 1013 mbar; die in dieser Verordnung
genannten Prüfdrücke sind, soweit nicht anderes
bestimmt ist, Überdrücke.
Unterlagen zum Ansuchen um Genehmigung oder
Bewilligung
§ 11. (1) Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung
1973, dem Eisenbahngesetz 1957, dem
Rohrleitungsgesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Apothekengesetz
oder dem Arbeitnehmerschutzgesetz
dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage
oder Genehmigung der Änderung einer
Betriebsanlage oder Bewilligung eines Betriebes zur
Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung
brennbarer Flüssigkeiten anzuschließen sind, müssen
insbesondere folgende Angaben enthalten
1. bei Lagerbehältern deren Art und technische
Ausrüstung sowie die Bezeichnung, Lagermenge
und Gefahrenklasse der brennbaren
Flüssigkeiten;
2. bei ortsveränderlichen Behältern deren Art
und bei Lagermengen über 400 Liter die
Bezeichnung und die Gefahrenklasse der
brennbaren Flüssigkeiten;
3. bei einer Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten
verschiedener Gefahrenklassen die
beantragten Lagermengen jeder Gefahrenklasse;
4. bei Lagerung von besonders gefährlichen
brennbaren Flüssigkeiten die jeweilige Lagermenge
und bei deren Zubereitungen die
Anteile der darin enthaltenen einzelnen
brennbaren Flüssigkeiten.
(2) Dem Ansuchen nach Abs. 1 ist
1. bei Lagerbehältern, deren Wandungen und
sonstige mit brennbaren Flüssigkeiten in
Berührung kommende Teile nicht aus metallischen
Werkstoffen bestehen, ein Gutachten
über die Eignung des Werkstoffes nach § 20,
2. bei Lagerbehältern mit einfachem Flachboden
und eingebauter Sperrschicht (§ 22 Abs. 2) ein
Gutachten über die ausreichende Beständigkeit
der Sperrschicht gegen die gelagerte
Flüssigkeit und die flüssigkeitsdichte Ausführung
der Sperrschicht,
3. bei unterirdischen Lagerbehältern gegebenenfalls
der gemäß § 50 Abs. 2 oder 3 vorzulegende
Nachweis
anzuschließen; Gutachten nach Z 1 und Z 2 müssen
von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Betracht
kommenden Gutachter erstattet werden.
(3) Auf Verlangen der Behörde sind zum
Ansuchen nach Abs. 1 die für die Beurteilung
erforderlichen Unterlagen über die chemische
Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen
der brennbaren Flüssigkeiten, bei
Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen
Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten,
sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan,
vorzulegen.
(4) Der Maßstab des dem Ansuchen nach Abs. 1
anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich
von 1:200 bis 1:3000 liegen; sonstige dem Ansuchen
anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100
gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann
zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die
Genauigkeit des Planes verlangt.
Erstmalige Prüfung
§ 12. (1) Ortsfeste Betriebseinrichtungen von
Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
(Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum
Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen,
Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer
Inbetriebnahme — unterirdische Lagerbehälter vor
dem Zuschütten der Behältergrube — auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung
ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu
veranlassen.
(2) Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1
angeführten Anlagen und Einrichtungen hat —
soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt — zu
umfassen
1. die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung
oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
2. die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern,
Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;
3. die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes,
bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern
innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung
des Behälters;
4. die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1, 2
und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen,
Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen,
Flüssigkeitsstandanzeigern,
Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen
u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;
5. die Prüfung der elektrischen Anlage und der
elektrischen Betriebsmittel einschließlich der
Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße
Errichtung, auf Sicherheit und
auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen
Rechtsvorschriften;
6. die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden
Nachweisen.
(3) Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2
Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung
der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9
Abs. 1 Z 7 durchzuführen.
(4) Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende
Nachweise vorzulegen
1. bei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden
Festigkeit; der Nachweis ist durch
Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der
hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln
der Technik die Lagerbehälter hergestellt,
druckgeprüft und gekennzeichnet worden
sind, oder durch Vorlage der erforderlichen
nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der
Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen
zugrundegelegten anerkannten Regeln
der Technik zu erbringen;
2. bei Sicherheitsschränken der Nachweis der
Brandbeständigkeit;
3. im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung
über die Eignung des Lagerbehälters für den
unterirdischen Einbau.
§ 13. (1) Lagerbehälter, Rohrleitungen und
Armaturen müssen den in den folgenden Absätzen
genannten Prüfdrücken standhalten, ohne undicht
zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern.
Bei unterteilten Lagerbehältern ist jede Kammer
gesondert zu prüfen, wobei angrenzende Kammern
leer sein müssen.
(2) Oberirdische Lagerbehälter sind zumindest
dem größtmöglichen statischen Druck der zu
lagernden brennbaren Flüssigkeit mit dieser Flüssigkeit
oder mit Wasser über eine Dauer von
mindestens 24 Stunden auszusetzen (Flüssigkeitsstandprobe);
die Dichtheit der von außen zugänglichen
Teile ist durch eine äußere Besichtigung zu
prüfen. Für die von außen nicht kontrollierbaren
Teile von einwandigen oberirdischen Lagerbehältern
ist die Dichtheitsprüfung dieser Teile durch
eine vor oder nach der Flüssigkeitsstandprobe
durchzuführende Vakuumprüfung der Schweißnähte
mit einem Unterdruck von 0,5 bar oder durch
ein anderes geeignetes Verfahren, wie Schallemissionsanalyse,
zu ergänzen.
(3) Unterirdisch oder teilweise oberirdisch zu
verlegende Lagerbehälter sind einschließlich ihrer
Armaturen nach ihrem Absenken in die Behältergrube
einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Der
Prüfdruck muß den im Lagerbehälter auftretenden
höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar
übersteigen. Nach Temperaturausgleich darf sich
der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter
Berücksichtigung der zulässigen Meßtoleranzen
mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern.
Die Dichtheitsprüfung ist als Wasserdruckprüfung
oder als Gasdruckprüfung durchzuführen
1. Wasserdruckprüfung
Bei dieser Prüfung muß der Lagerbehälter zur
Gänze gefüllt sein.
2. Gasdruckprüfung
Die Gasdruckprüfung darf nur am eingebetteten
und leeren oder höchstens bis zu 80 vH
seines Volumens gefüllten Lagerbehälter vorgenommen
werden. Als Druckmittel darf nur
ein Gas verwendet werden, das sich in der
gelagerten Flüssigkeit nicht merklich löst (zB
Stickstoff) und weder mit dieser Flüssigkeit
noch mit Teilen der Lagereinrichtungen, mit
denen es in Berührung kommt, reagiert. Luft
darf zur Gasdruckprüfung überdies nur dann
verwendet werden, wenn in den zu prüfenden
Teilen der Lagereinrichtungen ein explosionsfähiges
Dampf-Luft-Gemisch weder vorhanden
ist noch entstehen kann.
(4) Rohrleitungen und Armaturen sind mit dem
1,5fachen Betriebsdruck, mindestens aber mit einem
Prüfdruck von 2 bar auf ihre Dichtheit zu prüfen.
Abs. 3 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(5) Andere als in den vorstehenden Absätzen
angeführte Prüfverfahren sind zulässig, wenn
hiedurch den Schutzinteressen dieser Verordnung
in demselben Maße Rechnung getragen wird.
Wiederkehrende Prüfungen
§ 14. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12
Abs. 1 sind regelmäßig wiederkehrend (§ 15) auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die
Prüfungen sind von dem gemäß § 1 Abs. 3
Verantwortlichen zu veranlassen. Bei diesen wiederkehrenden
Prüfungen sind, sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, bei Anlagen und
Einrichtungen mit oberirdischen oder teilweise
oberirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z 1
bis 6, bei Anlagen und Einrichtungen mit
unterirdischen Lagerbehältern die im § 12 Abs. 2 Z
2, 4, 5 und 6 und bei Sicherheitsschränken die im
§ 12 Abs. 3 angeführten Prüfungen durchzuführen.
Den wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Lagerbehälter
zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von
höchstens 1000 Liter und die dazugehörigen
Betriebseinrichtungen dann nicht, wenn die Lagerbehälter
in einem Raum aufgestellt sind und die
höchstzulässige Lagermenge in diesem Raum 1000
Liter nicht übersteigt.
(2) Die Dichtheit oberirdischer Lagerbehälter ist,
sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, wie folgt zu
prüfen
1. durch eine äußere Besichtigung des vollen
Lagerbehälters oder
2. durch eine äußere Besichtigung des mindestens
halbvollen Lagerbehälters und Einsichtnahme
in laufend geführte Aufzeichnungen
über betriebseigene Dichtheitskontrollen; aus
diesen Aufzeichnungen muß erkennbar sein,
bei welchem Füllstand die mindestens einmal
monatlich und jedenfalls unmittelbar nach
jeder vollständigen Füllung des Lagerbehälters
durchzuführenden Kontrollen erfolgt sind.
(3) Die Prüfung von einwandigen oberirdischen,
seitlich beschütteten Lagerbehältern mit Flachboden
hat eine äußere Besichtigung der von außen
überprüfbaren Teile des vollen Lagerbehälters und
— beginnend spätestens 18 Jahre nach der
erstmaligen Prüfung — eine innere Prüfung der von
außen nicht überprüfbaren Teile des Lagerbehälters
einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen zu
umfassen. Bei dieser inneren Prüfung ist erforderlichenfalls
an den von Korrosionen befallenen
Mantel- und Bodenflächen die Wanddicke festzustellen
oder bei innen mit Korrosionsschutz
beschichteten Lagerbehältern die Tauglichkeit der
Beschichtung durch eine Besichtigung zu prüfen.
(4) Bei teilweise oberirdischen und bei unterirdischen
Lagerbehältern ist die Dichtheit nach § 13
Abs. 1 und 3 oder 5 zu prüfen.
(5) Die Dichtheit von Rohrleitungen und
Armaturen ist nach § 13 Abs. 1 und 4 oder 5 zu
prüfen. Bei Rohrleitungen und Armaturen, die nicht
für besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten
bestimmt sind, ist auch eine Produktdruckprüfung
zulässig; bei dieser Prüfung müssen die Rohrleitungen
und Armaturen zur Gänze gefüllt sein. Die
Dichtheit oberirdischer Rohrleitungen, die nicht für
besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten bestimmt
und zur Gänze überschaubar verlegt sind, ist
durch eine äußere Besichtigung zu prüfen; während
der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen
zumindest dem höchstmöglichen Betriebsdruck
ausgesetzt sein.
(6) Die wiederkehrenden Prüfungen von außer
Betrieb gesetzten Anlagen und Einrichtungen sind
erst vor deren Wiederinbetriebnahme durchzuführen,
sofern nicht wegen der Dauer der Betriebsunterbrechung
eine außerordentliche Prüfung gemäß
§ 16 Abs. 1 erforderlich ist.
§ 15. (1) Die Fristen für die wiederkehrenden
Prüfungen betragen
1. sechs Jahre für Anlagen und Einrichtungen
gemäß § 12 Abs. 1, sofern im folgenden nicht
anderes bestimmt ist;
2. drei Jahre für Anlagen und Einrichtungen
gemäß § 12 Abs. 1, die in wasserrechtlich
besonders geschützten Gebieten, in Seeuferbereichen
oder in Karstgebieten aufgestellt oder
verlegt sind, aber keiner wasserrechtlichen
Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie
nicht unter Z 3 oder 4 fallen;
3. drei Jahre für alle nicht unter die Z 4 fallenden
elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel;
4. ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen.
(2) Der Anfang der Frist für die erste
wiederkehrende Prüfung richtet sich nach der
erstmaligen Prüfung; bei unter Abs. 1 Z 1 fallenden
oberirdischen Anlagen und Einrichtungen mit
Ausnahme von Sicherheitsschränken ist die erste
wiederkehrende Prüfung zwölf Jahre nach der
Herstellung durchzuführen.
(3) Die Behörde hat in Einzelfällen kürzere
Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festzusetzen,
wenn wegen der besonderen Eigenschaften
der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6
oder auf Grund des Ergebnisses der letzten Prüfung
(§ 18 Z 3) eine Verkürzung der Frist notwendig ist.
Außerordentliche Prüfungen
§ 16. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12
Abs. 1 sind, wenn sie durch einen Brand, eine
Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches
Ereignis nicht mehr betriebssicher sind und die
aufgetretenen Schäden nicht sofort behoben werden
können, sowie nach Durchführung der erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten, ferner vor Wiederinbetriebnahme
nach einer länger als ein Jahr
dauernden Betriebsunterbrechung oder nach einer
Änderung der Behälter im Sinne des § 22 Abs. 2
einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen.
(2) Der gemäß § 1 Abs. 3 für die Anlagen und
Einrichtungen Verantwortliche hat unverzüglich
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um
Personen- und Sachschaden zu vermeiden, und
sodann das Vorliegen von im Abs. 1 angeführten
Umständen und die von ihm mit der außerordentlichen
Prüfung betraute Person der Behörde
anzuzeigen; im Falle des § 22 Abs. 2 ist ein
Gutachten gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 vorzulegen.
(3) Wird der Behörde auf andere Art als durch
eine Anzeige nach Abs. 2 das Vorliegen von im
Abs. 1 anführten Umständen bekannt, so hat sie die
Durchführung einer außerordentlichen Prüfung
anzuordnen.
(4) Hat die außerordentliche Prüfung einer
wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang
entsprochen, so gilt sie auch als wiederkehrende
Prüfung.
Prüfer
§ 17. (1) Zur Durchführung der erstmaligen und
der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12
und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen
1. staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;
2. Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;
3. Ziviltechniker;
4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen
zur Lagerung oder zur Lagerung und
Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen
und herzustellen;
5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im
Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes
1957 geführt werden.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden
Prüfungen nach § 14 sind der im Abs. 1 genannte
Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen
befugten Gewerbetreibenden im Rahmen
ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige
und hiezu berechtigte Personen, die auch
Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als
geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,
wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen
fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen
und auch die Gewähr für eine gewissenhafte
Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
Prüfbescheinigung
§ 18. Über jede Prüfung ist eine Prüfbescheinigung
auszustellen, die insbesondere festgestellte
Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu
enthalten hat; die Prüfbescheinigung über die
erstmalige Prüfung hat gegebenenfalls Angaben
gemäß § 23 Abs. 4 oder gemäß § 25 Abs. 2 zu
enthalten. Die Prüfbescheinigung und sonstige die
Prüfungen betreffende Schriftstücke sind im Original,
einer Zweitschrift oder einer Ablichtung im
Betrieb aufzubewahren. Der Prüfer hat je eine
Abschrift der Prüfbescheinigung der zuständigen
Behörde und dem zuständigen Arbeitsinspektorat
unverzüglich zu übersenden, wenn er
1. die erstmalige Prüfung vorgenommen hat,
2. bei einer wiederkehrenden Prüfung einen
schwerwiegenden Mangel, wie einen solchen
nach § 19 Abs. 2, festgestellt hat,
3. auf Grund des Ergebnisses einer wiederkehrenden
Prüfung kürzere Fristen für die
wiederkehrenden Prüfungen für erforderlich
hält oder
4. eine außerordentliche Prüfung vorgenommen
hat.
Behebung von Mängeln
§ 19. (1) Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12
Abs. 1 dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei
einer Prüfung festgestellten, die Betriebssicherheit
beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
(2) Wird die Undichtheit eines Lagerbehälters
festgestellt, so ist dieser unverzüglich unter
Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
zu entleeren. Die weitere Verwendung des
Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine
Prüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben
hat. Doppelwandige Behälter oder Lagerbehälter
mit einer Leckschutzauskleidung gelten als undicht,
wenn das Leckanzeigegerät eine Undichtheit der
Behälterwand oder der Außenwand bzw. der
Leckschutzauskleidung anzeigt.
(3) Wird bei einer Prüfung eines vor Inkrafttreten
dieser Verordnung unterirdisch oder teilweise
oberirdisch verlegten einwandigen Lagerbehälters
festgestellt, daß die Wanddicke zumindest an einer
Stelle durch Korrosion um mehr als 50 vH
geschwächt ist, oder wird der Lagerbehälter aus
anderen Gründen als nicht mehr betriebssicher
erkannt, dann ist die Weiterverwendung des
Lagerbehälters bis zur Herstellung der Betriebssicherheit
unzulässig.
II. ABSCHNITT
Anforderungen an Betriebseinrichtungen
Werkstoffe, Ausführung
§ 20. (1) Wandungen von einwandigen und von
doppelwandigen Lagerbehältern, von ortsveränderlichen
Behältern und von Rohrleitungen sowie
sonstige Teile, die mit einer brennbaren Flüssigkeit
in Berührung kommen, müssen den zu erwartenden
Beanspruchungen, wie statischen, mechanischen,
thermischen oder chemischen Beanspruchungen,
standhalten und gegen die brennbare Flüssigkeit
und deren Dämpfe beständig und undurchlässig
sein; bei händisch bewegbaren Behältern aus
Kunststoff ist eine nach der Anlage 3 zu dieser
Verordnung zu ermittelnde Durchlässigkeit (Permeation)
von höchstens 8 mg je Liter und Stunde
zulässig. Sie müssen ferner in dem je nach der Art
der brennbaren Flüssigkeiten, den Behältergrößen
und den zu lagernden Mengen an brennbaren
Flüssigkeiten erforderlichen Maße sowohl alterungsbeständig
als auch gegen Flammeneinwirkungen
und Frost widerstandsfähig sein und dürfen
nicht aus solchen Werkstoffen bestehen oder solche
Beschichtungen aufweisen, die nicht ausreichend
elektrisch leitfähig sind, wenn durch das Produkt,
durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren gefährliche
elektrostatische Aufladungen zu erwarten
sind. Glasbehälter und Kunststoffbehälter sind,
sofern es sich nicht um Behälter für die Lagerung
von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten
handelt, von der Bestimmung betreffend
elektrostatische Aufladungen ausgenommen, wenn
sie
1. keinen größeren Nenninhalt als 60 Liter
aufweisen oder
2. einen Nenninhalt von mehr als 60 Liter und
nicht mehr als 250 Liter aufweisen und den
geltenden Bestimmungen über die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
oder auf der Straße entsprechen
und beim Füllen und Entleeren allenfalls erforderliche
Schutzmaßnahmen gegen Zündung infolge
elektrischer Entladung getroffen sind.
(2) Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen
müssen nicht nur gegen den statischen Flüssigkeitsdruck,
sondern auch gegen betriebsmäßig auftretende
Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen
von außen einwirkende Belastungen, wie Wind,
Schnee, Erddruck u. dgl., widerstandsfähig sein.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern
unterteilt, so müssen die zur Herstellung der
Kammern verwendeten Werkstoffe den Anforderungen
der Abs. 1 und 2 entsprechen; jede Kammer
eines Lagerbehälters muß flüssigkeitsdicht sein.
Lagerbehälter, allgemeine Anforderungen
§ 21. (1) Lagerbehälter aus Werkstoffen, bei
denen Korrosionen nicht ausgeschlossen werden
können, müssen jedenfalls gegen äußere Korrosion
und Kontaktkorrosion geschützt sein. Nicht freiliegende
Teile von Lagerbehältern müssen zusätzlich
mit einem Außenschutz (§ 46) versehen sein. Es
müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das
Eindringen von Flüssigkeiten unter den Außenschutz
verhindern.
(2) Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß
Verlagerungen und Neigungen, die die Dichtheit
des Lagerbehälters und seiner Einrichtungen sowie
die Funktionsweise seiner Einrichtungen gefährden,
möglichst ausgeschlossen sind.
(3) Lagerbehälter, die nicht der Dampfkesselverordnung
unterliegen und in denen Überdruck oder
Unterdruck herrscht, müssen mit Meßeinrichtungen
und Sicherheitseinrichtungen, wie Manometern,
Sicherheitsventilen u. dgl., ausgerüstet sein.
§ 22. (1) Bei Lagerbehältern mit Flachboden und
einem Nenninhalt von mehr als 100000 Liter
müssen die Festdächer so ausgebildet sein, daß sie
bei einem betriebsmäßig nicht vorgesehenen inneren
Überdruck aufreißen oder vom Mantel des
Lagerbehälters abreißen, bevor die übrigen Wandungen
des Lagerbehälters undicht werden (Reißnaht).
(2) Flachböden von Lagerbehältern dürfen als
doppelter oder einfacher Boden ausgeführt sein.
Doppelte Flachböden müssen so ausgeführt sein,
daß die Flüssigkeitsdichtheit dieser Böden auch bei
gefülltem Behälter eindeutig festgestellt und geprüft
werden kann. Bei einfachen Böden muß das
Fundament gegen die gelagerte Flüssigkeit beständig
ausgebildet und unterhalb des Behälterbodens
eine flüssigkeitsdichte Sperrschicht eingebaut sein.
Über die ausreichende Beständigkeit der Sperrschicht
gegen die gelagerte Flüssigkeit und die
flüssigkeitsdichte Ausführung der Sperrschicht ist
mit dem Ansuchen nach § 11 und bei der
außerordentlichen Prüfung nach § 16 ein Gutachten
vorzulegen, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3
in Betracht kommenden Gutachter erstattet wurde.
Das Fundament des Lagerbehälters bzw. der Boden
unter dem Lagerbehälter muß so ausgebildet sein,
daß auftretende Undichtheiten des Behälterbodens
durch Kontrollöffnungen, Ableitungsrohre, Rinnen
o. dgl. erkannt werden können. Das Eindringen von
Niederschlagswasser unter die Flachböden muß
durch Tropfbleche, besondere Gefälleausbildung
der Standfläche des Lagerbehälters o. dgl. verhindert
werden.
§ 23. (1) Jeder Lagerbehälter muß an einer gut
zugänglichen Stelle ein widerstandsfähiges, erforderlichenfalls
auch witterungsbeständiges, gut lesbares
Schild tragen, das folgende Angaben enthält
Herstellernamen oder Herstellerzeichen,
Herstellungsnummer,
Baujahr,
Nenninhalt in m³ oder l,
bei unterteilten Lagerbehältern Nenninhalt jeder
Kammer in m³ oder l,
Prüfdruck in bar oder Pa.
(2) Für stehende, zylindrische Lagerbehälter mit
voll aufliegendem Flachboden muß das Schild
gemäß Abs. 1 noch folgende zusätzliche Angaben
enthalten
Innendurchmesser des Lagerbehälters in m,
zulässige Füllhöhe des Lagergutes in m,
zulässige Höhe der Wasserstandprobefüllung in
m,
zulässige Dichte des Lagergutes in t/m³,
zulässiger Volumenstrom der Pumpen beim
Befüllen und Entleeren in m³/min oder l/min,
zulässige Lagerguttemperatur in °C,
zulässiger Betriebsdruck in bar oder Pa (Überdruck).
(3) Bei unterirdischen Lagerbehältern müssen die
Angaben gemäß Abs. 1 auf dem Domflansch des
Lagerbehälters ersichtlich sein. Ist der Domschacht
mit Füllmaterial ausgefüllt (§ 51 Abs. 2), so müssen
diese Angaben oberhalb des Füllmaterials ersichtlich
sein.
(4) Bei Lagerbehältern aus nichtmetallischen
Werkstoffen müssen am Lagerbehälter und in der
Prüfbescheinigung über die erstmalige Prüfung des
Lagerbehälters gemäß § 12 auch Angaben darüber
ersichtlich sein, für welche brennbaren Flüssigkeiten
der Lagerbehälter bestimmt ist.
Flüssigkeitsstandanzeige
§ 24. (1) Bei jedem Lagerbehälter und bei jeder
Kammer unterteilter Lagerbehälter muß der Flüssigkeitsstand
kontrollierbar und der höchstzulässige
Flüssigkeitsstand deutlich erkennbar sein.
(2) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes
Peilstäbe verwendet, so müssen diese gegen
unbefugtes Entfernen gesichert und so ausgebildet
sein, daß sie den Behälterboden bzw. die Behältersohle
nicht berühren. Der Werkstoff des Peilstabes
darf mit dem Werkstoff des Lagerbehälters keine für
den Behälterwerkstoff schädlichen Elementarströme
bilden. Peilstäbe, bei denen die Sicherung
des Peilstabes gegen das Hineinfallen in den
Lagerbehälter beschädigt oder unwirksam ist,
dürfen nicht verwendet werden; Peilstäbe dürfen
sich bei normalem Gebrauch nicht so verformen,
daß die Peilung beeinträchtigt wird oder flammendurchschlagsichere
Armaturen unwirksam werden.
Peilöffnungen müssen dicht verschließbar sein.
(3) Werden zur Kontrolle des Flüssigkeitsstandes
Flüssigkeitsstandgläser verwendet, so müssen diese
gegen Beschädigungen geschützt und in Abschnitte
von nicht mehr als 2,50 m Länge unterteilt sein. Sie
müssen mit Sicherheitseinrichtungen, die das
Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung
des Standglases selbsttätig verhindern, und
zusätzlich mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen
versehen sein.
Leckanzeigegeräte
§ 25. (1) Doppelwandige Lagerbehälter, Lagerbehälter
mit einer Leckschutzauskleidung und Lagerbehälter
mit doppeltem Flachboden müssen mit
einem ständig die Dichtheit des Lagerbehälters bzw.
des Flachbodens kontrollierenden Leckanzeigegerät,
wie Vakuumleckanzeigegerät, Überdruckleckanzeigegerät
mit Luft als Kontrollmedium, Leckanzeigegerät
mit Leckanzeigeflüssigkeit o. dgl.,
versehen sein; das Leckanzeigegerät muß den
Einbauvorschriften des Herstellers entsprechend
eingebaut sein.
(2) Leckanzeigegeräte, bei denen eine Leckanzeigeflüssigkeit
verwendet wird, müssen mit der
erforderlichen Menge der vom Hersteller genannten
Leckanzeigeflüssigkeit gefüllt sein. Die Leckanzeigeflüssigkeit
darf keine Korrosionen an den
Lagerbehältern hervorrufen und durch Frosteinwirkung
oder Alterung ihre Funktionsfähigkeit nicht
verlieren. In der Prüfbescheinigung über die
erstmalige Prüfung des Lagerbehälters gemäß § 12
ist die Art der zu verwendenden Leckanzeigeflüssigkeit
anzuführen. Die in dem durch das Leckanzeigegerät
überwachten Raum befindliche Leckanzeigeflüssigkeit
muß zur Gänze ausgetauscht werden
können.
Lüftungseinrichtungen
§ 26. (1) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern
alle Kammern, müssen mit einer Lüftungseinrichtung
ausgerüstet sein, die das Entstehen von
gefährlichen Überdrücken oder Unterdrücken in
den Lagerbehältern verhindert.
(2) Mehrere Lagerbehälter oder mehrere Kammern
eines Lagerbehälters dürfen nur dann über
eine gemeinsame Lüftungseinrichtung belüftet und
entlüftet werden, wenn die in den Lagerbehältern
bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gelagerten
brennbaren Flüssigkeiten derselben Gruppe und
Gefahrenklasse angehören, nicht dem § 6 unterliegen
und nicht in gefährlicher Weise, wie unter
Entwicklung gefährlicher Gase oder Dämpfe,
aufeinander einwirken oder miteinander reagieren
können.
§ 27. (1) Die beim Füllen des Lagerbehälters
ausströmenden Dampf-Luft-Gemische müssen
durch Lüftungseinrichtungen, wie Lüftungsleitungen,
ohne Gefährdung von Personen oder Sachen
und ohne unzumutbare Belästigung von Personen
ins Freie oder zu einer Einrichtung zur gefahrlosen
Beseitigung oder Verwertung geleitet werden. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1
letzter Satz dürfen Lagerbehälter zur Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
auch in Räume entlüftet werden, wenn hiedurch
keine Gefährdung oder keine unzumutbare Belästigung
von Personen eintritt.
(2) Die Mündung von Lüftungsleitungen muß
gegen das Eindringen von Fremdkörpern, insbesondere
von Regenwasser, geschützt sein. Lüftungsleitungen
müssen als solche gekennzeichnet sein. Die
Kennzeichnung muß ersichtlich machen, zu welchen
Lagerbehältern, bei unterteilten Lagerbehältern,
zu welcher Kammer des Lagerbehälters, diese
Leitungen gehören; bei besonders gefährlichen
brennbaren Flüssigkeiten muß die Kennzeichnung
auch den Namen der gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten und die erforderlichen Warnhinweise
enthalten.
§ 28. (1) Ist eine Entlüftung nach § 27 Abs. 1 nicht
möglich oder nicht zulässig, so müssen die beim
Füllen des Lagerbehälters ausströmenden Dampf-
Luft-Gemische über eine Schlauch- oder Rohrleitung
(„Gaspendelleitung") in den Behälter, aus dem
die brennbare Flüssigkeit entnommen wird, geleitet
werden („Gaspendelverfahren" ). Kann bei der
Abfüllung von besonders gefährlichen brennbaren
Flüssigkeiten das Gaspendelverfahren nicht angewendet
werden, so hat die Behörde im Einzelfall die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie Absorber,
Wäscher u. dgl., vorzuschreiben.
(2) Ist ein Lagerbehälter unter Anwendung des
Gaspendelverfahrens zu füllen, so muß der
Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede
Kammer, für den festen Anschluß einer Gaspendelleitung
ausgerüstet sein. Die Kennzeichnung der
Gaspendelleitungen muß ersichtlich machen, zu
welchen Lagerbehältern bzw. zu welchen Kammern
des Lagerbehälters diese Leitungen gehören. Aus
einem Hinweis neben der Anschlußstelle der
Fülleitung muß ersichtlich sein, daß ein Füllen des
Lagerbehälters ohne Verwendung der Gaspendelleitung
verboten ist.
§ 29. Der lichte Querschnitt der Lüftungsleitung
oder der die Gaspendelleitung bildenden Rohre und
Schläuche muß entsprechend dem in der Zeiteinheit
geförderten Volumen der brennbaren Flüssigkeit so
bemessen sein, daß während des Füllens und des
Entleerens in dem Lagerbehälter bzw. in den
Kammern des Lagerbehälters gefährliche Überdrücke
und gefährliche Unterdrücke vermieden
werden; der Durchmesser der Lüftungsleitung und
der Durchmesser der Gaspendelleitung muß jeweils
bei einem Prüfdruck des Lagerbehälters (§ 13) bis
2 bar mindestens 50 mm und über 2 bar mindestens
40 mm betragen. Lüftungsleitungen von Lagerbehältern
müssen bei Anwendung des Gaspendelverfahrens
mit einer Sicherung ausgestattet sein, die das
Austreten des Dampfes bzw. eines Dampf-Luft-Gemisches
aus dem Lagerbehälter ins Freie verhindert.
Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen
§ 30. (1) Jeder Lagerbehälter, bei unterteilten
Lagerbehältern jede Kammer, muß, sofern Abs. 2
nicht anderes bestimmt, mit mindestens einer
Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite
der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm
betragen. Vor senkrechten Einstiegsöffnungen muß
ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m,
oberhalb waagrechter Einstiegsöffnungen muß ein
freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m
vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte
Einsteigen, Aussteigen und Bergen von
Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem
Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.
(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die
kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht
mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des
Lagerbehälters nicht mehr als 1000 Liter oder bei
Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für
Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters
nicht mehr als 3000 Liter beträgt, dürfen anstelle
der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen
angebracht sein; sie müssen so angeordnet und
gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters
leicht überprüft werden kann.
Betriebseinrichtungen und Leitungen zum Füllen
und Entleeren
§ 31. (1) Zum Füllen und Entleeren muß jeder
Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede
Kammer, mit Einrichtungen versehen sein, die den
sicheren Anschluß fest verlegter Rohrleitungen oder
abnehmbarer Schlauchleitungen einschließlich solcher
nach § 28 ermöglichen. Die Gefahr des
Funkenziehens beim Befestigen oder Lösen von
Leitungen muß durch Erdungsmaßnahmen und
Potentialausgleichsleitungen ausgeschlossen sein.
Die freien Enden von Leitungen zum Füllen und
Entleeren müssen dicht verschließbar sein. Beim
Füllen und Entleeren darf in den Lagerbehältern,
Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger
Druck auftreten. Besteht die Gefahr, daß in
Leitungen zum Füllen oder Entleeren unzulässige
Überdrücke entstehen, so müssen Sicherheitseinrichtungen
eingebaut sein, die solche Überdrücke
verhindern.
(2) Das untere Ende der Fülleitung im Lagerbehälter
muß möglichst nahe an die Behälterwandung
herangeführt und so ausgebildet sein, daß die
brennbare Flüssigkeit beim Füllen des Lagerbehälters
ohne übermäßige Verwirbelung in den
Lagerbehälter einfließt.
(3) Werden in die Saugleitung Rückschlagarmaturen
eingebaut, so müssen sie im oberirdisch
verlegten Teil der Saugleitung angeordnet werden.
(4) Lagerbehälter müssen mit einer Einrichtung
versehen sein, die die Gefahr des Überfüllens
rechtzeitig anzeigt oder das Überfüllen verhindert.
§ 32. (1) An Lagerbehälter angeschlossene
Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen
müssen gegen Korrosionen geschützt sein.
(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen
müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige
Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen
die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen,
der Rohranschlüsse und der Armaturen
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43
Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
— AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet
sein.
§ 33. (1) Leitungen zum Füllen oder Entleeren
müssen einschließlich ihrer Befestigungsvorrichtungen
erforderlichenfalls einen Schutz gegen gefährliche
Erwärmung aufweisen.
(2) Unterirdische Leitungen zum Füllen oder
Entleeren müssen, um das Austreten von brennbaren
Flüssigkeiten in das umgebende Erdreich zu
verhindern, in erhöhtem Ausmaß geschützt sein
(wie durch Verwendung von korrosionsfestem
Material, Schutzummantelung zur Erhöhung des
Korrosionsschutzes, Rohrwandverstärkung, kathodisch
geschützte Rohrtrassen, Doppelmantelrohre
oder flüssigkeitsdichte Rohrkanäle).
§ 34. (1) Alle Leitungen zum Füllen oder
Entleeren müssen möglichst nahe am Lagerbehälter
verläßlich wirkende Vorrichtungen zum Absperren
oder Verschließen besitzen; diese Vorrichtungen
müssen gut zugänglich, entsprechend ihrer Funktion
bezeichnet und leicht zu bedienen sein.
(2) Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen
oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1
gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten
können, so müssen solche Leitungen
zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen,
wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen,
ausgestattet sein.
(3) Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu
betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch
erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht
betätigt werden können.
Erdung
§ 35. (1) Lagerbehälter und die mit ihnen in
elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen
und andere Teile, die nicht gegen Korrosion
kathodisch geschützt sind, müssen so errichtet sein,
daß sie gegen Erde keine elektrische Spannung
annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger
Funken oder zur Gefährdung von Personen führt.
Dies gilt auch für kathodisch geschützte Anlagenteile,
wenn diese mit anderen nicht kathodisch
geschützten Anlagenteilen vorübergehend elektrisch
leitend verbunden werden sollen oder wenn
durch Annäherung von Gegenständen oder Personen
ein Spannungsausgleich zwischen diesen und
dem kathodisch geschützten Anlagenteil bei Bildung
von zündfähigen Funken oder unter Gefährdung
von Personen möglich ist. Anschluß-,
Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen
müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen
unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Metalle für
Erdungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß
gefährliche Korrosionen an den Lagerbehältern und
Rohrleitungen vermieden werden.
(2) Sind Korrosionen infolge von Erdströmen zu
erwarten, so müssen Anlagen und Einrichtungen
gemäß § 12 Abs. 1 je nach Erfordernis gegen solche
Korrosionen gesichert sein.
(3) Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) und erforderlichenfalls
auch andere Anlagenteile müssen
gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische
Aufladung hervorgerufen werden können,
gesichert sein.
(4) Oberirdische Lagereinrichtungen (§ 12
Abs. 1) im Freien sowie Gebäude, in denen sich
solche Einrichtungen befinden, müssen durch eine
Blitzschutzanlage gesichert sein.
(5) Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch
leitender Verbindung stehende Rohrleitungen und
andere Teile dürfen zur Erdung elektrischer
Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nicht
verwendet werden.
Flammendurchschlagsicherung
§ 36. (1) Lüftungseinrichtungen, Leitungen und
Vorrichtungen, in denen die Gefahr einer Rückzündung
in den Lagerbehälter nicht ausgeschlossen
werden kann, müssen gegen Flammendurchschlag
gesichert sein; diese Sicherungen dürfen durch
Unbefugte ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt
werden können und müssen so angebracht
sein, daß sie gewartet werden können.
(2) Abs. 1 gilt für die Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nur dann, wenn
solche Flüssigkeiten betriebsbedingt gefahrbringend
erwärmt werden.
Schwimmdächer, Schwimmdecken
§ 37. (1) Schwimmdächer und Schwimmdecken
von Lagerbehältern müssen so ausgeführt sein, daß
1. ihr Überfluten durch aufsteigendes Lagergut
verhindert und die sichere Auf- und Abwärtsbewegung
gewährleistet ist und
2. die Schwimmfähigkeit von Schwimmdächern
auch bei Einwirkung von Schnee, Eis oder sich
ansammelndem Wasser erhalten bleibt.
(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen
so auf Stützen sicher abgesetzt werden können,
daß bei entleertem Lagerbehälter ein freier Durchgang
unter dem Schwimmdach oder der Schwimmdecke
für das Begehen bestehenbleibt.
(3) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen
gegen Drehbewegungen, Verkanten und
Herausgleiten aus den Führungen gesichert sein;
diese Sicherheitseinrichtungen müssen aus Werkstoffen
bestehen, die eine Funkenbildung oder
Korrosion ausschließen.
§ 38. (1) Für jeden Lagerbehälter muß die
jeweilige sowie die höchstzulässige Betriebsstellung
des Schwimmdaches oder der Schwimmdecke
deutlich erkennbar sein.
(2) Schwimmdächer und Schwimmdecken müssen
mit der Wandung des Lagerbehälters so
elektrisch leitend verbunden sein, daß elektrische
Überschläge vermieden werden. Die Verbindungsleitungen
müssen so beschaffen und angeordnet
sein, daß sie nicht beschädigt werden können, die
Beweglichkeit des Schwimmdaches oder der
Schwimmdecke nicht beeinträchtigen und keine
Korrosionen verursachen.
(3) Der oberhalb des Schwimmdaches oder der
Schwimmdecke liegende Raum im Lagerbehälter
muß so ausgerüstet sein, daß ein Brand in diesem
Raum in jeder Betriebsstellung des Schwimmdaches
oder der Schwimmdecke bekämpft werden kann.
(4) Jede Pontonzelle und die Membran einer
Schwimmdecke müssen mit mindestens einer
Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite
der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm
betragen.
§ 39. Ob Lagerbehälter für die Lagerung von
besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten
mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke
ausgerüstet sein dürfen, hat die Behörde im
Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen,
der zu lagernden Menge und den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu beurteilen.
Einwandige oberirdische Lagerbehälter
§ 40. Einwandige oberirdische Lagerbehälter
müssen in Auffangwannen aufgestellt sein.
Auffangwannen für einwandige oberirdische
Lagerbehälter
§ 41. (1) Auffangwannen für einwandige oberirdische
Lagerbehälter müssen sinngemäß den Anforderungen
der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 entsprechen.
Auffangwannen und einwandige oberirdische
Lagerbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungsteile
(gemeinsamen Böden) aufweisen.
(2) Auffangwannen müssen für eine Brandbekämpfung
zugänglich sein. Erforderlichenfalls müssen
Auffangwannen und einwandige oberirdische
Lagerbehälter mit ortsfest installierten Brandschutzeinrichtungen
ausgerüstet sein.
(3) Wände, Wälle oder Sohlen von Auffangwannen,
ausgenommen eingebettete Folien, müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend
fest sein und nach einem Brand bis zur Beseitigung
allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten
flüssigkeitsdicht bleiben. Sohlen müssen mit einem
Gefälle von mindestens 1:100 so ausgebildet sein,
daß ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten von den
Behältern zu Sammeleinrichtungen fließen. Sofern
der Fußboden und die Wände eines Lagerraumes als
Auffangwanne dienen, gilt § 81.
(4) Ist eine Auffangwanne durch Zwischenwände
oder -wälle unterteilt, so müssen diese so gestaltet
sein, daß Lagergut in benachbarte Teile der
Auffangwanne, nicht aber außerhalb der Auffangwanne
gelangen kann.
(5) Gebäudewände, die die Auffangwanne
begrenzen, müssen brandbeständig und dort, wo sie
Bestandteile der Auffangwanne sind, öffnungslos
sein.
(6) In Auffangwannen dürfen neben den
Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
nur die zum Füllen und zum Entleeren solcher
Behälter erforderlichen Armaturen, Rohrleitungen
und Pumpen sowie Feuerlöschanlagen, -geräte und
-mittel vorhanden sein.
§ 42. Das erforderliche Auffangvolumen der
Auffangwanne für einwandige oberirdische Lagerbehälter
darf durch Witterungseinflüsse nicht
wesentlich verringert werden. Die Auffangwanne
muß ausreichend durchlüftbar und erforderlichenfalls
kontrolliert entwässerbar eingerichtet sein. Die
Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlags- und
von Löschwasser (Entwässerungseinrichtung)
muß dicht verschließbar und gegen das Lagergut
beständig sein; sie muß mit Ausnahme der
kontrollierten Entwässerung der Auffangwanne
geschlossen gehalten werden. Die Entwässerung der
Auffangwanne hat nach Bedarf zu erfolgen und darf
nur unter ständiger Kontrolle des ablaufenden
Wassers auf eventuelle Lagergutspuren durchgeführt
werden. Wasserabläufe müssen mit Einrichtungen
zur Abscheidung von in Wasser unlöslichen
oder mit Wasser nicht mischbaren brennbaren
Flüssigkeiten versehen sein. Brennbare Flüssigkeiten
und ihre Zubereitungen dürfen nicht in Kanaleinläufe
oder sonstige Öffnungen von Ableitungen
gelangen können, sofern diese hiefür nicht bestimmt
sind. Durch die abgeleiteten brennbaren Flüssigkeiten
oder deren Dämpfe dürfen keine gefahrdrohenden
Einwirkungen auftreten. Kellerräume, Abwassergruben
sowie Schächte und Kanäle für Kabel-
und Rohrleitungen o. dgl. müssen gegen das
Eindringen von brennbaren Flüssigkeiten und deren
Dämpfen geschützt sein.
§ 43. Auffangwannen von im Freien aufgestellten
einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit
Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen,
daß zwischen der Wand des Lagerbehälters
und der Wand der Auffangwanne ein mindestens
1 m breiter Zwischenraum verbleibt. Sind Wände
der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des
Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem
Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne
mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter
austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne
gelangen kann.
§ 44. (1) Sofern der jeweilige Abstand zwischen
Einstiegsöffnungen (§ 30) eines im Freien aufgestellten
einwandigen oberirdischen Lagerbehälters
und der Wand seiner Auffangwanne nicht mehr als
3 m beträgt, müssen unmittelbar gegenüber den
Einstiegsöffnungen — entsprechend deren Anzahl,
Abmessung und Lage — auch in der Wand der
Auffangwanne Einstiegsöffnungen angeordnet sein.
Andere Öffnungen als Einstiegsöffnungen sind
unzulässig. Durchlässe für Rohrleitungen sind
zulässig, wenn sie unter Verwendung nichtbrennbarer
Materialien verläßlich abgedichtet sind.
(2) Bei in Räumen aufgestellten einwandigen
oberirdischen Lagerbehältern müssen die Einstiegsöffnungen
so angeordnet sein, daß der Abstand
zwischen der Einstiegsöffnung in der Behälterwand
und der Wand des Raumes oder der Auffangwanne
mindestens 1 m beträgt und das ungehinderte
Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen,
erforderlichenfalls mit angelegtem Atemschutzgerät,
rasch und sicher möglich ist.
Unterirdische Lagerbehälter
§ 45. Als unterirdische Lagerbehälter dürfen nur
doppelwandige Lagerbehälter verlegt werden.
§ 46. Der nach § 21 Abs. 1 anzubringende
Außenschutz muß gegen alle korrodierenden
Einwirkungen aus dem Erdreich, in das der
unterirdische Lagerbehälter verlegt ist, widerstandsfähig
sein. Ist nicht verhindert, daß ein beim Füllen
des Lagerbehälters ausgetretenes Lagergut auf den
Außenschutz gelangt, so muß der Außenschutz
auch gegen solche Einwirkungen widerstandsfähig
sein. Der Außenschutz darf den Werkstoff des
Lagerbehälters nicht angreifen und muß einer
Durchschlagsprüfung mit einer Prüfspannung von
mindestens 14000 Volt standgehalten haben.
§ 47. (1) Vor dem Absenken des unterirdisch zu
verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat
der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 oder eine von
ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person
durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters
und dessen Außenschutzes festzustellen.
(2) Sind durch den Zustand der Wand des
Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an
der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben,
so darf der Lagerbehälter nur dann in die
Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prü-
fung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person
die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen
Einbau ergeben hat. Über diese Prüfung ist
eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung
ist bei der erstmaligen Prüfung dem
Prüfer vorzulegen.
§ 48. (1) Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter
müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1
genannten Person so abgesenkt werden, daß die
Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters
und deren Außenschutz nicht beschädigt werden.
Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach
dem Absenken eine Veränderung der Lage des
Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.
(2) Tragösen sind nach dem Absenken des
Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem
Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21
Abs. 1 und 46) zu versehen.
§ 49. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen
voneinander mindestens 50 cm entfernt und in
steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, daß ein
Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters
aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.
(2) Von Baulichkeiten und von unterirdisch
verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter
mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut
sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder
nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften
größere Abstände erforderlich sind; der Abstand
darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art
des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des
Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen
gewährleistet ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter
gehörenden Leitungen.
§ 50. (1) Unterirdische Lagerbehälter müssen
nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer
mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem
Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein.
Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht
übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte
Beschüttung einschließlich der allenfalls
bestehenden festen Fahrbahndecke muß mindestens
1 m betragen.
(2) Beträgt die Beschüttung einschließlich der
allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr
als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11
Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen
Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die
Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
(3) Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt
werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11
jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß
die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die
Armaturen den dadurch auftretenden statischen und
dynamischen Beanspruchungen standhalten.
§ 51. (1) Ist über dem unterirdischen Lagerbehälter
ein Domschacht angelegt, so muß dieser
unbehindert zugänglich und so geräumig sein, daß
die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im
Schacht ohne unzumutbare Behinderungen durchgeführt
werden können. Alle Rohranschlüsse und
Einbauten im Domschacht müssen zugänglich sein.
Durch den Domschacht dürfen Belastungen auf den
Lagerbehälter nicht übertragen werden.
(2) Besteht die Gefahr, daß sich im Domschacht
ein explosionsfähiges Dampf-Luft-Gemisch ansammelt
und ist das gleichzeitige Vorhandensein von
Zündquellen zu erwarten, so muß der Schutz vor
Explosionen durch entsprechende Maßnahmen
gewährleistet sein. Ist als Schutzmaßnahme der
Domschacht mit einem Füllmaterial ausgefüllt, so
darf der freibleibende Zwischenraum zwischen dem
Domschachtdeckel und dem Füllmaterial höchstens
10 cm betragen; als Füllmaterial dürfen nur feste,
nichtbrennbare und leicht entfernbare Stoffe
verwendet werden.
(3) Domschachtöffnungen müssen entsprechend
den zu erwartenden Verkehrslasten tragsicher und
nicht verschiebbar zugedeckt sein. Domschachtdeckel
müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein.
§ 52. Anschlußstutzen für Rohranschlüsse dürfen
nur im Domdeckel oder im Scheitel des unterirdischen
Lagerbehälters angeordnet sein.
§ 53. (1) Wenn unterirdische Lagerbehälter durch
Wasser in ihrer Lage verändert werden können,
müssen sie gegen Aufschwimmen gesichert sein.
(2) Belastungen unterirdischer Lagerbehälter mit
Gewichten müssen eine mindestens 1,3fache Sicherheit
gegen den Auftrieb der leeren Lagerbehälter
bieten. Bestehen für die Stelle, an der der
Lagerbehälter unterirdisch verlegt wird, keine
langjährigen Erfahrungen über den höchsten
Grundwasserspiegel, dann muß bei der Berechnung
der Belastung davon ausgegangen werden, daß der
Lagerbehälter zur Gänze überflutet wird. Belastungsgewichte
dürfen nur seitlich vom Lagerbehälter
oder unterhalb des Lagerbehälters angeordnet
sein. Seitlich angeordnete Belastungsgewichte müssen
so unterstützt sein, daß der Lagerbehälter nur im
Falle des Aufschwimmens durch die Belastungsgewichte
belastet wird.
(3) Belastungsgewichte müssen aus korrosionsbeständigem
Material bestehen oder entsprechend
geschützt sein. Die Befestigungslaschen der Belastungsgewichte
müssen aus einem solchen Material
hergestellt oder so geschützt sein, daß mit dem
Material des unterirdischen Lagerbehälters keine
Elementarströme gebildet werden.
§ 54. Werden besonders gefährliche brennbare
Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern
gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach
den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den
besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen
Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
Teilweise oberirdische Lagerbehälter
§ 55. (1) Als teilweise oberirdische Lagerbehälter
dürfen nur doppelwandige Lagerbehälter verlegt
werden.
(2) Auf teilweise oberirdische Lagerbehälter
finden die je nach Art des Einbaues (wie stehend
oder liegend, eingegraben oder überschüttet) in
Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung
für unterirdische Lagerbehälter Anwendung.
Ortsveränderliche Behälter
§ 56. Ortsveränderliche Behälter müssen mit
verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet
sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts
verhindern.
III. ABSCHNITT
Brand- und Explosionsschutz; sonstige
Sicherungsvorschriften
§ 57. (1) In Bereichen, in denen brennbare
Flüssigkeiten gelagert werden (wie in Lagerräumen,
Lagerstätten im Freien und Lagerhöfen) oder
abgefüllt werden (in Abfüllanlagen und -einrichtungen),
müssen die im Hinblick auf das Lagergut, die
Lagermenge, die Lagerart und die Größe des Lagers
sowie die Größe und Anzahl der Abfülleinrichtungen
erforderlichen Mittel und Geräte für die
Löschhilfe und erforderlichenfalls zusätzlich Anlagen
zur Brandmeldung und zur Brandbekämpfung
sowie Mittel zur Aufnahme und Bindung ausgelaufener
brennbarer Flüssigkeiten bereitstehen.
(2) Besteht die Gefahr, daß der Ausbruch eines
Brandes in Betrieben mit Lagereinrichtungen und
Abfülleinrichtungen von den dadurch gefährdeten
Personen nicht leicht wahrgenommen werden kann,
so müssen Brandalarmeinrichtungen vorhanden
sein, durch die diese Personen vom Ausbruch eines
Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt
werden können.
§ 58. (1) Feuerlöschmittel und -geräte müssen gut
sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit
leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel
und -geräte bereitgestellt sind, müssen
deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden
Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(3) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 dürfen nur
solche Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen
vorhanden sein, deren Prüfung auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand durch geeignete, fachkundige
Personen nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
§ 59. Bereiche, in denen Gefahren, wie bei
Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten, Bränden
und Explosionen, auftreten können, müssen auf
Fluchtwegen jederzeit rasch, ungehindert und sicher
verlassen werden können. Von solchen Gefahren
bedrohte Fahrzeuge müssen, soweit dies ohne
Gefährdung von Personen möglich ist, aus diesen
Bereichen entfernt werden können.
§ 60. Angriffswege zur Brandbekämpfung und
Rettungswege müssen so angelegt sein, daß.
Gefahrenstellen mit Lösch-, Rettungs- und Arbeitsfahrzeugen
und -geräten rasch und ungehindert
erreicht werden können. Sind solche Wege nicht
eindeutig erkennbar, so hat die Behörde deren
Kennzeichnung vorzuschreiben.
§ 61. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 dafür zu
sorgen, daß Personen, die an Anlagen und
Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 Wartungs-, Bau-,
Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchführen
oder sonst tätig sind, über die bestehenden
besonderen Gefahren, über die Handhabung der
zur Verfügung stehenden Feuerlöschmittel, -geräte
und -anlagen und über die zur Bekämpfung von
Bränden und zur Vermeidung von Explosionen und
Gefahren, insbesondere solchen, die durch besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten ausgelöst
werden können, zu ergreifenden sowie über die zur
Abwendung von Gefahren bestehenden oder
anzuwendenden sonstigen Schutzmaßnahmen
nachweislich unterwiesen sind.
(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1
fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezogen
werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten
befugt sind, so haben diese die im Abs. 1
angeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 62. (1) Wenn innerhalb von Bereichen gemäß
§ 57 Abs. 1 Bau-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten
vorgenommen werden, die Brände oder
Explosionen auslösen können, hat, sofern Abs. 2
nicht anderes bestimmt, der Verantwortliche gemäß
§ 1 Abs. 3 dafür zu sorgen, daß die erforderlichen
Schutzmaßnahmen nachweislich angeordnet sind
und deren Einhaltung sichergestellt ist; insbesondere
ist dafür zu sorgen, daß im Bereich der
Arbeiten entweder keine Zündquellen oder keine
brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe
vorhanden sind und auch nicht in diesen Bereich
gelangen können. Für das Befahren von Behältern,
Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen
Betriebseinrichtungen sowie für Arbeiten in oder an
solchen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 59 und
60 AAV.
(2) Wenn zur Durchführung von unter Abs. 1
fallenden Arbeiten Gewerbetreibende herangezo-
gen werden, die zur Ausübung solcher Tätigkeiten
befugt sind, so haben diese die im Abs. 1
angeführten Maßnahmen zu treffen.
§ 63. (1) In Bereichen gemäß § 57 Abs. 1 sind
insbesondere folgende Tätigkeiten verboten
1. die Lagerung und Verwendung solcher Stoffe
und Materialien, durch die Brände, Explosionen
oder gefährliche Reaktionen mit dem
Lagergut ausgelöst werden können;
2. der Betrieb von Feuerungsanlagen;
3. das Rauchen und das Hantieren mit offenem
Feuer und Licht.
(2) In Gefahrenbereichen sind die im Abs. 1
angeführten Tätigkeiten sowie das Verwenden nicht
explosionsgeschützter Betriebsmittel und sonstiger
wirksamer Zündquellen verboten; ist nicht auszuschließen,
daß durch das Einbringen von wirksamen
Zündquellen oder anderen Stoffen besondere
Gefahren entstehen, so hat die Behörde das
Einbringen solcher Zündquellen oder Stoffe zu
verbieten.
(3) Bei Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12
Abs. 1, die sich im Bereich von elektrisch betriebenen
Eisenbahnen befinden, sind die entsprechenden
Sicherheitsbestimmungen der elektrotechnischen
Rechtsvorschriften einzuhalten.
(4) Auf die Verbote gemäß Abs. 1 Z 3
hinweisende Anschläge müssen dauerhaft und von
allen Zugängen deutlich erkennbar angebracht sein.
§ 64. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
(§§ 81 bis 83) in Gebäuden müssen durch
versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien
(§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine
mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer
mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den
Zutritt Unbefugter gesichert sein. Im Einzelfall darf
die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen
als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese
Umzäunungen den Anforderungen des ersten
Satzes entsprechen und den gleichen Schutz
gewährleisten.
IV. ABSCHNITT
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Unzulässige Lagerung
§ 65. (1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht
gelagert werden
1. in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus-
und Durchfahrten,
2. in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
3. in Pufferräumen und Schleusen,
4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und
schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
5. in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern
und Schaukästen,
6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen,
Podesten und Plattformen,
7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen
Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen
und ähnlichen Zwecken dienenden
Räumen,
8. auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen,
Notstiegen und Notleitern,
9. in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen,
wenn die Raumöffnungen dieser Räume
unmittelbar
a) in betriebsfremde oder allgemein zugängliche
Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser
u. dgl. führen, die den einzigen
Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen
darstellen, oder
b) in betriebseigene Räume, ausgenommen
Pufferräume und Schleusen, führen, durch
die der einzige Fluchtweg aus anderen
Betriebsräumen führt.
(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom
Lagerverbot des Abs. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen,
wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet
ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen
werden kann.
(3) Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder
Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt von nicht mehr als 35 °C enthalten,
dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten
gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte
dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die
geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht
kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt;
dies gilt nicht, wenn es sich um besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
Geringe Lagermengen, Lagerbeschränkungen
§ 66. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, dürfen brennbare Flüssigkeiten in einem Betrieb
bzw. einer Betriebsanlage im Freien (§§ 84 bis 86)
und, soweit § 65 nicht entgegensteht und die durch
die Eigenschaften der dort gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten bedingten Schutzmaßnahmen eingehalten
werden, in Räumen mit Ausnahme von
Verkaufsräumen und Vorratsräumen (§ 98) nach
Maßgabe der §§ 67 bis 71 in ortsveränderlichen
Behältern bis zu den jeweils festgelegten Höchstmengen
gelagert bzw. zusammengelagert werden;
irr größeren Mengen ist die Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 72 bis 78, in
Verkaufsräumen und Vorratsräumen nach Maßgabe
der §§ 98 bis 105 und in Tankstellen nach
Maßgabe der §§ 106 bis 116 zulässig. Die
brennbaren Flüssigkeiten müssen so gelagert sein,
daß ein Versickern in den Boden und ein Ausfließen
aus dem Raum, in dem sie gelagert sind, verhindert
ist.
§ 67. (1) Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten
dürfen bis zu einer Menge von fünf Liter
gelagert werden, wenn die Behälter aus geeignetem
Werkstoff bestehen und der Nenninhalt je Behälter
nicht mehr als 250 Milliliter beträgt; sind die
Behälter mit schwer brennbarem, gegen den Inhalt
und gegen Korrosionen beständigem Material
bruchgeschützt umhüllt, so darf der Nenninhalt je
Behälter bis zu einem Liter betragen. Die
Lagermenge erhöht sich auf zehn Liter, wenn die
Behälter aus Metall bestehen und der Nenninhalt je
Behälter nicht mehr als fünf Liter beträgt. Erfolgt
die Lagerung in Sicherheitsbehältern und beträgt
der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter,
so darf die Lagermenge 15 Liter betragen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
dürfen, sofern es sich nicht um besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu
einer Menge von 20 Liter gelagert werden, wenn der
Nenninhalt je Behälter nicht mehr als 2,5 Liter
beträgt; werden die Behälter bruchgeschützt gelagert,
so darf der Nenninhalt je Behälter bis zu fünf
Liter betragen. Die Lagermenge erhöht sich auf 50
Liter, wenn die Behälter aus Kunststoff oder aus
Metall bestehen und der Nenninhalt je Behälter
nicht mehr als zehn Liter beträgt. Erfolgt die
Lagerung in Sicherheitsbehältern oder in bruchfesten
Behältern und beträgt der Nenninhalt je
Behälter nicht mehr als 25 Liter oder bei mit
Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei
Personen ausgerüsteten Behältern nicht mehr als 30
Liter, so darf die Lagermenge 60 Liter betragen.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
dürfen, sofern es sich nicht um besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu
einer Menge von 500 Liter gelagert werden, wenn
der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als fünf Liter
beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem,
gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem
Material bruchgeschützt umhüllt oder bestehen
sie aus Kunststoff oder aus Metall, so darf der
Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit
Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei
Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter
betragen; erfolgt die Lagerung in Sicherheitsbehältern
oder in bruchfesten Behältern, so darf der
Nenninhalt je Behälter bis zu 60 Liter betragen.
(4) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
III dürfen, sofern es sich nicht um besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt, bis zu
einer Menge von 1000 Liter gelagert werden, wenn
der Nenninhalt je Behälter nicht mehr als zehn Liter
beträgt; sind die Behälter mit schwer brennbarem,
gegen den Inhalt und gegen Korrosionen beständigem
Material bruchgeschützt umhüllt, so darf der
Nenninhalt je Behälter bis zu 25 Liter, bei mit
Tragevorrichtungen für den Transport durch zwei
Personen ausgerüsteten Behältern bis zu 30 Liter
betragen; wenn die Behälter aus Kunststoff
bestehen, darf der Nenninhalt je Behälter bis zu 60
Liter betragen; erfolgt die Lagerung in Behältern
aus Metall oder in Behältern aus Kunststoff, die
gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 lit.b bruchfest sind, so darf der
Nenninhalt je Behälter bis zu 200 Liter betragen.
§ 68. (1) Brennbare Flüssigkeiten verschiedener
Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer
Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des
§ 8 Abs. 3 zusammengelagert werden, wenn die auf
Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten
Behälter gemäß § 67 Abs. 1 bis 4 jeweils je Behälter
angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden
und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I insgesamt nicht mehr als
zehn Liter, der Gefahrenklasse II insgesamt nicht
mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse III
insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen;
betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II
insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil
der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.
Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen
brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III ist,
soweit § 69 nicht anderes bestimmt, nur in
Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der
Anteil der besonders gefährlichen brennbaren
Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.
(2) Erfolgt die Zusammenlagerung brennbarer
Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, so darf
unbeschadet der Gefahrenklassen die Gesamtmenge
der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten in jedem
Schrank nicht mehr als 100 Liter betragen. Bei
Verwendung von Sicherheitsschränken dürfen
außerhalb von diesen nur brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse II bis zu 150 Liter und der
Gefahrenklasse III bis zu 300 Liter gelagert werden;
betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II
insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil
der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.
(3) Außerhalb von Sicherheitsschränken sind
brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B,
sofern die besonderen Eigenschaften der zu
lagernden brennbaren Flüssigkeiten dies aus Gründen
der Sicherheit erfordern, entsprechend örtlich
getrennt, möglichst in gesonderten Räumen, zu
lagern und die je nach der betreffenden Gruppe
geeigneten Einrichtungen der ersten Löschhilfe bei
diesen Lagerstellen bereitzuhalten.
§ 69. (1) Bei Zusammenlagerung brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III in
öffentlichen Apotheken, in Anstaltsapotheken und
im Arzneimittelvorrat von Krankenanstalten ohne
eigene Anstaltsapotheke gemäß § 20 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, dürfen, soweit
Abs. 2 nicht anderes bestimmt, insgesamt bis zu 100
Liter gelagert werden, wobei der Anteil an
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens 60
Liter betragen darf, wenn
1. die Lagerung ausschließlich für pharmazeutische
Zwecke erfolgt,
2. von dem Anteil der Gefahrenklasse I nicht
mehr als 20 Liter auf die Gruppe A und von
diesen 20 Litern nicht mehr als fünf Liter auf
besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten
entfallen und
3. die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
I in Sicherheitsbehältern oder in
bruchfesten Behältern gelagert werden und
der Inhalt jedes Behälters nicht mehr als 20
Liter beträgt.
(2) Erfolgt die Lagerung in einem Vorratsraum
(Arzneikeller) einer öffentlichen Apotheke oder
einer Anstaltsapotheke oder in einem gleichartigen
Raum für den Arzneimittelvorrat einer Krankenanstalt
ohne eigene Anstaltsapotheke, so dürfen
insgesamt bis zu 250 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklassen I bis III gelagert werden, wenn
der Raum ausreichend durchlüftet ist, die Wände
brandbeständig und die Raumöffnungen brandhemmend
ausgebildet sind. Die elektrischen Anlagen
und elektrischen Betriebsmittel in diesem Raum
müssen jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften
für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die
die Behörde zur Erreichung des nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden
Menge und den besonderen Eigenschaften der
zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den
Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im
Einzelfall bezeichnet hat. Die Behälter der brennbaren
Flüssigkeiten haben in einer oder in mehreren
Auffangwannen zu stehen, die die in ihnen
gelagerten Flüssigkeitsmengen aufnehmen können.
Der Anteil der Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
darf höchstens 60 Liter betragen. Abs. 1 gilt
sinngemäß.
§ 70. Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe
des § 67 Abs. 2 bis 4 zulässigen Menge brennbarer
Flüssigkeiten oder mehr als die nach § 68 zulässige
Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in
Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die
Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften
der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten
erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.
Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter
brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse,
ist in einem Betrieb in Obergeschossen
von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich
nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten
handelt und die Lagerung in nach § 67 Abs. 2
in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils
angeführten Nenninhalten erfolgt.
§ 71. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen
bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder
Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in
Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte
Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68
zulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III
unberücksichtigt. In solchen Räumen dürfen jedoch
keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert
werden.
Oberirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
§ 72. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
I dürfen in größeren als den im § 67
festgelegten Mengen bis einschließlich 1200 Liter
unter Beachtung der besonderen Eigenschaften
dieser Flüssigkeiten (zB besondere Gefährlichkeit
gemäß § 6) und der gegebenen örtlichen Verhältnisse,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in
Gebäuden in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten
gelagert werden; die Lagerung von mehr als
200 Liter ist in Obergeschossen jedoch nur dann
zulässig, wenn es aus betriebstechnischen Gründen
notwendig ist, mindestens eine Wand des Lagerraumes
an der Außenseite des Gebäudes liegt, der
Lagerraum nur durch einen ständig ins Freie
durchlüfteten Pufferraum zugänglich ist und das
Gebäude ausschließlich der Unterbringung eines
Betriebes oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).
Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer
Flüssigkeiten an der nach dem ersten Satz
zulässigen Lagermenge darf bei Lagerung im Keller
oder im Erdgeschoß nicht mehr als 400 Liter, bei
Lagerung in Obergeschossen nicht mehr als 50 Liter
betragen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten
Mengen, ausgenommen die für besonders gefährliche
brennbare Flüssigkeiten festgelegten Mengen,
bis einschließlich 200 Liter auch dann in einem
Lagerraum gelagert werden, wenn dieser Raum den
Anforderungen der §§ 81 bis 83 mit der Ausnahme
entspricht, daß die Umfassungswände nicht fugenlos
an den Fußboden anschließen und nicht bis zu
der im § 81 letzter Satz genannten Höhe aus einem
für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen
Material hergestellt sind. Die gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten müssen jedoch in dicht verschlossenen
Behältern aufbewahrt werden und das Ausfließen
der gesamten gelagerten Flüssigkeitsmenge in den
Lagerraum muß durch geeignete Einrichtungen, wie
Auffangwannen oder Sicherheitsschränke, verhindert
sein.
(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
dürfen in Mengen von mehr als 1200 Liter bis
einschließlich 5000 Liter in Gebäuden in Lagerräumen
für brennbare Flüssigkeiten unter folgenden
Voraussetzungen gelagert werden
1. Der Lagerraum muß ebenerdig oder im Keller
sein; mindestens eine Wand des Lagerraumes
muß an der Außenseite des Gebäudes liegen;
der Lagerraum muß entweder vom Freien
direkt zugänglich sein oder in der Außenwand
eine die Brandbekämpfung ermöglichende
Öffnung oder Einrichtung aufweisen und nur
durch einen ständig ins Freie durchlüfteten
Pufferraum zugänglich sein.
2. Die Lagerung muß in Lagerbehältern oder in
bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt
gelagerten ortsveränderlichen Behältern erfolgen.
3. Es müssen alle auf Grund der besonderen
Eigenschaften der gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten oder infolge der gegebenen
örtlichen Verhältnisse notwendigen Schutzmaßnahmen
getroffen sein.
4. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer
Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1200 Liter
betragen; Mengen dieser Flüssigkeiten von
mehr als 100 Liter bis einschließlich 400 Liter
müssen abgesondert von den übrigen brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und
Mengen von mehr als 400 Liter in einem
eigenen Lagerraum gelagert werden.
§ 73. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
I dürfen in größeren als den im § 67 festgelegten
Mengen bis einschließlich 5000 Liter im Freien in
Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest
bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern
gelagert werden; für die Lagerung von mehr
als 1200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß
§ 84 Abs. 3 festzulegen. Der Anteil besonders
gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei
Mengen bis einschließlich 1200 Liter nicht mehr als
400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich
5000 Liter nicht mehr als 1200 Liter betragen.
§ 74. (1) Mengen von mehr als 5000 Liter bis
einschließlich 30000 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch, soweit die
Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur auf
einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten
ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
dürfen in Mengen von mehr als 5000 Liter bis
einschließlich 20000 Liter in einem ebenerdigen,
nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich
der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
dient, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, unter
folgenden Voraussetzungen gelagert werden
1. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer
Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1200 Liter
betragen.
2. Die Wände des Lagergebäudes müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein und
hinsichtlich des Brandwiderstandes und der
Standfestigkeit mindestens einer 25 cm starken
Vollziegelmauer entsprechen. Die Decke des
Lagergebäudes muß brandbeständig ausgeführt
sein.
3. Das Lagergebäude darf mit einer Außenmauer
an andere Gebäude angebaut sein, wenn die
Außenmauer, an die dieses Lagergebäude
angebaut ist, öffnungslos und aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt ist. Die Außenmauer
des Lagergebäudes, die an andere
Gebäude grenzt, muß als eigene Mauer
ausgebildet und aus nichtbrennbaren Baustoffen
hergestellt sein und hinsichtlich des
Brandwiderstandes und der Standfestigkeit
mindestens einer 38 cm starken Vollziegelmauer
entsprechen. Diese Mauer muß das
Lagergebäude seitlich und der Höhe nach um
mindestens 5 m überragen; zwischen Öffnungen
des Lagergebäudes einschließlich der
Druckentlastungsöffnungen und Öffnungen
anderer Gebäude muß ein Abstand eingehalten
werden, der mindestens so groß ist wie der
erforderliche Schutzstreifen um das Lagergebäude.
4. Im Bereich der Außenmauern, die nicht an
andere Gebäude angebaut sind, ist um das
Lagergebäude ein Schutzstreifen freizuhalten.
Die Breite des Schutzstreifens hat in Abhängigkeit
von der Gesamtlagermenge linear
steigend 10 m bis 20 m zu betragen.
5. Das Lagergebäude muß in Lagerräume für
brennbare Flüssigkeiten unterteilt sein. Die
einzelnen Lagerräume müssen direkt vom
Freien aus zugänglich sein, die Zugangstüren
müssen mindestens brandhemmend ausgeführt
sein. In der Decke jedes Lagerraumes müssen
Druckentlastungsöffnungen im Ausmaß von
5 vH der Grundfläche des Lagerraumes,
mindestens jedoch von 1 m², vorhanden und
mit nichtbrennbarem Material brandhemmend
abgeschlossen sein. In jedem Lagerraum
dürfen nicht mehr als 5000 Liter brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gelagert
werden; besonders gefährliche brennbare
Flüssigkeiten müssen in einem eigenen Lagerraum
gelagert werden.
6. Jeder Lagerraum muß mit einer geeigneten
Brandalarmeinrichtung, durch die alle Personen
im Betrieb und erforderlichenfalls in den
umliegenden Häusern vom Ausbruch eines
Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis
gesetzt werden können, und mit einer
geeigneten, selbsttätig wirkenden, ortsfesten
Feuerlöschanlage ausgestattet sein. In Krankenanstalten
hat die Behörde im Einzelfall
jenen Personenkreis festzulegen, der vom
Ausbruch eines Brandes durch die Brandalarmeinrichtungen
in Kenntnis gesetzt werden
muß.
(3) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen
abweichend vom Abs. 2 bei einem nicht der
Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten
dienenden Lagergebäude mit einem in
derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb
dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer
und die Unterteilung in einzelne Lagerräume
unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsob-
jekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im
Abs. 2 angegebenen Breite umgeben ist, hat die
Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen
Verhältnissen, der Art und der Menge der
brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls
muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude
und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über
die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang
zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins
Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.
§ 75. (1) Mengen von mehr als 30000 Liter
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert
werden, und zwar
1. in Lagerbehältern,
2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern,
wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche
Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden
ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind
die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu
lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften
der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten
sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen;
die Behörde hat erforderlichenfalls
Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über
einschlägige in dieser Verordnung festgelegte
Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte
Schutzzone, größere Auffangwannen
oder besondere Löschanlagen.
(2) Ab welchen Mengen besonders gefährliche
brennbare Flüssigkeiten nur in Lagerbehältern
gelagert werden dürfen, hat die Behörde im
Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen
und den besonderen Eigenschaften dieser
Flüssigkeiten festzulegen.
Oberirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
§ 76. (1) Mengen von mehr als 500 Liter bis
einschließlich 30000 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch im
Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in
Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im
Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten
ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in
Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von
Mengen bis einschließlich 3000 Liter zulässig, wenn
es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist,
mindestens eine Wand des Lagerraumes an der
Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur
durch einen ständig ins Freie durchlüfteten
Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude
ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes
oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).
Erfolgt die Lagerung zu pharmazeutischen, analytischen
oder ähnlichen Zwecken und beträgt die
Lagermenge nicht mehr als 3000 Liter, so dürfen
auch nichtbruchfeste ortsveränderliche Behälter
nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 bis zu den jeweils
angeführten Nenninhalten verwendet werden.
(2) Mengen von mehr als 30000 Liter bis
einschließlich 150000 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse II dürfen oberirdisch nur auf
einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten
ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 150000 Liter
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II
dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert
werden, und zwar
1. in Lagerbehältern,
2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern,
wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche
Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden
ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind
die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu
lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften
der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten
sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen;
die Behörde hat erforderlichenfalls
Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über
einschlägige in dieser Verordnung festgelegte
Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte
Schutzzone, größere Auffangwannen
oder besondere Löschanlagen.
(4) Ab welchen Mengen und in welchen
Behälterarten besonders gefährliche brennbare
Flüssigkeiten gelagert werden dürfen, hat die
Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen
Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften
dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Oberirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
§ 77. (1) Mengen von mehr als 1000 Liter bis
einschließlich 100000 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im
Erdgeschoß oder im Keller von Gebäuden in
Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder im
Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten
ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; in
Obergeschossen von Gebäuden ist die Lagerung von
Mengen bis einschließlich 5000 Liter zulässig, wenn
es aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist,
mindestens eine Wand des Lagerraumes an der
Außenseite des Gebäudes liegt, der Lagerraum nur
durch einen ständig ins Freie durchlüfteten
Pufferraum zugänglich ist und das Gebäude
ausschließlich der Unterbringung eines Betriebes
oder einer Betriebsanlage dient (Betriebsgebäude).
(2) Mengen von mehr als 100000 Liter bis
einschließlich 200000 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III dürfen oberirdisch im
Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten
ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.
(3) Mengen von mehr als 200000 Liter
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert
werden, und zwar
1. in Lagerbehältern,
2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern,
wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche
Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden
ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind
die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu
lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften
der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten
sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen;
die Behörde hat erforderlichenfalls
Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über
einschlägige in dieser Verordnung festgelegte
Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte
Schutzzone, größere Auffangwannen
oder besondere Löschanlagen.
(4) Ab welchen Mengen besonders gefährliche
brennbare Flüssigkeiten gelagert werden dürfen und
ob hiefür zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich
sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Oberirdische Zusammenlagerang von brennbaren
Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen
§ 78. (1) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener
Gefahrenklassen in einem Lagerraum für
brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert, so
müssen die Türen hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer
mindestens 60 Minuten) sein und
die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel
jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften
für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die
die Behörde zur Erreichung des nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden
Menge und den besonderen Eigenschaften der
zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den
Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im
Einzelfall bezeichnet hat.
(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30000
Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
I oder II sind in Lagerräumen für brennbare
Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume
unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt
von Personen dienenden Räumen befinden.
(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen
brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden
dürfen und welche Behälterarten hiefür zu
verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach
den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften
der zusammenzulagernden brennbaren
Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung
verbundenen Gefahren festzulegen.
Unterirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten
§ 79. Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden
Menge und den besonderen Eigenschaften der
zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere
Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw.
in welcher Breite eine freie Fläche um den
Domschacht und um den Füllschacht über einem
unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.
Teilweise oberirdische Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten
§ 80. (1) Für die teilweise oberirdische Lagerung
von brennbaren Flüssigkeiten gelten die entsprechend
der Verlegungsart des teilweise oberirdischen
Lagerbehälters (wie stehend oder liegend, eingegraben
oder überschüttet) jeweils in Betracht kommenden
Bestimmungen über die oberirdische Lagerung
und über die unterirdische Lagerung; hinsichtlich
der zulässigen Lagermengen sowie der allenfalls
erforderlichen Schutzzonen gelten die diesbezüglichen
Bestimmungen über die oberirdische Lagerung
in Lagerbehältern.
(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen
besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten
auch teilweise oberirdisch gelagert werden
dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
§ 81. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
müssen von Bauteilen umgeben sein, die brandbeständig
sind (Brandwiderstandsdauer mindestens 90
Minuten). Räume, die der Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten dienen und voneinander nicht brandbeständig
getrennt sind, gelten als ein Lagerraum.
Türen müssen bei der Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II hochbrandhemmend
(Brandwiderstandsdauer mindestens
60 Minuten) und bei der Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III brandhemmend
(Brandwiderstandsdauer mindestens 30 Minuten)
sein. Türen müssen in der Fluchtrichtung,
ohne Fluchtwege zu behindern, aufschlagen und
selbst ins Schloß fallen. Gehflächen vor Türen von
Lagerräumen müssen so hoch liegen, daß die
Türschwellen nicht höher als 30 mm sind. Der
Fußboden muß flüssigkeitsundurchlässig und gegen
die brennbaren Flüssigkeiten widerstandsfähig sein;
er muß fest sein und aus nichtbrennbarem Material
bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische
Aufladungen nicht auftreten. Der Fußboden
muß ein solches Gefälle aufweisen, daß sich
verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeiten an
bestimmten Stellen im Lagerraum sammeln, oder es
muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein,
daß durch ein Ausfließen der brennbaren Flüssigkeiten
weder Fluchtwege gefährdet werden noch eine
Brandausweitung gefördert wird. Die Umfassungswände
müssen fugenlos an den Fußboden anschließen
und bis zu einer solchen Höhe aus einem für die
gelagerten Flüssigkeiten undurchlässigen Material
hergestellt und öffnungslos sein, wie dies erforderlich
ist, um zu verhindern, daß die brennbaren
Flüssigkeiten aus dem Lagerraum ausfließen.
§ 82. (1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß ein
Brand rasch und ungehindert bekämpft werden
kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege, wie
Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen,
Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar
werden; erforderlichenfalls müssen Pufferräume
vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt
und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie
zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der
Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende
Türen besitzen.
(2) Die Lagerräume müssen eine wirksame, gegen
Brandeinwirkung von außen geschützte, erforderlichenfalls
mechanische Lüftung besitzen. Mechanische
Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein,
daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden
an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln,
eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen
nicht erfolgen kann. Lüftungsöffnungen müssen
gegen Funkenflug gesichert sein.
(3) Die Lagerräume dürfen keine Abflüsse nach
außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe,
besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen,
Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser-
und Luftleitungen nur dann vorhanden sein,
wenn sie brandbeständig ummantelt sind; im
übrigen dürfen in Lagerräumen nur jene Leitungen
für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten vorhanden
sein, die zur Betriebsabwicklung oder zur Sicherung
dieser Räume erforderlich sind.
§ 83. (1) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklassen I und II sowie in diesen
Räumen vorgelagerten Pufferräumen müssen elektrische
Anlagen und elektrische Betriebsmittel jenen
elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete
Bereiche entsprechen, die die
Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge
und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden
brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten
erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall
bezeichnet hat. In Lagerräumen für brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen elektrische
Anlagen und elektrische Betriebsmittel den für
brandgefährdete Räume geltenden elektrotechnischen
Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
müssen als solche bei den Zugängen deutlich
sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Aufschriften
mit Angaben über die höchstzulässige
Lagermenge und die Gefahrenklasse sowie der
Hinweis „Feuergefährlich! Rauchen, Hantieren mit
offenem Feuer und Licht sowie das Einbringen und
das Verwenden sonstiger Zündquellen verboten!"
müssen an der Außenseite der Türen des Lagerraumes
und im Lagerraum deutlich sichtbar und
dauerhaft angebracht sein. Dieser Gefahren- und
Verbotshinweis muß auch an der Außenseite der
Türe des Pufferraumes und im Pufferraum deutlich
sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten
dürfen nur dann beheizt werden, wenn das Heizen
aus technischen Gründen oder aus Gründen des
Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist und mit
hiefür geeigneten, entsprechend gesicherten Einrichtungen
erfolgt, durch deren Wärmeabgabe die
gelagerte Flüssigkeit nicht gefahrbringend erwärmt
und durch deren Oberflächentemperatur ein eventuell
vorhandenes Dampf-Luft-Gemisch nicht gezündet
werden kann; Heizeinrichtungen für feste,
flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind nicht
zulässig.
(4) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten
dürfen außer den gelagerten brennbaren Flüssigkeiten
nur solche Stoffe und Materialien vorhanden
sein, die für die sichere Lagerung oder den sicheren
Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich
sind.
Lagerung im Freien
§ 84. (1) Brennbare Flüssigkeiten, die im Freien
gelagert werden, müssen vor gefahrbringender
Erwärmung geschützt werden.
(2) Bei einer Lagerung im Freien ist auf
Gefahrenbereiche § 83 Abs. 1, auf Lagerstätten § 83
Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ob bzw. in welcher Breite bei einer Lagerung
im Freien eine Schutzzone erforderlich ist, hat die
Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen
Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den
besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren
Flüssigkeiten festzulegen; steht für die
Einhaltung der Schutzzone keine ausreichend große
Fläche zur Verfügung, so darf, wenn es die
gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall
gestatten, die Schutzzone an höchstens zwei Seiten
der Lagerstätte durch freistehende, öffnungslose,
standfeste Mauern ersetzt werden, wenn diese den
gleichen Schutz bieten, wie er durch den Schutzzonenbereich
gegeben wäre.
§ 85. (1) Erfolgt die Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten im Freien in einwandigen oberirdischen
Lagerbehältern oder in einwandigen ortsver-
änderlichen Behältern, so müssen die Behälter in
Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen
ortsveränderlichen Behältern muß zumindest
eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen
der §§ 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen
oberirdischen Lagerbehältern gelten sinngemäß
auch für Auffangwannen von ortsveränderlichen
Behältern.
(2) Die Auffangwanne muß die höchstzulässige
Lagermenge an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur
Gänze aufnehmen können, wenn die Lagerung in
einem einzigen oberirdischen Lagerbehälter erfolgt;
bei einer Lagerung in mehreren oberirdischen
Lagerbehältern muß die Auffangwanne die höchstzulässige
Lagermenge des größten Lagerbehälters,
mindestens jedoch 75 vH der höchstzulässigen
gesamten Lagermenge aufnehmen können.
(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen
ortsveränderlichen Behältern, so muß die Auffangwanne
mindestens 75 vH des Nenninhaltes aller in
ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den
Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen
können. Werden zur Lagerung ausschließlich
bruchfeste ortsveränderliche Behälter aus metallischen
Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne
mindestens 50 vH des Nenninhaltes aller in
ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den
Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen
können. Werden zur Lagerung ausschließlich
bruchfeste händisch bewegbare Behälter aus metallischen
Werkstoffen verwendet, so muß die Auffangwanne
mindestens 30 vH des Nenninhaltes aller in
ihr gelagerten Behälter, jedenfalls jedoch den
Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen
können.
(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat
die Behörde eine Leckanzeige oder optische
Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen mit geeigneten
Löschmitteln und -geräten sowie Einrichtungen und
Geräte zum Abpumpen und Entfernen ausgeflossener
brennbarer Flüssigkeiten sowie von Niederschlagswasser
vorzuschreiben.
§ 86. Bei der Lagerung besonders gefährlicher
brennbarer Flüssigkeiten hat die Behörde unbeschadet
der §§ 84 und 85 im Einzelfall die nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen
Schutzmaßnahmen, die zulässigen Mengen
und erforderlichenfalls die Behälterarten festzulegen.
Lagerhof
§ 87. (1) Ein Lagerhof zur Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische
Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls
erforderlichen Auffangwannen und der
Schutzzone bestehen.
(2) Lagerhöfe müssen so angelegt und die
Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehörenden
Einrichtungen müssen so errichtet oder
aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert
durchgeführt werden können.
(3) Die Breite der Schutzzone ist bei der
oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
1. in ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen
Lagerbehältern von der Begrenzung
der erforderlichen Auffangwanne an,
2. in doppelwandigen Lagerbehältern von der
Außenwand des Lagerbehälters an,
3. in Lagergebäuden von den Außenwänden des
Lagergebäudes an zu messen.
§ 88. (1) Die Breite der Schutzzone eines
Lagerhofes hat, unbeschadet der folgenden Absätze,
bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in
Lagerbehältern oder nach Maßgabe der §§ 75
Abs. 1, 76 Abs. 3 und 77 Abs. 3 in bruchfesten
ortsveränderlichen Behältern in Mengen
1. von 5000 Liter bis 30000 Liter mindestens,
linear steigend, 10 m bis 20 m,
2. von 30000 Liter bis 200000 Liter mindestens,
linear steigend, 20 m bis 30 m und
3. über 200000 Liter mindestens 30 m zu
betragen.
(2) Werden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III in Lagerbehältern oder
nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 in bruchfesten
ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die
Breite der Schutzzone bei Mengen
1. von 200000 Liter bis 500000 Liter mindestens,
linear steigend, 20 m bis 30 m und
2. über 500000 Liter mindestens 30 m zu
betragen.
(3) Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung
bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (§ 1 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987) angrenzt
oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden
Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe
befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken
oder durch einen Brand der gelagerten
brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind,
muß die Schutzzone die nach Abs. 1 oder 2 in
Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen
entsprechend überschreiten.
(4) Die Behörde hat im Einzelfall eine Verringerung
der Breite der Schutzzone an höchstens zwei
Seiten zuzulassen, wenn durch Wälle, Böschungen
oder freistehende Wände der gleiche Schutz
erreicht wird, wie er durch die Schutzzone gegeben
wäre; eine Verringerung der Schutzzonenbreite auf
weniger als 3 m ist jedenfalls unzulässig.
(5) Werden besonders gefährliche brennbare
Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder
die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von
der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften
dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite
der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den
Abs. 1 bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.
§ 89. (1) Werden auf Lagerhöfen brennbare
Flüssigkeiten in Gebäuden oberirdisch gelagert, so
müssen die Gebäude mindestens brandbeständig
sein. Auf die zur Lagerung verwendeten Räume sind
die §§ 81 bis 83 anzuwenden. Die Breite der
Schutzzone hat mindestens die Hälfte der nach § 88
in Betracht kommenden Schutzzonenbreite zu
betragen.
(2) Bei oberirdischer Lagerung besonders gefährlicher
brennbarer Flüssigkeiten in Lagergebäuden
hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen, den zu lagernden Mengen
und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten
die Breite der Schutzzone festzulegen; die
Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls das im
Abs. 1 festgelegte Ausmaß unterschreiten.
§ 90. Ob und inwieweit in die Schutzzone auch
bebaute oder unbebaute betriebsfremde Flächen,
wie Wasserflächen (Flüsse, Seen, Kanäle), Straßengrund
oder Gleisanlagen, ganz oder teilweise
einbezogen werden dürfen, hat die Behörde im
Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen,
der Art und der Menge der brennbaren
Flüssigkeiten festzulegen; die Aufrechterhaltung
der Funktion der Schutzzone muß jedenfalls durch
die erforderlichen rechtlichen und technischen
Maßnahmen des gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen
sichergestellt sein. Bei Einbeziehung betriebsfremder
Flächen in die Schutzzone darf jedoch der
Abstand zwischen der betriebsfremden Fläche und
der Lagerstätte bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I oder II die Hälfte der
erforderlichen Schutzzonenbreite nicht unterschreiten;
bei ausschließlicher Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III muß dieser
Abstand mindestens 5 m betragen. Werden
besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert,
so hat die Behörde im Einzelfall nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen,
ob eine Einbeziehung betriebsfremder Flächen
in die Schutzzone zulässig ist.
§ 91. In der Schutzzone dürfen nur die zum
Lagern, Füllen oder Entleeren der Behälter für
brennbare Flüssigkeiten erforderlichen Betriebseinrichtungen,
Betriebsmittel und baulichen Anlagen
vorhanden sein. In der Schutzzone dürfen sich auch
— allenfalls an Lagergebäude angebaute —
brandbeständige Baulichkeiten befinden, die der
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Betriebsablauf
funktioneil unmittelbar vor- oder nachgeordneten
Zwecken dienen, wenn dies im Interesse eines
sicheren Betriebsablaufes liegt und die Schutzinteressen
dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die
Behörde hat die nach diesen Voraussetzungen im
Einzelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen
vorzuschreiben. Leere oder entleerte
ortsveränderliche Behälter für brennbare Flüssigkeiten
dürfen in der Schutzzone nur vorübergehend
unter Beachtung der hiefür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
abgestellt werden. Durch einen in
der Schutzzone allenfalls vorhandenen Pflanzenbewuchs
darf im Brandfall eine Brandausbreitung
nicht begünstigt werden können. Bei Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder
II müssen in der Schutzzone befindliche elektrische
Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Gefahrenbereich
jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften
für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen,
die die Behörde zur Erreichung des nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden
Menge und den besonderen Eigenschaften der
zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den
Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im
Einzelfall bezeichnet hat. § 63 Abs. 2 bleibt im
übrigen unberührt.
§ 92. (1) Zwischen zwei oder mehr als zwei
nebeneinanderliegenden Lagerstätten ist eine
Schutzzone dann nicht erforderlich, wenn diese
Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone
umgeben sind. Die Behörde hat im Einzelfall die
Breite dieser gemeinsamen Schutzzone nach der
Lagermenge festzulegen, die sich als Gesamtlagermenge
aller höchstzulässigen Lagermengen auf den
von der gemeinsamen Schutzzone umschlossenen
Lagerstätten ergibt. Werden besonders gefährliche
brennbare Flüssigkeiten gelagert, so hat die Behörde
bei der Bemessung der Schutzzonenbreite die
besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten zu
berücksichtigen.
(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen
in Betrieben, in denen brennbare
Flüssigkeiten bearbeitet, verarbeitet oder hergestellt
werden, Produktionsstätten und oberirdische Lagerstätten
von einer gemeinsamen Schutzzone
umgeben sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall
nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der
Gesamtmenge und den besonderen Eigenschaften
der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2
Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten,
insbesondere der Gefährlichkeit gemäß § 6, festzulegen.
Die Breite einer solchen gemeinsamen
Schutzzone ist nach der Gesamtmenge der oberirdisch
gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und
4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten zu bemessen.
§ 93. Lagerstätten ohne Auffangwannen müssen
so angelegt sein, daß auslaufende brennbare
Flüssigkeiten aufgefangen (durch Tropftassen) und
beseitigt werden können. § 42 gilt sinngemäß. Ob
bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen
besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten in
Lagerstätten ohne Auffangwannen gelagert werden
dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
§ 94. (1) Auffangwannen müssen an auslaufenden
brennbaren Flüssigkeiten bei oberirdischer Lagerung
1. in einem Lagerbehälter mindestens 100 vH,
2. in zwei Lagerbehältern mindestens 75 vH,
3. in drei Lagerbehältern mindestens 70 vH,
4. in vier Lagerbehältern mindestens 60 vH,
5. in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50
vH
der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren
Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Abs. 2
bis 4 und § 95 nicht anderes bestimmen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 muß die
Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige
Lagermenge des größten Lagerbehälters
aufnehmen können.
(3) Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen
brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum
Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl,
müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen
Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können.
Werden besonders gefährliche brennbare
Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der
Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne
aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen
der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge
fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen
Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen
zuzulassen, welches jedoch die im
Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
(4) Für Auffangwannen für ortsveränderliche
Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher
brennbarer Flüssigkeiten § 86.
§ 95. (1) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in
mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen
Auffangwanne befinden, ist nur unter
folgenden Voraussetzungen zulässig
1. Jeder Lagerbehälter muß innerhalb der Auffangwanne,
soweit Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, eine eigene Teilauffangwanne besitzen,
die von Außen- und Zwischenwänden
gebildet wird;
2. die Teilauffangwanne muß mindestens 50 vH
des Lagerbehälterinhalts aufnehmen können;
bei unterschiedlich großen Lagerbehältern
müssen die angrenzenden Teilauffangwannen
so bemessen sein, daß zur Aufnahme des
Gesamtinhalts des größten Lagerbehälters
höchstens drei Teilauffangwannen genügen;
3. die durch Lagerbehälter nicht verstellte
Grundfläche einer Teilauffangwanne darf
2000 m² nicht übersteigen; wenn zusätzliche
Schutzmaßnahmen, wie stationäre Beschäumungseinrichtungen
oder sonstige betriebliche
Maßnahmen für den Personen- und Sachschutz
im Brandfalle, getroffen sind, hat die
Behörde im Einzelfall auch Teilauffangwannen
zuzulassen, bei denen die jeweilige nicht
verstellte Grundfläche 2000 m² um ein diesen
zusätzlichen Schutzmaßnahmen angepaßtes
Ausmaß übersteigt;
4. die Höhe der Außenwände der gemeinsamen
Auffangwanne darf, bezogen auf das angrenzende,
der Aufstellung der Feuerwehrfahrzeuge
dienende Gelände, 4 m nicht überschreiten;
die Wände zwischen Teilauffangwannen
müssen um mindestens 15 cm
niedriger sein als die Außenwände der
gemeinsamen Auffangwanne;
5. Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten,
die zum Überwallen oder Überkochen neigen,
wie Rohöl, dürfen mit Lagerbehältern mit
anderen brennbaren Flüssigkeiten nur dann in
einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellt
sein, wenn diese anderen brennbaren Flüssigkeiten
nicht unter die Gefahrenklasse I oder II
fallen und es sich nicht um besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
(2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten in
mehreren Lagerbehältern, die sich in einer gemeinsamen
Auffangwanne befinden, ist zulässig, wenn
die Lagermenge je Teilauffangwanne 250000 Liter
und die Gesamtlagermenge eine Million Liter nicht
übersteigt, sich in jeder Teilauffangwanne nicht
mehr als sechs Lagerbehälter befinden und keine
besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten
gelagert werden. Die Behörde hat die erforderlichen
Schutzmaßnahmen im Einzelfall nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen, den Behälterarten und
den besonderen Eigenschaften der gelagerten
brennbaren Flüssigkeiten festzulegen.
§ 96. Kleine Abfüll-, Misch- oder Klärbehälter,
die in Auffangwannen der Lagerbehälter aufgestellt
sind, bleiben bei der Feststellung der Größe der
Auffangwanne und der Anzahl der Lagerbehälter
dann unberücksichtigt, wenn die Zahl dieser kleinen
Behälter die Zahl der Lagerbehälter in der
Auffangwanne nicht übersteigt und die einzelnen
Nenninhalte der kleinen Behälter höchstens 15 vH
der höchstzulässigen Lagermenge des jeweils
zuzuordnenden Lagerbehälters betragen; dies gilt
jedoch nicht für besonders gefährliche brennbare
Flüssigkeiten.
§ 97. (1) Benachbarte einwandige oberirdische
Lagerbehälter mit Flachboden müssen, soweit
Abs. 2, 3, 4 oder 5 nicht anderes bestimmt,
voneinander in einem Abstand von mindestens dem
halben Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters
(0,5 D) aufgestellt sein; der Abstand darf
jedoch, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt,
3 m nicht unterschreiten.
(2) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, die jeder für sich
in einer Stahlauffangwanne oder in einer dieser
vergleichbar gestalteten und vom Standpunkt der
Sicherheit gleichwertigen Auffangwanne stehen,
müssen so aufgestellt sein, daß der Mindestabstand
zwischen den Auffangwannen drei Zehntel des
Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters
(0,3 D) beträgt.
(3) Lagerbehälter gemäß Abs. 1 mit einem
Schwimmdach oder einer Schwimmdecke müssen
voneinander in einem Mindestabstand von drei
Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren
Lagerbehälters (0,3 D) aufgestellt sein.
(4) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, in denen
brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum
Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl,
müssen voneinander und von Lagerbehältern, in
denen andere brennbare Flüssigkeiten gelagert
werden, in einem Abstand von mindestens dem
Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters
aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch 15 m nicht
unterschreiten. Übersteigt der Inhalt eines Lagerbehälters
eine Million Liter, so muß der Mindestabstand
20 m betragen.
(5) Bei Lagerbehältern gemäß Abs. 1, in denen
besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert
werden, ist der im Abs. 4 festgelegte Mindestabstand
einzuhalten. Ob bzw. unter Einhaltung
welcher Schutzmaßnahmen ein geringerer Mindestabstand
zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall
nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und
den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten
festzulegen; der Mindestabstand darf jedoch die im
Abs. 1, 2 oder 3 festgelegten Ausmaße keinesfalls
unterschreiten.
(6) Liegende zylindrische Lagerbehälter müssen
in einem Abstand von mindestens 1 m voneinander
aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten
gemäß Abs. 4 oder 5 gelagert, so hat die Behörde im
Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen
und den besonderen Eigenschaften dieser
Flüssigkeiten festzulegen, ob bzw. unter Einhaltung
welcher Schutzmaßnahmen ein Abstand von 1 m
zulässig ist oder ob ein größerer Mindestabstand
erforderlich ist.
V. ABSCHNITT
Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten
in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen
§ 98. (1) In Verkaufsräumen und in von diesen
nicht brandbeständig getrennten Vorratsräumen,
ausgenommen die dem § 69 unterliegenden Offizinen,
Materialkammern und Arzneikeller im Sinne
der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II Nr.
171, in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar
1941, dRGBl. I S 47, und die dem § 103
unterliegenden Verkaufsräume und Vorratsräume
in Betrieben des Kleinhandels mit Brennstoffen und
Brennmaterial, darf, soweit Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten 1000 Liter nicht überschreiten;
von dieser Gesamtmenge dürfen, soweit in diesem
Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, insgesamt
nicht mehr als 100 Liter auf brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I entfallen. Soweit Abs. 2 nicht
anderes bestimmt, gilt für die Lagerung brennbarer
Flüssigkeiten in nichtbruchfesten ortsveränderlichen
Behältern § 99.
(2) Die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren
Flüssigkeiten darf bis zu 1200 Liter, der auf
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
entfallende Anteil insgesamt bis zu 200 Liter
betragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind
1. Die brennbaren Flüssigkeiten dürfen nicht so
gelagert oder angeboten werden, daß sie von
Kunden frei entnommen werden können
(Selbstbedienung).
2. Es dürfen weder Abfüll- noch Umfüllvorgänge
stattfinden.
3. Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
I in anderen Behältern als Glasbehältern
(Z 4) gelagert, so darf der Nenninhalt
dieser Behälter das für Behälter, die zur
Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind,
übliche Ausmaß nicht überschreiten, jedenfalls
aber nicht mehr als fünf Liter betragen.
4. Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter dürfen
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei
der Nenninhalt der Glasbehälter ohne bruchgeschützte
Umhüllung 125 Milliliter und mit
bruchgeschützter Umhüllung oder bei bruchgeschützter
Lagerung 250 Milliliter nicht
überschreiten darf. Bei zur Abgabe an
Letztverbraucher bestimmten Originalpackungen
darf, wenn die brennbare Flüssigkeit
eine Abgabe in Originalglasbehältern erfordert,
der Nenninhalt der Glasbehälter höchstens
einen Liter betragen.
(3) Werden nicht unter Abs. 4 fallende besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so sind
diese getrennt von anderen brennbaren Flüssigkeiten
zu lagern; § 67 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden,
der Anteil besonders gefährlicher brennbarer
Flüssigkeiten an der Gesamtmenge der gelagerten
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I darf
jedoch 20 Liter, bei Erfüllung der im Abs. 2 Z 1 bis 4
genannten Voraussetzungen 40 Liter nicht überschreiten.
(4) In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen
nach Abs. 1 dürfen besonders gefährliche brennbare
Flüssigkeiten, die hochentzündlich oder sehr giftig
(hochgiftig) sind, nicht gelagert werden.
§ 99. In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen
nach § 98 Abs. 1 dürfen in nichtbruchfesten
ortsveränderlichen Behältern höchstens
1. insgesamt 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I, wobei die Behälter, die
zur Aufbewahrung von besonders gefährlichen
brennbaren Flüssigkeiten dienen, bruchgeschützt
umhüllt sein müssen, und
2. insgesamt 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse II
gelagert werden, wenn der Nenninhalt jedes
Behälters für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I 1,5 Liter und für die Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II drei
Liter nicht übersteigt; bruchgeschützt umhüllte
Behälter für besonders gefährliche brennbare
Flüssigkeiten dürfen einen Nenninhalt von höchstens
0,5 Liter, bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 98 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz von höchstens
einem Liter aufweisen.
§ 100. In Verkaufsräumen und in Vorratsräumen
nach § 98 Abs. 1, die von betriebsfremden Gebäudeteilen
zwar durch brandbeständige Mauern, jedoch
nur durch brandhemmend abgeschlossene Öffnungen
getrennt sind, dürfen höchstens 20 Liter
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und
40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
II vorhanden sein; für brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I gilt § 98 Abs. 2 Z 4
sinngemäß. Bis zu einer Gesamtmenge von 20 Liter
dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
II auch in Glasbehältern gelagert werden, wobei die
Größe der Glasbehälter ohne bruchgeschützte
Umhüllung 250 Milliliter und mit bruchgeschützter
Umhüllung oder bei bruchgeschützter Lagerung
500 Milliliter nicht überschreiten darf; § 98 Abs. 2 Z
4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Gesamtmenge
der in Glasbehältern gelagerten brennbaren Flüssigkeiten
der Gefahrenklassen I und II darf jedoch 40
Liter nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen bis
zu 200 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
III gelagert werden; handelt es sich jedoch
um die Lagerung von Heizöl extra leicht, so dürfen
bis zu 300 Liter gelagert werden. Für besonders
gefährliche brennbare Flüssigkeiten gilt § 98 Abs. 3
sinngemäß.
§ 101. (1) Die in Verkaufsräumen zur freien
Entnahme durch Kunden bereitgehaltenen Behälter
mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bruchfest sein;
der Nenninhalt solcher Behälter darf
1. bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
I höchstens einen Liter betragen,
2. bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
II oder III höchstens fünf Liter
betragen, wobei die Standfläche der Behälter
höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein
darf.
Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten
dürfen nicht zur freien Entnahme durch Kunden
bereitgehalten werden.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen
zur freien Entnahme durch Kunden in
Regalen bereitgehalten, so müssen diese Regale wie
folgt hergestellt und aufgestellt sein
1. Die Regale müssen aus nichtbrennbaren oder
schwer brennbaren Baustoffen, wie Holzverbundplatten,
hergestellt sein;
2. in Regalen dürfen jeweils außer brennbaren
Flüssigkeiten nur unverpackte nichtbrennbare
Waren gelagert werden;
3. in einer Entfernung bis zu 2 m dürfen keine
leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig
gehalten werden; der Sicherheitsabstand
von 2 m darf an drei Seiten des Regals
(Hinterwand sowie die beiden Seitenwände)
durch Wände aus nichtbrennbaren Materialien
in brandhemmender Ausführung ersetzt
sein.
(3) Eine gemeinsame Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten und anderen Waren in einem
Regalfach ist unzulässig.
(4) Wenn der von den Kunden zurückzulegende
Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von
Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen
Regale für brennbare Flüssigkeiten mindestens 10 m
(Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens
5 m (Gehweglänge) von Notausgängen
entfernt angeordnet sein.
§ 102. (1) Behälter, die brennbare Flüssigkeiten
enthalten, müssen unbeschadet Abs. 3 von Heizeinrichtungen
mit einer Oberflächentemperatur von
mehr als 120 °C und von Zündquellen, wie
Gasgeräten mit Zündflammen, der Gefährlichkeit
der gelagerten Flüssigkeit entsprechend, mindestens
aber 3 m entfernt sein. Sie müssen vor gefahrbringender
direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger
Wärmeeinwirkung geschützt sein. In Schaufenstern
dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur
Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt
werden.
(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40
Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen
I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten
werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen
für feste, flüssige oder gasförmige
Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser
Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend
gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen,
zulässig.
(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen
brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1
und 100 angeführten Räumen sind die Art der
Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur
und deren Entfernung zum Lagergut von der
Behörde im Einzelfall nach den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
§ 103. (1) In Betrieben des Kleinhandels mit
Brennstoffen und Brennmaterial darf in Verkaufsräumen
und in von diesen nicht brandbeständig
getrennten Vorratsräumen die Gesamtmenge der
ausschließlich Heizzwecken dienenden gelagerten
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
5000 Liter nicht überschreiten. Von dieser
Gesamtmenge dürfen insgesamt nicht mehr als
2000 Liter in Kleinbehältern (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a)
gelagert werden. Die Behälter müssen in einer
nichtbrennbaren und flüssigkeitsdichten Wanne
stehen, die mindestens 50 vH der höchstzulässigen
gesamten Lagermenge, jedenfalls aber die höchstzulässige
Lagermenge des größten Behälters, aufnehmen
kann.
(2) In Räumen, in denen ausschließlich Heizzwecken
dienende brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse III gelagert und zum Verkauf
bereitgehalten werden, müssen Heizeinrichtungen
für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe
mindestens 3 m von den zum Verkauf bestimmten
flüssigen und festen Brennstoffen entfernt oder
durch eine standfeste, brandbeständige, mindestens
2 m hohe Schutzwand von diesen Brennstoffen
getrennt sein.
§ 104. Verkaufsräume und Vorratsräume nach
§ 98 Abs. 1 und § 103 Abs. 1, in denen brennbare
Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt
werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und
gefahrlos beleuchtbar sein.
§ 105. (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen
I und II mit Ausnahme solcher geringfügiger
Mengen, bei deren Umfüllen oder Abfüllen keine
Gefährdung von Personen zu erwarten ist, dürfen
nur in Räumen umgefüllt oder abgefüllt werden, die
nicht dem Kundenverkehr dienen; auf solche
Räume ist § 63 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß
anzuwenden. § 102 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Die beim Umfüllen und Abfüllen brennbarer
Flüssigkeiten nach Abs. 1 entstehenden Dämpfe
müssen möglichst nahe der Entstehungsstelle
gefahrlos abgesaugt und abgeleitet werden. Absaugeeinrichtungen
müssen so ausgeführt sein, daß
sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an
ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln,
eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht
erfolgen kann. Beim Umfüllen und Abfüllen sind
Schutzmaßnahmen gegen gefährliche elektrostatische
Aufladungen zu treffen. Ein Absaugen der
Dämpfe ist nicht erforderlich, wenn die Entwicklung
von Dämpfen nur so gering ist, daß die
natürliche Raumlüftung ausreicht, um ein Ansammeln
von gesundheitsgefährdenden oder von
explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemischen im
Raum zu verhindern.
(3) Auf Räume, in denen ausschließlich Heizzwecken
dienende brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse III abgefüllt werden, sind die Abs. 1
und 2 sowie § 103 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Eine Abfüllung dieser brennbaren Flüssigkeiten
mittels Zapfsäulen darf technisch nur möglich sein,
wenn die Absaugeeinrichtungen voll wirksam sind;
der Pumpenmotor muß im Gefahrenfall von einem
sicheren, leicht erreichbaren Ort alipolig abschaltbar
sein. Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für
ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim
Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
VI. ABSCHNITT
Lagerung und Abfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Tankstellen
§ 106. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. „Tankstellen" Anlagen, in denen nicht unter
§ 6 fallende brennbare Flüssigkeiten zum
Betrieb von Kraftfahrzeugen und ausschließlich
Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III zu Zapfsäulen
geleitet und von diesen oder aus Kleinzapfgeräten
in die Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen,
in Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a)
oder in für Heizöl bestimmte Transportbehälter
(Aufsetztanks) von Fahrzeugen gefüllt
werden,
2. „Zapfsäulen" ortsfeste Abfülleinrichtungen,
die durch Rohrleitungen mit Lagerbehältern
fest verbunden sind,
3. „Kleinzapfgeräte" Abfülleinrichtungen, die
aus einem höchstens 100 Liter fassenden
Behälter für die Abgabe eines Kraftstoff-Öl-
Gemisches und der unmittelbar auf dem
Behälter aufgesetzten Förder- und Meßeinrichtung
bestehen.
(2) Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
mit brennbaren Flüssigkeiten angetriebene, nicht
schienengebundene Fahrzeuge, die
1. unter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 267, fallen oder
2. auf anderen Landflächen als auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr verwendet werden.
§ 107. (1) Die im § 106 Abs. 1 Z 1 angeführten
brennbaren Flüssigkeiten dürfen in Tankstellen,
soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur in
unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern
von Kleinzapfgeräten gelagert werden; in Kleinbehältern
(§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) dürfen nur
ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Mengen bis
einschließlich 1000 Liter gelagert werden, wenn es
die Behörde im Einzelfall unter Vorschreibung der
nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen
Auflagen zuläßt.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
III dürfen in doppelwandigen oberirdischen Lagerbehältern
gelagert werden, wenn es die Behörde im
Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen
zuläßt, und zwar
1. in Tankstellen, die der Ausübung des gebundenen
Gewerbes des Betriebes von Tankstellen
(§ 103 Abs. 1 lit. c Z 4 GewO 1973) dienen, bis
zu 6000 Liter; soweit und solange besondere
Erfordernisse gegeben sind, wie bei durch
Erweiterung des Produktangebotes erforderlichen
Umstellungen, bei Reparatur- und bei
Umbaumaßnahmen, und ein Anfahrschutz
besteht sowie von der Behörde erforderlichenfalls
vorgeschriebene sonstige Schutzmaßnahmen
eingehalten werden, bis zu 12000 Liter,
2. in nicht unter Z 1 fallenden Tankstellen bis zu
20000 Liter, bei im Bereich von Großbaustellen
befindlichen Tankstellen, die ausschließlich
der Versorgung der für die Bauarbeiten
erforderlichen Maschinen, Geräte und Fahrzeuge
dienen, bis zu 50000 Liter.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern
unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen
dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
I oder II und ausschließlich Heizzwecken
dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse
III nicht in benachbarten Kammern gelagert
werden.
§ 108. (1) Zapfsäulen zur Abgabe von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen
von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und von
oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie
von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren
Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.
(2) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände
nach Abs. 1 keine ausreichend großen
Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im
Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen
zuzulassen, daß die Abstände höchstens an zwei
Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare
Schutzwände ersetzt werden, wenn diese
Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die
Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.
(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten
Verkehrsfläche errichtet sein, die mindestens 12 cm
höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel
der Zapfsäulen muß von den Rändern dieser
Verkehrsflächen mindestens 30 cm entfernt sein.
Um die Zapfsäule muß in einem Umkreis von
mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert
zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und
Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.
(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so
gesichert sein, daß sie nicht umstürzen, abrollen
oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden
können.
§ 109. (1) Abfülleinrichtungen von Tankstellen
müssen an gut durchlüfteten Orten und dürfen nicht
in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das
angrenzende Gelände liegt, und in Obergeschossen
aufgestellt sein. Die Aufstellung von Abfülleinrichtungen
in Gebäudenischen oder unter Gebäudeteilen
hat die Behörde im Einzelfall zuzulassen, wenn
es die gegebenen örtlichen Verhältnisse gestatten,
diese Gebäudenischen oder Gebäudeteile im Erdgeschoß
und nicht allseits tiefer als das angrenzende
Gelände liegen und nicht an Räume angrenzen, die
dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Abfülleinrichtungen für
ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III von Tankstellen,
die der Ausübung des gebundenen Gewerbes
des Betriebes von Tankstellen dienen und deren
Inhaber von dem im § 119 Abs. 2 GewO 1973
eingeräumten Recht des Kleinhandels mit Heizölen
Gebrauch machen.
(3) Im Umkreis von 8 m um die Abfülleinrichtungen
dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne
Abscheidevorrichtung vorhanden sein, sofern
brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen
können. Verkehrsflächen im Bereich von
Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, daß
durch ausfließenden Kraftstoff auch im Brandfall
Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet
werden können.
(4) Bei Abfülleinrichtungen, die in Räumen oder
an schlecht natürlich durchlüfteten Orten aufgestellt
sind, müssen die beim Abfüllen entstehenden
Dampf-Luft-Gemische gefahrlos abgesaugt und
ohne unzumutbare Belästigung abgeleitet werden.
Eine Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten darf nur
möglich sein, wenn die Absaugeeinrichtungen voll
wirksam sind. Absaugeeinrichtungen müssen so
ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als
auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von
Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-
Gemischen nicht erfolgen kann.
(5) Abfülleinrichtungen für Kraftstoffe müssen
mit der deutlich sichtbaren und dauerhaften
Aufschrift „Dieser Kraftstoff enthält gesundheitsgefährdende
Stoffe und darf nur für motorische
Zwecke verwendet werden!" versehen sein.
§ 110. (1) Tankstellen müssen so ausgeführt sein,
daß von der lotrechten Mittelachse der der Abgabe
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder
II dienenden Zapfsäule aus gemessen bis zu einem
waagrecht gemessenen Abstand von mindestens 5 m
und von der Standfläche der Zapfsäule aus
gemessen bis zu einer Höhe von mindestens 80 cm
ein Bereich ab dem Boden besteht, in welchem keine
ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu
Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen
Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen
vorhanden sind; dies gilt nicht, wenn durch andere
Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, daß zündfähige
Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder
nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Meß-
und Steuereinrichtungen, gelangen können. Sind
solche Schutzmaßnahmen nicht vorhanden, so
müssen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
den für diesen Bereich von der Behörde
im Einzelfall zur Erreichung des nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen
Explosionsschutzes bezeichneten elektrotechnischen
Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete
Bereiche entsprechen; dies gilt auch für elektrische
Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Bereichen,
in denen Pumpen für Kraftstoffe der Gefahrenklasse
I oder II aufgestellt sind. In dem Bereich der
Zapfsäule, in dem explosionsfähige Dampf-Luft-
Gemische auftreten können, dürfen nur elektrische
Betriebsmittel verwendet werden, die nach den
elektrotechnischen Rechtsvorschriften auf ihre
Explosionssicherheit geprüft sind.
(2) Sockelschächte von Zapfsäulen, Füllschächte,
die nicht über den Lagerbehältern liegen, und
Kanäle für Kabel- oder Rohrleitungen, die zu den
Zapfsäulen führen, müssen mit festem, nichtbrennbarem
und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt
oder so ausgeführt sein, daß sich in ihnen keine
explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln
können; dies gilt nicht, wenn solche Schächte
und Kanäle zu Abfülleinrichtungen gehören, die
ausschließlich der Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III dienen. Für den
Domschacht gilt § 51 Abs. 2.
§ 111. (1) Tankstellen müssen während der
Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein,
daß die ordnungsgemäße Bedienung der Abfülleinrichtungen
möglich ist. Es muß dafür gesorgt sein,
daß bei Ausfall der Platzbeleuchtung die Stromzufuhr
zu den Pumpenmotoren der Zapfsäulen
allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten
der Pumpenmotoren verhindert wird.
(2) Pumpenmotoren müssen im Gefahrenfall von
einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem
als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter
allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur
dann auch als Betriebsschalter verwendet werden,
wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
(3) Alle Teile der Tankstelle, wie Lagerbehälter,
Pumpen, Rohrleitungen und Zapfsäulen, und alle
Teile der Zapfsäule müssen, soweit § 35 Abs. 1 nicht
anderes bestimmt, untereinander elektrisch leitend
so verbunden sein, daß elektrostatische Aufladungen
sicher abgeleitet werden. § 35 Abs. 4 ist
sinngemäß anzuwenden.
§ 112. (1) Förder- und Meßeinrichtungen an den
Zapfsäulen müssen von einem Schutzgehäuse
umgeben sein, das bei der Bedienung der Zapfsäule
nicht geöffnet werden muß.
(2) Die Gehäuse von Zapfsäulen müssen
konstruktiv so ausgebildet sein, daß sie entweder
stets gut durchlüftet sind und bei einer Explosion im
Inneren der Zapfsäule ein gefahrloser Druckausgleich
bewirkt wird oder der erforderliche Explosionsschutz
auf andere Weise gewahrt ist. Schaugläser
zur Kontrolle des blasenfreien Füllens müssen
den zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen
ausreichend standhalten.
(3) Besteht die Möglichkeit, daß in der
Kraftstoffleitung zum Zapfschlauch der bei ordnungsgemäßem
Betrieb höchstzulässige Volumenstrom
überschritten wird, wie bei Schläuchriß, so
müssen Einrichtungen vorhanden sein, die im Fall
einer solchen Überschreitung die Kraftstoffzufuhr
unterbrechen.
§ 113. An jeder Abfülleinrichtung von Tankstellen
muß zum Abfüllen der brennbaren Flüssigkeit
ein mit der Abfülleinrichtung fest verbundener
Zapfschlauch vorhanden sein. Zapfschläuche von
Zapfsäulen müssen am Schlauchauslauf mit einem
geeigneten Zapfventil ausgerüstet sein. Zapfschläuche
müssen eine für das ordnungsgemäße Abfüllen
der brennbaren Flüssigkeit erforderliche Länge
aufweisen, sie dürfen jedoch nicht länger als 6 m
sein. Zapfschläuche zum Abfüllen brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen, wenn
es die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen zuläßt, länger als 6 m,
jedoch nicht länger als 10 m sein. Zapfschläuche
müssen so ausgeführt sein, daß elektrostatische
Aufladungen stets gefahrlos abgeleitet werden.
§ 114. (1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten
mit einer Motorpumpe vom Lagerbehälter zum
Zapfventil gefördert, so darf der Füllhebel des
Zapfventils nur dann in geöffneter Stellung
feststellbar sein, wenn sich das in den zu füllenden
Behälter eingehängte Zapfventil vor der vollständigen
Füllung des zu füllenden Behälters selbsttätig
schließt (Stophahn).
(2) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so
beschaffen sein, daß sie während des Füllvorganges
aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht
herausgleiten und durch den beim Schließen des
Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der
Öffnung des Behälters gedrückt werden. Der durch
das selbsttätige Schließen des Zapfventils verursachte
Überdruck im Zapfschlauch darf 6 bar nicht
übersteigen. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils
muß bei jeder Rastenstellung des Füllhebels
gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim
geringst eingestellten Volumenstrom selbsttätig
schließen muß.
(3) Selbsttätig schließende Zapfventile von
Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen
durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser
gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei
betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren
Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter
Haltung des Zapfventils und gegen den Boden
weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich
ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme
der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17)
festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen
entspricht.
§ 115. Bei Tankstellen mit Selbstbedienung durch
Kunden müssen selbsttätig schließende Zapfventile
vorhanden sein, die den Voraussetzungen des § 114
Abs. 3 entsprechen. An jeder Zapfsäule oder in
unmittelbarer Nähe jeder Zapfsäule muß eine leicht
verständliche Betriebsanleitung deutlich sichtbar
und dauerhaft angebracht sein.
§ 116. (1) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten
an Tankstellen ist nur dann gestattet, wenn
diese Tätigkeit von einer für die Tankstelle
verantwortlichen Person vorgenommen wird oder
wenn im Falle der Selbstbedienung durch Kunden
entweder eine solche verantwortliche Person im
Tankstellenbereich anwesend ist oder die Voraussetzungen
des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten
durch Kunden ohne eine verantwortliche Person ist
im Bereich nichtöffentlicher Tankstellen zulässig,
wenn ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse III abgefüllt werden und nur
bestimmte, für diese Tätigkeit geeignete und mit der
Bedienung und den möglichen Gefahren der Anlage
vertraute Personen die Zapfsäule in Betrieb nehmen
können.
(3) Während des Abfüllens von brennbaren
Flüssigkeiten muß der Motor des zu betankenden
Fahrzeuges abgestellt sein. Durch deutlich sichtbare
und dauerhafte Anschläge muß auf dieses Verbot
sowie auf die Verbote gemäß § 63 Abs. 1 Z 3
hingewiesen sein.
(4) Kleinbehälter (§ 9 Abs. 1 Z 3 lit. a) für
ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen beim
Füllen in einer Auffangtasse mit Gitterrost stehen.
(5) Außerhalb der Betriebszeiten dürfen die
Abfülleinrichtungen nicht durch betriebsfremde
Personen betrieben werden können; Kleinzapfgeräte
müssen dem Zugriff betriebsfremder Personen
entzogen oder so gesichert sein, daß sie nicht
umgeworfen oder aus ihnen brennbare Flüssigkeiten
entnommen werden können, Meßeinrichtungen
von Kleinzapfgeräten müssen entleert sein.
VII. ABSCHNITT
Lagerung und Abfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Abfüllanlagen
§ 117. (1) Abfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung
sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten
in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu
Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in
ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge,
Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe
gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in
Verkaufs- und Vorratsräumen (§§ 98 Abs. 1 und
103 Abs. 1), in Tankstellen (§ 106 Abs. 1) und in
Apotheken.
(2) Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
dienenden Teil der Abfüllanlage sind die
Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies
gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen
führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt
III gilt auch für Abfülleinrichtungen.
(3) Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich
von Eisenbahnen, die ausschließlich für die
Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn
durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes
den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße
Rechnung getragen wird.
§ 118. An Orten, an denen nach § 65 Abs. 1
brennbare Flüssigkeiten nicht gelagert werden
dürfen, dürfen auch keine Abfülleinrichtungen
bestehen; § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. In Räumen in
Obergeschossen von Gebäuden dürfen Abfülleinrichtungen
nur dann bestehen, wenn diese Räume
die an Räume in Obergeschossen in den §§ 72
Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1 gestellten
Anforderungen erfüllen und sich in ihnen zu keinem
Zeitpunkt mehr brennbare Flüssigkeiten befinden
als nach den §§ 72 Abs. 1, 76 Abs. 1 oder 77 Abs. 1
gelagert werden dürfen; § 78 ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 119. (1) Abfülleinrichtungen und beim Abfüllen
verwendete Betriebsmittel, wie Schläuche, müssen
so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische
Aufladungen nicht entstehen können. § 35
Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Abfülleinrichtungen müssen bei allen Auslaufstellen
von brennbaren Flüssigkeiten durch Schnellschlußeinrichtungen
absperrbar sein; Schnellschlußeinrichtungen
müssen vom Bedienungsbereich und
von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort zu
betätigen sein.
(3) Abfülleinrichtungen müssen so beschaffen
sein und so bedient werden, daß bei ordnungsgemäßer
Durchführung der Abfüllarbeiten brennbare
Flüssigkeiten nicht ausfließen, überfließen oder
verschüttet werden.
(4) Bei wechselweisem Abfüllen von brennbaren
Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen durch
dieselbe Abfülleinrichtung muß sichergestellt sein,
daß durch Vermischung der abzufüllenden brennbaren
Flüssigkeiten der Flammpunkt des Gemisches
nicht gefahrbringend erniedrigt wird. Ob bzw. unter
Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein wechselweises
Abfüllen von verschiedenen besonders
gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten oder von
besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten
und anderen brennbaren Flüssigkeiten zulässig ist,
hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften
dieser Flüssigkeiten festzulegen.
§ 120. (1) Auf Räume mit Abfülleinrichtungen
sind die §§ 81, 82 und 83 sinngemäß anzuwenden.
§ 83 Abs. 1 erster Satz ist auch dann anzuwenden,
wenn beim Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III die Flüssigkeiten über 45 °C
erwärmt werden.
(2) In Räumen mit Abfülleinrichtungen müssen
die beim Abfüllen entstehenden Dämpfe möglichst
nahe der Entstehungsstelle gefahrlos abgesaugt und
abgeleitet werden, oder es ist das Gaspendelverfahren
(§§ 28 und 29) anzuwenden; für das Abfüllen
von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten
hat die Behörde im Einzelfall die nach den
gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen
Eigenschaften dieser Flüssigkeiten erforderlichen
Schutzmaßnahmen festzulegen.
§ 121. Im Bereich von Abfülleinrichtungen im
Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das
Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten leicht
erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und
abgeleitet werden können. Der Boden muß aus
nichtbrennbarem Material bestehen und nach einem
Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener
brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben.
Er muß weiters so geneigt sein, daß durch
ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im
Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht
gefährdet werden können.
§ 122. (1) Auf Abfülleinrichtungen im Freien, in
denen brennbare Flüssigkeiten in ortsveränderliche
Behälter abgefüllt werden, ist § 120 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden. Ein Absaugen der Dämpfe ist
nicht erforderlich, wenn die Entwicklung von
Dämpfen so gering ist, daß sich gesundheitsgefährdende
Dampf-Luft-Gemische in der Atemluft nicht
ansammeln. Absaugeeinrichtungen müssen so ausgeführt
sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch
bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von
Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-
Gemischen nicht erfolgen kann.
(2) In einem Umkreis von mindestens 2 m um
ortsveränderliche Behälter, in die brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse I oder II abgefüllt
werden, und in einer Höhe bis zu 2 m über der
Füllöffnung der Behälter müssen die elektrischen
Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen
elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete
Bereiche entsprechen, die die
Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen
örtlichen Verhältnissen, der abzufüllenden Menge
und den besonderen Eigenschaften der abzufüllenden
brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten
erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall
bezeichnet hat; dies gilt auch, wenn brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III über 45 °C
erwärmt und abgefüllt werden. Werden brennbare
Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in ortsveränderliche
Behälter abgefüllt, ohne hiebei über 45 °C
erwärmt zu werden, so müssen in diesen Bereichen
die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel
den für brandgefährdete Räume geltenden
elektrotechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.
In den Gefahrenbereichen dürfen keine Zündquellen
und keine Öffnungen zu Räumen mit
Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen,
Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden
sein. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind
sinngemäß anzuwenden. Werden besonders gefährliche
brennbare Flüssigkeiten abgefüllt, so hat die
Behörde im Einzelfall die erforderlichen explosionsgeschützten
Bereiche nach den gegebenen örtlichen
Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser
Flüssigkeiten und den auftretenden Temperaturen
bzw. der Temperatur der Flüssigkeit festzulegen.
§ 123. (1) Beim Füllen brennbarer Flüssigkeiten in
Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge
und Schiffe ist § 111 Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Ist zu erwarten, daß beim Füllen brennbarer
Flüssigkeiten in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge,
Luftfahrzeuge und Schiffe ohne Anwendung
des Gaspendelverfahrens (§§ 28 und 29) Dämpfe
oder Dampf-Luft-Gemische in gesundheitsgefährdender
Weise auf Personen einwirken könnten, so
sind sie auf andere Weise, wie durch Entlüftungsrohre
oder Absaugungen, ohne Gefährdung und
ohne unzumutbare Belästigung von Personen
abzuleiten. § 122 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Bezüglich des Füllens brennbarer Flüssigkeiten
in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge
und Schiffe hat die Behörde bei der
Entscheidung darüber, in welchem Umkreis um und
bis zu welcher Höhe über diese Fahrzeuge
elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
den für explosionsgefährdete oder brandgefährdete
Betriebsräume geltenden elektrotechnischen
Rechtsvorschriften entsprechen müssen, das Verfahren
zur Ableitung der Dämpfe oder Dampf-Luft-
Gemische (Abs. 2) sowie die gegebenen örtlichen
Verhältnisse, die abzufüllende Menge, den Volumenstrom
und die besonderen Eigenschaften der
abzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten (zB besondere
Gefährlichkeit gemäß § 6) zu berücksichtigen.
In den von der Behörde festgelegten Gefahrenbereichen
dürfen keine Öffnungen zu Räumen mit
Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen,
Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden
sein; dies gilt nicht für Räume mit Wiegeeinrichtungen
von Abfüllanlagen oder für Einrichtungen
zum Sammeln ausgelaufener brennbarer
Flüssigkeiten. Die §§ 109 Abs. 3 und 110 Abs. 2 sind
sinngemäß anzuwenden. In diesen Bereichen dürfen
während des Abfüllens keine Zündquellen, wie
laufende Fahrzeugmotoren, vorhanden sein; im
übrigen gilt § 63.
VIII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 124. Im Sinne des § 82 Abs. 1 zweiter Satz
GewO 1973 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
gilt für bereits genehmigte Anlagen
(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, gelten die §§ 22, 24 Abs. 3 erster Satz bezüglich
der Unterteilung in Abschnitte von nicht mehr als
2,50 m Länge, 25, 30 Abs. 2, 31 Abs. 3,32 Abs. 1 und
2, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1
und 3, 39, 41, 42 erster sowie dritter bis fünfter Satz,
43, 44, 46 bis 50, 52, 53, 55, 57 Abs. 1 und 2, 59, 60
erster Satz, 64, 65 Abs. 1 Z 9 lit. a und Abs. 3, 66
erster Satz, 67 bis 80, 81 erster bis dritter Satz, 82
Abs. 2 erster Satz, 83 Abs. 1. 84, 85, 86 bis 97, 102
Abs. 1 erster Satz, 102 Abs. 2, 105 Abs. 1 zweiter
Satz hinsichtlich der Verweisung auf § 102 Abs. 2,
107, 108 Abs. 1 bis 3, 109 Abs. 1 bis 3, 110, 112, 113
dritter und vierter Satz, 114 Abs. 3 letzter Satz, 116
Abs. 1 und 2, 117 Abs. 3, 118 erster Satz hinsichtlich
der Verweisung auf § 65 Abs. 1 Z 9 lit. a, 118
zweiter Satz, 119 Abs. 4, 120 Abs. 1 hinsichtlich der
Verweisungen auf die §§ 81 erster bis dritter Satz,
82 Abs. 2 erster Satz und 83 Abs. 1, sowie die §§ 122
Abs. 2 und 123 nicht für bereits genehmigte
Anlagen.
(2) Bereits genehmigte und im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete Anlagen
unterliegen nicht der erstmaligen Prüfung
gemäß den §§ 12 und 13.
(3) Für bereits genehmigte Anlagen gelten die
§§ 14 und 15 mit folgenden Abweichungen
1. (Zu § 14 Abs. 3:)
Einwandige oberirdische, seitlich beschüttete
Lagerbehälter mit Flachboden sind spätestens
18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung
oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen
ist, innerhalb von einem Jahr nach
Inkrafttreten der Verordnung einer inneren
Prüfung der von außen nicht überprüfbaren
Teile zu unterziehen. Dieser Prüfungspflicht
darf auch durch eine Prüfung entsprochen
werden, die nach der Kundmachung und vor
dem Inkrafttreten der Verordnung nach den
diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung
durchgeführt wird.
2. (Zu§ 15:)
2.1. In den Fällen, in denen gewerbliche
Betriebsanlagen nach dem Genehmigungsbescheid
oder nach den sonst für sie
geltenden gewerberechtlichen Vorschriften
schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung
wiederkehrend zu prüfen waren,
ist die erste nach Inkrafttreten der
Verordnung durchzuführende wiederkehrende
Prüfung innerhalb der bisher
einzuhaltenden Frist für die wiederkehrenden
Prüfungen vorzunehmen. Die
Fristen für die weiteren wiederkehrenden
Prüfungen bestimmen sich nach § 15
Abs. 1 und 3; anstelle der Frist von sechs
Jahren gelten für unter § 15 Abs. 1 Z 1
fallende Anlagen die vor dem Inkrafttreten
der Verordnung bescheidmäßig festgelegten
Fristen, wenn diese Fristen
kürzer als fünf Jahre sind.
2.2. Bereits genehmigte Anlagen, die nicht
unter die Z 2.1. fallen und für die die Frist
gemäß § 15 Abs. 2 für die erste wiederkehrende
Prüfung im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
abgelaufen ist, sind innerhalb von 18
Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
der ersten wiederkehrenden Prüfung
zu unterziehen. Z 1 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(4) Bereits genehmigte Anlagen müssen den
Anforderungen des § 31 Abs. 4 spätestens drei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
(5) Das Weiterverwenden von dem § 45 nicht
entsprechenden unterirdischen und dem § 55 nicht
entsprechenden teilweise oberirdischen Lagerbehältern
in bereits genehmigten Betriebsanlagen ist nur
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zulässig
1. Einwandige, aus nichtkorrosionsbeständigem
Material bestehende Lagerbehälter, die unterirdisch
oder teilweise oberirdisch verlegt
worden sind, dürfen, soweit sich aus § 19
Abs. 1 und 3 nicht anderes ergibt, noch bis acht
Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung
verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt ist
die Verwendung solcher Lagerbehälter nur
noch dann zulässig, wenn die Lagerbehälter
gemäß den in lit. a oder b genannten
Maßnahmen nachgerüstet worden sind und
vorher deren Eignung für diese Nachrüstung
unter besonderer Beachtung des § 19 Abs. 3
durch einen dem Personenkreis des § 17
angehörenden Prüfer festgestellt und in einem
schriftlichen Gutachten festgehalten worden
ist
a) Einbau einer flexiblen oder starren Leckschutzauskleidung,
wobei der Raum zwischen
Behälterwand und Leckschutzauskleidung
mit einem Vakuummeßanzeigegerät
ständig überwacht werden muß oder
b) Aufbringen einer Beschichtung an der
Innenseite des Lagerbehälters und Errichten
eines ständig ausreichend wirkenden
kathodischen Korrosionsschutzes.
2. Die für die Leckschutzauskleidung oder für
die Beschichtung der Innenwand des Lagerbehälters
verwendeten Werkstoffe müssen den
Anforderungen des § 20 entsprechen. Über die
Eignung der verwendeten Werkstoffe ist ein
Gutachten, das von einem nach § 17 Abs. 1 Z 1
bis 3 in Betracht kommenden Gutachter
erstattet wurde, vorzulegen.
3. Werden in den nachgerüsteten Lagerbehältern
brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I
oder II gelagert, so darf der Durchgangswiderstand
der Behälterwandung, gemessen am
betriebsbereiten Lagerbehälter, 1 Megaohm
nicht überschreiten.
4. Unterirdische, aus nichtkorrosionsbeständigem
Material bestehende, einwandige Lagerbehälter,
die noch nicht gemäß Z 1 nachgerüstet
worden sind, sind zusätzlich zu der im § 14
Abs. 4 geforderten Dichtheitsprüfung spätestens
18 Jahre nach ihrer erstmaligen Verwendung
oder, wenn diese Frist im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen
ist, innerhalb von einem Jahr nach
Inkrafttreten der Verordnung und in der Folge
in den auf Grund der jeweiligen einschlägigen
Prüfungsergebnisse festzulegenden Zeitabständen
einer inneren Prüfung zu unterziehen,
bei der die Innenseite der Lagerbehälter
einschließlich der Schweißnähte auf Korrosionen
zu untersuchen und erforderlichenfalls die
Wanddicke festzustellen ist. Abs. 3 Z 1 letzter
Satz gilt sinngemäß.
5. Z 4 gilt sinngemäß für von außen nicht
überprüfbare Teile von teilweise oberirdischen,
einwandigen Lagerbehältern, die noch
nicht gemäß Z 1 nachgerüstet worden sind.
(6) Für bereits genehmigte Abfüllanlagen gelten
die im § 117 Abs. 2 angeführten Bestimmungen
dieser Verordnung soweit, als sie auch für andere
bereits genehmigte Betriebsanlagen gelten.
§ 125. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des
sinngemäß geltenden § 124 der Verordnung
1. im Sinne des § 59 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes
1957 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
auch für bereits bestehende
Eisenbahnen,
2. im Sinne des § 40 des Rohrleitungsgesetzes
auch für bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen
und
3. im Sinne der §§ 66 und 74 Abs. 1 des
Luftfahrtgesetzes auch für bereits bewilligte
Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen.
§ 126. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen auch für bestehende
Apotheken
(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und
zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf
bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des
Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung
der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern
anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen
ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch
den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte
durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die
Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit
offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder
die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen
Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind.
(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß
Anhang A Abschnitt I Z XVII der Apothekenbetriebsordnung
ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen
werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und
2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung entsprechen.
§ 127. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des
sinngemäß geltenden § 124 der Verordnung auch
für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
bewilligte Betriebe.
§ 128. Anstelle jener Bestimmungen dieser
Verordnung, von denen nach § 124 bereits genehmigte
Anlagen, nach § 125 bereits bestehende
Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen
und bereits bewilligte Betriebsanlagen auf
Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken
oder nach § 127 bereits bewilligte Betriebe ausgenommen
sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen,
Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf
Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin
die entsprechenden Bestimmungen der im § 131
angeführten Vorschriften und der auf diese
Vorschriften gestützten Bescheide.
§ 129. (1) Gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
wird die zuständige Behörde ermächtigt,
in jenen Fällen, in denen die besonderen
Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften
dieser Verordnung hinausgehen, im Rahmen der
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche
Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates
durch Bescheid vorzuschreiben.
(2) Gemäß § 24 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
wird die zuständige Behörde ermächtigt,
im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates
andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene
Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem
Schutz des Lebens und der Gesundheit der
Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung
getragen wird. Die Behörde hat im Einzelfall nach
Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid
auch Abweichungen von den Vorschriften dieser
Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die
Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich
der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
unterliegenden Betriebe vom Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.
§ 130. Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach
dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
§ 131. (1) Gemäß § 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
wird festgestellt, daß mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung, soweit § 128 nicht
anderes bestimmt, folgende Rechtsvorschriften
außer Kraft treten
1. die Verordnung der Ministerien des Inneren,
der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues
und der Eisenbahnen vom 23. Jänner 1901,
RGBl. Nr. 12, in der Fassung der Verordnung
RGBl. Nr. 179/1912 betreffend den Verkehr
mit Mineralölen, soweit sie sich auf gewerbliche
Betriebsanlagen oder Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes bezieht;
2. die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr und des Bundesministers
für soziale Verwaltung vom 7. Feber 1930,
BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche
Bestimmungen über die Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 52/1966.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten, soweit § 128 nicht anderes bestimmt,
folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
1. die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. März
1975, BGBl. Nr. 241, über das Verwenden von
Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung
von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen
Betriebsanlagen;
2. § 9 Abs. 2 und Anhang A Abschnitt I Z XVII
der Apothekenbetriebsordnung, BGBl. 1934 II
Nr. 171 in der Fassung der Verordnung vom
28. Januar 1941, dRGBl. I S 47.