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240_1990 AT

240. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes,

BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 748/1988, wird verordnet

Die Verordnung betreffend Arzneimittel, die

nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, BGBl.

Nr. 232/1989, wird wie folgt geändert

§ 3 lautet

„§ 3. (1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich

1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder

2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure

oder deren Substitutionsprodukte

als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen ab

1. Juli 1990 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei

denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die

ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepilep-

tika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet

zu werden.

(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des

Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen

Bestandteilen enthalten, dürfen

1. ab 1. Juli 1990 nicht als Hypnotika und

2. ab 1. Jänner 1992 auch nicht als Analgetika

oder Antirheumatika

in Verkehr gebracht werden.

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