240. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes,
BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 748/1988, wird verordnet
Die Verordnung betreffend Arzneimittel, die
nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, BGBl.
Nr. 232/1989, wird wie folgt geändert
§ 3 lautet
„§ 3. (1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure
oder deren Substitutionsprodukte
als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen ab
1. Juli 1990 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei
denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die
ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepilep-
tika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet
zu werden.
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des
Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen
Bestandteilen enthalten, dürfen
1. ab 1. Juli 1990 nicht als Hypnotika und
2. ab 1. Jänner 1992 auch nicht als Analgetika
oder Antirheumatika
in Verkehr gebracht werden.