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240_1986 AT

240. Verordnung: Auflassung eines Straßenteiles der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Auflassung eines Straßenteiles der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Gemeinde Jochberg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 161 Paß Thurn Straße von

km 13,126 bis km 13,896 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

17. Oktober 1983, BGBl. Nr. 525, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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