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240_1985 AT

240. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und die REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK

BULGARIEN,

VOM WUNSCHE GELEITET, durch die Weiterentwicklung

der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

der beiden Staaten den Personen- und

Warenverkehr zu erleichtern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß durch eine solche

Zusammenarbeit auch die Bekämpfung von

Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

wirksamer gestaltet wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

1. „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen

der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden

Rechtsvorschriften betreffend Zölle,

sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben

und die damit verbundenen Verfahren;

2. „Zollverwaltungen" die zentralen Zollbehörden,

das sind in der Republik Österreich das

Bundesministerium für Finanzen und in der

Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium

— Direktion „Zollämter und Zollkontrolle",

und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;

3. „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der

Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen

Verletzung.

Artikel 2

Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien

werden im Rahmen dieses Abkommens

1. sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit

den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;

2. in allen Bereichen beiderseitigen Interesses,

einschließlich der Ausbildung und Fortbildung

der Beamten der Zollverwaltung, eng

zusammenarbeiten und insbesondere auch

gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung

und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;

3. einander über die in ihrem Gebiet geltenden

Zollvorschriften informieren;

4. einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen

unterstützen.

Artikel 3

Für die Durchführung der nach diesem Abkommen

erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der

ersuchten Vertragspartei anzuwenden.

Artikel 4

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf

Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung

und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.

Die Unterstützung erfaßt auch die Vernehmung

von einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen

sowie von Zeugen und Sachverständigen.

(2) Ersuchen um Verhaftung von Personen, die

Vornahme von Haus- und Personendurchsuchungen

sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung

von Zöllen, anderen Eingangs- oder Aus-

gangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen

sind von der Unterstützung ausgenommen.

Artikel 5

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei

erteilt die Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei Auskünfte,

1. ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder

die den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei

vorgelegten Urkunden echt sind;

2. ob Waren, die aus dem Gebiet der ersuchenden

Vertragspartei ausgeführt oder in ihr

Gebiet eingeführt worden sind, entsprechend

den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei

in deren Gebiet eingeführt oder aus

deren Gebiet ausgeführt worden sind.

Artikel 6

Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei

unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte

1. über Umstände, die den Verdacht begründen,

daß eine erhebliche Zuwiderhandlung im

Gebiet der anderen Vertragspartei begangen

wurde oder geplant ist; dies gilt insbesondere

für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen,

Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen

geschichtlicher, künstlerischer oder

archäologischer Bedeutung sowie mit Alkohol

und Tabakwaren;

2. über die Entdeckung neuer Mittel und

Methoden zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.

Artikel 7

Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei teilt

der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die

Bestrafung von Personen wegen einer erheblichen

Zuwiderhandlung mit, sofern diese Personen ihren

Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei

haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung

über eigene Staatsangehörige besteht nicht.

Artikel 8

Die Zollverwaltungen leisten einander auf Ersuchen

auch Amtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken

der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei,

die an Personen gerichtet sind, die im Gebiet

der ersuchten Vertragspartei wohnen.

Artikel 9

(1) Die erbetene Unterstützung kann verweigert

werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der

Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die

Souveränität, die öffentliche Ordnung (ordre

public) oder andere wichtige Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende

Zollverwaltung im umgekehrten Fall nicht

in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten,

so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand

hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten

Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

Artikel 10

(1) Die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte,

Schriftstücke und anderen Mitteilungen

dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet

werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer

Verwendung zu diesen Zwecken betrauten Personen,

Behörden und sonstigen Dienststellen nur mit

Zustimmung der Zollverwaltung, die sie übermittelt

hat, weitergegeben werden.

(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen

Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei,

die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden

Schutz des Amtsgeheimnisses.

Artikel 11

(1) Schriftstücke werden in der Regel in

Abschrift übermittelt. Einem begründeten Ersuchen

um Übermittlung von Schriftstücken in Urschrift

oder anderen Beweisgegenständen wird die Zollverwaltung

der ersuchten Vertragspartei nach

Möglichkeit entsprechen.

(2) Übermittelte Schriftstücke in Urschrift und

andere Beweisgegenstände sind der Zollverwaltung

der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich

zurückzugeben; daran bestehende Rechte der

ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben

unberührt.

Artikel 12

(1) Der Schriftverkehr betreffend die in diesem

Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und

Unterstützung findet unmittelbar zwischen den

zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien

jeweils in ihrer Amtssprache statt.

(2) Die zentralen Zollbehörden treffen unmittelbar

auch die zur Anwendung dieses Abkommens

notwendigen Vereinbarungen. Sie werden weiters

Fragen, die bei der Auslegung oder Anwendung des

Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich

lösen.

(3) Bei Bedarf, jedenfalls aber einmal im Lauf

von zwei Jahren, tritt auf Einladung einer der beiden

Seiten eine Kommission bestehend aus minde-

stens zwei Vertretern jeder der beiden zentralen

Zollbehörden zusammen, um die sich aus der

Anwendung des Abkommens ergebenden Aufgaben

zu besprechen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien verzichten untereinander

auf die Erstattung der sich aus der Durchführung

dieses Abkommens ergebenden Kosten.

Artikel 14

Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine

diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen

für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach

ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das

Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des

Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei

schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt

werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung

außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 6. Juli 1982, in zwei

Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Regierung

der Republik Österreich

Dr. Herbert Salcher e. h.

Für die Regierung

der Volksrepublik Bulgarien

Beltscho Beltschev e. h.

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 14 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß

seinem Artikel 14 am 28. Juni 1985 in Kraft.

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