240. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH
und die REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK
BULGARIEN,
VOM WUNSCHE GELEITET, durch die Weiterentwicklung
der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
der beiden Staaten den Personen- und
Warenverkehr zu erleichtern,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß durch eine solche
Zusammenarbeit auch die Bekämpfung von
Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
wirksamer gestaltet wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
1. „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen
der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden
Rechtsvorschriften betreffend Zölle,
sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben
und die damit verbundenen Verfahren;
2. „Zollverwaltungen" die zentralen Zollbehörden,
das sind in der Republik Österreich das
Bundesministerium für Finanzen und in der
Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium
— Direktion „Zollämter und Zollkontrolle",
und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;
3. „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der
Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen
Verletzung.
Artikel 2
Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien
werden im Rahmen dieses Abkommens
1. sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit
den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern;
2. in allen Bereichen beiderseitigen Interesses,
einschließlich der Ausbildung und Fortbildung
der Beamten der Zollverwaltung, eng
zusammenarbeiten und insbesondere auch
gewonnene Erfahrungen bei der Anwendung
und Auswertung neuer technischer Mittel austauschen;
3. einander über die in ihrem Gebiet geltenden
Zollvorschriften informieren;
4. einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen
unterstützen.
Artikel 3
Für die Durchführung der nach diesem Abkommen
erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der
ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 4
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf
Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung
und Verfolgung von Zuwiderhandlungen.
Die Unterstützung erfaßt auch die Vernehmung
von einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen
sowie von Zeugen und Sachverständigen.
(2) Ersuchen um Verhaftung von Personen, die
Vornahme von Haus- und Personendurchsuchungen
sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung
von Zöllen, anderen Eingangs- oder Aus-
gangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen
sind von der Unterstützung ausgenommen.
Artikel 5
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei
erteilt die Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei Auskünfte,
1. ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder
die den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei
vorgelegten Urkunden echt sind;
2. ob Waren, die aus dem Gebiet der ersuchenden
Vertragspartei ausgeführt oder in ihr
Gebiet eingeführt worden sind, entsprechend
den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei
in deren Gebiet eingeführt oder aus
deren Gebiet ausgeführt worden sind.
Artikel 6
Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
erteilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei
unaufgefordert und so schnell wie möglich Auskünfte
1. über Umstände, die den Verdacht begründen,
daß eine erhebliche Zuwiderhandlung im
Gebiet der anderen Vertragspartei begangen
wurde oder geplant ist; dies gilt insbesondere
für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen,
Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen
geschichtlicher, künstlerischer oder
archäologischer Bedeutung sowie mit Alkohol
und Tabakwaren;
2. über die Entdeckung neuer Mittel und
Methoden zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen.
Artikel 7
Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei teilt
der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die
Bestrafung von Personen wegen einer erheblichen
Zuwiderhandlung mit, sofern diese Personen ihren
Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei
haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung
über eigene Staatsangehörige besteht nicht.
Artikel 8
Die Zollverwaltungen leisten einander auf Ersuchen
auch Amtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken
der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei,
die an Personen gerichtet sind, die im Gebiet
der ersuchten Vertragspartei wohnen.
Artikel 9
(1) Die erbetene Unterstützung kann verweigert
werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der
Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die
Souveränität, die öffentliche Ordnung (ordre
public) oder andere wichtige Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende
Zollverwaltung im umgekehrten Fall nicht
in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten,
so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand
hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten
Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
Artikel 10
(1) Die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte,
Schriftstücke und anderen Mitteilungen
dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet
werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer
Verwendung zu diesen Zwecken betrauten Personen,
Behörden und sonstigen Dienststellen nur mit
Zustimmung der Zollverwaltung, die sie übermittelt
hat, weitergegeben werden.
(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen
Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei,
die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden
Schutz des Amtsgeheimnisses.
Artikel 11
(1) Schriftstücke werden in der Regel in
Abschrift übermittelt. Einem begründeten Ersuchen
um Übermittlung von Schriftstücken in Urschrift
oder anderen Beweisgegenständen wird die Zollverwaltung
der ersuchten Vertragspartei nach
Möglichkeit entsprechen.
(2) Übermittelte Schriftstücke in Urschrift und
andere Beweisgegenstände sind der Zollverwaltung
der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich
zurückzugeben; daran bestehende Rechte der
ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben
unberührt.
Artikel 12
(1) Der Schriftverkehr betreffend die in diesem
Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und
Unterstützung findet unmittelbar zwischen den
zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien
jeweils in ihrer Amtssprache statt.
(2) Die zentralen Zollbehörden treffen unmittelbar
auch die zur Anwendung dieses Abkommens
notwendigen Vereinbarungen. Sie werden weiters
Fragen, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens auftreten könnten, einvernehmlich
lösen.
(3) Bei Bedarf, jedenfalls aber einmal im Lauf
von zwei Jahren, tritt auf Einladung einer der beiden
Seiten eine Kommission bestehend aus minde-
stens zwei Vertretern jeder der beiden zentralen
Zollbehörden zusammen, um die sich aus der
Anwendung des Abkommens ergebenden Aufgaben
zu besprechen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien verzichten untereinander
auf die Erstattung der sich aus der Durchführung
dieses Abkommens ergebenden Kosten.
Artikel 14
Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine
diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen
für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach
ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das
Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des
Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.
Artikel 15
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei
schriftlich auf dem diplomatischen Weg gekündigt
werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung
außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 6. Juli 1982, in zwei
Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Regierung
der Republik Österreich
Dr. Herbert Salcher e. h.
Für die Regierung
der Volksrepublik Bulgarien
Beltscho Beltschev e. h.
Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 14 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß
seinem Artikel 14 am 28. Juni 1985 in Kraft.