240. Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und der Spanische
Staat,
eingedenk der zwischen den beiden Staaten
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,
im Bestreben, die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zum Vorteil beider Staaten zu
fördern, in der Absicht, die Aktivitäten auf dem
Gebiet der Wissenschaft und Technik weiter zu
entwickeln und im Bewußtsein der Vorteile der
Pflege einer engen wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit für beide Staaten,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten fördern und unterstützen
die Zusammenarbeit auf den wissenschaftlich-technischen
Gebieten.
Artikel 2
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit
umfaßt insbesondere
1. den Austausch von Wissenschaftern und
Experten,
2. einen Austausch von wissenschaftlich-technischen
Veröffentlichungen, Dokumentationen
und Informationen,
3. die Abhaltung von Seminaren, Symposien und
anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
4. die Gewährung von Stipendien für die Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten und
gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige
des anderen Vertragsstaates,
5. die Durchführung gemeinsamer Studien- und
Forschungsprojekte.
Artikel 3
Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens setzen beide Vertragsstaaten eine
Gemischte Österreichisch-Spanische Kommission
für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
ein, die aus Vertretern und Experten aus beiden
Vertagsstaaten besteht. Die Kommission tritt
abwechselnd in Österreich und Spanien zusammen.
Der Zeitpunkt des Zusammentretens der genannten
Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.
Artikel 4
Die Gemischte Kommission behandelt alle im
Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden
Angelegenheiten und hat ua. folgende Aufgaben
1. Prüfung der Vorschläge für die weitere
Zusammenarbeit,
2. Beratung über die Forschungsschwerpunkte
und die Programme für die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit,
3. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Modalitäten
und finanziellen Bedingungen der wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten regeln die Kosten der
Durchführung dieses Abkommens wie folgt
1. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für Reisen,
die seine Angehörigen im Rahmen dieses
Abkommens in den Empfangsstaat und
zurück unternehmen.
2. Der Empfangsstaat zahlt Angehörigen des
anderen Vertragsstaates, die auf Grund dieses
Abkommens entsandt werden, Unterkunft
und Verpflegung, die Kosten der Reisen
innerhalb seines Hoheitsgebietes, sofern das
vom Empfangsstaat festgelegte Besuchs- und
Forschungsprogramm solche Reisen erfordert,
sowie die Kosten ärztlicher Behandlung
im Bedarfsfalle.
3. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien
sollen angemessene Unterkunft, Verpflegung
und Taschengeld decken. Der Empfangsstaat
deckt im Bedarfsfall die Kosten
ärztlicher Behandlung.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß
die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre
geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich
automatisch jeweils um ein Jahr. Es kann jederzeit
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach
Einlangen der diesbezüglichen Notifikation beim
anderen Vertragsstaat wirksam.
(2) Von der Kündigung werden laufende Programme
und Projekte nicht betroffen, außer im
Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Wien, am 22. März 1983, in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
W. Schallenberg
Für den Spanischen Staat
Rafael Goded
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 6 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6
am 1. August 1984 in Kraft.