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240_1984 AT

240. Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und der Spanische

Staat,

eingedenk der zwischen den beiden Staaten

bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,

im Bestreben, die wissenschaftlich-technische

Zusammenarbeit zum Vorteil beider Staaten zu

fördern, in der Absicht, die Aktivitäten auf dem

Gebiet der Wissenschaft und Technik weiter zu

entwickeln und im Bewußtsein der Vorteile der

Pflege einer engen wissenschaftlich-technischen

Zusammenarbeit für beide Staaten,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten fördern und unterstützen

die Zusammenarbeit auf den wissenschaftlich-technischen

Gebieten.

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit

umfaßt insbesondere

1. den Austausch von Wissenschaftern und

Experten,

2. einen Austausch von wissenschaftlich-technischen

Veröffentlichungen, Dokumentationen

und Informationen,

3. die Abhaltung von Seminaren, Symposien und

anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,

4. die Gewährung von Stipendien für die Durchführung

wissenschaftlicher Arbeiten und

gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige

des anderen Vertragsstaates,

5. die Durchführung gemeinsamer Studien- und

Forschungsprojekte.

Artikel 3

Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens setzen beide Vertragsstaaten eine

Gemischte Österreichisch-Spanische Kommission

für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

ein, die aus Vertretern und Experten aus beiden

Vertagsstaaten besteht. Die Kommission tritt

abwechselnd in Österreich und Spanien zusammen.

Der Zeitpunkt des Zusammentretens der genannten

Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.

Artikel 4

Die Gemischte Kommission behandelt alle im

Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden

Angelegenheiten und hat ua. folgende Aufgaben

1. Prüfung der Vorschläge für die weitere

Zusammenarbeit,

2. Beratung über die Forschungsschwerpunkte

und die Programme für die wissenschaftlich-

technische Zusammenarbeit,

3. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Modalitäten

und finanziellen Bedingungen der wissenschaftlich-

technischen Zusammenarbeit.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten regeln die Kosten der

Durchführung dieses Abkommens wie folgt

1. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für Reisen,

die seine Angehörigen im Rahmen dieses

Abkommens in den Empfangsstaat und

zurück unternehmen.

2. Der Empfangsstaat zahlt Angehörigen des

anderen Vertragsstaates, die auf Grund dieses

Abkommens entsandt werden, Unterkunft

und Verpflegung, die Kosten der Reisen

innerhalb seines Hoheitsgebietes, sofern das

vom Empfangsstaat festgelegte Besuchs- und

Forschungsprogramm solche Reisen erfordert,

sowie die Kosten ärztlicher Behandlung

im Bedarfsfalle.

3. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien

sollen angemessene Unterkunft, Verpflegung

und Taschengeld decken. Der Empfangsstaat

deckt im Bedarfsfall die Kosten

ärztlicher Behandlung.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß

die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen

erfüllt sind.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre

geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich

automatisch jeweils um ein Jahr. Es kann jederzeit

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach

Einlangen der diesbezüglichen Notifikation beim

anderen Vertragsstaat wirksam.

(2) Von der Kündigung werden laufende Programme

und Projekte nicht betroffen, außer im

Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.

Geschehen zu Wien, am 22. März 1983, in zwei

Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

W. Schallenberg

Für den Spanischen Staat

Rafael Goded

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 6 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6

am 1. August 1984 in Kraft.

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