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240_1983 AT

240. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung

zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung

vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am

Grenzübergang Suben-Autobahn folgende Vereinbarung

vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Suben-Autobahn werden

auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

die Innkreis-Autobahn von der gemeinsamen

Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum

Amtsplatz;

den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

in den beiden Hauptdienstgebäuden im Erdgeschoß

die Parteienhallen und im Kellergeschoß

die sanitären Anlagen, die Teeküchen

und die Sozialräume;

im österreichischen Hauptdienstgebäude im

Kellergeschoß den Schutzraum, den Heizungsraum,

den Tankraum, den technischen

Raum und den Raum für das Notstromaggregat;

im deutschen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß

den Sanitätsraum, den Fahrradraum

und den Installationsraum;

die Abfertigungskabinen zwischen den Fahrbahnen;

die Überholgaragen und Nebenräume in den

beiden PKW-Überholanlagen, ausgenommen

die Garagen;

die beiden Wiegehäuser samt Waagen;

die Sanitäranlage beim deutschen Hauptdienstgebäude;

die Verbindungswege in den Gebäuden sowie

den Installationsschacht zwischen den

Hauptdienstgebäuden;

die LKW-Abfertigungshalle beim österreichischen

Hauptdienstgebäude;

die LKW-Überholanlage beim deutschen

Hauptdienstgebäude;

die nordöstlich an das deutsche Hauptdienstgebäude

anschließende Rampe;

die Rampe nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes

ohne den Büroraum an der

Nordwestecke;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume, und zwar

im deutschen Hauptdienstgebäude alle

Räume mit Ausnahme der beiden ersten

Räume nördlich des östlichen Haupteingangs

und der gemeinsam benützten Räume;

im österreichischen Hauptdienstgebäude die

vier Räume nördlich und die ersten drei

Räume südlich des westlichen Haupteingangs;

den Büroraum an der Nordwestecke der

nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes

gelegenen Rampe;

die Garage in der deutschen PKW-Überholanlage;

die Viehabfertigungsanlage;

das deutsche Schlußhaus.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 16. März 1983

L.S.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/132-A/83

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 16. März 1983 zu bestätigen, deren Text wie

folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,

(es folgt der weitere Text der deutschen

Eröffnungsnote)

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt

und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 16. März 1983

L. S.

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