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240_1982 AT

240. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn — Anschlußstelle Imst und der B 171 Tiroler Straße im Bereich der Gemeinden Imst und Karrösten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

1. Die Anschlußstelle Imst der A 12 Inntal Autobahn

wird im Bereich der Gemeinden Imst und

Karrösten wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen

Bau-km 56,2 und Bau-km 57,0 der mit Verordnung

vom 14. August 1978, BGBl. Nr. 460, festgelegten

Trasse der A 12 Inntal Autobahn und

bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in die B 171

Tiroler Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 171 Tiroler Straße wird im Bereich der Gemeinde

Karrösten wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 131,91, führt in zwei getrennten Richtungsfahrbahnen

und endet nach Einbindung der Zu- und

Abfahrtsstraßen der unter Punkt 1 angeführten

Anschlußstelle Imst der A 12 Inntal Autobahn bei

km 132,55.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und

Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Imst sowie der

neu herzustellenden Trasse der B 171 aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Imst und Karrösten aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 1000 (Plan Nr.

A 81-1150/5 b) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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