240. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
1. Die Anschlußstelle Imst der A 12 Inntal Autobahn
wird im Bereich der Gemeinden Imst und
Karrösten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen
Bau-km 56,2 und Bau-km 57,0 der mit Verordnung
vom 14. August 1978, BGBl. Nr. 460, festgelegten
Trasse der A 12 Inntal Autobahn und
bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen in die B 171
Tiroler Straße ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 171 Tiroler Straße wird im Bereich der Gemeinde
Karrösten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 131,91, führt in zwei getrennten Richtungsfahrbahnen
und endet nach Einbindung der Zu- und
Abfahrtsstraßen der unter Punkt 1 angeführten
Anschlußstelle Imst der A 12 Inntal Autobahn bei
km 132,55.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Imst sowie der
neu herzustellenden Trasse der B 171 aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Imst und Karrösten aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 1000 (Plan Nr.
A 81-1150/5 b) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.