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240_1981 AT

240. Verordnung: Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 42 Abs. 1 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird verordnet

§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung zum

Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen

die Eignung zum Musikoffizier, ist

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in

einem Auswahlverfahren festzustellen, dem sich

die Bewerber während der Offiziersanwärterausbildung

zu unterziehen haben.

§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten

1. die Kenntnisse aus dem militärischen Führungsverfahren

(auf der Grundlage eines

mit einer praktischen Überprüfung verbundenen

Gesprächs mit den Mitgliedern des

nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

2. die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf

der Grundlage eines mit einer praktischen

Überprüfung verbundenen Gesprächs mit

den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten

Senates der Sachverständigenkommission);

3. die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst,

Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst,

der Geländekunde und aus dem Bereich der

Zusammenarbeit der Waffengattungen mit

den schweren Waffen des Jägerbataillons (auf

der Grundlage eines mit einer praktischen

Überprüfung verbundenen Gesprächs mit

den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten

Senates der Sachverständigenkommission

und schriftlicher Arbeiten aus zwei dieser

Fachgebiete);

4. die Kenntnisse der Allgemeinen Dienstvorschriften

und der Heereskunde (auf der

Grundlage einer Klausurarbeit);

5. die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der

Grundlage einer praktischen Überprüfung

durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4

gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);

6. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche

Eignung (auf der Grundlage von

Gesprächen mit den Mitgliedern des nach

§ 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission

sowie der erforderlichen

Untersuchungen und Erhebungen).

§ 3. (1) Für die Feststellung der Eignung und

der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren

bestehende Sachverständigenkommission

zu bilden.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder der im Abs. 1 angeführten

Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

nach Anhören des Zentralausschusses

der Personalvertretung für die Dauer

von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist

die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern

zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 angeführten

Kommission endet mit dem Ablauf der

Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung

einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung

ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus

dem Dienststand.

(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach

Abs. 1 hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission

Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus

dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission

oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem

und aus mindestens zwei weiteren

Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder

sind den fachlichen Erfordernissen für die

Bewertung nach § 2 entsprechend auszuwählen.

(5) Über die Eignung und die Reihung der

Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher Beratung

zu beschließen. Der Senat faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine

Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 4. Von der Feststellung der Eignung durch

ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 3 ist abzusehen,

wenn ein Bewerber bereits Berufsoffizier

der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen

Musikoffizier, war; bei diesen Personen ist die

Eignung auf die im jeweiligen Einzelfall am

besten geeignete Weise festzustellen.

§ 5. Der Nachweis der Eignung zum Berufsoffizier

der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen

die Eignung zum Musikoffizier, gilt für jene

Berufsoffiziere dieser Verwendungsgruppe als erbracht,

die am 30. September 1979 dem Planstellenbereich

Militärpersonen des Bundesministeriums

für Landesverteidigung angehört haben

und nicht Musikoffizier waren.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministers für Landesverteidigung vom

3. Juli 1979, BGBl. Nr. 322, außer Kraft.

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