240. Verordnung: Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 42 Abs. 1 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, wird verordnet
§ 1. Die persönliche und fachliche Eignung zum
Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen
die Eignung zum Musikoffizier, ist
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in
einem Auswahlverfahren festzustellen, dem sich
die Bewerber während der Offiziersanwärterausbildung
zu unterziehen haben.
§ 2. Im Auswahlverfahren sind zu bewerten
1. die Kenntnisse aus dem militärischen Führungsverfahren
(auf der Grundlage eines
mit einer praktischen Überprüfung verbundenen
Gesprächs mit den Mitgliedern des
nach § 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
2. die Kenntnisse aus dem Gefechtsdienst (auf
der Grundlage eines mit einer praktischen
Überprüfung verbundenen Gesprächs mit
den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten
Senates der Sachverständigenkommission);
3. die Kenntnisse aus dem Exerzierdienst,
Waffen- und Schießdienst, Fernmeldedienst,
der Geländekunde und aus dem Bereich der
Zusammenarbeit der Waffengattungen mit
den schweren Waffen des Jägerbataillons (auf
der Grundlage eines mit einer praktischen
Überprüfung verbundenen Gesprächs mit
den Mitgliedern des nach § 3 Abs. 4 gebildeten
Senates der Sachverständigenkommission
und schriftlicher Arbeiten aus zwei dieser
Fachgebiete);
4. die Kenntnisse der Allgemeinen Dienstvorschriften
und der Heereskunde (auf der
Grundlage einer Klausurarbeit);
5. die körperliche Leistungsfähigkeit (auf der
Grundlage einer praktischen Überprüfung
durch die Mitglieder des nach § 3 Abs. 4
gebildeten Senates der Sachverständigenkommission);
6. die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche
Eignung (auf der Grundlage von
Gesprächen mit den Mitgliedern des nach
§ 3 Abs. 4 gebildeten Senates der Sachverständigenkommission
sowie der erforderlichen
Untersuchungen und Erhebungen).
§ 3. (1) Für die Feststellung der Eignung und
der Reihung der Bewerber ist eine aus Berufsoffizieren
bestehende Sachverständigenkommission
zu bilden.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder der im Abs. 1 angeführten
Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
nach Anhören des Zentralausschusses
der Personalvertretung für die Dauer
von drei Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist
die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern
zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft zu der im Abs. 1 angeführten
Kommission endet mit dem Ablauf der
Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung
einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung
ins Ausland oder mit dem Ausscheiden aus
dem Dienststand.
(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach
Abs. 1 hat der Vorsitzende der Sachverständigenkommission
Senate zu bilden. Jeder Senat hat aus
dem Vorsitzenden der Sachverständigenkommission
oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem
und aus mindestens zwei weiteren
Mitgliedern zu bestehen. Diese weiteren Mitglieder
sind den fachlichen Erfordernissen für die
Bewertung nach § 2 entsprechend auszuwählen.
(5) Über die Eignung und die Reihung der
Bewerber hat der Senat in nicht öffentlicher Beratung
zu beschließen. Der Senat faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 4. Von der Feststellung der Eignung durch
ein Auswahlverfahren gemäß §§ 1 bis 3 ist abzusehen,
wenn ein Bewerber bereits Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen
Musikoffizier, war; bei diesen Personen ist die
Eignung auf die im jeweiligen Einzelfall am
besten geeignete Weise festzustellen.
§ 5. Der Nachweis der Eignung zum Berufsoffizier
der Verwendungsgruppe H 2, ausgenommen
die Eignung zum Musikoffizier, gilt für jene
Berufsoffiziere dieser Verwendungsgruppe als erbracht,
die am 30. September 1979 dem Planstellenbereich
Militärpersonen des Bundesministeriums
für Landesverteidigung angehört haben
und nicht Musikoffizier waren.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministers für Landesverteidigung vom
3. Juli 1979, BGBl. Nr. 322, außer Kraft.