Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
240_1980 AT

240. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Burudesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 4

Horner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Geras wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 65,470, korrigiert durch südseitiges Abrücken

die bestehende Straße und endet bei

km 65,680.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Geras aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 4/49-79;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →