240. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 4 Horner Straße im Bereich der Gemeinde Geras
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Burudesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 4
Horner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Geras wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 65,470, korrigiert durch südseitiges Abrücken
die bestehende Straße und endet bei
km 65,680.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Geras aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 4/49-79;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.