240. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Die den Richteramtsanwärtern und
Richtern, mit Ausnahme jener Richter, die An-
spruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 68 a
des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,
haben, gebührenden Vergütungen für regelmäßige
zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen
Bewältigung der Geschäftslast notwendig
sind, werden pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung jeweils
einheitlich wie folgt festgesetzt
§ 3. Je 33,3 v. H. der Vergütungen stellen den
Überstundenzuschlag dar.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 324, über
die Pauschalierung der Überstundenvergütungen
für Richteramtsanwärter und Richter in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 190/1975 tritt
mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer Kraft.