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240_1979 AT

240. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter

Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die den Richteramtsanwärtern und

Richtern, mit Ausnahme jener Richter, die An-

spruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 68 a

des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961,

haben, gebührenden Vergütungen für regelmäßige

zeitmäßige Mehrleistungen, die zur ordnungsgemäßen

Bewältigung der Geschäftslast notwendig

sind, werden pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung jeweils

einheitlich wie folgt festgesetzt

§ 3. Je 33,3 v. H. der Vergütungen stellen den

Überstundenzuschlag dar.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 324, über

die Pauschalierung der Überstundenvergütungen

für Richteramtsanwärter und Richter in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 190/1975 tritt

mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer Kraft.

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