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240_1975 AT

240. Verordnung: Bodennutzungserhebung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Bodennutzungserhebung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7 sowie des

§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 6 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1975 eine Bodennutzungserhebung

als Stichprobenerhebung

durchzuführen.

(2) Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende Betriebsbogen (Anlage)

zu verwenden.

§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung

a) der selbstbewirtschafteten Gesamtfläche und

b) der Fläche des Ackerlandes und dessen

Hauptnutzung

bei jenen landwirtschaftlichen Betrieben, die

das Österreichische Statistische Zentralamt

nach einer statistischen Methode auszuwählen

hat.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der

ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren

Anschriften hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen zwischen 3. und 10. Juni

1975 im Gemeindeamt, in Städten mit eigenem

Statut beim Magistrat, die geforderten Angaben

zu machen haben.

§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Betriebsbogen bis spätestens 12. Juni 1975

den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die

Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate

der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen

bis spätestens 16. Juni 1975 direkt dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung

an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe

von S 15'60 für jeden ausgefüllten Betriebsbogen

zu gewähren.

§ 7. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind, dürfen in karteimäßiger

Führung als Grundlage für betriebliche

Förderungsmaßnahmen verwendet werden.

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