240. Verordnung: Bodennutzungserhebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und 7 sowie des
§ 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 6 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1975 eine Bodennutzungserhebung
als Stichprobenerhebung
durchzuführen.
(2) Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende Betriebsbogen (Anlage)
zu verwenden.
§ 2. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung
a) der selbstbewirtschafteten Gesamtfläche und
b) der Fläche des Ackerlandes und dessen
Hauptnutzung
bei jenen landwirtschaftlichen Betrieben, die
das Österreichische Statistische Zentralamt
nach einer statistischen Methode auszuwählen
hat.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der
ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren
Anschriften hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen zwischen 3. und 10. Juni
1975 im Gemeindeamt, in Städten mit eigenem
Statut beim Magistrat, die geforderten Angaben
zu machen haben.
§ 5. Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Betriebsbogen bis spätestens 12. Juni 1975
den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die
Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate
der Städte mit eigenem Statut haben die Betriebsbogen
bis spätestens 16. Juni 1975 direkt dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die Mitwirkung
an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe
von S 15'60 für jeden ausgefüllten Betriebsbogen
zu gewähren.
§ 7. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind, dürfen in karteimäßiger
Führung als Grundlage für betriebliche
Förderungsmaßnahmen verwendet werden.