240. Abkommen über die Technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien, betreffend die Errichtung und temporäre Führung eines Landwirschaftsbetriebes mit Tierzucht-Musterfarm
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Republik Tunesien,
in dem Wunsche, die zwischen ihren beiden
Ländern bestehenden freundschaftlichen Bezie-
hungen zu vertiefen und die Zusammenarbeit
auf landwirtschaftlichem und technischem Gebiet
zu verstärken, sind übereingekommen, zu
diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dipl.-Ing. Dr. Oskar Weihs, Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
Der Präsident der Republik Tunesien
Herrn Sadek Bouzayen, a. o. Gesandter
und bev. Minister, Geschäftsträger a. i. der
Republik Tunesien in Österreich,
welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart haben
ARTIKEL I
(1) Die Republik Österreich und die Republik
Tunesien werden gemeinsam einen Landwirtschaftsbetrieb
mit Tierzucht-Musterfarm auf dem
Staatsgut Zama, Bou-Salem, in der Folge Projekt
genannt, errichten.
(2) Das Projekt umfaßt
1. Verbesserung der örtlichen Milch- und
Fleischproduktion beim Rind durch
a) einen dem Raum Bou-Salem angepaßten
rationellen Futterbau;
b) Haltung einer reinrassigen österreichischen
Braunviehherde mit dem Ziel, auch
männliches und weibliches Zuchtmaterial
an die tunesische Landeszucht abgeben
zu können;
c) Verdrängungskreuzung der einheimischen
Rinderrasse mit der österreichischen
Braunviehrasse;
d) Aufstellung von zwei bis drei Zuchtstieren
der österreichischen Braunviehrasse.
2. Verbreitung der erzielten Versuchsergebnisse
des obgenannten Demonstrationsbetriebes
auf dem Gebiete der Viehzucht
im Raume Bou-Salem.
ARTIKEL II
(1) Die Republik Österreich wird im Einvernehmen
mit der Republik Tunesien einen
Projektsdirektor österreichischer Staatsangehörigkeit
bestellen. Diesem wird ein tunesischer Co-
Direktor zugeteilt, der berufen ist, die Leitung
nach endgültiger Übergabe des Projekts an die
Republik Tunesien zu sichern.
(2) Der Projektsdirektor kann sich für alle
seine Sendung (Mission) betreffenden Fragen an
das Office de l'Elevage et des Pâturages wen-
den, welches ihm jederzeit und mit allen ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln Unterstützung
gewähren wird.
(3) Der Direktor, unterstützt vom Co-Direktor,
hat für die finanzielle und administrative Leitung
des Projekts Sorge zu tragen.
ARTIKEL III
(1) Die Republik Österreich verpflichtet sich
zur Erbringung nachstehender Leistungen, deren
Ausmaß sich auf den Betrag von öS 13,500.000•—
beläuft
1. Zur Bereitstellung von vier Experten für
die Dauer von 3 Jahren, und zwar
a) eines Experten mit abgeschlossenem
Hochschulstudium, der zum Leiter des
Projekts bestellt wird;
b) eines Experten als Stallmeister;
c) eines Experten als Wirtschafter;
d) eines Experten als Werkmeister für die
Betreuung des Maschinenparks.
2. Zur Bereitstellung
a) der zur Durchführung des Projekts erforderlichen
Maschinen und Geräte einschließlich
der technischen Inneneinrichtungen
des Landwirtschaftsbetriebes, insbesondere
des Stalles, der Melk- und
und Milchkühlanlage und der Ersatzteile
für die Maschinen;
b) einer Bewässerungsanlage für etwa 50 ha;
c) des lebenden Inventars: 100 Zuchtkalbinnen
und 3 Zuchtstiere.
(2) Diese Lieferungen werden CIF Hafen
Tunis-La Goulette durchgeführt.
Die Republik Tunesien trägt die Löschkosten
sowie die Transportkosten innerhalb des Landes
{d. h. innerhalb Tunesiens). Mit ihrem Eintreffen
in Tunesien werden sie Eigentum der Republik
Tunesien, verbleiben jedoch zur ausschließlichen
Verfügung der österreichischen Experten während
der Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen des
Projekts.
Die Republik Tunesien wird diese Lieferungen
von Einfuhrabgaben und von allen anderen
steuerlichen Lasten befreien. Sie übernimmt die
Versicherung gegen Brand, Diebstahl und Unfälle
sowie die Haftpflicht für alle diese Güter
ab Schiff im Hafen von Tunis-La Goulette.
ARTIKEL IV
(1) Die Republik Tunesien verpflichtet sich zur
Erbringung folgender Leistungen
a) Beistellung von zirka 530 ha Grund und
Boden;
b) Zuteilung von tunesischen Experten an
das Projekt, deren Entlohnung von der
Republik Tunesien übernommen wird;
c) Beistellung sämtlicher benötigter einheimischer
Arbeitskräfte für den Landwirtschaftsbetrieb;
d) Lieferung von 60 Kühen der einheimischen
Rinderrasse;
e) Errichtung und Instandhaltung sämtlicher
erforderlicher Gebäude und Anlagen.
— Kuhstall, einschließlich der baulichen
Innenausstattung für 100 Kühe,
3 Zuchtstiere sowie Abkalbestände
— Milchkammer
— Jungviehlaufstall
— Garage für 6 Traktoren und Anhänger
— Werkstätten mit Werkzeuglager
— Maschinenhalle
— Lagerraum
— Verwaltungsgebäude
— Wohnhäuser für die österreichischen
Experten, einschließlich des tunesischen
Mobiliars
— Wohnhäuser für die tunesischen Experten
— Grünfutterfahrsilos mit insgesamt
600 m³
— Tiefbau für Brückenwaage
— Düngerstätte 300 m²
— Pumpen für Benzin und Dieselöl
— Jauchengrube 150 m³
— Trinkwasserreservoir 100 m³
— Kunstdüngerlagerraum
— Transformator
— Trinkwasserzuleitung
— Wasser- und Elektroinstallation sowie
Telephon in den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
— Kraftfuttermischraum
— Hoch- und Tiefbau für Bewässerungsanlage
— Entwässerungsanlage für etwa 50 ha
— innerbetrieblicher Wegebau.
(2) Die Republik Tunesien wird die Grund-
und Aufrisse der zu errichtenden Bauten und
Anlagen vor Baubeginn der Republik. Österreich
übermitteln. Mit dem Bau wird begonnen, sobald
die Republik Österreich ihre Zustimmung zu
den Bauplänen gegeben hat.
(3) Die Republik Tunesien übernimmt die
Kosten für den Betrieb des Projekts für dessen
gesamte Dauer, einschließlich jener für die
Gleichgestellten und die Arbeitskräfte, die im
Artikel IV, Absatz 1, lit. b und c vorgesehen
sind. Die Republik Tunesien wird die für die
Betriebskassa erforderlichen Barmittel besorgen,
um es dem Projektsdirektor zu ermöglichen,
jederzeit Kosten bestreiten zu können, die mit
der Führung des Landwirtschaftsbetriebes verbunden
sind.
ARTIKEL V
(1) Die Republik Tunesien wird
a) den österreichischen Experten und ihren
Familienangehörigen jederzeit und abgabenfrei
die Ein- und Ausreise und die
im Zusammenhang mit der Durchführung
des Projekts notwendigen Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigungen ohne
Verzögerung gewähren;
b) den österreichischen Experten ein Legitimationspapier
ausstellen, worin die volle
Unterstützung bei der Durchführung
ihrer Arbeiten durch die zuständigen
staatlichen tunesischen Dienststellen zugesagt
wird;
c) die österreichischen Experten hinsichtlich
der von der Republik Österreich entrichteten
Gehälter und Bezüge von den
Steuern und anderen fiskalischen Lasten
freistellen;
d) das von den österreichischen Experten
und ihren Familien eingeführte Mobiliar,
die persönlichen Habseligkeiten, ein
Kraftfahrzeug je Familie sowie einen Satz
Bereifung (4 Reifen und 4 Luftschläuche)
von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und
sonstigen fiskalischen Lasten befreien. Die
Einfuhr muß allerdings binnen 6 Monaten
nach ihrer ersten Niederlassung in
Tunesien erfolgen;
e) die österreichischen Experten und ihre
Familienangehörigen ermächtigen, Medikamente,
Kindernahrung, Diätnahrungsmittel
und die von einem Arzt verordneten
Lebensmittel im Rahmen ihrer
persönlichen Bedürfnisse abgabenfrei einzuführen;
f) den österreichischen Experten dieselben
Begünstigungen einräumen, wie jene, die
den Experten der meistbegünstigten
Nation gewährt werden.
(2) Die Republik Tunesien haftet für alle
Schäden, die seitens eines österreichischen Experten
im Rahmen der Durchführung des Projekts
einem Dritten zugefügt werden. Die Republik
Tunesien wird den österreichischen Experten für
diese Schäden schad- und klaglos halten. Ihr
steht ein Rückgriffsanspruch gegen den Experten
nur zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht hat.
(3) Die Republik Tunesien haftet für alle
Schäden, die durch den Betrieb des Projekts
entstehen.
ARTIKEL VI
Die Republik Österreich und die Republik
Tunesien werden sich gegenseitig über die Durchführung
der im Rahmen dieses Vertrages übernommenen
Verpflichtungen unterrichten.
ARTIKEL VII
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
auch Anwendung auf die bereits vor seinem
Inkrafttreten im Projekt tätigen österreichischen
Experten, im Rahmen der österreichisch-tunesischen
Zusammenarbeit und im Auftrage der
Republik Österreich.
ARTIKEL VIII
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden
wird in Wien stattfinden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ARTIKEL IX
Dieses Abkommen wird während eines Zeitraumes
von drei Jahren in Kraft bleiben. Vor
Ablauf dieses Zeitraumes werden die Republik
Österreich und die Republik Tunesien über die
Bestimmungen einer etwaigen Verlängerung des
Abkommens einig werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Wien, am 22. September 1971, in
zweifacher Urschrift in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleicherweise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dipl.-Ing. Dr. Oskar Weihs
Für die Republik Tunesien
Sadek Bouzayen
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. März 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. VIII
Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.