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240_1974 AT

240. Abkommen über die Technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien, betreffend die Errichtung und temporäre Führung eines Landwirschaftsbetriebes mit Tierzucht-Musterfarm

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Abkommen über die Technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien, betreffend die Errichtung und temporäre Führung eines Landwirschaftsbetriebes mit Tierzucht-Musterfarm

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Republik Tunesien,

in dem Wunsche, die zwischen ihren beiden

Ländern bestehenden freundschaftlichen Bezie-

hungen zu vertiefen und die Zusammenarbeit

auf landwirtschaftlichem und technischem Gebiet

zu verstärken, sind übereingekommen, zu

diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dipl.-Ing. Dr. Oskar Weihs, Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

Der Präsident der Republik Tunesien

Herrn Sadek Bouzayen, a. o. Gesandter

und bev. Minister, Geschäftsträger a. i. der

Republik Tunesien in Österreich,

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben

ARTIKEL I

(1) Die Republik Österreich und die Republik

Tunesien werden gemeinsam einen Landwirtschaftsbetrieb

mit Tierzucht-Musterfarm auf dem

Staatsgut Zama, Bou-Salem, in der Folge Projekt

genannt, errichten.

(2) Das Projekt umfaßt

1. Verbesserung der örtlichen Milch- und

Fleischproduktion beim Rind durch

a) einen dem Raum Bou-Salem angepaßten

rationellen Futterbau;

b) Haltung einer reinrassigen österreichischen

Braunviehherde mit dem Ziel, auch

männliches und weibliches Zuchtmaterial

an die tunesische Landeszucht abgeben

zu können;

c) Verdrängungskreuzung der einheimischen

Rinderrasse mit der österreichischen

Braunviehrasse;

d) Aufstellung von zwei bis drei Zuchtstieren

der österreichischen Braunviehrasse.

2. Verbreitung der erzielten Versuchsergebnisse

des obgenannten Demonstrationsbetriebes

auf dem Gebiete der Viehzucht

im Raume Bou-Salem.

ARTIKEL II

(1) Die Republik Österreich wird im Einvernehmen

mit der Republik Tunesien einen

Projektsdirektor österreichischer Staatsangehörigkeit

bestellen. Diesem wird ein tunesischer Co-

Direktor zugeteilt, der berufen ist, die Leitung

nach endgültiger Übergabe des Projekts an die

Republik Tunesien zu sichern.

(2) Der Projektsdirektor kann sich für alle

seine Sendung (Mission) betreffenden Fragen an

das Office de l'Elevage et des Pâturages wen-

den, welches ihm jederzeit und mit allen ihm

zur Verfügung stehenden Mitteln Unterstützung

gewähren wird.

(3) Der Direktor, unterstützt vom Co-Direktor,

hat für die finanzielle und administrative Leitung

des Projekts Sorge zu tragen.

ARTIKEL III

(1) Die Republik Österreich verpflichtet sich

zur Erbringung nachstehender Leistungen, deren

Ausmaß sich auf den Betrag von öS 13,500.000•—

beläuft

1. Zur Bereitstellung von vier Experten für

die Dauer von 3 Jahren, und zwar

a) eines Experten mit abgeschlossenem

Hochschulstudium, der zum Leiter des

Projekts bestellt wird;

b) eines Experten als Stallmeister;

c) eines Experten als Wirtschafter;

d) eines Experten als Werkmeister für die

Betreuung des Maschinenparks.

2. Zur Bereitstellung

a) der zur Durchführung des Projekts erforderlichen

Maschinen und Geräte einschließlich

der technischen Inneneinrichtungen

des Landwirtschaftsbetriebes, insbesondere

des Stalles, der Melk- und

und Milchkühlanlage und der Ersatzteile

für die Maschinen;

b) einer Bewässerungsanlage für etwa 50 ha;

c) des lebenden Inventars: 100 Zuchtkalbinnen

und 3 Zuchtstiere.

(2) Diese Lieferungen werden CIF Hafen

Tunis-La Goulette durchgeführt.

Die Republik Tunesien trägt die Löschkosten

sowie die Transportkosten innerhalb des Landes

{d. h. innerhalb Tunesiens). Mit ihrem Eintreffen

in Tunesien werden sie Eigentum der Republik

Tunesien, verbleiben jedoch zur ausschließlichen

Verfügung der österreichischen Experten während

der Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen des

Projekts.

Die Republik Tunesien wird diese Lieferungen

von Einfuhrabgaben und von allen anderen

steuerlichen Lasten befreien. Sie übernimmt die

Versicherung gegen Brand, Diebstahl und Unfälle

sowie die Haftpflicht für alle diese Güter

ab Schiff im Hafen von Tunis-La Goulette.

ARTIKEL IV

(1) Die Republik Tunesien verpflichtet sich zur

Erbringung folgender Leistungen

a) Beistellung von zirka 530 ha Grund und

Boden;

b) Zuteilung von tunesischen Experten an

das Projekt, deren Entlohnung von der

Republik Tunesien übernommen wird;

c) Beistellung sämtlicher benötigter einheimischer

Arbeitskräfte für den Landwirtschaftsbetrieb;

d) Lieferung von 60 Kühen der einheimischen

Rinderrasse;

e) Errichtung und Instandhaltung sämtlicher

erforderlicher Gebäude und Anlagen.

— Kuhstall, einschließlich der baulichen

Innenausstattung für 100 Kühe,

3 Zuchtstiere sowie Abkalbestände

— Milchkammer

— Jungviehlaufstall

— Garage für 6 Traktoren und Anhänger

— Werkstätten mit Werkzeuglager

— Maschinenhalle

— Lagerraum

— Verwaltungsgebäude

— Wohnhäuser für die österreichischen

Experten, einschließlich des tunesischen

Mobiliars

— Wohnhäuser für die tunesischen Experten

— Grünfutterfahrsilos mit insgesamt

600 m³

— Tiefbau für Brückenwaage

— Düngerstätte 300 m²

— Pumpen für Benzin und Dieselöl

— Jauchengrube 150 m³

— Trinkwasserreservoir 100 m³

— Kunstdüngerlagerraum

— Transformator

— Trinkwasserzuleitung

— Wasser- und Elektroinstallation sowie

Telephon in den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden

— Kraftfuttermischraum

— Hoch- und Tiefbau für Bewässerungsanlage

— Entwässerungsanlage für etwa 50 ha

— innerbetrieblicher Wegebau.

(2) Die Republik Tunesien wird die Grund-

und Aufrisse der zu errichtenden Bauten und

Anlagen vor Baubeginn der Republik. Österreich

übermitteln. Mit dem Bau wird begonnen, sobald

die Republik Österreich ihre Zustimmung zu

den Bauplänen gegeben hat.

(3) Die Republik Tunesien übernimmt die

Kosten für den Betrieb des Projekts für dessen

gesamte Dauer, einschließlich jener für die

Gleichgestellten und die Arbeitskräfte, die im

Artikel IV, Absatz 1, lit. b und c vorgesehen

sind. Die Republik Tunesien wird die für die

Betriebskassa erforderlichen Barmittel besorgen,

um es dem Projektsdirektor zu ermöglichen,

jederzeit Kosten bestreiten zu können, die mit

der Führung des Landwirtschaftsbetriebes verbunden

sind.

ARTIKEL V

(1) Die Republik Tunesien wird

a) den österreichischen Experten und ihren

Familienangehörigen jederzeit und abgabenfrei

die Ein- und Ausreise und die

im Zusammenhang mit der Durchführung

des Projekts notwendigen Arbeits- und

Aufenthaltsgenehmigungen ohne

Verzögerung gewähren;

b) den österreichischen Experten ein Legitimationspapier

ausstellen, worin die volle

Unterstützung bei der Durchführung

ihrer Arbeiten durch die zuständigen

staatlichen tunesischen Dienststellen zugesagt

wird;

c) die österreichischen Experten hinsichtlich

der von der Republik Österreich entrichteten

Gehälter und Bezüge von den

Steuern und anderen fiskalischen Lasten

freistellen;

d) das von den österreichischen Experten

und ihren Familien eingeführte Mobiliar,

die persönlichen Habseligkeiten, ein

Kraftfahrzeug je Familie sowie einen Satz

Bereifung (4 Reifen und 4 Luftschläuche)

von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und

sonstigen fiskalischen Lasten befreien. Die

Einfuhr muß allerdings binnen 6 Monaten

nach ihrer ersten Niederlassung in

Tunesien erfolgen;

e) die österreichischen Experten und ihre

Familienangehörigen ermächtigen, Medikamente,

Kindernahrung, Diätnahrungsmittel

und die von einem Arzt verordneten

Lebensmittel im Rahmen ihrer

persönlichen Bedürfnisse abgabenfrei einzuführen;

f) den österreichischen Experten dieselben

Begünstigungen einräumen, wie jene, die

den Experten der meistbegünstigten

Nation gewährt werden.

(2) Die Republik Tunesien haftet für alle

Schäden, die seitens eines österreichischen Experten

im Rahmen der Durchführung des Projekts

einem Dritten zugefügt werden. Die Republik

Tunesien wird den österreichischen Experten für

diese Schäden schad- und klaglos halten. Ihr

steht ein Rückgriffsanspruch gegen den Experten

nur zu, wenn dieser den Schaden vorsätzlich

oder grob fahrlässig verursacht hat.

(3) Die Republik Tunesien haftet für alle

Schäden, die durch den Betrieb des Projekts

entstehen.

ARTIKEL VI

Die Republik Österreich und die Republik

Tunesien werden sich gegenseitig über die Durchführung

der im Rahmen dieses Vertrages übernommenen

Verpflichtungen unterrichten.

ARTIKEL VII

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

auch Anwendung auf die bereits vor seinem

Inkrafttreten im Projekt tätigen österreichischen

Experten, im Rahmen der österreichisch-tunesischen

Zusammenarbeit und im Auftrage der

Republik Österreich.

ARTIKEL VIII

(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden

wird in Wien stattfinden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ARTIKEL IX

Dieses Abkommen wird während eines Zeitraumes

von drei Jahren in Kraft bleiben. Vor

Ablauf dieses Zeitraumes werden die Republik

Österreich und die Republik Tunesien über die

Bestimmungen einer etwaigen Verlängerung des

Abkommens einig werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln

versehen.

Geschehen zu Wien, am 22. September 1971, in

zweifacher Urschrift in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleicherweise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dipl.-Ing. Dr. Oskar Weihs

Für die Republik Tunesien

Sadek Bouzayen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. März 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. VIII

Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

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