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240_1972 AT

240. Protokoll betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen samt Notenwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Protokoll betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen samt Notenwechsel

Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Protokoll samt Notenwechsel

betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation,

der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung

von Kontrollbestimmungen und betreffend die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß

dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Internationale Atomenergie-Organisation

(im folgenden als „Organisation" bezeichnet), die

Republik Österreich und die Vereinigten Staaten

von Amerika,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Organisation

bisher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Abkommens zwischen der

Internationalen Atomenergie-Organisation, der

Republik Österreich und den Vereinigten Staaten

von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen

vom 20. August 1969 (im folgenden

als „Kontrollabkommen" bezeichnet)

Kontrollmaßnahmen auf Materialien, Ausrüstung

und Anlagen angewendet hat, die auf

Grund des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und den Vereinigten Staaten von

Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete

der friedlichen Verwendung der Atomenergie

vom 11. Juli 1969 (im folgenden als

„Abkommen über die Zusammenarbeit" bezeichnet)

der Kontrolle unterliegen, um so weit wie

möglich sicherzustellen, daß sie nicht zur Förderung

irgendeines militärischen Zweckes verwendet

werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Republik

Österreich als Nicht-Atomwaffenstaat Vertragspartei

des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung

von Atomwaffen (im folgenden als „Vertrag"

bezeichnet) mit der Organisation ein Abkommen

über die Anwendung von Sicherheitskontrollen

(im folgenden als „Vertragskontrollabkommen"

bezeichnet) gemäß Artikel III Absatz 1 des Vertrages

abgeschlossen hat,

IN DER ERKENNTNIS, daß Artikel 23 des

Vertragskontrollabkommens die Suspendierung

der Anwendung von Sicherheitskontrollen der

Organisation, die gemäß anderer mit der Organisation

abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen

angewendet werden sollen, vorsieht,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierung

der Republik Österreich auf Grund von Artikel

XI des Abkommens über die Zusammenarbeit

garantiert hat, daß kein Ausgangsmaterial oder

besonderes Kernmaterial, das die Republik Österreich

oder eine unter ihrer Hoheitsgewalt

stehende Person von den Vereinigten Staaten

von Amerika erhalten hat oder das in den in

Artikel XII Absatz B (2) des Abkommens über

die Zusammenarbeit angeführten Punkten verwendet,

daraus zurückgewonnen oder darin erzeugt

wurde, für irgendeinen militärischen Zweck

verwendet wird,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN

1. Das Vertragskontrollabkommen wird gemäß

seinen Bestimmungen angewendet und das Kontrollabkommen

für die Zeit und in dem Ausmaß,

als das Vertragskontrollabkommen in Kraft steht

und die im Vertragskontrollabkommen vorgesehenen

Kontrollmaßnahmen angewendet werden,

als suspendiert angesehen.

2. Beabsichtigt Österreich, von seinem Recht

in Übereinstimmung mit Artikel 14 des Vertragskontrollabkommens

Gebrauch zu machen und

Kernmaterial, das auf Grund des genannten Abkommens

einer Sicherheitskontrolle unterstellt

werden muß, bei einer nicht im Vertrag vorgesehenen

militärischen Tätigkeit zu verwenden,

wird die Regierung der Republik Österreich der

Organisation und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika die Gewähr geben, daß

derartiges Material nicht den in Artikel XI des

Vertrages über die Zusammenarbeit gegebenen

Garantien unterliegt und daß keine Materialien,

Ausrüstung oder Anlagen, die der Republik

Österreich auf Grund des Abkommens über die

Zusammenarbeit von den Vereinigten Staaten

von Amerika übertragen werden, in einem solchen

Gebrauch enthalten sind.

3. Dieses Protokoll ist durch oder für den

Generaldirektor der Organisation und die hiefür

bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich

und der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika zu unterzeichnen und tritt mit

dem Tag in Kraft, an dem die Organisation

eine schriftliche Mitteilung von der Republik

Österreich erhält, daß die verfassungsmäßigen

Erfordernisse für das Inkrafttreten des Vertragskontrollabkommens

und dieses Protokolls erfüllt

worden sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. September

1971, in drei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Internationale Atomenergie-Organisation

Sigvard Eklund m.p.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m.p.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Keith Glennan m.p.

Botschaft der

Vereinigten Staaten von Amerika

Wien, 21. September 1971

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf das „Protokoll betreffend

die Suspendierung des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und den Vereinigten Staaten

von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen

und betreffend die Anwendung

von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag

über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen",

das heute zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation, den Vereinigten

Staaten von Amerika und der Republik Österreich

abgeschlossen wurde, Bezug zu nehmen.

Es ist die Auffassung meiner Regierung, daß

das Protokoll ein Abkommen im Sinne des

letzten Satzes von Artikel XIII A des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und den

Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der friedlichen

Verwendung der Atomenergie vom 11. Juli

1969 darstellt und daß die Kontrollrechte, die

der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika gemäß Artikel XII des Abkommens

über die Zusammenarbeit für die Zeit und in

dem Ausmaß, als das Protokoll in Kraft steht

und die hierin vorgesehenen Kontrollbestimmungen

durch die Organisation angewendet werden,

als suspendiert anzusehen sind.

Es wäre wünschenswert, wenn Ihre Regiebestätigen

würde, daß sie diese Auffassung teilt.

Genehmigen Sie, Ezellenz, die Versicherung;

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

John P. Humes m.p.

Seiner Excellenz

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 21. September 1971

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihrer Note

vom 21. September 1971 zu bestätigen, welche

folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, auf das ,Protokoll betreffend

die Supendierung des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und den Vereinigten Staaten

von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen

und betreffend die Anwendung

von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag

über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen',

das heute zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation, den Vereinigten;

Staaten von Amerika und der Republik Österreich

abgeschlossen wurde, Bezug zu nehmen.

Es ist die Auffassung meiner Regierung, daß

das Protokoll ein Abkommen im Sinne des

letzten Satzes von Artikel XIII A des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und den

Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der friedlichen

Verwendung der Atomenergie vom 11. Juli 1969

darstellt und daß die Kontrollrechte, die der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

gemäß Artikel XII des Abkommens über die

Zusammenarbeit für die Zeit und in dem Ausmaß,

als das Protokoll in Kraft steht und die

hierin vorgesehenen Kontrollbestimmungen

durch die Organisation angewendet werden, als

suspendiert anzusehen sind."

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die

österreichische Regierung die in der obigen Note

zum Ausdruck gebrachte Auffassung teilt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Kirchschläger m.p.

Seiner Exzellenz

John P. Humes

Botschafter der

Vereinigten Staaten von Amerika

Wien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister

für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen- zu Wien, am 29. April 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Lütgendorf

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die schriftliche Mitteilung Österreichs gemäß Ziffer 3 des vorstehenden Protokolls über das

Inkrafttreten des Vertragskontrollabkommens (BGBl. Nr. 239/1972) und dieses Protokolls ist am

24. Mai 1972 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation eingelangt; das Protokoll ist

somit am 24. Mai 1972 in Kraft getreten.

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