240. Protokoll betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Protokoll samt Notenwechsel
betreffend die Suspendierung des Abkommens zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation,
der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung
von Kontrollbestimmungen und betreffend die Anwendung von Kontrollbestimmungen gemäß
dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Internationale Atomenergie-Organisation
(im folgenden als „Organisation" bezeichnet), die
Republik Österreich und die Vereinigten Staaten
von Amerika,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Organisation
bisher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Abkommens zwischen der
Internationalen Atomenergie-Organisation, der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten
von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen
vom 20. August 1969 (im folgenden
als „Kontrollabkommen" bezeichnet)
Kontrollmaßnahmen auf Materialien, Ausrüstung
und Anlagen angewendet hat, die auf
Grund des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und den Vereinigten Staaten von
Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
der friedlichen Verwendung der Atomenergie
vom 11. Juli 1969 (im folgenden als
„Abkommen über die Zusammenarbeit" bezeichnet)
der Kontrolle unterliegen, um so weit wie
möglich sicherzustellen, daß sie nicht zur Förderung
irgendeines militärischen Zweckes verwendet
werden,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Republik
Österreich als Nicht-Atomwaffenstaat Vertragspartei
des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung
von Atomwaffen (im folgenden als „Vertrag"
bezeichnet) mit der Organisation ein Abkommen
über die Anwendung von Sicherheitskontrollen
(im folgenden als „Vertragskontrollabkommen"
bezeichnet) gemäß Artikel III Absatz 1 des Vertrages
abgeschlossen hat,
IN DER ERKENNTNIS, daß Artikel 23 des
Vertragskontrollabkommens die Suspendierung
der Anwendung von Sicherheitskontrollen der
Organisation, die gemäß anderer mit der Organisation
abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen
angewendet werden sollen, vorsieht,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierung
der Republik Österreich auf Grund von Artikel
XI des Abkommens über die Zusammenarbeit
garantiert hat, daß kein Ausgangsmaterial oder
besonderes Kernmaterial, das die Republik Österreich
oder eine unter ihrer Hoheitsgewalt
stehende Person von den Vereinigten Staaten
von Amerika erhalten hat oder das in den in
Artikel XII Absatz B (2) des Abkommens über
die Zusammenarbeit angeführten Punkten verwendet,
daraus zurückgewonnen oder darin erzeugt
wurde, für irgendeinen militärischen Zweck
verwendet wird,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN
1. Das Vertragskontrollabkommen wird gemäß
seinen Bestimmungen angewendet und das Kontrollabkommen
für die Zeit und in dem Ausmaß,
als das Vertragskontrollabkommen in Kraft steht
und die im Vertragskontrollabkommen vorgesehenen
Kontrollmaßnahmen angewendet werden,
als suspendiert angesehen.
2. Beabsichtigt Österreich, von seinem Recht
in Übereinstimmung mit Artikel 14 des Vertragskontrollabkommens
Gebrauch zu machen und
Kernmaterial, das auf Grund des genannten Abkommens
einer Sicherheitskontrolle unterstellt
werden muß, bei einer nicht im Vertrag vorgesehenen
militärischen Tätigkeit zu verwenden,
wird die Regierung der Republik Österreich der
Organisation und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika die Gewähr geben, daß
derartiges Material nicht den in Artikel XI des
Vertrages über die Zusammenarbeit gegebenen
Garantien unterliegt und daß keine Materialien,
Ausrüstung oder Anlagen, die der Republik
Österreich auf Grund des Abkommens über die
Zusammenarbeit von den Vereinigten Staaten
von Amerika übertragen werden, in einem solchen
Gebrauch enthalten sind.
3. Dieses Protokoll ist durch oder für den
Generaldirektor der Organisation und die hiefür
bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich
und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika zu unterzeichnen und tritt mit
dem Tag in Kraft, an dem die Organisation
eine schriftliche Mitteilung von der Republik
Österreich erhält, daß die verfassungsmäßigen
Erfordernisse für das Inkrafttreten des Vertragskontrollabkommens
und dieses Protokolls erfüllt
worden sind.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. September
1971, in drei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Internationale Atomenergie-Organisation
Sigvard Eklund m.p.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m.p.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Keith Glennan m.p.
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Wien, 21. September 1971
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf das „Protokoll betreffend
die Suspendierung des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten
von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen
und betreffend die Anwendung
von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag
über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen",
das heute zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation, den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Republik Österreich
abgeschlossen wurde, Bezug zu nehmen.
Es ist die Auffassung meiner Regierung, daß
das Protokoll ein Abkommen im Sinne des
letzten Satzes von Artikel XIII A des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der friedlichen
Verwendung der Atomenergie vom 11. Juli
1969 darstellt und daß die Kontrollrechte, die
der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika gemäß Artikel XII des Abkommens
über die Zusammenarbeit für die Zeit und in
dem Ausmaß, als das Protokoll in Kraft steht
und die hierin vorgesehenen Kontrollbestimmungen
durch die Organisation angewendet werden,
als suspendiert anzusehen sind.
Es wäre wünschenswert, wenn Ihre Regiebestätigen
würde, daß sie diese Auffassung teilt.
Genehmigen Sie, Ezellenz, die Versicherung;
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
John P. Humes m.p.
Seiner Excellenz
Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 21. September 1971
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihrer Note
vom 21. September 1971 zu bestätigen, welche
folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, auf das ,Protokoll betreffend
die Supendierung des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten
von Amerika über die Anwendung von Kontrollbestimmungen
und betreffend die Anwendung
von Kontrollbestimmungen gemäß dem Vertrag
über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen',
das heute zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation, den Vereinigten;
Staaten von Amerika und der Republik Österreich
abgeschlossen wurde, Bezug zu nehmen.
Es ist die Auffassung meiner Regierung, daß
das Protokoll ein Abkommen im Sinne des
letzten Satzes von Artikel XIII A des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der friedlichen
Verwendung der Atomenergie vom 11. Juli 1969
darstellt und daß die Kontrollrechte, die der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel XII des Abkommens über die
Zusammenarbeit für die Zeit und in dem Ausmaß,
als das Protokoll in Kraft steht und die
hierin vorgesehenen Kontrollbestimmungen
durch die Organisation angewendet werden, als
suspendiert anzusehen sind."
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die
österreichische Regierung die in der obigen Note
zum Ausdruck gebrachte Auffassung teilt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Kirchschläger m.p.
Seiner Exzellenz
John P. Humes
Botschafter der
Vereinigten Staaten von Amerika
Wien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister
für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen- zu Wien, am 29. April 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Lütgendorf
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die schriftliche Mitteilung Österreichs gemäß Ziffer 3 des vorstehenden Protokolls über das
Inkrafttreten des Vertragskontrollabkommens (BGBl. Nr. 239/1972) und dieses Protokolls ist am
24. Mai 1972 bei der Internationalen Atomenergie-Organisation eingelangt; das Protokoll ist
somit am 24. Mai 1972 in Kraft getreten.