240. Bundesgesetz: Normengesetz 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Bauten und
Technik kann einem Verein, dessen Zweck die
Schaffung und Veröffentlichung von Normen und
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die
Befugnis verleihen, die von ihm geschaffenen
Normen als „Österreichische Normen"
(„ÖNORMEN") zu bezeichnen.
(2) Dieser Verein ist für die Dauer der erteilten
Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner
ihm durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen
Aufgaben das Bundeswappen der Republik
Österreich zu führen.
(3) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Befugnis
aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein
verliehen werden.
(4) Die Verleihung der Befugnis sowie ihr
Widerruf sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu verlautbaren.
§ 2. (1) Die Befugnis nach § 1 Abs. 1 darf
nur verliehen werden, wenn der Verein satzungsgemäß
a) die Sicherheit bietet, daß bei der Schaffung
von ÖNORMEN entsprechend ihrem
Wirkungsbereich Stellen der Hoheits- und
Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der
Länder, einschließlich etwa bestehender
selbständiger Wirtschaftskörper, die Ver-
treter der Wissenschaft sowie die am
Normenwesen interessierten Standesvertretungen
als Interessenvertretungen der
Erzeuger und Verbraucher mitwirken;
b) die Sicherheit bietet, daß er die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen
Mittel aufbringen kann;
c) die Vorgangsweise bei Schaffung von
ÖNORMEN in allen wesentlichen Einzelheiten
in seiner Geschäftsordnung festgelegt
hat.
(2) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 1 lit. c
muß insbesondere regeln
§ 9. (1) Wird einem Verein die Befugnis gemäß
§ 1 Abs. 1 verliehen, so unterliegt er der Aufsicht
des Bundesministers für Bauten und Technik.
Der Verein hat dem Bundesminister für Bauten
und Technik auf Verlangen alle erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Bauten und
Technik hat unbeschadet der Vorschriften des
§ 68 AVG, BGBl. Nr. 172/1950, die Befugnis
zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Erteilung der Befugnis nicht
mehr vorliegen oder wenn der Verein den mit
der Befugnis verbundenen Pflichten, trotz nachweisbarer
Aufforderung, nicht nachkommt.
(3) Nach Widerruf der Befugnis hat der Verein
dem Bundesminister für Bauten und Technik
die Register gemäß § 6 Abs. 1 unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Bauten und
Technik betraut.