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240. Bundesgesetz: Normengesetz 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Bundesgesetz: Normengesetz 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Bauten und

Technik kann einem Verein, dessen Zweck die

Schaffung und Veröffentlichung von Normen und

dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die

Befugnis verleihen, die von ihm geschaffenen

Normen als „Österreichische Normen"

(„ÖNORMEN") zu bezeichnen.

(2) Dieser Verein ist für die Dauer der erteilten

Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner

ihm durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen

Aufgaben das Bundeswappen der Republik

Österreich zu führen.

(3) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Befugnis

aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein

verliehen werden.

(4) Die Verleihung der Befugnis sowie ihr

Widerruf sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu verlautbaren.

§ 2. (1) Die Befugnis nach § 1 Abs. 1 darf

nur verliehen werden, wenn der Verein satzungsgemäß

a) die Sicherheit bietet, daß bei der Schaffung

von ÖNORMEN entsprechend ihrem

Wirkungsbereich Stellen der Hoheits- und

Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der

Länder, einschließlich etwa bestehender

selbständiger Wirtschaftskörper, die Ver-

treter der Wissenschaft sowie die am

Normenwesen interessierten Standesvertretungen

als Interessenvertretungen der

Erzeuger und Verbraucher mitwirken;

b) die Sicherheit bietet, daß er die zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlichen

Mittel aufbringen kann;

c) die Vorgangsweise bei Schaffung von

ÖNORMEN in allen wesentlichen Einzelheiten

in seiner Geschäftsordnung festgelegt

hat.

(2) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 1 lit. c

muß insbesondere regeln

§ 9. (1) Wird einem Verein die Befugnis gemäß

§ 1 Abs. 1 verliehen, so unterliegt er der Aufsicht

des Bundesministers für Bauten und Technik.

Der Verein hat dem Bundesminister für Bauten

und Technik auf Verlangen alle erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Bauten und

Technik hat unbeschadet der Vorschriften des

§ 68 AVG, BGBl. Nr. 172/1950, die Befugnis

zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Erteilung der Befugnis nicht

mehr vorliegen oder wenn der Verein den mit

der Befugnis verbundenen Pflichten, trotz nachweisbarer

Aufforderung, nicht nachkommt.

(3) Nach Widerruf der Befugnis hat der Verein

dem Bundesminister für Bauten und Technik

die Register gemäß § 6 Abs. 1 unentgeltlich zur

Verfügung zu stellen.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Bauten und

Technik betraut.

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