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240_1969 AT

240. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, im Jahre 1969 dem Milchwirtschaftsfonds

(Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/

1968) zur Bedeckung des im Jahre 1968 entstandenen,

durch den Zuschuß nach dem Bundesgesetz

vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 48, betreffend

die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds

im Geschäftsjahr 1968, nicht

gedeckten Abganges einen nachträglichen Zuschuß

zu gewähren.

§ 2. Der nachträgliche Zuschuß gemäß § 1 darf

den Betrag von 35 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben

und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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