240. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, im Jahre 1969 dem Milchwirtschaftsfonds
(Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/
1968) zur Bedeckung des im Jahre 1968 entstandenen,
durch den Zuschuß nach dem Bundesgesetz
vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 48, betreffend
die Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds
im Geschäftsjahr 1968, nicht
gedeckten Abganges einen nachträglichen Zuschuß
zu gewähren.
§ 2. Der nachträgliche Zuschuß gemäß § 1 darf
den Betrag von 35 Millionen Schilling nicht übersteigen.
Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben
und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.