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240_1968 AT

240. Bundesgesetz: Änderung des § 9 der Anfechtungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Bundesgesetz: Änderung des § 9 der Anfechtungsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

An die Stelle des § 9 der mit der Kaiserlichen

Verordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl.

Nr. 337, eingeführten Anfechtungsordnung samt

Randschrift tritt folgende Bestimmung samt

Überschrift

„Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist

§ 9. (1) Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird

für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig

gewordenen, aber noch nicht . vollstreckbaren

Forderung bis zum Ende des sechsten Monats

seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung

gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem

er von der anfechtbaren Rechtshandlung des

Schuldners erfahren hat,

1. das Verfahren gegen den Schuldner über

die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt

oder

2. den Schuldner unverzüglich klagt und das

Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und

3. in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber

die Rechtshandlung vorgenommen worden

ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht

vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem

gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz

mitteilt.

(2) Zur Entgegennahme und zur Zustellung

des im Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes

mit bürgerlichen Rechtssachen befaßte Bezirksgericht

zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes

ist nach den Vorschriften über die Zustellung

von Klagen vorzunehmen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli

1968 in Kraft.

(2) Hat der Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung

vor dem 1. Juli 1968 gesetzt und ist

die Forderung des Gläubigers vor diesem Zeitpunkt

vollstreckbar geworden, so gelten für die

Verlängerung der Anfechtungsfrist die bisherigen

Bestimmungen. Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung

noch nicht vollstreckbar, aber die, wenn

auch nach den bisherigen Bestimmungen verlängerte

Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen,

so gelten die neuen Bestimmungen; hat der

Gläubiger seine Anfechtungsabsicht bereits nach

den bisherigen Bestimmungen mitgeteilt, so bedarf

es keiner weiteren Mitteilung.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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