240. Bundesgesetz: Änderung des § 9 der Anfechtungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
An die Stelle des § 9 der mit der Kaiserlichen
Verordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl.
Nr. 337, eingeführten Anfechtungsordnung samt
Randschrift tritt folgende Bestimmung samt
Überschrift
„Hemmung des Ablaufs der Anfechtungsfrist
§ 9. (1) Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird
für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig
gewordenen, aber noch nicht . vollstreckbaren
Forderung bis zum Ende des sechsten Monats
seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung
gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem
er von der anfechtbaren Rechtshandlung des
Schuldners erfahren hat,
1. das Verfahren gegen den Schuldner über
die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt
oder
2. den Schuldner unverzüglich klagt und das
Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und
3. in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber
die Rechtshandlung vorgenommen worden
ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht
vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem
gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz
mitteilt.
(2) Zur Entgegennahme und zur Zustellung
des im Abs. 1 genannten Schriftsatzes ist jedes
mit bürgerlichen Rechtssachen befaßte Bezirksgericht
zuständig. Die Zustellung dieses Schriftsatzes
ist nach den Vorschriften über die Zustellung
von Klagen vorzunehmen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli
1968 in Kraft.
(2) Hat der Schuldner die anfechtbare Rechtshandlung
vor dem 1. Juli 1968 gesetzt und ist
die Forderung des Gläubigers vor diesem Zeitpunkt
vollstreckbar geworden, so gelten für die
Verlängerung der Anfechtungsfrist die bisherigen
Bestimmungen. Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung
noch nicht vollstreckbar, aber die, wenn
auch nach den bisherigen Bestimmungen verlängerte
Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen,
so gelten die neuen Bestimmungen; hat der
Gläubiger seine Anfechtungsabsicht bereits nach
den bisherigen Bestimmungen mitgeteilt, so bedarf
es keiner weiteren Mitteilung.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.