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240. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Betriebsrats-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Betriebsrats-Wahlordnung

Auf Grund der §§ 9 Abs. 11 und 12 Abs. 5

des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/

1948, BGBl. Nr. 190/1954, BGBl. Nr. 234/1962

und BGBl. Nr. 235/1965 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 150/1952, wird verordnet

Artikel I

Die Betriebsrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 211/

1947, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 178/1948 sowie der Kundmachungen BGBl.

Nr. 211/1963 und BGBl. Nr. 183/1964, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Die Betriebsratsmitglieder und deren

Ersatzmänner werden auf die Dauer von drei

Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig."

2. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wahlen sind unmittelbar, geheim und

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, persönlich und nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes durchzuführen."

3. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wählbar sind alle nach § 7 wahlberechtigten

Dienstnehmer des Betriebes, die österreichische

Staatsbürger sind, am Tage der Wahlausschreibung

das 21. Lebensjahr vollendet haben

und am Wahltag, sofern im folgenden nichts

anderes bestimmt wird, seit mindestens sechs

Monaten im Betrieb beschäftigt sind."

4. Der § 10 ist wie folgt zu ergänzen

„Des weiteren haben die Verzeichnisse Angaben

darüber zu enthalten, welche Dienstnehmer sich

voraussichtlich am Wahltag auf Urlaub oder

Karenzurlaub befinden, den Präsenzdienst ableisten,

noch krank sein oder infolge Ausübung

ihres Berufes nicht am Betriebsort beschäftigt

sein werden."

5. Der § 13 Abs. 2 lit. k hat zu lauten

„k) die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die

wegen Urlaub, Karenzurlaub, Leistung des

Präsenzdienstes beim Bundesheer oder

Krankheit am Wahltag an der Leistung der

Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes

oder durch andere wichtige ihre Person

betreffende Gründe ohne ihr Verschulden

an der Dienstleistung und damit an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind, zur

Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis

zum Ablauf des sechsten Tages vor dem

ersten Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

die Ausstellung einer Wahlkarte

beantragen können und daß sie, sofern diese

ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem

vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag

(Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam

mit der Wahlkarte in einem zweiten

Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand

im Postwege einsenden können

(§ 20)"

6. Nach § 15 ist folgender neue § 15 a einzufügen

„W a h 1 k a r t e

§ 15 a. (1) Wahlberechtigte, die wegen Urlaub,

Karenzurlaub, Leistung des Präsenzdienstes beim

Bundesheer oder Krankheit am Wahltag an der

Leistung der Dienste oder infolge Ausübung

ihres Berufes oder durch andere wichtige ihre

Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden

an der Dienstleistung und damit an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind, sind zur

brieflichen Stimmabgabe berechtigt. Über diese

Berechtigung hat der Wahlvorstand auf Antrag

des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden

Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen

Umstände bekannt geworden sind, von Amts

wegen eine auf den Namen des Wahlberechtigten

lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf

Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis

zum Ablauf des sechsten Tages vor dem ersten

Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten

Anträge spätestens am fünften Tag

vor dem ersten Wahltag zu entscheiden.

(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

zugelassen wurde, ist befugt, zu den Beratungen

über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe

Berechtigten einen Beobachter zu entsenden.

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, den Vertretern

der Wahlvorschläge spätestens einen Tag

vor Abhaltung dieser Beratung Zeitpunkt und

Ort derselben bekanntzugeben.

(3) Der Wahlvorstand fertigt ein Verzeichnis

der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen

Wahlberechtigten an, in dem ihr Name, ihre Anschrift

am Aufenthaltsort und der Grund für

ihre Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe

festgehalten wird.

(4) Die Wahlberechtigten, denen eine Wahlkarte

ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert

zu kennzeichnen.

(5) Den auf Grund des Abs. 1 zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten hat der Wahlvorstand

spätestens am vierten Tag vor dem ersten Wahltag

die auf den Namen des Wahlberechtigten lautende

Wahlkarte mittels eingeschriebenen Briefes

zu übermitteln. Dieser Wahlkarte ist außerdem

ein gleicher wie für die übrigen Wähler aufliegender

leerer Umschlag (Wahlkuvert) sowie ein bereits

freigemachter (frankierter) und mit der

Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter

Umschlag (Briefumschlag) beizufügen."

7. Der § 19 Abs. 3 ist wie folgt zu ergänzen

„Wurde dem Wahlberechtigten gemäß § 15 a eine

Wahlkarte ausgestellt, ist er zur persönlichen

Stimmabgabe nur dann zuzulassen, wenn er die

ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand

(Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der

Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem

Hinweis ,Wahlkartenwähler' einzutragen. Die

Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen."

8. Der § 20 hat zu lauten

„§ 20. (1) Wahlberechtigte, die gemäß § 15 a

zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind, können

ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden.

Der Stimmzettel muß sich in dem vom

Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert)

befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses

keinerlei Aufschrift oder Zeichen

tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen

lassen. Dieser Umschlag ist gemeinsam mit

der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte

in einen zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen

und im Postwege dem Wahlvorstand zu

übermitteln.

(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages

hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er

spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe

festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.

(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes

hat auf den einlangenden Briefumschlägen

Datum und Uhrzeit des Einlangens zu

vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind

von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren

Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung

(§ 19 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung

des Wahlergebnisses (§ 21 Abs. 2), eröffnet

der Wahlvorstand die übermittelten Briefumschläge,

stellt fest, ob ihnen eine gültige Wahlkarte

beiliegt, vermerkt diese Tatsache in dem

Verzeichnis gemäß § 15 a Abs. 3 und legt, falls

dies zutrifft, den uneröffneten Umschlag (Wahlkuvert)

in die Wahlurne. Die Abgabe der Stimme

ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 19 Abs. 3) mit

dem Hinweis ,Wahlkartenwähler' einzutragen.

Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den

Wahlakten zu nehmen. Zu spät eingelangte Umschläge

(Wahlkuverts) sowie solche Umschläge

(Wahlkuverts), denen keine für den betreffenden

Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt,

sind uneröffnet mit dem Vermerk ,zu spät eingelangt'

beziehungsweise ,ohne Wahlkarte eingelangt'

zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang

ist im Protokoll zu vermerken."

9. Im § 29 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Die Wahl ist unmittelbar, geheim, nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes und, soweit

im § 33 Abs. 3 nichts anderes bestimmt

wird, persönlich durchzuführen."

10. Der § 33 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Stimmabgabe kann auch in der Weise

erfolgen, daß der Stimmzettel in einem verschlossenen

Umschlag (Wahlkuvert) vom Betriebsratsmitglied

im Postwege dem Wahlvorstand eingesendet

wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen

des § 15 a, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte

Verhinderungsgründe, sowie § 20 sinngemäß."

11. Der § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare

geheime Wahl mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei

Jahren gewählt."

12. Der § 37 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Auf die Wahl der Vertrauensmänner finden

im übrigen die Bestimmungen der §§ 7, 8, 9

Abs. 1 erster Satz, 3, 4, 6 und 7, der §§ 10 bis

12, 14, 15 Abs. 1 bis 4 und 6, der §§ 15 a, 16, 19,

20, 21 Abs. 1, 2 und 8, der §§ 22, 23 Abs. 1 und 3

sowie der §§ 24 bis 27 sinngemäß Anwendung."

13. Im § 38 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird

durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder

den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,

so endet die Frist am nächstfolgenden

Werktag. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag

oder ein Samstag, so endet die Frist am

folgenden Montag."

14. In der Anlage 3 (zu § 13 der Vdg.) hat die

Z. 8 zu lauten

„8. Wahlberechtigte, die wegen Urlaub,

Karenzurlaub, Leistung des Präsenzdienstes beim

Bundesheer oder Krankheit am Wahltag an der

Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres

Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert

sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes

spätestens bis beim

Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung

einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn

Wahlberechtigte durch andere wichtige ihre Person

betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an

der Dienstleistung und damit an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt,

können sie den Stimmzettel in den vom

Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert),

der keine Aufschrift oder Zeichen tragen

darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen,

geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam

mit der vom Wahlvorstand ausgestellten

Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen

sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand

übermitteln. Die Einsendung hat so

zeitgerecht zu erfolgen, daß das Wahlkuvert spätestens

am bis Uhr

beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte

oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig."

15. In der Anlage 4 (zu § 22 der Vdg.) hat der

dritte Absatz in dem Abschnitt „Beschlüsse des

Wahlvorstandes (der Wahlkommission)" zu lauten

„Nachdem die für die Wahlhandlung festgesetzte

Wahlzeit abgelaufen ist, alle bis dahin erschienenen

Wähler ihre Stimme abgegeben haben

und die gültig eingesendeten Stimmzettel der zur

brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die

Wahlurne gelegt sind, wird die Wahlhandlung

um Uhr für geschlossen erklärt."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 9 und 11

gelten, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, auch

für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner).

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 10

und 12 bis 15 sind auch bei der Durchführung

von Betriebsrats(Vertrauensmänner)wahlen anzuwenden,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bereits ausgeschrieben waren.

Die Wahlen sind in einem solchen Falle unverzüglich

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

neuerlich auszuschreiben. Finden die Wahlen

zu dem Zwecke statt, wegen der ablaufenden

Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates (von Vertrauensmännern)

einen neuen Betriebsrat (neue

Vertrauensmänner) zu wählen, verlängert sich die

Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates

(der abtretenden Vertrauensmänner) um jene

Zeit, die sich auf Grund der neuerlichen Wahlausschreibung

nach den Bestimmungen dieser

Verordnung bis zur Konstituierung des neuen

Betriebsrates (der neuen Vertrauensmänner) notwendigerweise

ergibt.

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