240. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Betriebsrats-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 11 und 12 Abs. 5
des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/
1948, BGBl. Nr. 190/1954, BGBl. Nr. 234/1962
und BGBl. Nr. 235/1965 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 150/1952, wird verordnet
Artikel I
Die Betriebsrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 211/
1947, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 178/1948 sowie der Kundmachungen BGBl.
Nr. 211/1963 und BGBl. Nr. 183/1964, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Die Betriebsratsmitglieder und deren
Ersatzmänner werden auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig."
2. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Wahlen sind unmittelbar, geheim und
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, persönlich und nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes durchzuführen."
3. Der § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wählbar sind alle nach § 7 wahlberechtigten
Dienstnehmer des Betriebes, die österreichische
Staatsbürger sind, am Tage der Wahlausschreibung
das 21. Lebensjahr vollendet haben
und am Wahltag, sofern im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, seit mindestens sechs
Monaten im Betrieb beschäftigt sind."
4. Der § 10 ist wie folgt zu ergänzen
„Des weiteren haben die Verzeichnisse Angaben
darüber zu enthalten, welche Dienstnehmer sich
voraussichtlich am Wahltag auf Urlaub oder
Karenzurlaub befinden, den Präsenzdienst ableisten,
noch krank sein oder infolge Ausübung
ihres Berufes nicht am Betriebsort beschäftigt
sein werden."
5. Der § 13 Abs. 2 lit. k hat zu lauten
„k) die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die
wegen Urlaub, Karenzurlaub, Leistung des
Präsenzdienstes beim Bundesheer oder
Krankheit am Wahltag an der Leistung der
Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes
oder durch andere wichtige ihre Person
betreffende Gründe ohne ihr Verschulden
an der Dienstleistung und damit an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind, zur
Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis
zum Ablauf des sechsten Tages vor dem
ersten Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
die Ausstellung einer Wahlkarte
beantragen können und daß sie, sofern diese
ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem
vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag
(Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam
mit der Wahlkarte in einem zweiten
Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand
im Postwege einsenden können
(§ 20)"
6. Nach § 15 ist folgender neue § 15 a einzufügen
„W a h 1 k a r t e
§ 15 a. (1) Wahlberechtigte, die wegen Urlaub,
Karenzurlaub, Leistung des Präsenzdienstes beim
Bundesheer oder Krankheit am Wahltag an der
Leistung der Dienste oder infolge Ausübung
ihres Berufes oder durch andere wichtige ihre
Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden
an der Dienstleistung und damit an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind, sind zur
brieflichen Stimmabgabe berechtigt. Über diese
Berechtigung hat der Wahlvorstand auf Antrag
des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden
Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen
Umstände bekannt geworden sind, von Amts
wegen eine auf den Namen des Wahlberechtigten
lautende Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf
Ausstellung einer Wahlkarte hat spätestens bis
zum Ablauf des sechsten Tages vor dem ersten
Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
einzulangen. Der Wahlvorstand hat über die eingelangten
Anträge spätestens am fünften Tag
vor dem ersten Wahltag zu entscheiden.
(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
zugelassen wurde, ist befugt, zu den Beratungen
über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe
Berechtigten einen Beobachter zu entsenden.
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, den Vertretern
der Wahlvorschläge spätestens einen Tag
vor Abhaltung dieser Beratung Zeitpunkt und
Ort derselben bekanntzugeben.
(3) Der Wahlvorstand fertigt ein Verzeichnis
der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen
Wahlberechtigten an, in dem ihr Name, ihre Anschrift
am Aufenthaltsort und der Grund für
ihre Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe
festgehalten wird.
(4) Die Wahlberechtigten, denen eine Wahlkarte
ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert
zu kennzeichnen.
(5) Den auf Grund des Abs. 1 zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten hat der Wahlvorstand
spätestens am vierten Tag vor dem ersten Wahltag
die auf den Namen des Wahlberechtigten lautende
Wahlkarte mittels eingeschriebenen Briefes
zu übermitteln. Dieser Wahlkarte ist außerdem
ein gleicher wie für die übrigen Wähler aufliegender
leerer Umschlag (Wahlkuvert) sowie ein bereits
freigemachter (frankierter) und mit der
Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter
Umschlag (Briefumschlag) beizufügen."
7. Der § 19 Abs. 3 ist wie folgt zu ergänzen
„Wurde dem Wahlberechtigten gemäß § 15 a eine
Wahlkarte ausgestellt, ist er zur persönlichen
Stimmabgabe nur dann zuzulassen, wenn er die
ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand
(Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der
Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem
Hinweis ,Wahlkartenwähler' einzutragen. Die
Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen."
8. Der § 20 hat zu lauten
„§ 20. (1) Wahlberechtigte, die gemäß § 15 a
zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind, können
ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden.
Der Stimmzettel muß sich in dem vom
Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert)
befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
keinerlei Aufschrift oder Zeichen
tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen
lassen. Dieser Umschlag ist gemeinsam mit
der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte
in einen zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen
und im Postwege dem Wahlvorstand zu
übermitteln.
(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages
hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er
spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe
festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes
hat auf den einlangenden Briefumschlägen
Datum und Uhrzeit des Einlangens zu
vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind
von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren
Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung
(§ 19 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung
des Wahlergebnisses (§ 21 Abs. 2), eröffnet
der Wahlvorstand die übermittelten Briefumschläge,
stellt fest, ob ihnen eine gültige Wahlkarte
beiliegt, vermerkt diese Tatsache in dem
Verzeichnis gemäß § 15 a Abs. 3 und legt, falls
dies zutrifft, den uneröffneten Umschlag (Wahlkuvert)
in die Wahlurne. Die Abgabe der Stimme
ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 19 Abs. 3) mit
dem Hinweis ,Wahlkartenwähler' einzutragen.
Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den
Wahlakten zu nehmen. Zu spät eingelangte Umschläge
(Wahlkuverts) sowie solche Umschläge
(Wahlkuverts), denen keine für den betreffenden
Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt,
sind uneröffnet mit dem Vermerk ,zu spät eingelangt'
beziehungsweise ,ohne Wahlkarte eingelangt'
zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang
ist im Protokoll zu vermerken."
9. Im § 29 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Wahl ist unmittelbar, geheim, nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes und, soweit
im § 33 Abs. 3 nichts anderes bestimmt
wird, persönlich durchzuführen."
10. Der § 33 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Stimmabgabe kann auch in der Weise
erfolgen, daß der Stimmzettel in einem verschlossenen
Umschlag (Wahlkuvert) vom Betriebsratsmitglied
im Postwege dem Wahlvorstand eingesendet
wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 15 a, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte
Verhinderungsgründe, sowie § 20 sinngemäß."
11. Der § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare
geheime Wahl mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei
Jahren gewählt."
12. Der § 37 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Auf die Wahl der Vertrauensmänner finden
im übrigen die Bestimmungen der §§ 7, 8, 9
Abs. 1 erster Satz, 3, 4, 6 und 7, der §§ 10 bis
12, 14, 15 Abs. 1 bis 4 und 6, der §§ 15 a, 16, 19,
20, 21 Abs. 1, 2 und 8, der §§ 22, 23 Abs. 1 und 3
sowie der §§ 24 bis 27 sinngemäß Anwendung."
13. Im § 38 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird
durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder
den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder
Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,
so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag
oder ein Samstag, so endet die Frist am
folgenden Montag."
14. In der Anlage 3 (zu § 13 der Vdg.) hat die
Z. 8 zu lauten
„8. Wahlberechtigte, die wegen Urlaub,
Karenzurlaub, Leistung des Präsenzdienstes beim
Bundesheer oder Krankheit am Wahltag an der
Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres
Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert
sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes
spätestens bis beim
Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung
einer Wahlkarte beantragen. Dasselbe gilt, wenn
Wahlberechtigte durch andere wichtige ihre Person
betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an
der Dienstleistung und damit an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind. Wird diese ausgestellt,
können sie den Stimmzettel in den vom
Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert),
der keine Aufschrift oder Zeichen tragen
darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen,
geben und diesen Umschlag geschlossen gemeinsam
mit der vom Wahlvorstand ausgestellten
Wahlkarte in einen Briefumschlag legen und diesen
sodann verschlossen im Postwege dem Wahlvorstand
übermitteln. Die Einsendung hat so
zeitgerecht zu erfolgen, daß das Wahlkuvert spätestens
am bis Uhr
beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte
oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig."
15. In der Anlage 4 (zu § 22 der Vdg.) hat der
dritte Absatz in dem Abschnitt „Beschlüsse des
Wahlvorstandes (der Wahlkommission)" zu lauten
„Nachdem die für die Wahlhandlung festgesetzte
Wahlzeit abgelaufen ist, alle bis dahin erschienenen
Wähler ihre Stimme abgegeben haben
und die gültig eingesendeten Stimmzettel der zur
brieflichen Stimmabgabe Berechtigten in die
Wahlurne gelegt sind, wird die Wahlhandlung
um Uhr für geschlossen erklärt."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 9 und 11
gelten, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, auch
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestellten Betriebsräte (Vertrauensmänner).
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 10
und 12 bis 15 sind auch bei der Durchführung
von Betriebsrats(Vertrauensmänner)wahlen anzuwenden,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits ausgeschrieben waren.
Die Wahlen sind in einem solchen Falle unverzüglich
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
neuerlich auszuschreiben. Finden die Wahlen
zu dem Zwecke statt, wegen der ablaufenden
Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates (von Vertrauensmännern)
einen neuen Betriebsrat (neue
Vertrauensmänner) zu wählen, verlängert sich die
Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates
(der abtretenden Vertrauensmänner) um jene
Zeit, die sich auf Grund der neuerlichen Wahlausschreibung
nach den Bestimmungen dieser
Verordnung bis zur Konstituierung des neuen
Betriebsrates (der neuen Vertrauensmänner) notwendigerweise
ergibt.