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240_1964 AT

240. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 25 und des Artikels 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 25 und des Artikels 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Die Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat hat am 12. August 1964 beim Generalsekretariat

des Europarates nachstehende Erklärungen hinterlegt

(Übersetzung)

Erklärung der Bundesregierung der Republik

Österreich gemäß Artikel 25 der am 4. November

1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der

Republik Österreich, daß die Bundesregierung der

Republik Österreich ihre am 3. September 1961

gemäß Artikel 25 der am 4. November 1950 in

Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene

Erklärung für einen Zeitraum von drei

Jahren, vom 3. September 1964 an gerechnet,

verlängert.

Wien, am 30. Juli 1964

Kreisky m. p.

(Übersetzung)

Erklärung der Bundesregierung der Republik

Österreich gemäß Artikel 46 der am 4. November

1950 in Rom unterzeichneten Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der

Republik Österreich, daß die Bundesregierung der

Republik Österreich ihre am 3. September 1961

gemäß Artikel 46 der am 4. November 1950 in

Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene

Erklärung für einen Zeitraum von drei

Jahren, vom 3. September 1964 an gerechnet,

verlängert.

Wien, am 30. Juli 1964

Kreisky m. p.

Die zitierten Erklärungen der Bundesregierung vom 3. September 1961 sind im Bundesgesetzblatt

unter der Nr. 225/1961 kundgemacht.

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