240. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärungen der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 25 und des Artikels 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Ständige Vertretung Österreichs beim Europarat hat am 12. August 1964 beim Generalsekretariat
des Europarates nachstehende Erklärungen hinterlegt
(Übersetzung)
Erklärung der Bundesregierung der Republik
Österreich gemäß Artikel 25 der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der
Republik Österreich, daß die Bundesregierung der
Republik Österreich ihre am 3. September 1961
gemäß Artikel 25 der am 4. November 1950 in
Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene
Erklärung für einen Zeitraum von drei
Jahren, vom 3. September 1964 an gerechnet,
verlängert.
Wien, am 30. Juli 1964
Kreisky m. p.
(Übersetzung)
Erklärung der Bundesregierung der Republik
Österreich gemäß Artikel 46 der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der
Republik Österreich, daß die Bundesregierung der
Republik Österreich ihre am 3. September 1961
gemäß Artikel 46 der am 4. November 1950 in
Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene
Erklärung für einen Zeitraum von drei
Jahren, vom 3. September 1964 an gerechnet,
verlängert.
Wien, am 30. Juli 1964
Kreisky m. p.
Die zitierten Erklärungen der Bundesregierung vom 3. September 1961 sind im Bundesgesetzblatt
unter der Nr. 225/1961 kundgemacht.