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240_1963 AT

240. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.

Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956

und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau verordnet

§ 1. Die Durchführungsverordnung IV zur

EVO., BGBl. Nr. 312/1962, wird ergänzt wie

folgt

Nach der Bestimmung unter Ziffer 17 wird

unter der Ziffer 17 a folgende Bestimmung neu

eingefügt

„17 a. Zu Rn. 503 Abs. 1 lit. d

d) die Stoffe der Ziffer 3 a) (mit Ausnahme

von Hydrazin), nur in Gefäße aus Eisen,

aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder

aus geeignetem Kunststoff;

Natriumhydroxyd (Ätznatron) und Kaliumhydroxyd

(Ätzkali) in Schuppen (nicht

in Stücken) oder in Pulverform [Ziffer 3 a)]

dürfen bei Versand als Wagenladung

in Mengen bis zu 50 kg auch in vierfache

Papiersäcke aus Kraftpapier mit

eingenähten Polyäthyleninnensäcken verpackt

sein, die je für sich zu verschließen

sind. Die Kunststoffinnensäcke müssen

größer sein als die äußeren Papiersäcke,

damit die letztgenannten den mechanischen

Druck des Füllgutes auffangen

können;

oder

in Mengen bis zu 25 kg in geeigneten

Kunststoffsäcken verpackt sein, die gegen

Austritt des Füllgutes sowie gegen Eindringen

von Feuchtigkeit zuverlässig abgeschlossen

sein müssen. Die Säcke müssen

auf Boxpaletten oder in geeigneter

Weise, zum Beispiel unter Verwendung

von Aufsetzrahmen oder Deckplatten

und Stahlbändern oder ähnlichen Einrichtungen,

die den Stapel während der

Beförderung gegen Abgleiten und Auseinanderfallen

sichern, auf Flachpaletten

verladen sein;

Hydrazin [Ziffer 3 a)] nur in dicht verschlossene

Glasgefäße von nicht mehr als

5 Liter Fassungsraum, die mit einer geeigneten

Einbettung in Büchsen zu verpacken

und damit in Holzkisten einzusetzen

sind, oder in Gefäße aus Aluminium

(mindestens 99'5% Al), nicht rostendem

Stahl oder mit Blei ausgekleidetem Eisen.

Alle diese Gefäße müssen einem inneren

Druck von 1 kg/cm8 standhalten und dürfen

nur bis zu 93% ihres Fassungsraumes

gefüllt werden;"

§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober

1963 in Kraft.

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