240. Verordnung: Ergänzung der Durchführungsverordnung IV zur EVO.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956
und BGBl. Nr. 141/1957, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau verordnet
§ 1. Die Durchführungsverordnung IV zur
EVO., BGBl. Nr. 312/1962, wird ergänzt wie
folgt
Nach der Bestimmung unter Ziffer 17 wird
unter der Ziffer 17 a folgende Bestimmung neu
eingefügt
„17 a. Zu Rn. 503 Abs. 1 lit. d
d) die Stoffe der Ziffer 3 a) (mit Ausnahme
von Hydrazin), nur in Gefäße aus Eisen,
aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder
aus geeignetem Kunststoff;
Natriumhydroxyd (Ätznatron) und Kaliumhydroxyd
(Ätzkali) in Schuppen (nicht
in Stücken) oder in Pulverform [Ziffer 3 a)]
dürfen bei Versand als Wagenladung
in Mengen bis zu 50 kg auch in vierfache
Papiersäcke aus Kraftpapier mit
eingenähten Polyäthyleninnensäcken verpackt
sein, die je für sich zu verschließen
sind. Die Kunststoffinnensäcke müssen
größer sein als die äußeren Papiersäcke,
damit die letztgenannten den mechanischen
Druck des Füllgutes auffangen
können;
oder
in Mengen bis zu 25 kg in geeigneten
Kunststoffsäcken verpackt sein, die gegen
Austritt des Füllgutes sowie gegen Eindringen
von Feuchtigkeit zuverlässig abgeschlossen
sein müssen. Die Säcke müssen
auf Boxpaletten oder in geeigneter
Weise, zum Beispiel unter Verwendung
von Aufsetzrahmen oder Deckplatten
und Stahlbändern oder ähnlichen Einrichtungen,
die den Stapel während der
Beförderung gegen Abgleiten und Auseinanderfallen
sichern, auf Flachpaletten
verladen sein;
Hydrazin [Ziffer 3 a)] nur in dicht verschlossene
Glasgefäße von nicht mehr als
5 Liter Fassungsraum, die mit einer geeigneten
Einbettung in Büchsen zu verpacken
und damit in Holzkisten einzusetzen
sind, oder in Gefäße aus Aluminium
(mindestens 99'5% Al), nicht rostendem
Stahl oder mit Blei ausgekleidetem Eisen.
Alle diese Gefäße müssen einem inneren
Druck von 1 kg/cm8 standhalten und dürfen
nur bis zu 93% ihres Fassungsraumes
gefüllt werden;"
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. Oktober
1963 in Kraft.