240. Bundesgesetz: Bundes-Schulaufsichtsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit
der Behörden für die Verwaltung und die
Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens
(Schulbehörden des Bundes) sowie die
Organisation der Schulbehörden des Bundes in
den Ländern und politischen Bezirken.
(a) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes
zählt auch das Erziehungswesen in den
Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch
das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie
das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen
und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen
in den Angelegenheiten der Schülerheime.
§ 2. Schulbehörden des Bundes.
Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des
Bundes wird vom Bundesministerium für
Unterricht, den ihm unterstehenden Landesschulräten
und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten
besorgt.
§ 3. Sachliche Zuständigkeit der
Schulbehörden des Bundes.
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes
ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist
1. in erster Instanz
a) der Bezirksschulrat für die Volks-, Haupt-
und Sonderschulen und für die polytechnischen
Lehrgänge,
b) der Landesschulrat für die Berufsschulen,
für die mittleren und höheren Schulen
und für die den Akademien verwandten
Lehranstalten, ausgenommen die Zentrallehranstalten,
c) das Bundesministerium für Unterricht für
die Zentrallehranstalten und für die Pädagogischen
Akademien;
2. in zweiter Instanz
a) der Landesschulrat für die Volks-, Haupt-
und Sonderschulen und für die polytechnischen
Lehrgänge,
b) das Bundesministerium für Unterricht für
die Berufsschulen, für die mittleren und
höheren Schulen und für die den Akademien
verwandten Lehranstalten, ausgenommen
die Zentrallehranstalten;
3. in oberster Instanz
das Bundesministerium für Unterricht für
das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1 Abs. 2.
(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime
richtet sich nach der Zuständigkeit für
jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich
oder vorwiegend bestimmt ist.
(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der
die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt,
auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates
zu.
(4) Zentrallehranstalten sind
a) die Bundeserziehungsanstalten,
b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Textilindustrie in Wien V,
c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt
(Bundesanstalt) in Wien VII,
d) das Technologische Gewerbemuseum,
Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt
in Wien IX,
e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
chemische Industrie und Gewerbe in
Wien XVII,
f) das Bundesinstitut für Heimerziehung in
Baden.
§ 4. Örtliche Zuständigkeit der
Schulbehörden des Bundes in den
Ländern und politischen Bezirken.
(1) Örtlich zuständig ist
a) der Bezirksschulrat für das Gebiet des
politischen Bezirkes,
b) der Landesschulrat für das Gebiet dec Bundeslandes.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates
für Wien (§ 3 Abs. 3) erstreckt sich auf
das Gebiet der Stadt Wien.
00 Der Sitz des Bezirksschulrates richtet sich
nach jenem der Bezirksverwaltungsbehörde, der
Sitz des Landesschulrates nach jenem der Landesregierung.
ABSCHNITT II.
Organisation der Schulbehörden des Bundes in
den Ländern und politischen Bezirken.
Landesschulrat.
§ 5. Organisation des Landesschulrates.
Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten
des Landesschulrates, dem Kollegium des
Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.
§ 6. Präsident des Landesschulrates.
(1) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.
(2) In jenen Bundesländern, in denen ein
Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8
Abs. 10), tritt dieser in alles Angelegenheiten,
die sich der Präsident des Landesschulrates nicht
selbst vorbehält, an dessen Stelle.
(s) In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident
bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihm
das Recht der Akteneinsicht und der Beratung
in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.
§ 7. Aufgaben des Präsidenten des
Landesschulrates.
(1) Des Präsident des Landesschulrates führt
den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates.
Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und
Durchführung der Beschlüsse den Kollegiums
(der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates
sowie die Erledigung eller jener
Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung
vorbehalten sind.
(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates
einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion
oder Untersektion) des Landesschulrates für
gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des
Beschlusses unverzüglich eine Weisung des
Bundesministeriums für Unterricht einzuholen.
Untersagt das Bundesministerium für Unterricht
hierauf oder von Amts wegen die Durchführung
eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit,
so hat die Durchführung des Beschlusses
zu unterbleiben. Ordnet das Bundesministerium
für Unterricht die Aufhebung einer
Verordnung des Landesschulrates wegen Gesetzwidrigkeit
an, so hat der Präsident des Landesschulrates
diese Verordnung unverzüglich aufzuheben
und die Aufhebung in gleicher Weise
wie die Verordnung kundzumachen.
(3) In dringenden Fällen, die. einen Aufschub
bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der
Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates
nicht zulassen, hat der Präsident auch in den
dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen
Angelegenheiten Erledigungen zu treffen
und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der
Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates
zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein
Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident
bestellt sind, können solche Erledigungen nur
nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden
Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten
getroffen werden; in jenen Ländern, in
denen ein Amtsführender Präsident oder ein
Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen
nur nach dessen Anhörung getroffen
werden, sofern der Amtsführende Präsident die
Erledigung nicht selbst trifft.
(4) Wenn das Kollegium des Landesschulrates
durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig
ist, gehen die Aufgaben des Kollegiums für die
weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den
Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen
Fällen an die Stelle des Kollegiums. Die Bestimmungen
des Abs. 3 letzter Satz sind anzuwenden.
§ 8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung
des Kollegiums
des Landesschulrates.
(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder
über die Zusammensetzung und Gliederung
des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich
der Bestellung seiner Mitglieder und deren
Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen
enthaltenen Grundsätze.
(2) Dem Kollegium des Landesschulrates haben
als Mitglieder anzugehören
a) mit beschließender Stimme
1. der Präsident des Landesschulrates als
Vorsitzender;
2. vom Land zu bestellende Mitglieder,
unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender
Kinder und Vertreter der
Lehrerschaft befinden müssen;
b) mit beratender Stimme
1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen
und Religionsgesellschaften;
2. der Amtsdirektor des Landesschulrates,
die Landesschulinspektoren und der Landesschularzt
oder, wenn ein solcher nicht
bestellt ist, ein Amtsarzt des Amtes der
Landesregierung;
3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums
des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a) sind
nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im
Landtag zu bestellen. Im übrigen obliegt es der
Ausführungsgesetzgebung, die Art und Dauer
der Bestellung sowie die Anzahl der im Abs. 2
lit. a Z. 2 genannten Personen und deren Ersatzleute
zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen,
daß sich unter den vom Land entsendeten Mitgliedern
mindestens so viele Väter und Mütter
schulbesuchender Kinder wie Vertreter der
Lehrerschaft befinden müssen. Weiters ist vorzusehen,
daß unter den Vertretern der Lehrerschaft
nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit
des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend
den Schülerzahlen im Land vertreten
sind.
(4) Der Ausführungsgesetzgebung obliegt es
ferner festzusetzen, welche gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften (Abs. 2
lit. b Z. 1) im Hinblick auf die Zahl der ihnen im
Land angehörenden österreichischen Staatsbürger
und welche gesetzlichen Interessenvertretungen
(Abs. 2 lit. b Z. 3) im Hinblick auf die berufsmäßige
Struktur des Landes Vertreter in das
Kollegium des Landesschulrates entsenden können
sowie die Zahl dieser Vertreter und ihrer Ersatzleute.
Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vorbehalten,
auch weitere Mitglieder mit beratender
Stimme vorzusehen.
(5) Niemand darf dem Kollegium dos Landesschulrates
gleichzeitig als Mitglied mit beschließender
Stimme und als Mitglied mit beratender
Stimme angehören.
(6) Das Kollegium des Landesschulrates ist
erforderlichenfalls in Sektionen und auch in
Untersektionen zu gliedern.
(7) Jeder Sektion und Untersektion haben
jedenfalls die für die betreffenden Schularten in
Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums
des Landesschulrates anzugehören. Hiebei ist auf
die Zusammensetzung des Kollegiums (Abs. 2 bis
5) Bedacht zu nehmen.
(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der für
die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständigen
Sektion oder Untersektion auch die Bezirksschulinspektoren
mit beratender Stimme
anzugehören.
(9) Die Vertretung der im Abs. 2 lit. b Z. 2
und im Abs. 8 genannten Organe im Kollegium
(in der Sektion oder Untersektion) richtet sich
nach ihrer Vertretung im Amte.
(to) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen,
daß der Präsident des Landesschulrates
auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates
einen Amtsfuhrenden Präsidenten zu bestellen
hat.
(11) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt,
sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums
des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den
Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann
als Präsident des Landesschulrates
den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender
Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende
Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums
des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a Z. 2)
und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle
als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmann.
(12) Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters
— ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung eines
Amtsführenden Präsidenten vorgesehen wird
oder nicht — vorsehen, daß der Präsident des
Landesschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten
Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates
einen Vizepräsidenten zu bestellen hat;
gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates
nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an,
so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten
Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsident
ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen,
die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten
des Bundesverfassungsgesetzes vom
18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, durchgeführten
amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner
haben.
(13) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern
er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des
Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den
Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(14) Die Ausführungsgesetzgebung kann Entschädigungen
(insbesondere Sitzungsgelder und
Reisegebühren) für die Mitglieder des Kollegiums
des Landesschulrates sowie Funktionsgebühren
für den Amtsführenden Präsidenten und den
Vizepräsidenten des Landesschulrates vorsehen.
(15) Wenn das Kollegium des Landesschulrates
durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist,
sind seine Mitglieder neu zu bestellen.
§ 9. Beratung und Beschlußfassung
des Kollegiums des Landesschulrates.
(1) Der Beratung und Beschlußfassung durch
das Kollegium des Landesschulrates unterliegen
die Erlassung von Verordnungen und allgemeinen
Weisungen, die Bestellung von Funktionären; die
Erstattung von Ernennungsvorschlägen und die
Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Ver-
ordnungsentwürfen, sowie jene Angelegenheiten,
bezüglich deren eine kollegiale Beschlußfassung
sonst gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Das Kollegium des Landesschulrates faßt
seine Beschlüsse in den Sitzungen seiner Sektionen
oder Untersektionen oder, soweit es sich um
gemeinsame Angelegenheiten handelt, in Plenarsitzungen.
(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der nach § 8 Abs. 2
lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums
oder der jeweiligen Sektion oder Untersektion
erforderlich. Jedem stimmberechtigten
Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung
der Stimme auf eine andere Person ist
unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden
mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten
können Fachleute mit beratender Stimme
beigezogen werden.
§ 10. Geschäftsordnung des Kollegiums
des Landesschulrates.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Beratung,
die Beschlußfassung, das Zusammentreten
und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des
Landesschulrates, seiner Sektionen und Untersektionen
sind durch eine vom Kollegium des
Landesschulrates zu beschließende Verordnung
über die Geschäftsordnung festzusetzen. In der
Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsident
des Landesschulrates das Kollegium des Landesschulrates
während der Dauer seiner Beschlußunfähigkeit
mindestens alle zwei Monate zu einer
Sitzung einzuberufen hat.
(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung
darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht kundgemacht werden; die
Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn
gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
§ 11. Amt des Landesschulrates.
(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind
unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates
vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.
(2) Das erforderliche Personal des Amtes des
Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um
Beamte des Schulaufsichtsdienstes handelt, dem
Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten
vom Bundesministerium für Unterricht zugewiesen.
Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes
richtet sich nach den hiefür
geltenden besonderen Vorschriften.
(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes
des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
als Amtsdirektor des Landesschulrates
zu bestellen. Die Bestellung obliegt
dem Bundesminister für Unterricht auf Grund
eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates;
hiedurch werden Vorschriften über
die Ernennung nicht berührt.
(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat
einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen,
demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates
nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen
Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls
kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates
in Abteilungen und auch in Unterabteilungen
vorgesehen werden. Mit der Leitung
der Abteilungen und Unterabteilungen sind
vom Präsidenten des Landesschulrates je nach
dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten
Beamte des Schulaufsichtsdienstes oder
rechtskundige Verwaltungsbeamte zu betrauen.
Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht, die nur verweigert werden
darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt
werden.
Bezirksschulrat.
§ 12. Organisation des Bezirksschulrates.
Der Bezirksschulrat besteht aus dem Vorsitzenden
des Bezirksschulrates, dem Kollegium
des Bezirksschulrates und dem Amt des Bezirksschulrates.
§ 13. Vorsitzender des Bezirksschulrates.
(1) Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der
Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende
des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor,
wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren
dem Bezirksschulrat zugewiesen
sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor
vertreten.
(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden
des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen
des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im
Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2
an die Stelle des Bundesministeriums für Unterricht
der Präsident des Landesschulrates.
§ 14. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung
des Kollegiums des
Bezirksschulrates.
(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder
über die Zusammensetzung des Kollegiums
des Bezirksschulrates einschließlich der Bestellung
seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten
die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.
(2) Dem Kollegium des Bezirksschulrates haben
als Mitglieder anzugehören
a) als Vorsitzender
der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde;
b) mit beschließender Stimme
vom Land und von den Ortsgemeinden des
politischen Bezirkes (in Städten mit eigenem
Statut von der Stadtgemeinde) zu
bestellende Mitglieder, unter denen sich
Väter und Mütter schulbesuchender Kinder
und Vertreter der Lehrerschaft befinden
müssen;
c) mit beratender Stimme
1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen
und Religionsgesellschaften;
2. der (die) Bezirksschulinspektor(en), in
Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor
des Bezirksschulrates, ferner der
Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher
nicht bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;
3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.
(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3, 4, 5,
9 und 15 und — soweit sie sich auf die Mitglieder
des Kollegiums beziehen — auch des
Abs. 14 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,
daß an Stelle der Verhältnisse im Land
die Verhältnisse im politischen Bezirk zu berücksichtigen
sind und insbesondere die stimmberechtigten
Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates
(Abs. 2 lit. b) nach dem Verhältnis
der für die im Landtag vertretenen Parteien bei
der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen
Stimmen zu bestellen sind.
§ 15. Beratung, Beschlußfassung
und Geschäftsordnung des Kollegiums
des Bezirksschulrates.
(1) Für die Beratung und Beschlußfassung des
Kollegiums des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen
des § 9 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmengleichheit
der Vorsitzende entscheidet und daß
bei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde
als Vorsitzender — sofern es sich
nicht um den Bezirkschulrat einer Stadt mit
eigenem Statut handelt — ein rechtskundiger
Verwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungsbehörde
zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender
Stimme einzuladen ist.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Beratung,
die Beschlußfassung, das Zusammentreten
und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums
des Bezirksschulrates sind durch eine vom
Landesschulrat kollegial zu beschließende Verordnung
über die Geschäftsordnung der Bezirksschulräte
im Lande festzusetzen. Die Bestimmungen
des § 10 Abs. 2 finden hiebei sinngemäß
Anwendung.
§ 16. Amt des Bezirksschulrates.
(1) Die Geschäfte des Bezirksschulrates sind
unter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates
vom Amt des Bezirksschulrates zu besorgen.
(2) Das erforderliche Personal des Amtes des
Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um
Beamte des Schulaufsichtsdienstes handelt, dem
Bezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden,
der der Zustimmung des Präsidenten des Landesschulrates
bedarf, vom Bundesministerium für
Unterricht zugewiesen. Die Bestellung der Beamten
des Schulaufsichtsdienstes richtet sich nach
den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.
(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur
Leitung des inneren Dienstes des Amtes des
Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
als Amtsdirektor des Bezirksschulrates
zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem
Bundesminister für Unterricht auf Grund eines
Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates,
der der Zustimmung des Kollegiums des Landesschulrates
bedarf; hiedurch werden Vorschriften
über die Ernennung nicht berührt.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 17. Amtsgelöbnis.
(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte
und Bezirksschulräte, die diesen nicht
kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete
von Gebietskörperschaften angehören, haben vor
Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium
in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis
der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen,
gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung
ihrer Amtspflichten zu leisten.
(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerung
der Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlust
der Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oder
wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten
durch ein unter Abs. 1 fallendes Mitglied hat das
Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
§ 18. Schulinspektion.
(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten
und Bezirksschulräten durch die Beamten
des Schulaufsichtsdienstes auszuüben.
(2) Andere Organe der Landesschulräte und
Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten
des Landesschulrates, dem Unterricht an
einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten
des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
§ 19. Kundmachung von Verordnungen.
Die Verordnungen der Landesschulräte sind
im Verordnungsblatt des betreffenden Landes-
schulrates vom Präsidenten des Landesschulrates
kundzumachen, Ihre verbindende Kraft beginnt,
wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des
Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält,
herausgegeben und versendet wird, und erstreckt
sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
Verordnungen der Bezirksschulräte sind
in geeigneter Weise kundzumachen.
§ 20. Aufwand der Schulbehörden.
(1) Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand
der Landes- und Bezirksschulräte zu
tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt ist.
(2) Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen
allenfalls vorgesehenen Entschädigungen
(insbesondere Sitzungsgelder und
Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien
der Landes- und Bezirksschulräte sowie die in
den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen
Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten
und den Vizepräsidenten des Landesschulrates
zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer
jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der
Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.
(3) Sofern dem Landesschulrat oder den
Bezirksschulräten die Besorgung von Angelegenheiten
der Landesvollziehung übertragen wird
(Artikel 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929), hat das Land
dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes
zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht.
Dieser Mehraufwand kann auf Grund
einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem
betreffenden Bundesland auch in jährlichen
Pauschalbeträgen ersetzt werden.
ABSCHNITT III.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 21.
(1) Die im § 3 Abs. 1 angeführten Schularten
sind im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, zu
verstehen. Bis zum Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes
sind unter „mittlere und
höhere Schulen" und unter „den Akademien
verwandte Lehranstalten" die Mittelschulen und
sonstigen mittleren Lehranstalten zu verstehen.
(2) Durch eine Änderung der Bezeichnungen
oder der Standorte der im § 3 Abs. 4 angeführten
Zentrallehranstalten wird ihre Eigenschaft als
Zentrallehranstalten nicht berührt.
§ 22.
(1) Abweichend von der Bestimmung des § 4
Abs. 1 lit. a besteht im politischen Bezirk Liezen,
Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich
eines Teiles des politischen Bezirkes ein weiterer
Bezirksschulrat. Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche
der beiden Bezirksschulräte sind durch
Verordnung des Landesschulrates nach den örtlichen
Erfordernissen derart zu bestimmen, dal?
das Gebiet des ganzen politischen Bezirkes erfaßt
wird.
(2) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch
Bundesgesetz verbleibt die Verwaltung der Bundesfachschule
für Technik in Wien beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung. Die pädagogische
Aufsicht über diese Schule durch die zuständigen
Schulbehörden des Bundes (§ 3) wird
hiedurch nicht berührt.
§ 23.
(0 Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
treten alle bisherigen bundesgesetzlichen
Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht
des Bundes in den Ländern, soweit sie noch
in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Insbesondere treten gemäß Abs. 1 folgende
Vorschriften außer Kraft
a) die §§ 10 bis 13 des Gesetzes vom 25. Mai
1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche
Bestimmungen über das Verhältnis
der Schule zur Kirche erlassen werden;
b) die auf Grund der in lit. a genannten Vorschriften
erlassenen Schulaufsichtsgesetze
für die einzelnen Länder;
c) das Bundesgesetz, womit grundsätzliche
Bestimmungen über die Organisation der
Schulbehörden im Bereiche der Länder und
der Stadt Wien getroffen werden, BGBl.
Nr. 90/1935.
§ 24.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den
Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem Tage der Kundmachung, im übrigen in
jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem
betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz
in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
§§ 8, 14 und 17 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres,
vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
an gerechnet, zu erlassen.
§ 25.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes
fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, ist das Bundesministerium
für Unterricht betraut.