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240_1962 AT

240. Bundesgesetz: Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Bundesgesetz: Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit

der Behörden für die Verwaltung und die

Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens

(Schulbehörden des Bundes) sowie die

Organisation der Schulbehörden des Bundes in

den Ländern und politischen Bezirken.

(a) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes

zählt auch das Erziehungswesen in den

Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch

das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie

das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen

und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen

in den Angelegenheiten der Schülerheime.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des

Bundes wird vom Bundesministerium für

Unterricht, den ihm unterstehenden Landesschulräten

und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten

besorgt.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der

Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes

ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist

1. in erster Instanz

a) der Bezirksschulrat für die Volks-, Haupt-

und Sonderschulen und für die polytechnischen

Lehrgänge,

b) der Landesschulrat für die Berufsschulen,

für die mittleren und höheren Schulen

und für die den Akademien verwandten

Lehranstalten, ausgenommen die Zentrallehranstalten,

c) das Bundesministerium für Unterricht für

die Zentrallehranstalten und für die Pädagogischen

Akademien;

2. in zweiter Instanz

a) der Landesschulrat für die Volks-, Haupt-

und Sonderschulen und für die polytechnischen

Lehrgänge,

b) das Bundesministerium für Unterricht für

die Berufsschulen, für die mittleren und

höheren Schulen und für die den Akademien

verwandten Lehranstalten, ausgenommen

die Zentrallehranstalten;

3. in oberster Instanz

das Bundesministerium für Unterricht für

das gesamte Schulwesen im Sinne des § 1 Abs. 2.

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime

richtet sich nach der Zuständigkeit für

jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich

oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der

die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt,

auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates

zu.

(4) Zentrallehranstalten sind

a) die Bundeserziehungsanstalten,

b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Textilindustrie in Wien V,

c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt

(Bundesanstalt) in Wien VII,

d) das Technologische Gewerbemuseum,

Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt

in Wien IX,

e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

chemische Industrie und Gewerbe in

Wien XVII,

f) das Bundesinstitut für Heimerziehung in

Baden.

§ 4. Örtliche Zuständigkeit der

Schulbehörden des Bundes in den

Ländern und politischen Bezirken.

(1) Örtlich zuständig ist

a) der Bezirksschulrat für das Gebiet des

politischen Bezirkes,

b) der Landesschulrat für das Gebiet dec Bundeslandes.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates

für Wien (§ 3 Abs. 3) erstreckt sich auf

das Gebiet der Stadt Wien.

00 Der Sitz des Bezirksschulrates richtet sich

nach jenem der Bezirksverwaltungsbehörde, der

Sitz des Landesschulrates nach jenem der Landesregierung.

ABSCHNITT II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in

den Ländern und politischen Bezirken.

Landesschulrat.

§ 5. Organisation des Landesschulrates.

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten

des Landesschulrates, dem Kollegium des

Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

§ 6. Präsident des Landesschulrates.

(1) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.

(2) In jenen Bundesländern, in denen ein

Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8

Abs. 10), tritt dieser in alles Angelegenheiten,

die sich der Präsident des Landesschulrates nicht

selbst vorbehält, an dessen Stelle.

(s) In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident

bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihm

das Recht der Akteneinsicht und der Beratung

in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.

§ 7. Aufgaben des Präsidenten des

Landesschulrates.

(1) Des Präsident des Landesschulrates führt

den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates.

Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und

Durchführung der Beschlüsse den Kollegiums

(der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates

sowie die Erledigung eller jener

Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung

vorbehalten sind.

(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates

einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion

oder Untersektion) des Landesschulrates für

gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des

Beschlusses unverzüglich eine Weisung des

Bundesministeriums für Unterricht einzuholen.

Untersagt das Bundesministerium für Unterricht

hierauf oder von Amts wegen die Durchführung

eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit,

so hat die Durchführung des Beschlusses

zu unterbleiben. Ordnet das Bundesministerium

für Unterricht die Aufhebung einer

Verordnung des Landesschulrates wegen Gesetzwidrigkeit

an, so hat der Präsident des Landesschulrates

diese Verordnung unverzüglich aufzuheben

und die Aufhebung in gleicher Weise

wie die Verordnung kundzumachen.

(3) In dringenden Fällen, die. einen Aufschub

bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der

Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates

nicht zulassen, hat der Präsident auch in den

dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen

Angelegenheiten Erledigungen zu treffen

und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der

Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates

zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein

Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident

bestellt sind, können solche Erledigungen nur

nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden

Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten

getroffen werden; in jenen Ländern, in

denen ein Amtsführender Präsident oder ein

Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen

nur nach dessen Anhörung getroffen

werden, sofern der Amtsführende Präsident die

Erledigung nicht selbst trifft.

(4) Wenn das Kollegium des Landesschulrates

durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig

ist, gehen die Aufgaben des Kollegiums für die

weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den

Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen

Fällen an die Stelle des Kollegiums. Die Bestimmungen

des Abs. 3 letzter Satz sind anzuwenden.

§ 8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung

des Kollegiums

des Landesschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder

über die Zusammensetzung und Gliederung

des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich

der Bestellung seiner Mitglieder und deren

Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen

enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates haben

als Mitglieder anzugehören

a) mit beschließender Stimme

1. der Präsident des Landesschulrates als

Vorsitzender;

2. vom Land zu bestellende Mitglieder,

unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender

Kinder und Vertreter der

Lehrerschaft befinden müssen;

b) mit beratender Stimme

1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen

und Religionsgesellschaften;

2. der Amtsdirektor des Landesschulrates,

die Landesschulinspektoren und der Landesschularzt

oder, wenn ein solcher nicht

bestellt ist, ein Amtsarzt des Amtes der

Landesregierung;

3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums

des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a) sind

nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im

Landtag zu bestellen. Im übrigen obliegt es der

Ausführungsgesetzgebung, die Art und Dauer

der Bestellung sowie die Anzahl der im Abs. 2

lit. a Z. 2 genannten Personen und deren Ersatzleute

zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen,

daß sich unter den vom Land entsendeten Mitgliedern

mindestens so viele Väter und Mütter

schulbesuchender Kinder wie Vertreter der

Lehrerschaft befinden müssen. Weiters ist vorzusehen,

daß unter den Vertretern der Lehrerschaft

nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit

des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend

den Schülerzahlen im Land vertreten

sind.

(4) Der Ausführungsgesetzgebung obliegt es

ferner festzusetzen, welche gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften (Abs. 2

lit. b Z. 1) im Hinblick auf die Zahl der ihnen im

Land angehörenden österreichischen Staatsbürger

und welche gesetzlichen Interessenvertretungen

(Abs. 2 lit. b Z. 3) im Hinblick auf die berufsmäßige

Struktur des Landes Vertreter in das

Kollegium des Landesschulrates entsenden können

sowie die Zahl dieser Vertreter und ihrer Ersatzleute.

Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vorbehalten,

auch weitere Mitglieder mit beratender

Stimme vorzusehen.

(5) Niemand darf dem Kollegium dos Landesschulrates

gleichzeitig als Mitglied mit beschließender

Stimme und als Mitglied mit beratender

Stimme angehören.

(6) Das Kollegium des Landesschulrates ist

erforderlichenfalls in Sektionen und auch in

Untersektionen zu gliedern.

(7) Jeder Sektion und Untersektion haben

jedenfalls die für die betreffenden Schularten in

Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums

des Landesschulrates anzugehören. Hiebei ist auf

die Zusammensetzung des Kollegiums (Abs. 2 bis

5) Bedacht zu nehmen.

(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der für

die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständigen

Sektion oder Untersektion auch die Bezirksschulinspektoren

mit beratender Stimme

anzugehören.

(9) Die Vertretung der im Abs. 2 lit. b Z. 2

und im Abs. 8 genannten Organe im Kollegium

(in der Sektion oder Untersektion) richtet sich

nach ihrer Vertretung im Amte.

(to) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen,

daß der Präsident des Landesschulrates

auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates

einen Amtsfuhrenden Präsidenten zu bestellen

hat.

(11) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt,

sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums

des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den

Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann

als Präsident des Landesschulrates

den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender

Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende

Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums

des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a Z. 2)

und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle

als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmann.

(12) Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters

— ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung eines

Amtsführenden Präsidenten vorgesehen wird

oder nicht — vorsehen, daß der Präsident des

Landesschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten

Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates

einen Vizepräsidenten zu bestellen hat;

gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates

nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an,

so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten

Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsident

ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen,

die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten

des Bundesverfassungsgesetzes vom

18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, durchgeführten

amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner

haben.

(13) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern

er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des

Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den

Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender

Stimme teilzunehmen.

(14) Die Ausführungsgesetzgebung kann Entschädigungen

(insbesondere Sitzungsgelder und

Reisegebühren) für die Mitglieder des Kollegiums

des Landesschulrates sowie Funktionsgebühren

für den Amtsführenden Präsidenten und den

Vizepräsidenten des Landesschulrates vorsehen.

(15) Wenn das Kollegium des Landesschulrates

durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist,

sind seine Mitglieder neu zu bestellen.

§ 9. Beratung und Beschlußfassung

des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Der Beratung und Beschlußfassung durch

das Kollegium des Landesschulrates unterliegen

die Erlassung von Verordnungen und allgemeinen

Weisungen, die Bestellung von Funktionären; die

Erstattung von Ernennungsvorschlägen und die

Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Ver-

ordnungsentwürfen, sowie jene Angelegenheiten,

bezüglich deren eine kollegiale Beschlußfassung

sonst gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Das Kollegium des Landesschulrates faßt

seine Beschlüsse in den Sitzungen seiner Sektionen

oder Untersektionen oder, soweit es sich um

gemeinsame Angelegenheiten handelt, in Plenarsitzungen.

(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der nach § 8 Abs. 2

lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums

oder der jeweiligen Sektion oder Untersektion

erforderlich. Jedem stimmberechtigten

Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung

der Stimme auf eine andere Person ist

unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden

mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.

(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten

können Fachleute mit beratender Stimme

beigezogen werden.

§ 10. Geschäftsordnung des Kollegiums

des Landesschulrates.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Beratung,

die Beschlußfassung, das Zusammentreten

und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des

Landesschulrates, seiner Sektionen und Untersektionen

sind durch eine vom Kollegium des

Landesschulrates zu beschließende Verordnung

über die Geschäftsordnung festzusetzen. In der

Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsident

des Landesschulrates das Kollegium des Landesschulrates

während der Dauer seiner Beschlußunfähigkeit

mindestens alle zwei Monate zu einer

Sitzung einzuberufen hat.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung

darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht kundgemacht werden; die

Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn

gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind

unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates

vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des

Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um

Beamte des Schulaufsichtsdienstes handelt, dem

Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten

vom Bundesministerium für Unterricht zugewiesen.

Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes

richtet sich nach den hiefür

geltenden besonderen Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes

des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

als Amtsdirektor des Landesschulrates

zu bestellen. Die Bestellung obliegt

dem Bundesminister für Unterricht auf Grund

eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates;

hiedurch werden Vorschriften über

die Ernennung nicht berührt.

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat

einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen,

demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates

nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen

Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls

kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates

in Abteilungen und auch in Unterabteilungen

vorgesehen werden. Mit der Leitung

der Abteilungen und Unterabteilungen sind

vom Präsidenten des Landesschulrates je nach

dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten

Beamte des Schulaufsichtsdienstes oder

rechtskundige Verwaltungsbeamte zu betrauen.

Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner

Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht, die nur verweigert werden

darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt

werden.

Bezirksschulrat.

§ 12. Organisation des Bezirksschulrates.

Der Bezirksschulrat besteht aus dem Vorsitzenden

des Bezirksschulrates, dem Kollegium

des Bezirksschulrates und dem Amt des Bezirksschulrates.

§ 13. Vorsitzender des Bezirksschulrates.

(1) Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der

Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende

des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor,

wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren

dem Bezirksschulrat zugewiesen

sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor

vertreten.

(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden

des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen

des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im

Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2

an die Stelle des Bundesministeriums für Unterricht

der Präsident des Landesschulrates.

§ 14. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung

des Kollegiums des

Bezirksschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder

über die Zusammensetzung des Kollegiums

des Bezirksschulrates einschließlich der Bestellung

seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten

die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Bezirksschulrates haben

als Mitglieder anzugehören

a) als Vorsitzender

der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde;

b) mit beschließender Stimme

vom Land und von den Ortsgemeinden des

politischen Bezirkes (in Städten mit eigenem

Statut von der Stadtgemeinde) zu

bestellende Mitglieder, unter denen sich

Väter und Mütter schulbesuchender Kinder

und Vertreter der Lehrerschaft befinden

müssen;

c) mit beratender Stimme

1. Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen

und Religionsgesellschaften;

2. der (die) Bezirksschulinspektor(en), in

Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor

des Bezirksschulrates, ferner der

Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher

nicht bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;

3. Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3, 4, 5,

9 und 15 und — soweit sie sich auf die Mitglieder

des Kollegiums beziehen — auch des

Abs. 14 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung,

daß an Stelle der Verhältnisse im Land

die Verhältnisse im politischen Bezirk zu berücksichtigen

sind und insbesondere die stimmberechtigten

Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates

(Abs. 2 lit. b) nach dem Verhältnis

der für die im Landtag vertretenen Parteien bei

der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen

Stimmen zu bestellen sind.

§ 15. Beratung, Beschlußfassung

und Geschäftsordnung des Kollegiums

des Bezirksschulrates.

(1) Für die Beratung und Beschlußfassung des

Kollegiums des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen

des § 9 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmengleichheit

der Vorsitzende entscheidet und daß

bei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde

als Vorsitzender — sofern es sich

nicht um den Bezirkschulrat einer Stadt mit

eigenem Statut handelt — ein rechtskundiger

Verwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungsbehörde

zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender

Stimme einzuladen ist.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Beratung,

die Beschlußfassung, das Zusammentreten

und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums

des Bezirksschulrates sind durch eine vom

Landesschulrat kollegial zu beschließende Verordnung

über die Geschäftsordnung der Bezirksschulräte

im Lande festzusetzen. Die Bestimmungen

des § 10 Abs. 2 finden hiebei sinngemäß

Anwendung.

§ 16. Amt des Bezirksschulrates.

(1) Die Geschäfte des Bezirksschulrates sind

unter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates

vom Amt des Bezirksschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des

Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um

Beamte des Schulaufsichtsdienstes handelt, dem

Bezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden,

der der Zustimmung des Präsidenten des Landesschulrates

bedarf, vom Bundesministerium für

Unterricht zugewiesen. Die Bestellung der Beamten

des Schulaufsichtsdienstes richtet sich nach

den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur

Leitung des inneren Dienstes des Amtes des

Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

als Amtsdirektor des Bezirksschulrates

zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem

Bundesminister für Unterricht auf Grund eines

Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates,

der der Zustimmung des Kollegiums des Landesschulrates

bedarf; hiedurch werden Vorschriften

über die Ernennung nicht berührt.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 17. Amtsgelöbnis.

(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte

und Bezirksschulräte, die diesen nicht

kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete

von Gebietskörperschaften angehören, haben vor

Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium

in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis

der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen,

gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung

ihrer Amtspflichten zu leisten.

(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerung

der Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlust

der Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oder

wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten

durch ein unter Abs. 1 fallendes Mitglied hat das

Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

§ 18. Schulinspektion.

(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten

und Bezirksschulräten durch die Beamten

des Schulaufsichtsdienstes auszuüben.

(2) Andere Organe der Landesschulräte und

Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten

des Landesschulrates, dem Unterricht an

einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten

des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.

§ 19. Kundmachung von Verordnungen.

Die Verordnungen der Landesschulräte sind

im Verordnungsblatt des betreffenden Landes-

schulrates vom Präsidenten des Landesschulrates

kundzumachen, Ihre verbindende Kraft beginnt,

wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des

Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält,

herausgegeben und versendet wird, und erstreckt

sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt

ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.

Verordnungen der Bezirksschulräte sind

in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 20. Aufwand der Schulbehörden.

(1) Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand

der Landes- und Bezirksschulräte zu

tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht

anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen

allenfalls vorgesehenen Entschädigungen

(insbesondere Sitzungsgelder und

Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien

der Landes- und Bezirksschulräte sowie die in

den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen

Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten

und den Vizepräsidenten des Landesschulrates

zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer

jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der

Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.

(3) Sofern dem Landesschulrat oder den

Bezirksschulräten die Besorgung von Angelegenheiten

der Landesvollziehung übertragen wird

(Artikel 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929), hat das Land

dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes

zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht.

Dieser Mehraufwand kann auf Grund

einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem

betreffenden Bundesland auch in jährlichen

Pauschalbeträgen ersetzt werden.

ABSCHNITT III.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 21.

(1) Die im § 3 Abs. 1 angeführten Schularten

sind im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, zu

verstehen. Bis zum Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes

sind unter „mittlere und

höhere Schulen" und unter „den Akademien

verwandte Lehranstalten" die Mittelschulen und

sonstigen mittleren Lehranstalten zu verstehen.

(2) Durch eine Änderung der Bezeichnungen

oder der Standorte der im § 3 Abs. 4 angeführten

Zentrallehranstalten wird ihre Eigenschaft als

Zentrallehranstalten nicht berührt.

§ 22.

(1) Abweichend von der Bestimmung des § 4

Abs. 1 lit. a besteht im politischen Bezirk Liezen,

Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich

eines Teiles des politischen Bezirkes ein weiterer

Bezirksschulrat. Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche

der beiden Bezirksschulräte sind durch

Verordnung des Landesschulrates nach den örtlichen

Erfordernissen derart zu bestimmen, dal?

das Gebiet des ganzen politischen Bezirkes erfaßt

wird.

(2) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch

Bundesgesetz verbleibt die Verwaltung der Bundesfachschule

für Technik in Wien beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung. Die pädagogische

Aufsicht über diese Schule durch die zuständigen

Schulbehörden des Bundes (§ 3) wird

hiedurch nicht berührt.

§ 23.

(0 Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

treten alle bisherigen bundesgesetzlichen

Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht

des Bundes in den Ländern, soweit sie noch

in Geltung stehen, außer Kraft.

(2) Insbesondere treten gemäß Abs. 1 folgende

Vorschriften außer Kraft

a) die §§ 10 bis 13 des Gesetzes vom 25. Mai

1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche

Bestimmungen über das Verhältnis

der Schule zur Kirche erlassen werden;

b) die auf Grund der in lit. a genannten Vorschriften

erlassenen Schulaufsichtsgesetze

für die einzelnen Länder;

c) das Bundesgesetz, womit grundsätzliche

Bestimmungen über die Organisation der

Schulbehörden im Bereiche der Länder und

der Stadt Wien getroffen werden, BGBl.

Nr. 90/1935.

§ 24.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den

Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem Tage der Kundmachung, im übrigen in

jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem

betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz

in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

§§ 8, 14 und 17 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahres,

vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

an gerechnet, zu erlassen.

§ 25.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes

fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, ist das Bundesministerium

für Unterricht betraut.

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