240. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien (Kammerstatut).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Jänner 1913,
RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung von Ingenieurkammern,
in der Fassung des Art. 49 des
Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/
1925, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres und für Justiz verordnet:.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Justiz vom 25. April 1947, BGBl.
Nr. 107, betreffend die Ingenieurkammer für
Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien
(Kammerstatut), in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 65/1951, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 erhält Abs. 3 folgende Fassung
„(3) Die Sektionsvorstände der Konsulenten-
und der Allgemeinen Sektion müssen so zusammengesetzt
sein, daß ein Fachgebiet (§ 4 des
Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957)
höchstens durch drei Befugnisinhaber vertreten
ist."
2. Der § 8 hat zu lauten
„§ 8. (1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand
sind in der Vollversammlung der
Kammer zu wählen. Das Wahlrecht ist persönlich
mittels Stimmzettel auszuüben. Eine Stellvertretung
bei der Ausübung des Wahlrechtes ist
unstatthaft. Durch Einsendung des Stimmzettels
kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.
(2) Die Wahlen haben sektionsweise nach
Listen (Wahlvorschlägen) zu erfolgen. Jede Sektion
bildet einen Wahlkörper. Wahlberechtigt
und wählbar sind alle Sektionsmitglieder, soweit
sie nicht nach § 10 des Gesetzes vom 2. Jänner
1913, RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung
von Ingenieurkammern, vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.
(3) Der Kammerpräsident hat spätestens sechs
Wochen vor Einberufung der zur Durchführung
der Wahl bestimmten Kammervollversammlung
die Wahl in der für Verlautbarungen der Kammer
üblichen Art und Weise auszuschreiben.
Die Ausschreibung hat zu enthalten
a) den Wahltag;
b) die Anzahl der für die drei Wahlkörper
(Sektionen) zu wählenden Kammermitglieder
(§ 6 Abs. 1);
c) den Hinweis, daß Wahlvorschläge für
jeden Wahlkörper beim Kammerpräsidenten
schriftlich bis vier Wochen vor dem
Wahltag eingereicht sein müssen, widrigenfalls
sie unberücksichtigt zu bleiben haben;
d) die Angabe der Bedingungen, denen die
Wahlvorschläge genügen müssen (Abs. 4),
wobei auch die Anzahlen der erforderlichen
Unterschriften (Abs. 4. lit. a) bekanntzugeben
sind.
(4) Die Wahlvorschläge müssen
a) entweder von einem abtretenden Sektionsvorstand
vorgelegt sein oder — nach dem
Stande eines vom Kammerpräsidenten festzusetzenden
Stichtages, der nicht weiter als
neun Wochen vor dem in Aussicht genommenen
Wahltag gelegen sein darf — so
viele Unterschriften aufweisen, als 5% der
Anzahl der Sektionsmitglieder entspricht,
mindestens jedoch fünfzehn Unterschriften;
b) die Namen von mindestens 14 wählbaren
Wahlwerbern und zwar in der beantragten
Reihenfolge enthalten, wobei die Zustimmung
jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme
in die Liste durch seine Unterschrift nachgewiesen
sein muß;
c) gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 3
bis 5 aufgebaut sein.
(5) Jeder Wahlwerber kann nur in einem Wahlvorschlag
aufscheinen. Weisen mehrere Wahlvorschläge
den Namen desselben Wahlwerbers auf,
so ist dieser vom Kammerpräsidenten aufzufordern,
binnen gestellter Frist zu erklären, für
welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.
Auf allen anderen Listen ist er zu streichen.
Wenn er sich nicht erklärt, wird er von allen
Listen gestrichen.
(6) Der Kammervorstand hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel umgehend
dem Zustellungsbevollmächtigteil, wenn
ein solcher nicht angegeben ist, dem an erster
Stelle genannten Wahlwerber mitzuteilen. Zur
Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens
drei Tagen zu setzen. Änderungen im
Wahlvorschlag im Zuge dieses Berichtigungsverfahrens
durch Streichung oder Neuaufnahme
von Bewerbern sowie die Zurückziehung des
Wahlvorschlages — die bis zum 22. Tage vor dem
Wahltage dem Kammerpräsidenten schriftlich bekanntgegeben
werden muß — müssen von sämtlichen
Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen
Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.
(7) Der Kammervorstand hat Wahlvorschläge,
die verspätet überreicht wurden oder trotz
Durchführung des Berichtigungsverfahrens nicht
den Bestimmungen des Abs. 4 entsprechen, als
ungültig zurückzuweisen.
(8) Anläßlich der Einberufung der zur Durchführung
der Wahl bestimmten Kammervollversammlung
(§ 5 Abs. 4) sind die gültigen Wahlvorschläge
zu verlautbaren. Im Falle einer gemäß
§ 5 Abs. 5 erforderlichen Einberufung einer zweiten
Vollversammlung behalten die verlautbarten
Wahlvorschläge ihre Gültigkeit, ohne daß die
Wahlvorbereitungen gemäß den vorhergehenden
Abs. 3 bis 5 zu wiederholen sind, es sei denn,
daß diese zweite Vollversammlung später als
sechs Wochen nach dem ersten Termin stattfindet.
(9) Liegt für einen Wahlkörper (Sektion) kein
gültiger Wahlvorschlag vor, so ist das gesamte
Wahlverfahren von neuem zu beginnen (Abs. 3).
Liegt für einen Wahlkörper nur ein gültiger
Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Wahlverfahren
in diesem Wahlkörper zu entfallen.
In einem solchen Falle gelten die in dem einzigen
Wahlvorschlag an 1. bis 14. Stelle genannten
Wahlwerber als gewählt. Auf dieses Ergebnis ist
in der Einberufung der Kammervollversammlung
(Abs. 8) hinzuweisen.
(10) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme
nur für einen gültigen Wahlvorschlag abgeben.
Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er die Benennung
eines Wahlvorschlages enthält, ferner
dann, wenn er anstatt oder neben der Benennung
eines Wahlvorschlages den Namen eines, mehrerer
oder aller Wahlwerber desselben Wahlvorschlages
enthält. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er
auf einen nicht gültigen Wahlvorschlag oder auf
mehrere Wahlvorschläge lautet oder wenn er
die Namen von Wahlwerbern enthält, die in
keinem gültigen Wahlvorschlag aufscheinen. Die
Abstimmungsergebnisse sind in einer Niederschrift
zu beurkunden.
(11) Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat
nach folgendem Verfahren zu erfolgen
1. Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Stimmen sind,
nach ihrer, Größe geordnet, nebeneinander zu
schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter
das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die
weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mitaufzuschreiben
sind. Die Stimmensummen und
ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach
mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zur
Ziffer 10 bezeichnet. Auf jeden Wahlvorschlag
entfallen soviele Sitze im Sektionsvorstand, als
seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern
erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer
gleichzeitig besagt, das wievielte der
zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen
zukommt. Wenn nach dieser Berechnung
ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt,
entscheidet das Los.
2. Die Ermittlung der in den Sektionsvorstand
berufenen Wahlwerber hat sodann derart zu
erfolgen, daß die Mandate in der Reihenfolge
der gemäß Ziffer 1 festgelegten Ordnungsziffern
und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen
auf die Wahlwerber aufgeteilt werden, wobei
nachstehend angeführte Wahlwerber zu überspringen
sind
a) die ihren Geschäftssitz außerhalb Wiens
haben, wenn unter den vor ihnen berufenen
Wahlwerbern bereits zwei gleichfalls ihren
Geschäftssitz außerhalb Wiens haben;
b) in der Konsulenten- und der Allgemeinen
Sektion auch jene Wahlwerber, deren Fachgebiet
unter den vor ihnen berufenen
Bewerbern schon dreimal vertreten ist.
Im Falle der Notwendigkeit des Überspringens
eines Wahlwerbers kommt jener nächste Wahlwerber
desselben Wahlvorschlages zum Zuge,
durch den die Bedingungen über die fachliche
und örtliche Vertretung im Vorstand (§ 6 Abs. 3
und 4) erfüllt sind.
(12) Nicht berufene Bewerber für ein Mandat
als Vorstandsmitglied sind für den Fall, daß ein
Mandat desselben Wahlvorschlages erledigt wird,
Ersatzmitglieder; nicht berufene Bewerber für
ein Mandat als Ersatzmitglied sind Nachfolger
für etwa ausfallende Ersatzmitglieder.
(13) Fünf Mitglieder jedes Sektionsvorstandes,
und zwar die ersten fünf in der Reihung der
Mandate (Abs. 11), gehören dem Kammervorstand
als Mitglieder an und führen in dieser
Eigenschaft den Titel „Kammerrat" (§ 12 des
Gesetzes RGBl. Nr. 3/1913). Die Bestimmungen
des Abs. 11 Z. 2 lit. a sind sinngemäß anzuwenden,
wenn die erste Ermittlung des Kammervorstandes
ergibt, daß seine Zusammensetzung
nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 entspricht.
Von den nicht in den Kammervorstand
berufenen Sektions-Vorstandsmitgliedern ist das
in der Mandatsreihung erste Mitglied Ersatzmann
des Kammervorstandes."
3. Der § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die Ersatzmitglieder des Kammervorstandes
beziehungsweise der Sektionsvorstände
(§ 8 Abs. 12 und 13) treten in den Vorstand
anstelle derjenigen Vorstandsmitglieder ein,
die vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheiden.
Die Ersatzmitglieder sind nicht berufen, die Vorstandsmitglieder
bei zeitweiliger Verhinderung
zu vertreten. Die Vorrückung in den Sektionsvorstand
erfolgt nach dem Wahlvorschlag unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 6
Abs. 3. Der Kammervorstand ergänzt sich aus
den Sektionsvorständen nach Maßgabe der §§ 6
und 8 Abs. 13.
(2) Wenn alle Ersatzmitglieder in den Vorstand
eingetreten sind, kann er weitere Abgänge
von Vorstandsmitgliedern durch Mitaufnahme
(Kooptation) ersetzen, wobei auf die Bestimmungen
des § 6 Bedacht zu nehmen ist. Die
Funktion der durch Mitaufnahme berufenen
Vorstandsmitglieder dauert bis zur nächsten
Wahl."