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240. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien (Kammerstatut).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend die Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien (Kammerstatut).

Auf Grund des Gesetzes vom 2. Jänner 1913,

RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung von Ingenieurkammern,

in der Fassung des Art. 49 des

Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/

1925, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Inneres und für Justiz verordnet:.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Justiz vom 25. April 1947, BGBl.

Nr. 107, betreffend die Ingenieurkammer für

Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien

(Kammerstatut), in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 65/1951, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 erhält Abs. 3 folgende Fassung

„(3) Die Sektionsvorstände der Konsulenten-

und der Allgemeinen Sektion müssen so zusammengesetzt

sein, daß ein Fachgebiet (§ 4 des

Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957)

höchstens durch drei Befugnisinhaber vertreten

ist."

2. Der § 8 hat zu lauten

„§ 8. (1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand

sind in der Vollversammlung der

Kammer zu wählen. Das Wahlrecht ist persönlich

mittels Stimmzettel auszuüben. Eine Stellvertretung

bei der Ausübung des Wahlrechtes ist

unstatthaft. Durch Einsendung des Stimmzettels

kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.

(2) Die Wahlen haben sektionsweise nach

Listen (Wahlvorschlägen) zu erfolgen. Jede Sektion

bildet einen Wahlkörper. Wahlberechtigt

und wählbar sind alle Sektionsmitglieder, soweit

sie nicht nach § 10 des Gesetzes vom 2. Jänner

1913, RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung

von Ingenieurkammern, vom Wahlrecht ausgeschlossen

sind.

(3) Der Kammerpräsident hat spätestens sechs

Wochen vor Einberufung der zur Durchführung

der Wahl bestimmten Kammervollversammlung

die Wahl in der für Verlautbarungen der Kammer

üblichen Art und Weise auszuschreiben.

Die Ausschreibung hat zu enthalten

a) den Wahltag;

b) die Anzahl der für die drei Wahlkörper

(Sektionen) zu wählenden Kammermitglieder

(§ 6 Abs. 1);

c) den Hinweis, daß Wahlvorschläge für

jeden Wahlkörper beim Kammerpräsidenten

schriftlich bis vier Wochen vor dem

Wahltag eingereicht sein müssen, widrigenfalls

sie unberücksichtigt zu bleiben haben;

d) die Angabe der Bedingungen, denen die

Wahlvorschläge genügen müssen (Abs. 4),

wobei auch die Anzahlen der erforderlichen

Unterschriften (Abs. 4. lit. a) bekanntzugeben

sind.

(4) Die Wahlvorschläge müssen

a) entweder von einem abtretenden Sektionsvorstand

vorgelegt sein oder — nach dem

Stande eines vom Kammerpräsidenten festzusetzenden

Stichtages, der nicht weiter als

neun Wochen vor dem in Aussicht genommenen

Wahltag gelegen sein darf — so

viele Unterschriften aufweisen, als 5% der

Anzahl der Sektionsmitglieder entspricht,

mindestens jedoch fünfzehn Unterschriften;

b) die Namen von mindestens 14 wählbaren

Wahlwerbern und zwar in der beantragten

Reihenfolge enthalten, wobei die Zustimmung

jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme

in die Liste durch seine Unterschrift nachgewiesen

sein muß;

c) gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 3

bis 5 aufgebaut sein.

(5) Jeder Wahlwerber kann nur in einem Wahlvorschlag

aufscheinen. Weisen mehrere Wahlvorschläge

den Namen desselben Wahlwerbers auf,

so ist dieser vom Kammerpräsidenten aufzufordern,

binnen gestellter Frist zu erklären, für

welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.

Auf allen anderen Listen ist er zu streichen.

Wenn er sich nicht erklärt, wird er von allen

Listen gestrichen.

(6) Der Kammervorstand hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel umgehend

dem Zustellungsbevollmächtigteil, wenn

ein solcher nicht angegeben ist, dem an erster

Stelle genannten Wahlwerber mitzuteilen. Zur

Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens

drei Tagen zu setzen. Änderungen im

Wahlvorschlag im Zuge dieses Berichtigungsverfahrens

durch Streichung oder Neuaufnahme

von Bewerbern sowie die Zurückziehung des

Wahlvorschlages — die bis zum 22. Tage vor dem

Wahltage dem Kammerpräsidenten schriftlich bekanntgegeben

werden muß — müssen von sämtlichen

Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen

Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.

(7) Der Kammervorstand hat Wahlvorschläge,

die verspätet überreicht wurden oder trotz

Durchführung des Berichtigungsverfahrens nicht

den Bestimmungen des Abs. 4 entsprechen, als

ungültig zurückzuweisen.

(8) Anläßlich der Einberufung der zur Durchführung

der Wahl bestimmten Kammervollversammlung

(§ 5 Abs. 4) sind die gültigen Wahlvorschläge

zu verlautbaren. Im Falle einer gemäß

§ 5 Abs. 5 erforderlichen Einberufung einer zweiten

Vollversammlung behalten die verlautbarten

Wahlvorschläge ihre Gültigkeit, ohne daß die

Wahlvorbereitungen gemäß den vorhergehenden

Abs. 3 bis 5 zu wiederholen sind, es sei denn,

daß diese zweite Vollversammlung später als

sechs Wochen nach dem ersten Termin stattfindet.

(9) Liegt für einen Wahlkörper (Sektion) kein

gültiger Wahlvorschlag vor, so ist das gesamte

Wahlverfahren von neuem zu beginnen (Abs. 3).

Liegt für einen Wahlkörper nur ein gültiger

Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Wahlverfahren

in diesem Wahlkörper zu entfallen.

In einem solchen Falle gelten die in dem einzigen

Wahlvorschlag an 1. bis 14. Stelle genannten

Wahlwerber als gewählt. Auf dieses Ergebnis ist

in der Einberufung der Kammervollversammlung

(Abs. 8) hinzuweisen.

(10) Die Wahlberechtigten können ihre Stimme

nur für einen gültigen Wahlvorschlag abgeben.

Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er die Benennung

eines Wahlvorschlages enthält, ferner

dann, wenn er anstatt oder neben der Benennung

eines Wahlvorschlages den Namen eines, mehrerer

oder aller Wahlwerber desselben Wahlvorschlages

enthält. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er

auf einen nicht gültigen Wahlvorschlag oder auf

mehrere Wahlvorschläge lautet oder wenn er

die Namen von Wahlwerbern enthält, die in

keinem gültigen Wahlvorschlag aufscheinen. Die

Abstimmungsergebnisse sind in einer Niederschrift

zu beurkunden.

(11) Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat

nach folgendem Verfahren zu erfolgen

1. Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge

abgegebenen gültigen Stimmen sind,

nach ihrer, Größe geordnet, nebeneinander zu

schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter

das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die

weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche mitaufzuschreiben

sind. Die Stimmensummen und

ihre Teilzahlen werden sodann der Größe nach

mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zur

Ziffer 10 bezeichnet. Auf jeden Wahlvorschlag

entfallen soviele Sitze im Sektionsvorstand, als

seine Stimmensumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern

erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer

gleichzeitig besagt, das wievielte der

zu vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen

zukommt. Wenn nach dieser Berechnung

ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt,

entscheidet das Los.

2. Die Ermittlung der in den Sektionsvorstand

berufenen Wahlwerber hat sodann derart zu

erfolgen, daß die Mandate in der Reihenfolge

der gemäß Ziffer 1 festgelegten Ordnungsziffern

und nach der Reihung in den Wahlvorschlägen

auf die Wahlwerber aufgeteilt werden, wobei

nachstehend angeführte Wahlwerber zu überspringen

sind

a) die ihren Geschäftssitz außerhalb Wiens

haben, wenn unter den vor ihnen berufenen

Wahlwerbern bereits zwei gleichfalls ihren

Geschäftssitz außerhalb Wiens haben;

b) in der Konsulenten- und der Allgemeinen

Sektion auch jene Wahlwerber, deren Fachgebiet

unter den vor ihnen berufenen

Bewerbern schon dreimal vertreten ist.

Im Falle der Notwendigkeit des Überspringens

eines Wahlwerbers kommt jener nächste Wahlwerber

desselben Wahlvorschlages zum Zuge,

durch den die Bedingungen über die fachliche

und örtliche Vertretung im Vorstand (§ 6 Abs. 3

und 4) erfüllt sind.

(12) Nicht berufene Bewerber für ein Mandat

als Vorstandsmitglied sind für den Fall, daß ein

Mandat desselben Wahlvorschlages erledigt wird,

Ersatzmitglieder; nicht berufene Bewerber für

ein Mandat als Ersatzmitglied sind Nachfolger

für etwa ausfallende Ersatzmitglieder.

(13) Fünf Mitglieder jedes Sektionsvorstandes,

und zwar die ersten fünf in der Reihung der

Mandate (Abs. 11), gehören dem Kammervorstand

als Mitglieder an und führen in dieser

Eigenschaft den Titel „Kammerrat" (§ 12 des

Gesetzes RGBl. Nr. 3/1913). Die Bestimmungen

des Abs. 11 Z. 2 lit. a sind sinngemäß anzuwenden,

wenn die erste Ermittlung des Kammervorstandes

ergibt, daß seine Zusammensetzung

nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 entspricht.

Von den nicht in den Kammervorstand

berufenen Sektions-Vorstandsmitgliedern ist das

in der Mandatsreihung erste Mitglied Ersatzmann

des Kammervorstandes."

3. Der § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Die Ersatzmitglieder des Kammervorstandes

beziehungsweise der Sektionsvorstände

(§ 8 Abs. 12 und 13) treten in den Vorstand

anstelle derjenigen Vorstandsmitglieder ein,

die vor Ablauf der Funktionsperiode ausscheiden.

Die Ersatzmitglieder sind nicht berufen, die Vorstandsmitglieder

bei zeitweiliger Verhinderung

zu vertreten. Die Vorrückung in den Sektionsvorstand

erfolgt nach dem Wahlvorschlag unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 6

Abs. 3. Der Kammervorstand ergänzt sich aus

den Sektionsvorständen nach Maßgabe der §§ 6

und 8 Abs. 13.

(2) Wenn alle Ersatzmitglieder in den Vorstand

eingetreten sind, kann er weitere Abgänge

von Vorstandsmitgliedern durch Mitaufnahme

(Kooptation) ersetzen, wobei auf die Bestimmungen

des § 6 Bedacht zu nehmen ist. Die

Funktion der durch Mitaufnahme berufenen

Vorstandsmitglieder dauert bis zur nächsten

Wahl."

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