240. Bundesgesetz: Abänderung des Mutterschutzgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 15 erhält folgende neue Fassung
„Karenzurlaub.
§ 15. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen
im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1
und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts
(Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines
Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das
gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach
§ 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht
wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit
oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert
war.
(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch
auf sonstige insbesondere einmalige Bezüge im
Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren,
in welchen Zeiten eines Karenzurlaubes
nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das
dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den
keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin
günstigere Regelungen werden dadurch
nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen
der Dienstnehmerin, die sich nach
der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten
eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so
gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht
worden ist, in dem Ausmaß, das dem
um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten
Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung
des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen,
so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt,
so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz
nach den §§ 10 und 12 bis zum
Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17
lit. a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung
findet, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien;
2. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17
lit. e bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung
findet und die Vollziehung nicht den Ländern
obliegt, das Bundesministerium für Unterricht,
soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse
handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- oder niederen Fachschulen
betreffen, das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, und zwar jedes im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt;
3. soweit dieses Bundesgesetz auf die in den
Ziffern 1 und 2 nicht näher bezeichneten Dienstverhältnisse
Anwendung findet, das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien,
soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, soweit
es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-
Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
und zwar jedes dieser Bundesministerien
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und den
allenfalls sonst noch beteiligten Bundesministerien.