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240_1960 AT

240. Bundesgesetz: Abänderung des Mutterschutzgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Bundesgesetz: Abänderung des Mutterschutzgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 15 erhält folgende neue Fassung

„Karenzurlaub.

§ 15. (1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen

im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1

und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts

(Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines

Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das

gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach

§ 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht

wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit

oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert

war.

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch

auf sonstige insbesondere einmalige Bezüge im

Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in den Kalenderjahren,

in welchen Zeiten eines Karenzurlaubes

nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das

dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den

keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin

günstigere Regelungen werden dadurch

nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart

ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen

der Dienstnehmerin, die sich nach

der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten

eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so

gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht

worden ist, in dem Ausmaß, das dem

um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten

Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung

des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen,

so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt,

so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz

nach den §§ 10 und 12 bis zum

Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17

lit. a bis d bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung

findet, das Bundeskanzleramt im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien;

2. soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 17

lit. e bezeichneten Dienstverhältnisse Anwendung

findet und die Vollziehung nicht den Ländern

obliegt, das Bundesministerium für Unterricht,

soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse

handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- oder niederen Fachschulen

betreffen, das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, und zwar jedes im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt;

3. soweit dieses Bundesgesetz auf die in den

Ziffern 1 und 2 nicht näher bezeichneten Dienstverhältnisse

Anwendung findet, das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien,

soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, soweit

es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-

Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

und zwar jedes dieser Bundesministerien

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und den

allenfalls sonst noch beteiligten Bundesministerien.

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