Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
240_1958 AT

240. Bundesgesetz: Auflösung des Fachgerichtes für die Maschinenstickereiindustrie in Vorarlberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Bundesgesetz: Auflösung des Fachgerichtes für die Maschinenstickereiindustrie in Vorarlberg.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesgesetz vom 18. Dezember

1925, BGBl. Nr. 456, über das Fachgericht für

die Maschinenstickereiindustrie in Vorarlberg

wird aufgehoben und dieses Gericht aufgelassen.

(2) Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes ein Verfahren beim Fachgericht

anhängig ist, tritt die im Abs. 1 enthaltene

Anordnung erst nach rechtskräftiger Beendigung

dieses Verfahrens in Wirksamkeit, doch

können vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

an neue Rechtssachen beim Fachgericht nicht

mehr anhängig gemacht werden.

§ 2. (1) Urteile und Beschlüsse des Fachgerichtes

sowie die vor ihm abgeschlossenen Vergleiche

bleiben auch nach Wirksamwerden des § 1 Abs. 1

Exekutionstitel im Sinne der EO.

(2) Zur Bestätigung der Vollstreckbarkeit sowie

zur Durchführung aller anderen gerichtlichen

Maßnahmen und Verfahren, die sich nach Rechtskraft

einer Entscheidung ergeben und für die

das Fachgericht zuständig wäre, ist nach Wirksamwerden

des § 1 Abs. 1 das Bezirksgericht

Dornbirn berufen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →