240. Bundesgesetz: Auflösung des Fachgerichtes für die Maschinenstickereiindustrie in Vorarlberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesgesetz vom 18. Dezember
1925, BGBl. Nr. 456, über das Fachgericht für
die Maschinenstickereiindustrie in Vorarlberg
wird aufgehoben und dieses Gericht aufgelassen.
(2) Sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes ein Verfahren beim Fachgericht
anhängig ist, tritt die im Abs. 1 enthaltene
Anordnung erst nach rechtskräftiger Beendigung
dieses Verfahrens in Wirksamkeit, doch
können vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
an neue Rechtssachen beim Fachgericht nicht
mehr anhängig gemacht werden.
§ 2. (1) Urteile und Beschlüsse des Fachgerichtes
sowie die vor ihm abgeschlossenen Vergleiche
bleiben auch nach Wirksamwerden des § 1 Abs. 1
Exekutionstitel im Sinne der EO.
(2) Zur Bestätigung der Vollstreckbarkeit sowie
zur Durchführung aller anderen gerichtlichen
Maßnahmen und Verfahren, die sich nach Rechtskraft
einer Entscheidung ergeben und für die
das Fachgericht zuständig wäre, ist nach Wirksamwerden
des § 1 Abs. 1 das Bezirksgericht
Dornbirn berufen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.