240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, welches also lautet
Der Bundespräsident
der Republik Österreich
und
der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland
sind, in der Absicht, die Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen
ihren beiden Staaten zu erleichtern, übereingekommen,
ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,
Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen
Amts,
und
Herrn Dr. Erich Neuhaus, Ministerialrat im
Bundesfinanzministerium,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden
Bestimmungen vereinbart haben
I.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die vertragschließenden Teile werden alle
erforderlichen Maßnahmen treffen, um die
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern zu
erleichtern.
(2) Sie gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienststellen
des einen vertragschließenden Teiles
oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung
auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden
Teiles vornehmen.
(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden
der vertragschließenden Teile bestimmen durch
Vereinbarung, in welchen Fällen und in welchem
Umfange die Grenzabfertigung des einen vertragschließenden
Teiles auf dem Gebiete des
anderen vertragschließenden Teiles vorgenommen
wird. Sie können die Grenzabfertigung
während der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf
bestimmten Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener
Grenzdienststellen des einen vertragschließenden
Teiles auf dem Gebiete des anderen
vertragschließenden Teiles vereinbaren.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die
Begriffe
a) „Grenzabfertigung" die Durchführung der
Maßnahmen, die für den Grenzübergang
von Personen und die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Waren oder von Werten,
die den Devisenbestimmungen unterliegen,
in den Vorschriften der vertragschließenden
Teile vorgesehen sind;
b) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet
beziehungsweise Zollgebiet der
andere vertragschließende Teil vorgeschobene
Grenzdienststellen errichtet oder sonst
die Grenzabfertigung von seinen Bediensteten
vornehmen läßt;
c) „Nachbarstaat" den anderen vertragschließenden
Staat.
Artikel 3
(1) Für die Grenzabfertigung durch den
Nachbarstaat im Gebietsstaate finden die Vorschriften
des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses
Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das
Recht des Gebietsstaates.
(2) Die Vorschriften über die Grenzabfertigung
des Ausgangsstaates finden so lange Anwendung,
bis die Grenzdienststellen des Eingangsstaates
ihre Amtshandlungen nach endgültigem Abschluß
der Abfertigung durch den Ausgangsstaat
begonnen haben; von diesem Zeitpunkt an sind
die entsprechenden Vorschriften des Eingangsstaates
anzuwenden.
Artikel 4
(1) Die Grenzabfertigung im Gebietsstaat ist
zuerst von den Bediensteten des Ausgangsstaates,
sodann von den Bediensteten des Eingangsstaates
vorzunehmen. Grundsätzlich sind
die Abfertigungshandlungen in nachstehender
Reihenfolge durchzuführen
a) die polizeiliche Abfertigung des Ausgangsstaates;
b) die Zoll- und sonstige Abfertigung des
Ausgangsstaates;
c) die polizeiliche Abfertigung des Eingangsstaates;
d) die Zoll- und sonstige Abfertigung des
Eingangsstaates.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen,
soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt,
alle Vorschriften ihres Staates über die
Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher
Weise in gleichem Umfang und mit gleichen
Folgen wie im eigenen Staate durchführen.
(3) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten
des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im
Gebietsstaat ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung
der beiderseits zuständigen Verwaltungen
oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen
bestimmt.
(4) Die Bediensteten des Ausgangsstaates dürfen
hinsichtlich der von ihnen bereits abgefertigten
Personen und Waren oder hinsichtlich von
Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen,
Amtshandlungen der Grenzabfertigung
nicht mehr aufnehmen, sobald die Bediensteten
des Eingangsstaates die entsprechenden Amtshandlungen
begonnen haben.
(5) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates
im Gebietsstaate bei der Grenzabfertigung
amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich
mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen
beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich
sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen
unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat
verbracht werden. Wenn bei der Grenzabfertigung
solche Waren oder Werte, die aus
dem Nachbarstaat eingeführt wurden, im Gebietsstaate
verwertet werden, sind die bestehenden
Einfuhrverbote, Einfuhrbeschränkungen und
Devisenvorschriften zu beachten und die entfallenden
Eingangsabgaben zu entrichten. Die
Verwertungserlöse dürfen ebenfalls in den
Nachbarstaat verbracht werden.
Artikel 5
(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 2 erwähnten
Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme
und zwangsweisen Zurückweisung. Die
Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht
befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen
Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder
zwangsweise zurückzuweisen. Sie dürfen aber
diese Personen der eigenen vorgeschobenen
Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht
besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates
zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes
zwangsweise vorführen.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist unverzüglich
ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.
(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Artikel 6
(1) Auf den für den Personen- und Warenverkehr
über die Grenze bestimmten Wegen, die
von der Staatsgrenze zu den in den Gebietsstaat
vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates
führen, gelten die Vorschriften über die
Grenzabfertigung beider Staaten mit der Maßgabe,
daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates
vor denen des Eingangsstaates anzuwenden sind.
(2) Die Einhaltung der Vorschriften beider
Staaten ist durch die zuständigen Grenzdienststellen
des Gebietsstaates zu überwachen. Im
Falle einer Verletzung dieser Vorschriften sind,
unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5,
festgenommene Personen und sichergestellte
Waren sowie Werte, die den Devisenbestimmungen
unterliegen, zunächst den Grenzdienststellen
des Ausgangsstaates zur Durchführung
der Grenzabfertigung zu übergeben.
Artikel 7
Personen, denen der Grenzübergang von den
Bediensteten des Eingangsstaates nicht gestattet
wird, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat
nicht verwehrt werden; erforderlichenfalls sind
sie von den Bediensteten des Ausgangsstaates
zwangsweise zurückzubefördern.
Artikel 8
Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates
zum Schutze von Amtshandlungen
gelten auch für strafbare Handlungen, die im
Gebietsstaate gegenüber Bediensteten des Nachbarstaates
begangen werden.
Artikel 9
Die zuständigen Grenzdienststellen der vertragschließenden
Teile werden sich bei der
Durchführung der Aufgaben, die mit der Grenzabfertigung
gemäß den vorstehenden Bestimmungen
zusammenhängen, gegenseitig Amtshilfe
leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen
Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen,
amtliche Besichtigungen vornehmen
und die Befunde bescheinigen sowie die das
Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zustellen.
II.
Rechtsstellung der mit der Grenzabfertigung im
Gebietsstaate betrauten Bediensteten des Nachbarstaates
Artikel 10
(1) Die mit der Grenzabfertigung und die mit
der Dienstaufsicht betrauten Bediensteten des
Nachbarstaates sind in Ausübung ihres Dienstes
vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie
dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen
Dienstausweises in Verbindung mit einer
besonderen Dienstbescheinigung der vorgesetzten
Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienstliche
Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen
haben, begeben. Sofern sie dort wohnen, dürfen
sie sich auch in dem Gebietsstaat ohne besondere
Bewilligung aufhalten.
(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Bediensteten
im Gebietsstaate wohnen, sind auch
die mit ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen (Haushaltsangehörige)
vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie
bedürfen zum Grenzübertritt im Verkehr mit
dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaate
nur eines mit Lichtbild versehenen
Ausweises, der von der vorgesetzten Dienststelle
des Bediensteten auszustellen ist.
Artikel 11
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen im
Gebietsstaat im Rahmen des Artikels 10 Absatz 1
Satz 2 ihre Dienstkleidung und bei Ausübung
ihres Dienstes auch ihre Dienstwaffe tragen. Von
der Waffe dürfen sie im Gebietsstaate nur im
Falle der Notwehr Gebrauch machen.
Artikel 12
(1) Die Grenzdienststellen und die Bediensteten
des einen vertragschließenden Teiles sind verpflichtet,
den Grenzdienststellen und den Bediensteten
des anderen vertragschließenden Teiles
bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheitenden
erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren
hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise
Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen
eigener Dienststellen oder Bediensteter.
(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates
zum Schutze öffentlichrechtlicher
Beamter gelten auch für strafbare Handlungen
gegen die Bediensteten des Nachbarstaates in Ausübung
des Dienstes im Gebietsstaat oder in Beziehung
auf diesen Dienst.
Artikel 13
(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten
des Nachbarstaates unterstehen mit den in den
folgenden Absätzen vorgesehenen Einschränkungen
und unbeschadet der Bestimmungen des internationalen
Privatrechtes den Rechtsvorschriften
des Gebietsstaates.
(2) Sie sind von allen öffentlichrechtlichen persönlichen
Dienst- und Sachleistungen befreit. Dies
gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen, soweit
sie die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Bedienstete
besitzen. Für die steuerliche Behandlung
dieser Personen gelten die Bestimmungen des
Artikels XVI des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und dem Deutschen Reich zur
Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung,
insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern
vom 23. Mai 1922 oder die in Zukunft an die
Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden
Vereinbarungen.
(3) Für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis
der im Absatz 1 genannten Bediensteten gelten
ausschließlich die Gesetze und Bestimmungen
des Nachbarstaates. Insbesondere unterliegen diese
Bediensteten in dienststrafrechtlicher Hinsicht nur
den Bestimmungen des Nachbarstaates.
(4) Von strafbaren Handlungen, die von dem
in Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate
begangen werden, ist die vorgesetzte
Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende
Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich
zu benachrichtigen.
Artikel 14
(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten
Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen
Bediensteten des Nachbarstaates ein- oder ausführen,
bleiben frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben. Die gleiche Erleichterung wird auch für
das gebrauchte und ungebrauchte Übersiedlungsgut
der erwähnten Bediensteten gewährt, die im
Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen,
die zum Ausbessern, Reinigen
und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt
und von dort wieder zurückgebracht werden,
bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaßnahmen
frei von Zöllen und sonstigen Abgaben;
die Leistung einer Sicherheit entfällt.
(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben
auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes
einschließlich der Lebensmittel, welche
die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten
auf dem Wege zum oder vom Dienst mit
sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes
im Gebietsstaate benötigen.
(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Absätzen
1 und 2 angeführten Gegenstände keine
Anwendung.
Artikel 15
(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit
denen Bedienstete des Nachbarstaates zur Ausübung
ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren
und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben
unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im
Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen
Abgaben. Die Leistung einer Sicherheit entfällt.
Die gleiche Erleichterung gilt auch für die Fahrzeuge
der mit der Dienstaufsicht betrauten
Dienststellen und Bediensteten des Nachbarstaates.
(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz
1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.
Artikel 16
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf
Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate
beschäftigt werden, sind den entsprechenden
Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich
unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades
zu benennen. Diese Benennung hat nach
Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit
der Entsendung des Bediensteten zu geschehen.
Die Haushaltsangehörigen (Artikel 10 Absatz 2)
sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat
auf die gleiche Weise, auch unter Angabe des letzten
Wohnsitzes, bekanntzugeben.
(2) Jeder vertragschließende Teil wird seine Bediensteten
auf Verlangen des anderen vertragschließenden
Teiles von der Verwendung in dessen
Gebiet ausschließen oder abberufen.
III.
Rechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen
Grenzdienststellen des Nachbarstaates
Artikel 17
(1) Die vertragschließenden Teile werden ihren
vorgeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse
zur Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den
Verkehrsbedürfnissen ergeben.
(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten
der beiderseitigen Grenzdienststellen sind
möglichst übereinstimmend festzusetzen.
Artikel 18
Die Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienststellen
können durch Amtsschilder und
Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht
werden.
Artikel 19
Die vorgeschobenen Grenzdienststellen haben
innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen
Räumlichkeiten das Recht, die Ordnung
aufrechtzuerhalten und Personen, die gegen die
Ordnung verstoßen, zu entfernen. Dabei werden
die zuständigen Dienststellen und Bediensteten
des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand leisten.
Artikel 20
Die zum dienstlichen Gebrauch der vorgeschobenen
Grenzdienststellen bestimmten Gegenstände
bleiben im Ein- und Wiederausgange frei
von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und
Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
Artikel 21
(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche
Geld- und Wertsendungen, die für vorgeschobene
Grenzdienststellen bestimmt sind oder
von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden,
dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates
ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei
von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und
Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren
Handlung; sie sollen zur Vermeidung von
Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden
Dienststelle versehen sein.
Artikel 22
Die vertragschließenden Teile werden unbeschadet
der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz
5 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den
vorgeschobenen Grenzdienststellen und dem
Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von
Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie
von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger
Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen
zu ermöglichen.
Artikel 23
(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie
ihr Personal dürfen bei den vorgeschobenen
Grenzdienststellen alle die Grenzabfertigung betreffenden
Tätigkeiten ausüben, die sie bei entsprechenden
Dienststellen im Nachbarstaate vorzunehmen
berechtigt sind.
(2) Für den Grenzübertritt dieser Personen und
ihren Aufenthalt im Gebietsstaate gelten dessen
allgemeine Bestimmungen. Nach diesen Bestimmungen
mögliche Erleichterungen sind zu gewähren.
IV.
Bereitstellung von Diensträumen und Unterkünften
Artikel 24
(1) Die Diensträume und Unterkünfte für die
vorgeschobenen Grenzdienststellen und deren Bedienstete
sowie für die mit der Grenzabfertigung
während der Fahrt beauftragten Bediensteten und
die dafür zu entrichtende Vergütung werden
durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen
Verwaltungen bestimmt.
(2) Soweit die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates
nach dessen gesetzlichen Bestimmungen
für Eisenbahnzollämter Diensträume und Unterkünfte
der Bediensteten bereitzustellen und sonstige
Leistungen zu bewirken hat, ist die Eisenbannverwaltung
des Gebietsstaates verpflichtet,
einem entsprechenden Ersuchen der Eisenbahnverwaltung
des Nachbarstaates gegen Vergütung
nachzukommen.
(3) Die für die Grenzabfertigung im fahrenden
Zug erforderlichen Dienstabteile werden von den
zuständigen Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich
bereitgestellt.
V.
Schlußbestimmungen
Artikel 25
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Abkommens sollen
durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen
beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem
Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf
Verlangen eines vertragschließenden Teiles einem
Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in
der Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter
bestellt und diese sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden
die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb
von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Teil
seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben
hat, kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag
bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Für den Fall, daß der Präsident die
Staatsangehörigkeit eines der beiden Teile besitzt
oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll
ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen
vornehmen.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung
auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung
des Völkergewohnheitsrechtes und der
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters.
Die übrigen Kosten werden von beiden Teilen je
zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das
Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden
der beiden Teile auf das vom Schiedsgericht
an die betreffende Regierung zu richtende
Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten
wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.
Artikel 26
Die zuständigen obersten Bundesbehörden der
vertragschließenden Teile können im Rahmen dieses
Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen
Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar
miteinander abstimmen. Der diplomatische
Weg soll durch diese Regelung nicht ausgeschlossen
sein.
Artikel 27
Dieses Abkommen wird auf die Dauer eines
Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen.
Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf
der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt es jeweils
ein weiteres Jahr in Kraft.
Artikel 28
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der österreichischen
Bundesregierung innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 29
(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich
ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN- haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu
Bonn am 14. September 1955.
Für die
Republik Österreich
Rotter m. p.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Berger m. p.
Neuhaus m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Handel
und Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und für die Auswärtigen Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Kapfer
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.