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240_1957 AT

240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, welches also lautet

Der Bundespräsident

der Republik Österreich

und

der Präsident

der Bundesrepublik Deutschland

sind, in der Absicht, die Grenzabfertigung im

Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen

ihren beiden Staaten zu erleichtern, übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,

Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen

Amts,

und

Herrn Dr. Erich Neuhaus, Ministerialrat im

Bundesfinanzministerium,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachfolgenden

Bestimmungen vereinbart haben

I.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die vertragschließenden Teile werden alle

erforderlichen Maßnahmen treffen, um die

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und

Schiffsverkehr zwischen den beiden Ländern zu

erleichtern.

(2) Sie gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienststellen

des einen vertragschließenden Teiles

oder Bedienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung

auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden

Teiles vornehmen.

(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden

der vertragschließenden Teile bestimmen durch

Vereinbarung, in welchen Fällen und in welchem

Umfange die Grenzabfertigung des einen vertragschließenden

Teiles auf dem Gebiete des

anderen vertragschließenden Teiles vorgenommen

wird. Sie können die Grenzabfertigung

während der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf

bestimmten Strecken sowie die Errichtung vorgeschobener

Grenzdienststellen des einen vertragschließenden

Teiles auf dem Gebiete des anderen

vertragschließenden Teiles vereinbaren.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen die

Begriffe

a) „Grenzabfertigung" die Durchführung der

Maßnahmen, die für den Grenzübergang

von Personen und die Ein-, Aus- und

Durchfuhr von Waren oder von Werten,

die den Devisenbestimmungen unterliegen,

in den Vorschriften der vertragschließenden

Teile vorgesehen sind;

b) „Gebietsstaat" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet

beziehungsweise Zollgebiet der

andere vertragschließende Teil vorgeschobene

Grenzdienststellen errichtet oder sonst

die Grenzabfertigung von seinen Bediensteten

vornehmen läßt;

c) „Nachbarstaat" den anderen vertragschließenden

Staat.

Artikel 3

(1) Für die Grenzabfertigung durch den

Nachbarstaat im Gebietsstaate finden die Vorschriften

des Nachbarstaates nach Maßgabe dieses

Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das

Recht des Gebietsstaates.

(2) Die Vorschriften über die Grenzabfertigung

des Ausgangsstaates finden so lange Anwendung,

bis die Grenzdienststellen des Eingangsstaates

ihre Amtshandlungen nach endgültigem Abschluß

der Abfertigung durch den Ausgangsstaat

begonnen haben; von diesem Zeitpunkt an sind

die entsprechenden Vorschriften des Eingangsstaates

anzuwenden.

Artikel 4

(1) Die Grenzabfertigung im Gebietsstaat ist

zuerst von den Bediensteten des Ausgangsstaates,

sodann von den Bediensteten des Eingangsstaates

vorzunehmen. Grundsätzlich sind

die Abfertigungshandlungen in nachstehender

Reihenfolge durchzuführen

a) die polizeiliche Abfertigung des Ausgangsstaates;

b) die Zoll- und sonstige Abfertigung des

Ausgangsstaates;

c) die polizeiliche Abfertigung des Eingangsstaates;

d) die Zoll- und sonstige Abfertigung des

Eingangsstaates.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen,

soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt,

alle Vorschriften ihres Staates über die

Grenzabfertigung im Gebietsstaat in gleicher

Weise in gleichem Umfang und mit gleichen

Folgen wie im eigenen Staate durchführen.

(3) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten

des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im

Gebietsstaat ausüben dürfen, wird durch Vereinbarung

der beiderseits zuständigen Verwaltungen

oder der von ihnen damit beauftragten Dienststellen

bestimmt.

(4) Die Bediensteten des Ausgangsstaates dürfen

hinsichtlich der von ihnen bereits abgefertigten

Personen und Waren oder hinsichtlich von

Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen,

Amtshandlungen der Grenzabfertigung

nicht mehr aufnehmen, sobald die Bediensteten

des Eingangsstaates die entsprechenden Amtshandlungen

begonnen haben.

(5) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates

im Gebietsstaate bei der Grenzabfertigung

amtlich eingenommenen oder dorthin amtlich

mitgeführten Geldbeträge und die von ihnen

beschlagnahmten oder eingezogenen Waren einschließlich

sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen

unterliegen, dürfen in den Nachbarstaat

verbracht werden. Wenn bei der Grenzabfertigung

solche Waren oder Werte, die aus

dem Nachbarstaat eingeführt wurden, im Gebietsstaate

verwertet werden, sind die bestehenden

Einfuhrverbote, Einfuhrbeschränkungen und

Devisenvorschriften zu beachten und die entfallenden

Eingangsabgaben zu entrichten. Die

Verwertungserlöse dürfen ebenfalls in den

Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 5

(1) Zu den im Artikel 4 Absatz 2 erwähnten

Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme

und zwangsweisen Zurückweisung. Die

Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht

befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen

Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder

zwangsweise zurückzuweisen. Sie dürfen aber

diese Personen der eigenen vorgeschobenen

Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht

besteht, der Grenzdienststelle des Gebietsstaates

zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes

zwangsweise vorführen.

(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist unverzüglich

ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Artikel 6

(1) Auf den für den Personen- und Warenverkehr

über die Grenze bestimmten Wegen, die

von der Staatsgrenze zu den in den Gebietsstaat

vorgeschobenen Grenzdienststellen des Nachbarstaates

führen, gelten die Vorschriften über die

Grenzabfertigung beider Staaten mit der Maßgabe,

daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates

vor denen des Eingangsstaates anzuwenden sind.

(2) Die Einhaltung der Vorschriften beider

Staaten ist durch die zuständigen Grenzdienststellen

des Gebietsstaates zu überwachen. Im

Falle einer Verletzung dieser Vorschriften sind,

unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5,

festgenommene Personen und sichergestellte

Waren sowie Werte, die den Devisenbestimmungen

unterliegen, zunächst den Grenzdienststellen

des Ausgangsstaates zur Durchführung

der Grenzabfertigung zu übergeben.

Artikel 7

Personen, denen der Grenzübergang von den

Bediensteten des Eingangsstaates nicht gestattet

wird, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat

nicht verwehrt werden; erforderlichenfalls sind

sie von den Bediensteten des Ausgangsstaates

zwangsweise zurückzubefördern.

Artikel 8

Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates

zum Schutze von Amtshandlungen

gelten auch für strafbare Handlungen, die im

Gebietsstaate gegenüber Bediensteten des Nachbarstaates

begangen werden.

Artikel 9

Die zuständigen Grenzdienststellen der vertragschließenden

Teile werden sich bei der

Durchführung der Aufgaben, die mit der Grenzabfertigung

gemäß den vorstehenden Bestimmungen

zusammenhängen, gegenseitig Amtshilfe

leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen

Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen,

amtliche Besichtigungen vornehmen

und die Befunde bescheinigen sowie die das

Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zustellen.

II.

Rechtsstellung der mit der Grenzabfertigung im

Gebietsstaate betrauten Bediensteten des Nachbarstaates

Artikel 10

(1) Die mit der Grenzabfertigung und die mit

der Dienstaufsicht betrauten Bediensteten des

Nachbarstaates sind in Ausübung ihres Dienstes

vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie

dürfen sich auf Grund eines mit Lichtbild versehenen

Dienstausweises in Verbindung mit einer

besonderen Dienstbescheinigung der vorgesetzten

Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienstliche

Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen

haben, begeben. Sofern sie dort wohnen, dürfen

sie sich auch in dem Gebietsstaat ohne besondere

Bewilligung aufhalten.

(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Bediensteten

im Gebietsstaate wohnen, sind auch

die mit ihnen in ständiger häuslicher Gemeinschaft

lebenden Personen (Haushaltsangehörige)

vom Paß- und Sichtvermerkszwang befreit. Sie

bedürfen zum Grenzübertritt im Verkehr mit

dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaate

nur eines mit Lichtbild versehenen

Ausweises, der von der vorgesetzten Dienststelle

des Bediensteten auszustellen ist.

Artikel 11

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen im

Gebietsstaat im Rahmen des Artikels 10 Absatz 1

Satz 2 ihre Dienstkleidung und bei Ausübung

ihres Dienstes auch ihre Dienstwaffe tragen. Von

der Waffe dürfen sie im Gebietsstaate nur im

Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Artikel 12

(1) Die Grenzdienststellen und die Bediensteten

des einen vertragschließenden Teiles sind verpflichtet,

den Grenzdienststellen und den Bediensteten

des anderen vertragschließenden Teiles

bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheitenden

erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren

hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise

Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen

eigener Dienststellen oder Bediensteter.

(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates

zum Schutze öffentlichrechtlicher

Beamter gelten auch für strafbare Handlungen

gegen die Bediensteten des Nachbarstaates in Ausübung

des Dienstes im Gebietsstaat oder in Beziehung

auf diesen Dienst.

Artikel 13

(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten

des Nachbarstaates unterstehen mit den in den

folgenden Absätzen vorgesehenen Einschränkungen

und unbeschadet der Bestimmungen des internationalen

Privatrechtes den Rechtsvorschriften

des Gebietsstaates.

(2) Sie sind von allen öffentlichrechtlichen persönlichen

Dienst- und Sachleistungen befreit. Dies

gilt auch für ihre Haushaltsangehörigen, soweit

sie die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Bedienstete

besitzen. Für die steuerliche Behandlung

dieser Personen gelten die Bestimmungen des

Artikels XVI des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und dem Deutschen Reich zur

Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung,

insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der direkten Steuern

vom 23. Mai 1922 oder die in Zukunft an die

Stelle der erwähnten Bestimmungen tretenden

Vereinbarungen.

(3) Für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis

der im Absatz 1 genannten Bediensteten gelten

ausschließlich die Gesetze und Bestimmungen

des Nachbarstaates. Insbesondere unterliegen diese

Bediensteten in dienststrafrechtlicher Hinsicht nur

den Bestimmungen des Nachbarstaates.

(4) Von strafbaren Handlungen, die von dem

in Absatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate

begangen werden, ist die vorgesetzte

Dienststelle des Bediensteten durch die entsprechende

Dienststelle des Gebietsstaates unverzüglich

zu benachrichtigen.

Artikel 14

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten

Gegenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen

Bediensteten des Nachbarstaates ein- oder ausführen,

bleiben frei von Zöllen und sonstigen

Abgaben. Die gleiche Erleichterung wird auch für

das gebrauchte und ungebrauchte Übersiedlungsgut

der erwähnten Bediensteten gewährt, die im

Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehörigen,

die zum Ausbessern, Reinigen

und dergleichen in den Nachbarstaat ausgeführt

und von dort wieder zurückgebracht werden,

bleiben unter den entsprechenden Kontrollmaßnahmen

frei von Zöllen und sonstigen Abgaben;

die Leistung einer Sicherheit entfällt.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben

auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes

einschließlich der Lebensmittel, welche

die nicht im Gebietsstaate wohnenden Bediensteten

auf dem Wege zum oder vom Dienst mit

sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes

im Gebietsstaate benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Absätzen

1 und 2 angeführten Gegenstände keine

Anwendung.

Artikel 15

(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit

denen Bedienstete des Nachbarstaates zur Ausübung

ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren

und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben

unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im

Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen

Abgaben. Die Leistung einer Sicherheit entfällt.

Die gleiche Erleichterung gilt auch für die Fahrzeuge

der mit der Dienstaufsicht betrauten

Dienststellen und Bediensteten des Nachbarstaates.

(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz

1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.

Artikel 16

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf

Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate

beschäftigt werden, sind den entsprechenden

Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich

unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades

zu benennen. Diese Benennung hat nach

Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit

der Entsendung des Bediensteten zu geschehen.

Die Haushaltsangehörigen (Artikel 10 Absatz 2)

sind vor ihrer Übersiedlung in den Gebietsstaat

auf die gleiche Weise, auch unter Angabe des letzten

Wohnsitzes, bekanntzugeben.

(2) Jeder vertragschließende Teil wird seine Bediensteten

auf Verlangen des anderen vertragschließenden

Teiles von der Verwendung in dessen

Gebiet ausschließen oder abberufen.

III.

Rechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen

Grenzdienststellen des Nachbarstaates

Artikel 17

(1) Die vertragschließenden Teile werden ihren

vorgeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse

zur Grenzabfertigung erteilen, die sich aus den

Verkehrsbedürfnissen ergeben.

(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten

der beiderseitigen Grenzdienststellen sind

möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Artikel 18

Die Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienststellen

können durch Amtsschilder und

Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht

werden.

Artikel 19

Die vorgeschobenen Grenzdienststellen haben

innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen

Räumlichkeiten das Recht, die Ordnung

aufrechtzuerhalten und Personen, die gegen die

Ordnung verstoßen, zu entfernen. Dabei werden

die zuständigen Dienststellen und Bediensteten

des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand leisten.

Artikel 20

Die zum dienstlichen Gebrauch der vorgeschobenen

Grenzdienststellen bestimmten Gegenstände

bleiben im Ein- und Wiederausgange frei

von Zöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und

Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

Artikel 21

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche

Geld- und Wertsendungen, die für vorgeschobene

Grenzdienststellen bestimmt sind oder

von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden,

dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates

ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei

von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und

Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren

Handlung; sie sollen zur Vermeidung von

Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden

Dienststelle versehen sein.

Artikel 22

Die vertragschließenden Teile werden unbeschadet

der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz

5 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um

den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den

vorgeschobenen Grenzdienststellen und dem

Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von

Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie

von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger

Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen

zu ermöglichen.

Artikel 23

(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie

ihr Personal dürfen bei den vorgeschobenen

Grenzdienststellen alle die Grenzabfertigung betreffenden

Tätigkeiten ausüben, die sie bei entsprechenden

Dienststellen im Nachbarstaate vorzunehmen

berechtigt sind.

(2) Für den Grenzübertritt dieser Personen und

ihren Aufenthalt im Gebietsstaate gelten dessen

allgemeine Bestimmungen. Nach diesen Bestimmungen

mögliche Erleichterungen sind zu gewähren.

IV.

Bereitstellung von Diensträumen und Unterkünften

Artikel 24

(1) Die Diensträume und Unterkünfte für die

vorgeschobenen Grenzdienststellen und deren Bedienstete

sowie für die mit der Grenzabfertigung

während der Fahrt beauftragten Bediensteten und

die dafür zu entrichtende Vergütung werden

durch Vereinbarung der beiderseits zuständigen

Verwaltungen bestimmt.

(2) Soweit die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates

nach dessen gesetzlichen Bestimmungen

für Eisenbahnzollämter Diensträume und Unterkünfte

der Bediensteten bereitzustellen und sonstige

Leistungen zu bewirken hat, ist die Eisenbannverwaltung

des Gebietsstaates verpflichtet,

einem entsprechenden Ersuchen der Eisenbahnverwaltung

des Nachbarstaates gegen Vergütung

nachzukommen.

(3) Die für die Grenzabfertigung im fahrenden

Zug erforderlichen Dienstabteile werden von den

zuständigen Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich

bereitgestellt.

V.

Schlußbestimmungen

Artikel 25

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Abkommens sollen

durch die beiderseits zuständigen Verwaltungen

beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem

Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf

Verlangen eines vertragschließenden Teiles einem

Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in

der Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter

bestellt und diese sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen. Werden

die Vertreter und der Obmann nicht innerhalb

von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Teil

seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben

hat, kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag

bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Für den Fall, daß der Präsident die

Staatsangehörigkeit eines der beiden Teile besitzt

oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll

ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen

vornehmen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung

auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung

des Völkergewohnheitsrechtes und der

allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Teil trägt die Kosten seines Schiedsrichters.

Die übrigen Kosten werden von beiden Teilen je

zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das

Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden

der beiden Teile auf das vom Schiedsgericht

an die betreffende Regierung zu richtende

Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten

wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.

Artikel 26

Die zuständigen obersten Bundesbehörden der

vertragschließenden Teile können im Rahmen dieses

Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen

Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar

miteinander abstimmen. Der diplomatische

Weg soll durch diese Regelung nicht ausgeschlossen

sein.

Artikel 27

Dieses Abkommen wird auf die Dauer eines

Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen.

Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf

der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt es jeweils

ein weiteres Jahr in Kraft.

Artikel 28

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der österreichischen

Bundesregierung innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 29

(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich

ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden

sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN- haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu

Bonn am 14. September 1955.

Für die

Republik Österreich

Rotter m. p.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Berger m. p.

Neuhaus m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Handel

und Wiederaufbau, für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und für die Auswärtigen Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Kapfer

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Abs. 2 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

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