240. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,
BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet
§ 1. Die Kreditunternehmungen haben in den
Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten
Forderungen — ausgenommen Forderungen
gegen den Bund, gegen Länder oder gegen Gemeinden
und von diesen verbürgte oder gewährleistete
Forderungen sowie Forderungen gegen
Kreditunternehmungen — folgende Sammelwertberichtigungen
vorzunehmen
I. Die Kreditunternehmungen mit der Rechtsform
einer. Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft,
die Geldausgleichsstellen der Kreditgenossenschaften,
die Kreditgenossenschaften nach dem
System Schulze-Delitzsch, die Bürgschafts-
genossenschaften und die Teilzahlungskreditunternehmungen
§ 2. Die Sparkassen, die Girozentrale der
österreichischen Sparkassen, die Steiermärkische
Bank, Ges. m. b. H. und die Hypothekenanstalten
haben in den Bilanzen auf die nicht
einzeln wertberichtigten Forderungen gegen Gemeinden
oder auf die von diesen verbürgten oder
gewährleisteten Forderungen Sammelwertberichtigungen
in Höhe von 0'5% vorzunehmen.
§ 3. Die Geldausgleichsstellen der Kreditgenossenschaften
haben in den Bilanzen auf die
nicht einzeln wertberichtigten Forderungen
gegen die ihnen angeschlossenen Kreditunternehmungen
Sammelwertberichtigungen in Höhe
von 0'5% vorzunehmen.
§ 4. Soweit die Kreditunternehmungen einem
Kreditnehmer gegenüber nach den allgemeinen
Geschäftsbedingungen aus kreditorischen Konten
zur Aufrechnung berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht
an diesen Konten geltend
machen können, sind die entsprechenden Beträge
für die Berechnung der Sammelwertberichtigungen
von den Bilanzpositionen abzusetzen.
§ 5. Die Sammelwertberichtigungen sind zu
Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand
der Forderungen anzupassen. Die sich hiebei
ergebenden Erhöhungen oder Verminderungen
sind über die Gewinn- und Verlustrechnung zu
führen.
§ 6. Zuweisungen an Sammelwertberichtigungen
stellen steuerlich Betriebsausgaben dar.