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240_1955 AT

240. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Sammelwertberichtigungsverordnung.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes,

BGBl. Nr. 183/1955, wird verordnet

§ 1. Die Kreditunternehmungen haben in den

Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten

Forderungen — ausgenommen Forderungen

gegen den Bund, gegen Länder oder gegen Gemeinden

und von diesen verbürgte oder gewährleistete

Forderungen sowie Forderungen gegen

Kreditunternehmungen — folgende Sammelwertberichtigungen

vorzunehmen

I. Die Kreditunternehmungen mit der Rechtsform

einer. Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft,

die Geldausgleichsstellen der Kreditgenossenschaften,

die Kreditgenossenschaften nach dem

System Schulze-Delitzsch, die Bürgschafts-

genossenschaften und die Teilzahlungskreditunternehmungen

§ 2. Die Sparkassen, die Girozentrale der

österreichischen Sparkassen, die Steiermärkische

Bank, Ges. m. b. H. und die Hypothekenanstalten

haben in den Bilanzen auf die nicht

einzeln wertberichtigten Forderungen gegen Gemeinden

oder auf die von diesen verbürgten oder

gewährleisteten Forderungen Sammelwertberichtigungen

in Höhe von 0'5% vorzunehmen.

§ 3. Die Geldausgleichsstellen der Kreditgenossenschaften

haben in den Bilanzen auf die

nicht einzeln wertberichtigten Forderungen

gegen die ihnen angeschlossenen Kreditunternehmungen

Sammelwertberichtigungen in Höhe

von 0'5% vorzunehmen.

§ 4. Soweit die Kreditunternehmungen einem

Kreditnehmer gegenüber nach den allgemeinen

Geschäftsbedingungen aus kreditorischen Konten

zur Aufrechnung berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht

an diesen Konten geltend

machen können, sind die entsprechenden Beträge

für die Berechnung der Sammelwertberichtigungen

von den Bilanzpositionen abzusetzen.

§ 5. Die Sammelwertberichtigungen sind zu

Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand

der Forderungen anzupassen. Die sich hiebei

ergebenden Erhöhungen oder Verminderungen

sind über die Gewinn- und Verlustrechnung zu

führen.

§ 6. Zuweisungen an Sammelwertberichtigungen

stellen steuerlich Betriebsausgaben dar.

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