Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
240_1954 AT

240. Kundmachung: Geltungsbereich der Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Kundmachung: Geltungsbereich der Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht.

I. Dem Abkommen über das Verhältnis der

Stempelgesetze zum Wechselrecht (BGBl. Nr. 289/

1932) sind beigetreten

1. am 3. September 1938 Australien, auch für

Papua und die Norfolk-Insel sowie für die Man-

datsgebiete Neu-Guinea und Nauru und unter

Abgabe nachstehender Erklärung gemäß der Bestimmung

D des Protokolls zum Abkommen

„Es wird vereinbart, daß für den Australischen

Bund (Commonwealth of Australia) die Bestimmungen

dieses Abkommens nur auf die außerhalb

des Australischen Bundes zur Annahme vorgelegten,

angenommenen oder zahlbaren gezogenen

Wechsel Anwendung finden.

Die gleiche Einschränkung gilt für die Territorien

Papua und Norfolk-Insel und für die Mandatsgebiete

Neu-Guinea und Nauru."

Diese Einschränkung ist von den Vertragspartnern

des Abkommens, welche gemäß Abs. 4

der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen

befragt wurden, angenommen worden;

2. am 26. August 1942 Brasilien.

II. Die Anwendbarkeit des Abkommens über

das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

haben dem Generalsekretär des Völkerbundes

angezeigt

1. am 7. September 1938 die Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nord-Irland für nachstehende Gebiete, wobei

diejenigen Gebiete, auf die das Abkommen

nur unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des

Protokolls zum Abkommen anwendbar sein soll,

mit dem Zusatz „mit Einschränkung" versehen

sind

Bahama-Inseln (mit Einschränkung), Britische

Salomon-Inseln (Protektorat) (mit Einschränkung),

Falkland-Inseln und Nebengebiete (mit

Einschränkung), Gilbert- und Ellice-Inseln (Kolonie)

(mit Einschränkung), Mauritius, St. Helena

und Ascension (mit Einschränkung), Tanganjika-

Territorium (mit Einschränkung), Tonga

(mit Einschränkung), Transjordanien (mit Einschränkung)

und Sansibar (mit Einschränkung);

2. am 16. März 1939 die französische Regierung

zugleich im Namen der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nord-

Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung D

des Protokolls zum Abkommen für die unter

gemeinsamer französisch-britischer Herrschaft

stehenden Neuen Hebriden;

3. am 3. August 1939 die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nord-Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung

D des Protokolls zum Abkommen für

Jamaika einschließlich der Turks- und Caicos-

Inseln sowie der Cayman-Inseln und für das Protektorat

Britisch-Somaliland.

III. Dem Abkommen über das einheitliche

Wechselgesetz (BGBl. Nr. 289/1932) und dem

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete

des internationalen Wechselprivatrechtes (BGBl.

Nr. 289/1932) ist beigetreten

am 26. August 1942 Brasilien, zum Abkommen

über das einheitliche Wechselgesetz jedoch

unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der

Art. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20

der Anlage II dieses Abkommens.

IV. Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

zu den Abkommen über das einheitliche

Wechselgesetz, über Bestimmungen auf

dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes

und über das Verhältnis der Stempelgesetze

zum Wechselrecht geltend gemachten Vorbehalt,

daß die Bestimmungen der Abkommen

auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden,

hat zurückgezogen

am 18. August 1953 Portugal. Demnach finden

diese Abkommen mit Wirkung vom 16. November

1953 auch auf die überseeischen Gebiete

Portugals Anwendung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →