240. Kundmachung: Geltungsbereich der Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht.
Gesetzestext (1 Artikel)
I. Dem Abkommen über das Verhältnis der
Stempelgesetze zum Wechselrecht (BGBl. Nr. 289/
1932) sind beigetreten
1. am 3. September 1938 Australien, auch für
Papua und die Norfolk-Insel sowie für die Man-
datsgebiete Neu-Guinea und Nauru und unter
Abgabe nachstehender Erklärung gemäß der Bestimmung
D des Protokolls zum Abkommen
„Es wird vereinbart, daß für den Australischen
Bund (Commonwealth of Australia) die Bestimmungen
dieses Abkommens nur auf die außerhalb
des Australischen Bundes zur Annahme vorgelegten,
angenommenen oder zahlbaren gezogenen
Wechsel Anwendung finden.
Die gleiche Einschränkung gilt für die Territorien
Papua und Norfolk-Insel und für die Mandatsgebiete
Neu-Guinea und Nauru."
Diese Einschränkung ist von den Vertragspartnern
des Abkommens, welche gemäß Abs. 4
der Bestimmung D des Protokolls zum Abkommen
befragt wurden, angenommen worden;
2. am 26. August 1942 Brasilien.
II. Die Anwendbarkeit des Abkommens über
das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
haben dem Generalsekretär des Völkerbundes
angezeigt
1. am 7. September 1938 die Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nord-Irland für nachstehende Gebiete, wobei
diejenigen Gebiete, auf die das Abkommen
nur unter dem Vorbehalt der Bestimmung D des
Protokolls zum Abkommen anwendbar sein soll,
mit dem Zusatz „mit Einschränkung" versehen
sind
Bahama-Inseln (mit Einschränkung), Britische
Salomon-Inseln (Protektorat) (mit Einschränkung),
Falkland-Inseln und Nebengebiete (mit
Einschränkung), Gilbert- und Ellice-Inseln (Kolonie)
(mit Einschränkung), Mauritius, St. Helena
und Ascension (mit Einschränkung), Tanganjika-
Territorium (mit Einschränkung), Tonga
(mit Einschränkung), Transjordanien (mit Einschränkung)
und Sansibar (mit Einschränkung);
2. am 16. März 1939 die französische Regierung
zugleich im Namen der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nord-
Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung D
des Protokolls zum Abkommen für die unter
gemeinsamer französisch-britischer Herrschaft
stehenden Neuen Hebriden;
3. am 3. August 1939 die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nord-Irland unter dem Vorbehalt der Bestimmung
D des Protokolls zum Abkommen für
Jamaika einschließlich der Turks- und Caicos-
Inseln sowie der Cayman-Inseln und für das Protektorat
Britisch-Somaliland.
III. Dem Abkommen über das einheitliche
Wechselgesetz (BGBl. Nr. 289/1932) und dem
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete
des internationalen Wechselprivatrechtes (BGBl.
Nr. 289/1932) ist beigetreten
am 26. August 1942 Brasilien, zum Abkommen
über das einheitliche Wechselgesetz jedoch
unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der
Art. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20
der Anlage II dieses Abkommens.
IV. Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
zu den Abkommen über das einheitliche
Wechselgesetz, über Bestimmungen auf
dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechtes
und über das Verhältnis der Stempelgesetze
zum Wechselrecht geltend gemachten Vorbehalt,
daß die Bestimmungen der Abkommen
auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden,
hat zurückgezogen
am 18. August 1953 Portugal. Demnach finden
diese Abkommen mit Wirkung vom 16. November
1953 auch auf die überseeischen Gebiete
Portugals Anwendung.