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240_1951 AT

240. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.

Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 und

des Art. XI Abs. 8 des Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 191/1951, wird verordnet

§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung

werden die Gegenstände nach dem als Anlage A

dieser Verordnung angeschlossenen Verzeichnis

in drei Vergütungsgruppen eingeteilt. Hiebei ist,

soweit die Gewährung der Ausfuhrvergütung

auf Grund einer zu § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII

Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 191/1951, erlassenen Verordnung

nicht ausgeschlossen ist, jeweils für die in die

Vergütungsgruppe 1 eingereihten Gegenstände

der Vergütungssatz für Rohstoffe, für die in die

Vergütungsgruppe 2 eingereihten Gegenstände

der Vergütungssatz für Halberzeugnisse und für

die in die Vergütungsgruppe 3 eingereihten

Gegenstände der Vergütungssatz für Fertigwaren

anzuwenden. Für die Einreihung eines

ausgeführten Gegenstandes in eine der drei Vergütungsgruppen

ist die zollamtliche Tarifierung

maßgebend.

§. 2. (1) Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit

der auszuführenden Gegenstände

zu den Vergütungsgruppen 1, 2 oder 3 unter

Verwendung des Formblattes Muster 1 nachzuweisen.

Das in allen Teilen ausgefüllte Formblatt

Muster 1 ist vom Versender (Absender)

der Gegenstände zusammen mit dem handelsstatistischen

Anmeldeschein bei der jeweils zuständigen

handelsstatistischen Anmeldestelle

(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,

Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im einzelnen

Falle die Gegenstände in der Ausfuhr

abfertigt, hat auf dem Formblatt Muster 1 entweder

die Richtigkeit der beantragten Tarifierung

zu bestätigen oder zu bescheinigen, in

welche Zolltarifnummer und in welche Vergütungsgruppe

der auszuführende Gegenstand

einzureihen ist. Ergibt die Überprüfung der im

Formblatt Muster 1 vom Versender (Absender)

beantragten Tarifierung durch das Zollamt, daß

der auszuführende Gegenstand in eine andere

als die beantragte Zolltarifnummer einzureihen

ist und dadurch in eine niedrigere Vergütungsgruppe

fällt oder von der Gewährung der Ausfuhrvergütung

ausgeschlossen ist, so ist vom

Zollamt ein Bescheid über die Tarifierung auszufertigen.

Das mit dem zollamtlichen Vermerk

über die Tarifierung versehene Formblatt

Muster 1 oder der Bescheid über die Tarifierung

ist vom abfertigenden Zollamt dem Versender

(Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.

(2) Die Vorlage des hinsichtlich der Tarifierung

überprüften zollordnungsmäßigen Austrittsnachweises

im Sinne der §§ 32 und 34 der Verzollungsordnung

(Anlage 3 zur Zollvollzugsanweisung,

StGBl. Nr. 251/1920) ersetzt den Nachweis

durch Vorlage des mit dem zollamtlichen Vermerk

über die Tarifierung versehenen Formblattes

Muster 1.

§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche

Tarifierung gemäß § 2 ist vom Vergütungswerber

dem zuständigen Finanzamt

innerhalb der für die Einbringung des Antrages

auf Gewährung der Ausfuhrvergütung festgesetzten

Ausschlußfrist vorzulegen. Wurde

gegen einen gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Bescheid

Beschwerde erhoben, so kann die Ausfertigung

der Beschwerdeentscheidung nachträglich

beigebracht werden.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1951 in Kraft.

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