240. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren anzusehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 und
des Art. XI Abs. 8 des Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 191/1951, wird verordnet
§ 1. Für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
werden die Gegenstände nach dem als Anlage A
dieser Verordnung angeschlossenen Verzeichnis
in drei Vergütungsgruppen eingeteilt. Hiebei ist,
soweit die Gewährung der Ausfuhrvergütung
auf Grund einer zu § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII
Abs. 1 Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 191/1951, erlassenen Verordnung
nicht ausgeschlossen ist, jeweils für die in die
Vergütungsgruppe 1 eingereihten Gegenstände
der Vergütungssatz für Rohstoffe, für die in die
Vergütungsgruppe 2 eingereihten Gegenstände
der Vergütungssatz für Halberzeugnisse und für
die in die Vergütungsgruppe 3 eingereihten
Gegenstände der Vergütungssatz für Fertigwaren
anzuwenden. Für die Einreihung eines
ausgeführten Gegenstandes in eine der drei Vergütungsgruppen
ist die zollamtliche Tarifierung
maßgebend.
§. 2. (1) Der Vergütungswerber hat die Zugehörigkeit
der auszuführenden Gegenstände
zu den Vergütungsgruppen 1, 2 oder 3 unter
Verwendung des Formblattes Muster 1 nachzuweisen.
Das in allen Teilen ausgefüllte Formblatt
Muster 1 ist vom Versender (Absender)
der Gegenstände zusammen mit dem handelsstatistischen
Anmeldeschein bei der jeweils zuständigen
handelsstatistischen Anmeldestelle
(Zollamt, Eisenbahn-, Schiff- oder Flugstation,
Postamt) einzureichen. Das Zollamt, das im einzelnen
Falle die Gegenstände in der Ausfuhr
abfertigt, hat auf dem Formblatt Muster 1 entweder
die Richtigkeit der beantragten Tarifierung
zu bestätigen oder zu bescheinigen, in
welche Zolltarifnummer und in welche Vergütungsgruppe
der auszuführende Gegenstand
einzureihen ist. Ergibt die Überprüfung der im
Formblatt Muster 1 vom Versender (Absender)
beantragten Tarifierung durch das Zollamt, daß
der auszuführende Gegenstand in eine andere
als die beantragte Zolltarifnummer einzureihen
ist und dadurch in eine niedrigere Vergütungsgruppe
fällt oder von der Gewährung der Ausfuhrvergütung
ausgeschlossen ist, so ist vom
Zollamt ein Bescheid über die Tarifierung auszufertigen.
Das mit dem zollamtlichen Vermerk
über die Tarifierung versehene Formblatt
Muster 1 oder der Bescheid über die Tarifierung
ist vom abfertigenden Zollamt dem Versender
(Absender) auszuhändigen oder zuzustellen.
(2) Die Vorlage des hinsichtlich der Tarifierung
überprüften zollordnungsmäßigen Austrittsnachweises
im Sinne der §§ 32 und 34 der Verzollungsordnung
(Anlage 3 zur Zollvollzugsanweisung,
StGBl. Nr. 251/1920) ersetzt den Nachweis
durch Vorlage des mit dem zollamtlichen Vermerk
über die Tarifierung versehenen Formblattes
Muster 1.
§ 3. Der schriftliche Nachweis über die zollamtliche
Tarifierung gemäß § 2 ist vom Vergütungswerber
dem zuständigen Finanzamt
innerhalb der für die Einbringung des Antrages
auf Gewährung der Ausfuhrvergütung festgesetzten
Ausschlußfrist vorzulegen. Wurde
gegen einen gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Bescheid
Beschwerde erhoben, so kann die Ausfertigung
der Beschwerdeentscheidung nachträglich
beigebracht werden.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1951 in Kraft.