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240. Bundesgesetz: Geschwornengerichtsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Bundesgesetz: Geschwornengerichtsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Änderung des Einführungsgesetzes

zur Strafprozeßordnung.

Der Artikel VI des Gesetzes vom 23. Mai

1873, RGBl. Nr. 119, betreffend die Einführung

einer Strafprozeßordnung, in der Fassung der

Österreichischen Strafprozeßordnung 1945,

A.Slg. Nr. 1, hat zu lauten

„Artikel VI. Vor die Geschwornengerichte

gehört die Hauptverhandlung über alle Anklagen

wegen folgender strafbarer Handlungen

1. Hochverrat (§§ 58 bis 61 des Österreichischen

Strafgesetzes 1945, A.Slg. Nr. 2, und

Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 1862,

RGBl. Nr. 8/1863),

Vorschubleistung (§§ 211 bis 219 StG.) zum

Hochverrat,.

Störung der öffentlichen Ruhe (§§ 65, 66

StG. und Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember

1862, RGBl. Nr. 8/1863),

Aufstand und Aufruhr (§§ 68 bis 73 und 75

StG.),

öffentliche Gewalttätigkeit durch gewaltsames

Handeln gegen eine von der Regierung zur Verhandlung

öffentlicher Angelegenheiten berufene

Versammlung, gegen ein Gericht oder eine

andere öffentliche Behörde (§§ 76, 77 und 80

StG.) oder durch gewaltsames Handeln gegen gesetzlich

anerkannte Körperschaften oder gegen

Versammlungen, die unter Mitwirkung oder

Aufsicht einer öffentlichen Behörde gehalten

werden (§§ 78 bis 80 StG.),

Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden

und Aufwiegelung (§ 300 StG. und Artikel

III des Gesetzes vom 17. Dezember 1862,

RGBl.-Nr. 8/1863),

Aufreizung zu Feindseligkeiten (§ 302 StG.),

öffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen

der Ehe, der Familie, des Eigentums oder Gutheißen

von ungesetzlichen oder unsittlichen

Handlungen (§ 305 StG.), bewaffnete Verbindung

(§§ 1, 2 des Staatsschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 223/1936),

staatsfeindliche Verbindungen (§§ 4, 5, des

Staatsschutzgesetzes),

Ansammeln von Kampfmitteln (§ 10 des

Staatsschutzgesetzes);

2. alle anderen Verbrechen, die mit einer

strengeren Strafe als zehnjähriger Kerkerstrafe

bedroht sind, jedoch nur dann, wenn entweder

nach dem Gesetz auf lebenslange oder mindestens

zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist

oder in der Anklageschrift ausdrücklich beantragt

wird, wegen besonders erschwerender

Umstände auf eine mehr als zehnjährige Kerkerstrafe

zu erkennen.

Ist in der Anklageschrift wegen eines Verbrechens,

dessen Strafe nach dem Gesetz zehn

Jahre übersteigen, aber auch weniger betragen

kann, kein solcher Antrag gestellt, so gehört

die Hauptverhandlung über die Anklage vor

das Schöffengericht. Dieses Gericht darf in

keinem Fall eine strengere Strafe als eine zehnjährige

Kerkerstrafe verhängen."

Artikel II.

Änderungen der Strafprozeßordnung.

Die Österreichische Strafprozeßordnung 1945,

A.Slg. Nr. 1, wird ergänzt und abgeändert wie

folgt

1. Der erste Absatz des"§ 8 hat zu lauten

„(1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind

berufen

1. die Bezirksgerichte,

2. die Gerichtshöfe erster Instanz,

3. die Geschwornengerichte,

4. die Gerichtshöfe zweiter Instanz,

5. der Oberste Gerichtshof."

2. In der Z. 3 des § 10 entfallen die Worte

„als Schwurgerichte oder".

3. Der § 13 wird abgeändert wie folgt

a) Im ersten Absatz hat die Z. 1 zu lauten

„1. die Hauptverhandlung und Entscheidung

über Anklagen wegen aller nicht vor die Geschwornengerichte

gehörenden Verbrechen und

Vergehen;"

b) Der zweite Absatz hat zu lauten

„(2) Im Falle der Z. 1 üben sie ihre Tätigkeit

als Schöffengerichte in Versammlungen von

zwei Richtern und zwei Schöffen, im vereinfachten

Verfahren aber als Einzelgerichte aus

Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein

Richter."

4. Nach § 14 wird als § 14 a folgende Bestimmung

eingefügt

„III. Geschwornengerichte.

§ 14 a. (1) Den nach Vorschrift des XIX.

Hauptstückes zusammenzusetzenden Geschwornengerichten

kommt die Hauptverhandlung

und Entscheidung über Anklagen wegen der

ihnen durch das Einführungsgesetz zugewiesenen

Verbrechen und Vergehen zu.

(2) Die Bestimmung des § 14 findet auf die

Geschwornen sinngemäß Anwendung, soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt."

5. Die mit III bis VII bezeichneten Abschnitte

des II. Hauptstückes erhalten die Bezeichnung

IV bis VIII.

6. In den §§ 15, 41 Abs. 3, 56 Abs. 2,

91 Abs. 1, 220 Abs. 1, 221 Abs. 1 und 261

Abs. 1 und 2, tritt an die Stelle des Wortes

„Schwurgerichte" („Schwurgericht", „Schwurgerichtes")

das Wort „Geschwornengerichte"

(„Geschwornengericht", „Geschwornengerichtes").

7. Der erste Absatz des § 16 hat zu lauten

„(1) Der Oberste Gerichtshof hat über alle

in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten

Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe

der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen

Urteile der Geschwornengerichte und der

Schöffengerichte zu entscheiden."

8. Im ersten Absatz des § 31 hat der erste

Satz zu lauten

„Zu dem Geschäftskreis des Staatsanwaltes

bei dem Gerichtshof erster Instanz gehört die

Beteiligung an allen diesem zustehenden Vorerhebungen,

Voruntersuchungen und Hauptverhandlungen

wegen Verbrechen und Vergehen

sowie an den beim Gerichtshof erster

Instanz stattfindenden . Berufungsverhandlungen

über Entscheidungen der Bezirksgerichte und bei

den im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz

abzuhaltenden Tagungen des Geschwornengerichtes."

9. Der erste Absatz des § 68 hat zu lauten

„(1) Ausgeschlossen von der Wirksamkeit als

Richter oder Protokollführer in allen Instanzen

ist ferner

1. wer außerhalb seiner Dienstverrichtungen

Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen

oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger

vernommen worden ist oder vernommen

werden soll;

2. wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten

ist oder als Ankläger, als Vertreter

des Privatanklägers oder des Privatbeteiligten

oder als Verteidiger mitgewirkt hat oder als

Gerichtszeuge verwendet worden ist;

3. wer aus dem Freispruch oder aus der

Verurteilung des Beschuldigten einen Nutzen

oder Schaden zu erwarten hat."

10. Der erste Satz des § 71 Abs. 2 hat zu

lauten

„(2) Über die Ausschließung eines Geschwornen

oder Schöffen entscheidet die Ratskammer, in

der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Geschwornengerichtes

oder des Schöffengerichtes."

11. Im § 74 a treten an die Stelle der Worte

„Ein Schöffe" die Worte „Ein Geschworner

oder Schöffe".

12. Der letzte Absatz des § 221 hat zu lauten

„(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung

vor dem Schöffengericht von längerer

Dauer sein werde, so ist anzuordnen, daß ein

Ersatzrichter und ein Ersatzschöffe der Verhandlung

beiwohnen, um bei Verhinderung eines

Richters oder Schöffen an dessen Stelle zu

treten."

13. Der § 221 a wird abgeändert wie folgt

a) Im ersten Absatz tritt an die Stelle der

Worte „Schwurgerichts- oder Schöffengerichtsverhandlungen"

das Wort „Schöffengerichtsverhandlungen";

die Worte „dem Schwurgericht

oder" entfallen;

b) im zweiten Absatz entfallen die Worte

„des Schwurgerichtes oder" sowie „dem Schwurgericht

oder";

c) im dritten Absatz treten an die Stelle der

Worte „Den Schwurgerichts- und den Schöffengerichtsverhandlungen"

die Worte „Den

Schöffengerichtsverhandlungen";

d) im vierten Absatz entfallen die Worte

„einem Schwurgericht oder" sowie „des Schwurgerichtes

oder".

14. Im § 265 a entfällt der zweite Absatz

und im ersten Absatz die Absatzbezeichnung

„(1)".

15. Die §§ 265 b und 269 a entfallen.

16. Im § 283 Abs. 1 entfallen die Worte

„oder die vom Gesetze angedrohte lebenslängliche

Freiheitsstrafe auf weniger als fünfzehn

Jahre herabgesetzt worden ist" sowie die Worte

„oder auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder an

deren Stelle auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe

erkannt worden ist."

17. Das XIX. Hauptstück hat zu lauten

„XIX. Hauptstück.

Von den Geschwornengerichten.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 297. (1) Ordentliche Tagungen des Geschwornengerichtes

werden am Sitze jedes Gerichtshofes

erster Instanz in der Regel alle drei

Monate abgehalten, und zwar innerhalb jedes

Oberlandesgerichtssprengels in der vom Präsidenten

des Gerichtshofes zweiter Instanz bestimmten

Reihenfolge. Beim Landesgerichte für

Strafsachen Wien tagt das Geschwornengericht

jeden Monat, bei anderen Gerichtshöfen erster

Instanz, sofern es der Präsident des Gerichtshofes

zweiter Instanz anordnet, alle zwei

Monate.

(2) Wenn es die Anzahl oder Wichtigkeit der

vorliegenden Anklagen erfordert, kann der Präsident

des Gerichtshofes zweiter Instanz auch

eine außerordentliche Tagung des Geschwornengerichtes

anordnen.

§ 298. (1) Eine ordentliche Tagung des Geschwornengerichtes

darf nicht geschlossen werden,

bevor über alle Strafsachen entschieden

worden ist, in denen die Versetzung in den

Anklagestand bei Eröffnung der Tagung bereits

rechtskräftig war.

(2) In Strafsachen, in denen dies bei Eröffnung

der Tagung des Geschwornengerichtes

noch nicht der Fall war, kann die Hauptverhandlung

in dieser Tagung auf Antrag des

Anklägers oder des Angeklagten durchgeführt

werden, wenn der Gegner dem Begehren zustimmt,

der Angeklagte auf den Einspruch gegen

die Anklageschrift und auf die ihm zustehende

Frist zur Vorbereitung seiner Verteidigung

(§ 221) ausdrücklich verzichtet und der Präsident

des Gerichtshofes erster Instanz die Durchführung

der Hauptverhandlung in dieser

Tagung genehmigt.

§ 299. Beantragt der Ankläger oder Angeklagte,

daß eine Sache in der nächsten Tagung

des Geschwornengerichtes nicht verhandelt

werde, so entscheidet die Ratskammer (§ 225).

Sie kann dem Antrag nur aus wichtigen Gründen

stattgeben. Gegen ihre Entscheidung ist

kein Rechtsmittel zulässig.

§ 300. (1) Das Geschwornengericht besteht aus

dem Schwurgerichtshof und der Geschwornenbank.

(2) Dem Schwurgerichtshof gehören drei

Richter an, von denen einer den Vorsitz führt;

die Geschwornenbank setzt sich aus acht Geschwornen

zusammen.

(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung

von längerer Dauer sein werde, so kann der

Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und

ein oder zwei Ersatzgeschworne der Hauptverhandlung

beiwohnen, um bei Verhinderung

eines Richters oder eines Geschwornen an dessen

Stelle zu treten.

(4) Sind zwei Ersatzgeschworne zugezogen

worden, so treten sie in der Reihenfolge der

Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschwornen.

§ 301. (1) Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes,

die Ersatzrichter und die Reihenfolge

ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung

bestimmt. Als Vorsitzender und als

dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt

werden, die mindestens fünf Jahre als Richter

bei einem Gerichtshof erster Instanz in Strafsachen

oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.

(2) Die Bildung der Listen, denen die Geschwornen

zu entnehmen sind, die Heranziehung

der in diesen Listen verzeichneten Personen

zum Dienste als Geschworne und die

wegen Pflichtverletzungen der Geschwornen zulässigen

Maßnahmen regelt ein besonderes Gesetz.

II. Hauptverhandlung vor dem

Geschwornengericht.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 302. (1) Die Hauptverhandlung richtet sich,

soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt

ist, nach den Vorschriften des XVIII.

Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof

und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den

Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes

ist insbesondere verpflichtet, den Geschwornen

auch außer den Fällen, für die es im Gesetze

ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung

ihres Amtes erforderlichen Anleitungen

zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten

zu erinnern.

§ 303. Soweit nach den folgenden Vorschriften

der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen

zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung

und Beschlußfassung nach den für

die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.

2. Beginn der Hauptverhandlung.

§ 304. Sobald die Geschwornen ihre Sitze in

der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen,

Ersatzgeschworne nach den übrigen Geschwornen,

eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung

mit dem Aufruf der Sache durch

den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den

Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen

Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit

auf die vorzutragende Anklage und auf den

Gang der Verhandlung.

§ 305. (1) Hierauf vereidigt der Vorsitzende

bei sonstiger Nichtigkeit die Geschwornen, die

in demselben Jahr noch nicht vereidigt worden

sind. Er gibt die Namen der schon vereidigten

Geschwornen bekannt und erinnert diese an

die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides.

Sodann fordert er die Geschwornen auf, sich

von den Sitzen zu erheben, und hält an sie

folgende Anrede

„Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise,

die gegen und für den Angeklagten

werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten

Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts

unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum

Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das

Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu

zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den

Gegenstand der Verhandlung mit niemand außer

mit den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes

und Ihren Mitgeschwornen Rücksprache zu

nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung,

der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu

geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und

Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten

vorgeführten Beweismitteln und ihrer

darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden,

wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen

verantworten können."

(2) Sodann wird jeder noch nicht vereidigte

Geschworne einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen

und antwortet: „Ich schwöre, so wahr

mir Gott helfe." Das Religionsbekenntnis der

Geschwornen macht dabei keinen Unterschied.

Nur Geschworne, die keinem Religionsbekenntnis

angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung

untersagt, werden durch Handschlag

verpflichtet.

(3) Die Vereidigung gilt für die Dauer des

Kalenderjahres. Sie ist im Verhandlungsprotokoll

und fortlaufend in einem besonderen Abschnitt

des Buches über die Vereidigung der

Schöffen (§ 240 a Abs. 3) zu beurkunden.

3. Beweisverfahren.

§ 306. Nach der Vereidigung der Geschwornen

läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer

die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und

trifft die im § 241 angeführten Verfügungen.

Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder

Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften

der §§ 242 und 243.

§ 307. Sobald die Zeugen und, soferne der

Vorsitzende nicht gemäß § 241 etwas anderes

verfügt hat, auch die Sachverständigen abgetreten

sind, läßt der Vorsitzende bei sonstiger

Nichtigkeit die Anklageschrift und, falls ein Erkenntnis

des Gerichtshofes zweiter Instanz vorliegt,

vermöge dessen ein Anklagepunkt zu entfallen

hat (§ 213 Abs. 2), auch dieses vorlesen.

§ 308. (1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf

den Angeklagten und leitet die Vorführung der

Beweismittel unter Beobachtung der in den

§§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.

(2) Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht

auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen

mit Einschluß der Ersatzgeschwornen zu.

§ 309. (1) Auch Geschworne einschließlich der

Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen

zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die

Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen

voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die

nochmalige Vernehmung bereits abgehörter

Zeugen (§ 251) begehren.

(2) Über ein solches Begehren entscheidet der

Schwurgerichtshof.

4. Fragestellung an die Geschwornen.

§ 310. (1) Nach Schluß des Beweisverfahrens

stellt der Vorsitzende nach vorläufiger Beratung

des Schwurgerichtshofes die an die Geschwornen

zu richtenden Fragen fest. Sie sind schriftlich

abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen

und bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Sowohl

dem Ankläger als auch dem Verteidiger ist eine

Niederschrift der Fragen zu übergeben.

(2) Nach Verlesung der Fragen ist ein Rücktritt

des Anklägers von der Anklage nicht mehr

zulässig.

(3) Die Parteien sind berechtigt, eine Abänderung

oder Ergänzung der Fragen zu beantragen.

Über einen solchen Antrag entscheidet

der Schwurgerichtshof; gibt er ihm statt, so

müssen die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt,

vom Vorsitzenden unterfertigt und bei

sonstiger Nichtigkeit nochmals vorgelesen

werden.

(4) Der Vorsitzende übergibt sodann mindestens

zwei Ausfertigungen der Fragen den

Geschwornen.

§ 311. (1) Die Fragestellung an die Geschwornen

entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach

Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte

freizusprechen sei, weil einer der im

§ 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt

oder die Verfolgung aus anderen Gründen des

Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.

(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden

werden, ohne einer den Geschwornen

vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen

oder der rechtlichen Beurteilung der Tat

durch die Geschwornen vorzugreifen, so ist vorerst

der Wahrspruch der Geschwornen abzuwarten

(§ 337).

§ 312. (1) Die Hauptfrage ist darauf gerichtet,

ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage

zugrunde liegende strafbare Handlung begangen

zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale

der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen

und die besonderen Umstände der Tat

nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beizufügen,

als es zur deutlichen Bezeichnung der

Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche

notwendig ist.

(2) Treffen in der dem Angeklagten in der

Anklage zur Last gelegten Tat die Merkmale

mehrerer strafbarer Handlungen zusammen,

ohne daß eine in der anderen aufgeht, so ist

für jede der zusammentreffenden strafbaren

Handlungen eine besondere Hauptfrage zu

stellen.

§ 313. Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen

vorgebracht worden, die — wenn sie als

erwiesen angenommen werden — die Strafbarkeit

ausschließen oder aufheben würden, so ist

eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs-

oder Strafaufhebungsgrund

(Zusatzfrage) zu stellen.

§ 314. (1) Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen

vorgebracht worden, vermöge deren

— wenn sie als erwiesen angenommen werden —

ein eines vollendeten Verbrechens oder Vergehens

Angeklagter nur des Versuches schuldig

oder ein als Täter Angeklagter nur als Mitschuldiger

oder Teilnehmer anzusehen wäre

oder wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte

Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das

nicht strenger ist als das in der Anklageschrift

angeführte, so sind entsprechende Schuldfragen

(Eventualfragen) an die Geschwornen zu stellen.

(2) Eine Frage, nach der die dem Angeklagten

zur Last gelegte Tat unter ein strengeres Strafgesetz

als das in der Anklageschrift angegebene

fiele, kann gestellt werden, soferne der Schwurgerichtshof

nach Anhörung der Parteien die Vertagung

der Hauptverhandlung oder die Ausscheidung

des Verfahrens wegen dieser Tat

nicht für notwendig erachtet.

§ 315. (1) Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung

noch einer anderen als der der

Anklageschrift zugrunde liegenden Tat beschuldigt

worden oder hat er während der Hauptverhandlung

eine strafbare Handlung begangen,

so finden die Bestimmungen der §§ 263, 279

Anwendung.

(2) Ist die Verhandlung auf die neue Tat ausgedehnt

worden, so sind auch wegen dieser

Tat die entsprechenden Fragen zu stellen.

Die Stellung solcher Fragen unterbleibt jedoch,

wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt,

daß eine bessere Vorbereitung der Anklage

oder Verteidigung notwendig ist. In diesem

Falle hat der Schwurgerichtshof die Hauptverhandlung

gegen den Angeklagten, dem die

hinzugekommene Tat zur Last gelegt ist, abzubrechen

und die Entscheidung über alle diesem

Angeklagten zur Last liegenden strafbaren

Handlungen einer neuen Hauptverhandlung

vorzubehalten oder, falls er diesen Vorgang

nicht für zweckmäßig erachtet, dem Ankläger

auf dessen Verlangen die Verfolgung wegen der

hinzugekommenen Tat im Urteil vorzubehalten.

§ 316. Erschwerungs- und Milderungsumstände

sind nur unter der Voraussetzung

Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen,

daß in der Hauptverhandlung Tatsachen

vorgebracht worden sind, die — wenn sie als

erwiesen angenommen werden — einen im

Gesetz namentlich angeführten Erschwerungs-

oder Milderungsumstand begründen würden,

der nach dem Gesetz die Anwendung eines

anderen Strafsatzes bedingt.

§ 317. (1) Die an die Geschwornen zu richtenden

Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit

Ja oder Nein beantworten lassen.

(2) Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen

oder zum Gegenstand besonderer

Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die

Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des

Schwurgerichtshofes im einzelnen Falle überlassen.

(3) Fragen, die nur für den Fall der Bejahung

(Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung

einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt

werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

5. Vorträge der Parteien; Schluß der

Verhandlung.

§ 318. (1) Nach Verlesung der Fragen werden

der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte

und sein Verteidiger in der im § 255

bezeichneten Reihenfolge gehört.

(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteil

zu entscheidenden Punkte zu behandeln.

§ 319. Hierauf erklärt der Vorsitzende die

Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte

wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem

Sitzungssaal abgeführt.

6. Wahl des Obmannes der Geschwornen;

Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden.

§ 320. (1) Die Geschwornen begeben sich

hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer

und wählen einen Obmann aus ihrer

Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der

Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein

Beratungszimmer zurück.

(2) Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschwornen

dürfen im Beratungszimmer nur anwesend

sein, soferne sie vor Schluß der Verhandlung an

die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes

getreten sind.

§ 321. (1) Der Vorsitzende verfaßt nach Beratung

mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofes

die den Geschwornen zu erteilende

Rechtsbelehrung. Das Schriftstück ist von ihm

zu unterfertigen und dem Protokolle über die

Hauptverhandlung anzuschließen.

(2) Die Rechtsbelehrung muß — für jede

Frage gesondert — eine Darlegung der gesetzlichen

Merkmale der strafbaren Handlung, auf

welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet

ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen

Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes

enthalten und das Verhältnis der einzelnen

Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung

oder Verneinung jeder Frage klarlegen.

§ 322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung

begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem

Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschwornen.

Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift,

das nach § 307 vorgelesene Erkenntnis

des Gerichtshofes zweiter Instanz, die Beweisgegenstände,

Augenscheinprotokolle und die

übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung

nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle

in das Beratungszimmer schaffen.

§ 323. (1) Im Beratungszimmer der Geschwornen

erteilt ihnen der Vorsitzende die

Rechtsbelehrung. Weicht er dabei von der

Niederschrift (§ 321 Abs. 1) ab oder geht er

über sie hinaus, insbesondere zufolge von Fragen

der Geschwornen, so sind die Änderungen und

Ergänzungen der Niederschrift über die Rechtsbelehrung

in einem Anhange beizufügen, den

der Vorsitzende unterfertigt.

(2) Im Anschluß an die Rechtsbelehrung bespricht

der Vorsitzende mit den Geschwornen

die einzelnen Fragen; er führt die in die Fragen

aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der

strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde

liegenden Sachverhalt zurück, hebt die für die

Beantwortung der Frage entscheidenden Tatsachen

hervor, verweist auf die Verantwortung

des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung

durchgeführten Beweise, ohne sich

in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen,

und gibt die von den Geschwornen etwa begehrten

Aufklärungen. Er belehrt ferner den

Obmann der Geschwornen über die ihm obliegenden

Aufgaben, inbesondere über den Vorgang

bei der Abstimmung und Aufzeichnung

ihres Ergebnisses.

(3) Am Schluß seines Vortrages überzeugt sich

der Vorsitzende, ob seine Belehrung von den

Geschwornen verstanden worden ist, und ergänzt

sie, wenn es zur Behebung von Zweifeln

erforderlich ist. Er übergibt sodann dem Obmann

der Geschwornen die Niederschrift der

Rechtsbelehrung und des allfälligen Anhanges

zu ihr.

7. Beratung und Abstimmung der Geschwornen.

§ 324. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig

der Ansicht, daß seine Anwesenheit während

der Beratung der Geschwornen zur besseren

Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen

zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen

darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser

Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.

(2) Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann

der Geschwornen zu hören; dieser hat

die Meinung der Geschwornen einzuholen.

Spricht sich die Mehrheit der Geschwornen

gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes

an der Beratung aus, kann ein Beschluß im Sinne

des Abs. 1 nicht gefaßt werden.

(3) Ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 ist vom

Vorsitzenden den Geschwornen mitzuteilen. Eine

schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt

Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes

zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll

anzuschließen. Ein

Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht

offen.

§ 325. (1) Der Obmann leitet die Beratung

der Geschwornen damit ein, daß er ihnen folgende

Belehrung vorliest

„Das Gesetz fordert von den Geschwornen

nur, daß sie alle für und wider den Angeklagten

vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft

prüfen und sich dann selbst fragen,

welchen Eindruck in der Hauptverhandlung die

wider den Angeklagten vorgeführten Beweise

und die Gründe seiner Verteidigung auf sie gemacht

haben.

Nach der durch diese Prüfung der Beweismittel

gewonnenen Überzeugung allein haben

die Geschwornen ihren Ausspruch über Schuld

oder Nichtschuld des Angeklagten zu fällen.

Sie dürfen dabei ihrem Eid gemäß der Stimme

der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder

Schadenfreude kein Gehör geben, haben vielmehr

mit Unparteilichkeit und Festigkeit so zu

entscheiden, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen

verantworten können.

Die Beratung und Abstimmung hat sich nur

auf die den Geschwornen vorgelegten Fragen

zu beschränken. Welche gesetzlichen Folgen den

Angeklagten treffen, wenn er schuldig gesprochen

wird, werden die Geschwornen gemeinsam

mit dem Gerichtshof in einer späteren Beratung

zu entscheiden haben.

Die Geschwornen haben sich bei ihrer Abstimmung

ständig ihre beschworene Pflicht vor

Augen zu halten, das Gesetz treu zu beobachten

und ihm Geltung zu verschaffen. Sie sind dazu

berufen, Recht zu sprechen, aber nicht berechtigt,

Gnade zu üben."

(2) Mehrere Abdrücke dieser Belehrung sowie

der Bestimmungen der §§ 326, 329, 330, 331,

332 Abs. 1 bis 3 sowie des § 340 sollen im

Beratungszimmer der Geschwornen angeschlagen

sein.

§ 326. Die Geschwornen dürfen ihr Beratungszimmer

nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch

über die an sie gerichteten Fragen gefällt

haben. Niemand darf während der Beratung

und Abstimmung ohne Bewilligung des

Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten;

auch ist den Geschwornen jeder Verkehr mit

dritten Personen untersagt. Geschworne, die

diesem Verbot zuwiderhandeln, werden vom

Gerichtshof mit Geldstrafe bis zu 1000 S, dritte

Personen aber, die das Verbot übertreten, mit

Arrest von 6 bis zu 24 Stunden bestraft; gegen

eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel

zulässig.

§ 327. (1) Entstehen bei den Geschwornen im

Zuge der Beratung Zweifel über den Sinn der

ihnen gestellten Fragen, über das von ihnen bei

der Abstimmung zu beobachtende Verfahren

oder über die Fassung einer Antwort, oder

äußern die Geschwornen den Wunsch nach

einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung

erheblicher Tatsachen oder nach Abänderung

oder Ergänzung der an sie gerichteten

Fragen, so ersucht der Obmann der Geschwornen,

wenn der Schwurgerichtshof nicht

an der Beratung teilnimmt, den Vorsitzenden

schriftlich, sich in das Beratungszimmer zu begeben.

Der Schwurgerichtshof begibt sich hierauf

mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer.

Der Vorsitzende erteilt den Geschwornen die

erforderliche Belehrung.

(2) Die Belehrung ist zu Protokoll zu nehmen

und das Protokoll dem Hauptverhandlungsprotokoll

anzuschließen.

(3) Im übrigen wird über die Beratung der

Geschwornen kein Protokoll geführt.

§ 328. Äußern die Geschwornen bei der Beratung

den Wunsch nach einer Ergänzung des

Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher

Tatsachen (§ 309) oder nach Abänderung oder

Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist

die Verhandlung wieder zu eröffnen; soferne es

sich um eine Ergänzung oder Abänderung der

Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des

§ 310 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

§ 329. Der Abstimmung der Geschwornen

darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.

§ 330. (1) Der Obmann der Geschwornen läßt

über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich

abstimmen, in dem er jeden Geschwornen

um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine

Stimme zuletzt ab.

(2) Die Geschwornen stimmen über jede Frage

mit „ja" oder „nein" ab; doch ist ihnen auch

gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen.

In diesem Falle ist die Beschränkung kurz beizufügen

(zum Beispiel: „Ja, aber nicht mit diesen

oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen").

§ 331. (1) Zur Bejahung der an die Geschwornen

gerichteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit,

das ist mehr als die Hälfte sämtlicher

Stimmen, erforderlich; bei Stimmengleichheit

gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung

den Ausschlag. Ist eine Schuldfrage zu Ungunsten

des Angeklagten bejaht worden, so

können sich die überstimmten Geschwornen der

Abstimmung über die für diesen Fall gestellten

Zusatzfragen enthalten; ihre Stimmen werden

dann den dem Angeklagten günstigsten beigezählt.

(2) Der Obmann zählt die Stimmen und

schreibt in zwei Niederschriften der Fragen neben

jede Frage, je nachdem sie durch die Geschwornen

beantwortet worden ist, ja oder nein, mit den

allfälligen Beschränkungen, unter Angabe des

Stimmenverhältnisses und unterschreibt diese

Aufzeichnung des Wahrspruches der Geschwornen.

Es dürfen darin keine Radierungen vorkommen;

Ausstreichungen, Randbemerkungen

oder Einschaltungen müssen vom Obmann durch

eine von ihm unterschriebene Bemerkung ausdrücklich

genehmigt sein.

(3) Nach Beendigung der Abstimmung hat der

Obmann in einer kurzen Niederschrift, gesondert

für jede Frage, die Erwägungen anzugeben,

von denen die Mehrheit der Geschwornen bei

der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist.

Die Niederschrift ist im Einvernehmen mit

diesen Geschwornen abzufassen und vom Obmann

zu unterfertigen.

(4) Der Obmann der Geschwornen benachrichtigt

sodann den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes

schriftlich von der Beendigung der

Abstimmung.

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschwornen.

§ 332. (1) Der Schwurgerichtshof begibt sich

darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger

und dem Verteidiger in das Beratungszimmer

der Geschwornen.

(2) Der Obmann der Geschwornen übergibt

eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des

Wahrspruches und der im § 331 Abs. 3 bezeichneten

Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser

unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen

und von ihm mitfertigen.

(3) Nach der Verlesung kann in der Regel

kein Geschworner von seiner Meinung abgehen.

(4) Wird jedoch von einem oder mehreren

Geschwornen behauptet, daß bei der Abstimmung

ein Mißverständnis unterlaufen sei oder

kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung

des Anklägers und des Verteidigers zu der

Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschwornen

undeutlich, unvollständig oder in sich

widersprechend ist oder mit dem Inhalt der im

§ 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift in

Widerspruch steht, so trägt er den Geschwornen

die Verbesserung des Wahrspruches auf.

(5) Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof

eine Änderung oder Ergänzung der

Fragen für wünschenswert oder wird eine solche

vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt,

so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und

nach Vorschrift des § 310 Abs. 3 und 4 zu

verfahren.

(6) Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes

(Abs. 4 und 5) aufgenommene Protokoll

und der ursprüngliche Wahrspruch und die im

§ 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift sind dem

Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.

§ 333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung

des Wahrspruches für erforderlich

oder ist in" diesem Falle auch die Fragestellung

abgeändert oder ergänzt worden, so eröffnet

der Vorsitzende den Geschwornen, daß sie nur

zur Abänderung der beanstandeten Antworten

(§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu

oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen

(§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder

geänderten Fragen sind dem Obmann der Geschwornen

in zwei Ausfertigungen zu übergeben.

9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung

über die Strafe.

§ 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig

der Ansicht, daß sich die Geschwornen

bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt

haben, so beschließt er — ohne einen darauf

abzielenden Antrag zuzulassen —, daß die Entscheidung

ausgesetzt und die Sache dem Obersten

Gerichtshof vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum

der Geschwornen nur den Ausspruch über einen

von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch

über einzelne von mehreren Anklagepunkten

und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung

und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich

die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten

oder diesen Anklagepunkt zu beschränken

und bleibt ohne Einfluß auf die

übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder

mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte

ausgesetzt worden, so finden die

Bestimmungen des § 264 dem Sinne nach Anwendung.

(2) Der Oberste Gerichtshof verweist die

Sache vor ein anderes Geschwornengericht desselben

oder eines anderen Sprengeis, wenn aber

nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden

ist, die für sich allein nicht vor das

Geschwornengericht gehört, an das von ihm zu

bezeichnende sachlich zuständige Gericht.

(3) Bei der wiederholten Verhandlung darf

keiner der Richter den Vorsitz führen und

keiner der Geschwornen zugelassen werden, die

an der ersten Verhandlung teilgenommen haben.

(4) Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschwornengerichtes

mit dem des ersten überein,

so ist er dem Urteil zugrunde zu legen.

§ 335. Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt,

so ist der Wahrspruch der Geschwornen

dem Urteil zugrunde zu legen.

§ 336. Haben die Geschwornen die Schuldfragen

verneint oder Zusatzfragen nach Strafausschließungs-

oder Strafaufhebungsgründen bejaht,

so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein

freisprechendes Urteil.

§ 337. Ebenso wird der Angeklagte durch

Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen,

wenn ihn die Geschwornen zwar schuldig gesprochen

haben, der Schwurgerichtshof jedoch

der Meinung ist, daß bei Zugrundelegung der

Tatsachen, die im Wahrspruch der Geschwornen

festgestellt sind, und der rechtlichen Beurteilung,

welche die Geschwornen der Tat haben angedeihen

lassen, die Verfolgung aus Gründen des

Prozeßrechtes ausgeschlossen sei (§ 311), oder

daß die Tat, die der Angeklagte nach dem Ausspruch

der Geschwornen begangen hat, vom

Gesetze nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.

10. Gemeinsame Beratung über die Strafe.

§ 338. Ist der Angeklagte schuldig befunden

worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337

freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof

gemeinsam mit den Geschwornen

(§ 303) über die zu verhängende Strafe und die

etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung

und Sicherung sowie über die privatrechtlichen

Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.

§ 339. (1) Wäre die Strafe nach dem Gesetze

zwischen zehn und zwanzig Jahren zu bemessen

oder auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen,

so darf das Geschwornengericht wegen des Zusammentreffens

sehr wichtiger und überwiegender

Milderungsgründe die Strafe zwar nicht in

der Art, aber in der Dauer herabsetzen, jedoch

nicht unter ein Jahr.

(2) Im übrigen richten sich die Befugnisse des

Geschwornengerichtes zur außerordentlichen

Milderung und zur Veränderung der Strafe nach

den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.

11. Verkündung des Wahrspruches und des

Urteiles.

§ 340. (1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung

läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen

oder vorrufen und fordert den Obmann

der Geschwornen auf, den Wahrspruch mitzuteilen.

Dieser erhebt sich und spricht

„Die Geschwornen haben nach Eid und Gewissen

die an sie gestellten Fragen beantwortet

wie folgt:"

(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger

Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschwornen die

an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach

jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschwornen.

§ 341. (1) Der Vorsitzende verkündet sodann

in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart

des Anklägers, des Angeklagten (§§ 234, 269)

und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen

Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung

der Entscheidung (§ 334), diesen ohne

Begründung.

(2) Anschließend belehrt der Vorsitzende den

Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.

12. Ausfertigung des Urteils, Protokollführung.

§ 342. Das Urteil ist in der im § 270 vorgeschriebenen

Weise auszufertigen. In der Ausfertigung

sind auch die Namen der Geschwornen

anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch

nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung

an die Stelle eines verhinderten Geschwornen

getreten sind. Die Ausfertigung muß auch

die an die Geschwornen gestellten Fragen und

ihre Beantwortung enthalten. Auf die im § 331

Abs. 3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteil

kein Bezug genommen werden.

§ 343. (1) Für die Führung des Protokolles

über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen

und Abstimmungen des Gerichtshofes

oder des Geschwornengerichtes während und am

Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften

der §§ 271, 272 und 305 Abs. 3.

(2) Das Hauptverhandlungsprotokoll muß

auch die Namen der Geschwornen einschließlich

der Ersatzgeschwornen enthalten. Ist infolge

Verhinderung eines Geschwornen ein Ersatzgeschworner

an dessen Stelle getreten, so ist das

im Hauptverhandlungsprotokolle zu beurkunden.

III. Rechtsmittel gegen Urteile der

Geschwornengerichte.

§ 344. Gegen die Urteile der Geschwornengerichte

stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde

und der Berufung offen. Die für

Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte

und für das Verfahren über solche Rechtsmittel

geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296) finden

auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschwornengerichte

dem Sinne nach Anwendung, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 345. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann,

soferne sie nicht nach besonderen gesetzlichen

Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen

ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe

ergriffen werden

1. Wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschwornenbank

nicht gehörig besetzt war, wenn

nicht alle Richter und Geschwornen der ganzen

Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich

ein ausgeschlossener Richter oder Geschworner

(§§ 67, 68) an der Verhandlung beteiligt hat;

als nicht gehörig besetzt gilt die Geschwornenbank

auch dann, wenn in einer Jugendsache nicht

Geschworne für Jugendsachen oder nicht mindestens

zwei im Lehrberuf tätige oder tätig gewesene

Personen der Geschwornenbank angehört

haben;

2. wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung

eines Verteidigers geführt worden ist;

3. wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers

ein Schriftstück über einen nach

dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt

in der Hauptverhandlung vorgelesen

worden ist;

4. wenn bei der Hauptverhandlung eine Vorschrift

verletzt oder vernachlässigt worden ist,

deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei

sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 151,

152, 170, 221, 228, 247, 250, 260, 271, 305,

307, 310, 329, 340 und 427);

5. wenn in der Hauptverhandlung über einen

Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt

worden ist oder wenn durch ein gegen seinen

Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis

Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens

hintangesetzt oder unrichtig angewendet

worden sind, deren Beobachtung durch das

Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung

sichernden Verfahrens geboten ist;

6. wenn eine der in den §§ 312 bis 317 enthaltenen

Vorschriften verletzt worden ist;

7. wenn an die Geschwornen eine Frage mit

Verletzung der Vorschrift des § 267 gestellt und

diese Frage bejaht worden ist;

8. wenn der Vorsitzende den Geschwornen

eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat

(§§ 321, 323, 327);

9. wenn die Antwort der Geschwornen auf

die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig

oder in sich widersprechend ist;

10. wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen

die Verbesserung des Wahrspruches

gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers

mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder

mehrere Geschworne ein bei der Abstimmung

unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben,

mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§ 332

Abs. 4);

11. wenn durch die Entscheidung über die

Frage,

a) ob die dem. Angeklagten zur Last fallende

Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte

gehörige strafbare Handlung begründet

oder

b) ob die Verfolgung der Tat aus Gründen

des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist,

ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet

worden ist;

12. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende

Tat durch unrichtige Gesetzauslegung

einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das

darauf keine Anwendung findet;

13. wenn das Geschwornengericht die Grenzen

des gesetzlichen Strafsatzes, soweit er durch

namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs-

oder Milderungsumstände begründet wird, oder

wenn es die Grenzen des ihm zustehenden Strafumwandlungs-

oder Milderungsrechtes oder

durch die Entscheidung über eine Maßnahme der

Besserung oder Sicherung seine Befugnisse überschritten

oder wenn es die Bestimmungen des

§ 293 Abs. 3 oder des § 359 Abs. 4 verletzt

oder unrichtig angewendet hat.

(2) Die in der 2. 1 angeführten Nichtigkeitsgründe

können nur dann geltend gemacht

werden, wenn der Beschwerdeführer den die

Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei

Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm

erst später bekannt geworden ist, sogleich, nachdem

er ihm zur Kenntnis gekommen ist, geltend

gemacht hat.

(3) Die unter 2. 3 bis 6 und 10 erwähnten

Nichtigkeitsgründe können zum Vorteil des Angeklagten

nicht geltend gemacht werden, wenn

unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung

auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten

nachteiligen Einfluß üben könnte.

(4) Zum Nachteil des Angeklagten können die

unter Z. 2 und 7 erwähnten Nichtigkeitsgründe

niemals, die unter Z. 3 bis 6 und 10 erwähnten

aber nur dann geltend gemacht werden, wenn

erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die

Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung

üben konnte, wenn sich außerdem der

Ankläger widersetzt, die Entscheidung des

Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach

der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung

die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten

hat.

§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann,

soweit nicht der im § 345 Z. 13 erwähnte Nichtigkeitsgrund

geltend gemacht wird, mit Berufung

angefochten werden und zwar außer in

den im § 283 bezeichneten Fällen

zum Nachteil des Angeklagten, wenn die vom

Gesetz angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe

auf weniger als fünfzehn Jahre herabgesetzt

worden ist,

zugunsten des Angeklagten, wenn auf die

im Gesetz angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe

oder an ihrer Stelle auf eine mehr als zehnjährige

Freiheitsstrafe erkannt worden ist.

§ 347. Werden die Nichtigkeitsbeschwerde

oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht

schon in der Sitzung des Geschwornengerichtes

angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster

Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere

Verfahren und die Vorlage der Akten an den

Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof

zweiter Instanz zu.

§ 348. Für den Gerichtstag beim Obersten

Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er

keinen gewählten Verteidiger hat, aus der Zahl

der am Sitze des Obersten Gerichtshofes wohnhaften

Verteidiger ein Armenvertreter oder ein

Verteidiger von Amts wegen (§ 286 Abs. 4)

ohne Rücksicht auf Art und Höhe der Strafe

zu bestellen, die für die strafbare Handlung

angedroht ist, die dem Angeklagten in der Anklageschrift

oder im Urteil erster Instanz zur

Last gelegt wird.

§ 349. (1). Liegt einer der im § 345 2. 1 bis 9

erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der

Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschwornen

und das darauf beruhende Urteil auf

und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345

2. 7 angeführten Grund den Angeklagten freispricht,

die Sache an das Geschwornengericht des

von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes zur

nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.

(2) Werden nicht alle Teile des Wahrspruches

von dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund

getroffen und ist eine Sonderung möglich, so

läßt der Oberste Gerichtshof die nicht betroffenen

Teile des Wahrspruches und des Urteils

von dieser Verfügung unberührt und trägt dem

Gericht, an das die Sache verwiesen wird, auf,

die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches

der Entscheidung mit zugrunde zu

legen.

§ 350. (1) Liegt der im § 260 angeführte

Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste

Gerichtshof die Sache an das Geschwornengericht,

das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrag

zurück, nach Tunlichkeit in der gleichen

Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund

des früheren Ausspruches der Geschwornen zu

fällen.

(2) Liegt der im § 345 Z. 10 bezeichnete

Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste Gerichtshof

den Wahrspruch der Geschwornen, soweit

er von dem Nichtigkeitsgrund betroffen ist,

und das darauf beruhende Urteil auf. Ist den

Geschwornen mit Unrecht die Verbesserung des

Wahrspruches aufgetragen worden, so entscheidet

er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches

in der Sache selbst. Ist den Geschwornen

die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten

Mißverständnisses mit Unrecht nicht

aufgetragen worden, so verweist der Oberste

Gerichtshof die Sache an das Geschwornengericht

zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung

zurück.

§ 351. Liegt einer der im § 345 2. 11 bis 13

angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so entscheidet

der Oberste Gerichtshof in der Sache

selbst. Sind jedoch die der Feststellung durch

die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die

er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte,

im Wahrspruch der Geschwornen nicht festgestellt,

so verweist er die Sache an das Geschwornengericht

des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes,

wenn aber die strafbare Handlung

bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht mehr

vor das Geschwornengericht gehört, an das von

ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht

zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung."

18. Im ersten Absatz des § 362 hat die

Z. 2 zu entfallen; die Z. 3 erhält die Bezeichnung

„2".

19. Im ersten Absatz des § 397 wird der Hinweis

auf § 284 Abs. 3 und § 294 Abs. 1 durch

den Hinweis auf § 344 ergänzt.

20. Im vierten Absatz des § 411 treten an

die Stelle der Worte „auf Grund des § 288 Z. 3"

die Worte „auf Grund des § 288 Z. 3 oder des

§ 351".

21. Im § 483 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Das vereinfachte Verfahren ist bei sonstiger

Nichtigkeit des Urteiles (§ 281 Z. 3) unzulässig

1. wegen aller Verbrechen und Vergehen,

deren Aburteilung dem Geschwornengericht

zukommt;

2. wegen aller anderen Verbrechen, die nach

dem Gesetz auch mit einer fünf Jahre übersteigenden

Kerkerstrafe geahndet werden

können;

3. wegen der Verbrechen und Vergehen

nach den §§ 67, 92, 101, 102, 144, 146, 147,

181, 308, 309 und 310 StG.;

Verbrechen nach § 9 des Sprengstoffgesetzes

vom 27. Mai 1885, RGBl. Nr. 134; Verbrechen

und Vergehen nach § 11 und 17 des

Staatsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 223/1936;

Verbrechen nach § 7 letzter Absatz und § 21

Abs. 9 des Wahlgesetzes vom 19. Oktober

1945, StGBl. Nr. 198, in der Fassung der

Wahlgesetznovelle vom 16. November 1945,

StGBl. Nr. 229; Verbrechen nach dem Bundesgesetz

vom 13. November 1946, BGBl.

Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen

Fragebogen; Verbrechen und Vergehen

nach §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom

31. März 1950, BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung

unzüchtiger Veröffentlichungen

und den Schutz der Jugend gegen sittliche

Gefährdung.

4. in Jugendsachen."

Artikel III.

Änderungen der Strafprozeßnovelle

vom Jahre 1877, des Gesetzes

über die bedingte Verurteilung

und des Bundesgesetzes über die

Unterbringung von Rechtsbrechern

in Arbeitshäusern.

(1) Im Gesetz vom 31. Dezember 1877, RGBl.

Nr. 3/1878, womit die Bestimmungen der Strafprozeßordnung

über Nichtigkeitsbeschwerden

ergänzt und abgeändert werden, treten

im § 1 Z. 2 an die Stelle der Worte „einer

der im § 281 Z. 1 bis 11 StPO. angeführten

Nichtigkeitsgründe" die Worte „einer der im

§ 281 Z. 1 bis 11 oder im § 345 Z. 1 bis 13

StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe";

im § 4 Z. 2 an die Stelle der Worte „die im

§ 281 Z. 1 bis 8 angegebenen Nichtigkeitsgründe"

die Worte „die im § 281 Z. 1 bis 8

oder im § 345 Z. 1 bis 4 StPO. angegebenen

Nichtigkeitsgründe";

im § 6 neben den Hinweis auf § 281 Z. 1 bis 4

StPO. ein Hinweis auf § 345 Z. 1 bis 5 StPO.

(2) Im Gesetz über die bedingte Verurteilung

1949, BGBl. Nr. 277/1949, hat der zweite Absatz

des § 6 zu lauten

„(2) Hat das Gericht durch die Entscheidung

über den bedingten Strafnachlaß seine Befugnisse

überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit

nach § 281 Z. 11, § 345 Z. 13 oder § 468

Z. 3 StPO., hat das Gericht die Vorschrift des

ersten Absatzes des § 5 verletzt, so kann das

Urteil wegen Nichtigkeit nach § 281 Z. 3,

§ 345 Z. 4 oder § 468 Z. 2 StPO. angefochten

werden."

(3) Der dritte Absatz des § 3 des Bundesgesetzes

vom 10. Juni 1932, BGBl. Nr. 167, über

die Unterbringung von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern,

wird abgeändert wie folgt

a) Der zweite Satz hat zu lauten: „Eine

solche Berufung steht einer Berufung wegen

des Ausspruches über die Strafe gleich

(§§ 283, 344, 464 Z. 2 StPO.)."

b) Der fünfte Satz hat zu lauten: „Hat das

Gericht durch seine Entscheidung seine Befugnisse

überschritten, so kann das Urteil

wegen Nichtigkeit nach § 281 Z. 11, § 345

Z. 13 oder § 468 Z. 3 StPO. angefochten

werden."

Artikel IV.

Änderungen des Schöffenlistengesetzes.

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.

Nr. 135, über die Bildung der Schöffenlisten

(Schöffenlistengesetz), wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im Titel treten an die Stelle des Wortes

„Schöffenlisten" die Worte „Geschwornen- und

Schöffenlisten" und an die Stelle des Wortes

„(Schöffenlistengesetz)" die Worte „(Geschwornen-

und Schöffenlistengesetz)". Die Überschrift

„A. Allgemeine Schöffenlisten" hat zu lauten

„A. Allgemeine Geschwornen- und Schöffenlisten".

2. Wo das Gesetz den Ausdruck „Schöffenamt"

gebraucht, treten an die Stelle dieses

Wortes jedesmal die Worte „Amt eines Geschwornen

oder Schöffen".

3. In der Z. 4 des § 4 treten an die Stelle

der Worte „als Schöffen" die Worte „als Geschworne

oder als Schöffen".

4. Im § 13 Abs. 3 und im § 18 Abs. 2 treten

an die Stelle der Worte „zwei vom Hundert"

die Worte „vier vom Hundert".

5. Im § 29 haben die Abs. 4 und 5 zu lauten

„(4) In die Hauptliste sollen mindestens um

die Hälfte mehr Personen aufgenommen werden,

als nach der voraussichtlichen Anzahl von Verhandlungen

vor den Volksgerichten und — abgesehen

von Jugendsachen — vor den Geschwornen-

und Schöffengerichten erforderlich

sind, wenn jeder Geschworne oder Schöffe nur

an fünf Verhandlungstagen zum Dienst herangezogen

wird.

(5) Die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen

Personen soll ungefähr der Hälfte

der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen

entsprechen."

6. In der Überschrift vor § 30 und im § 31

Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Dienstliste"

das Wort „Dienstlisten".

7. Der § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Der Präsident des Gerichtshofes

bildet durch Auslosen aus der Jahresliste (Haupt-

und Ergänzungsliste) in öffentlicher Sitzung

womöglich vier Wochen vor Beginn jeder

Tagung des Geschwornengerichtes die Dienstliste

der Geschwornen für diese Tagung und

womöglich in der ersten Woche eines jeden

Monates für den folgenden Monat die Dienstliste

der Schöffen. Wenn es ihm zweckmäßig

scheint, kann er die Dienstliste der Schöffen auch

für einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch

für drei Monate, anlegen.

(2) Jede der beiden Dienstlisten besteht aus

einer Haupt- und einer Ergänzungsliste.

(3) Die ausgelosten Haupt- und Ergänzungsgeschwornen

sowie Haupt- und Ergänzungsschöffen

sind in der Reihenfolge der Auslosung

in die Haupt- und Ergänzungslisten einzutragen.

(4) Jeder Geschworne und jeder Schöffe darf

nur in eine der beiden Dienstlisten und in dieser

nur entweder in die Haupt- oder in die

Ergänzungsliste aufgenommen werden.

(5) Die Vorschriften des § 29 Abs. 4 und Abs. 5

gelten sinngemäß auch für die Dienstlisten.

(6) In der Sitzung zur Bildung der Dienstliste

der Schöffen sind auch die allfälligen

besonderen Dienstlisten der Schöffen für die

Bezirksgerichte im Gerichtshofsprengel, bei

denen regelmäßig Schöffengerichtsverhandlungen

abgehalten werden, aus den für sie besonders

zusammengestellten Jahreslisten (§ 29 Abs. 6)

zu bilden.

(7) Über die Vorgänge in der Sitzung ist ein

Protokoll aufzunehmen."

8. Im § 31 entfällt der dritte Absatz; die

Abs. 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung

3, 4, 5.

9. Nach § 31 ist als § 31 a folgende Bestimmung

einzuschalten

„§ 31 a. (1) Nach Bildung der Dienstlisten

kann der Präsident des Gerichtshofes, wenn er

es aus besonderen Gründen für geboten hält,

von Amts wegen erheben, ob nicht bei einem

der in die Dienstlisten Aufgenommenen Umstände

vorliegen, die einen Einspruch gegen

seine Aufnahme in die Dienstliste rechtfertigen

würden; er hat stets so vorzugehen, wenn ihm

solche Umstände auf andere Weise als durch

einen Einspruch (§ 31 Abs. 2) zur Kenntnis

kommen. Erforderlichenfalls hat er die Entscheidung

der Ratskammer darüber einzuholen,

ob der Ausgeloste aus der Dienstliste zu streichen

ist. Erkennt die Ratskammer auf Streichung aus

der Dienstliste, so ist der Ausgeschiedene auch

aus der Jahresliste zu streichen.

(2) Von der Streichung aus der Dienst- und

der Jahresliste sind der Staatsanwalt sowie der

Bürgermeister der Gemeinde zu benachrichtigen,

in der der Ausgeschiedene wohnhaft ist.

(3) Gegen die Entscheidung der Ratskammer

ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie ist in der

Dienstliste und in der Jahresliste anzumerken."

10. Der § 32 hat zu lauten

„§ 32. Enthält eine Dienstliste (Haupt- oder

Ergänzungsliste) infolge nachträglicher

Streichungen (§ 31 Abs. 3, § 31 a) nicht mehr

die erforderliche Anzahl von Geschwornen oder

Schöffen (§ 29 Abs. 4 und 5) oder wird sie

sonst vorzeitig erschöpft, so ist sie nach den für

ihre Anlegung geltenden Bestimmungen rechtzeitig

zu ergänzen."

11. In der Überschrift vor § 33 treten an die

Stelle der Worte „der Schöffen" die Worte „der

Geschwornen und der Schöffen".

12. Der § 33 wird abgeändert wie folgt

a) Der erste Absatz hat zu lauten

„(1) Die Hauptgeschwornen und die Hauptschöffen

sind in der Reihenfolge der endgültigen

Liste zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen

heranzuziehen. Es ist jedoch

jeder Geschworne und jeder Schöffe verpflichtet,

seine Tätigkeit bis zum Schluß einer Verhandlung

fortzusetzen, wenngleich sich ihre

Dauer über fünf Tage oder über den Zeitraum

hinaus erstreckt, für den die Dienstliste angelegt

ist und in dem die Verhandlung begonnen hat,

soferne diese sonst bloß wegen der Änderung der

Zusammensetzung des Gerichtes wiederholt

werden müßte."

b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

„ein Schöffe" die Worte „ein Geschworner oder

ein Schöffe".

13. Im § 34 treten im ersten Absatz an die

Stelle der Worte „Die Hauptschöffen" die

Worte „Die Hauptgeschwornen und die Hauptschöffen",

im zweiten Absatz an die Stelle der

Worte „die Schöffen" die Worte „die Geschwornen

und die Schöffen". Dem § 34 wird

folgende Bestimmung angefügt

„(3) Zu den Verhandlungen sind so viele

Hauptgeschworne oder Hauptschöffen zu laden,

als zur gehörigen Besetzung des Gerichtes und

allenfalls als Ersatzgeschworne oder Ersatzschöffen

(§ 300 Abs. 3, § 221 Abs. 3 StPO.)

erforderlich sind."

14. Der § 35 wird abgeändert wie folgt

a) Im Abs. 1 und im Abs." 3 treten an die

Stelle der Worte „Ergänzungsschöffen" jedesmal

die Worte „Ergänzungsgeschworne oder Ergänzungsschöffen".

b) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zu den Verhandlungen sind außer der

erforderlichen Zahl von Hauptgeschwornen oder

Hauptschöffen (§ 34 Abs. 3) mindestens zwei

Ergänzungsgeschworne oder ein Ergänzungsschöffe

zu laden; der Ergänzungsgeschworne

oder Ergänzungsschöffe tritt, wenn ein Hauptgeschworner

oder Hauptschöffe der Ladung

keine Folge geleistet hat oder aus einem anderen

Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen

kann, an dessen Stelle. Können zu einer Verhandlung

(Sitzung) aus besonderen Gründen

Hauptgeschworne oder Hauptschöffen nicht

rechtzeitig zum Dienst herangezogen werden, so

ist an ihrer Stelle eine entsprechende Zahl von

Ergänzungsgeschwornen oder Ergänzungsschöffen

zu laden."

15. In den §§ 36 bis 38 und 40 sowie in den

Überschriften der §§ 37, 39 und 40 treten jedesmal

an die Stelle des Wortes „Schöffen" die

Worte „Geschwornen oder Schöffen" („Geschworne

oder Schöffen"), an die Stelle des

Wortes „Schöffe" die Worte „Geschworner

oder Schöffe".

16. Der § 39 hat zu lauten

„§ 39. (1) Wird ein Hauptgeschworner oder

Hauptschöffe, der von seiner Auslosung schon in

Kenntnis gesetzt worden ist, nachträglich aus der

Dienstliste gestrichen (§ 31 Abs. 3, § 31 a,

§ 36 Abs. 3, § 37 Abs. 4), so ist er davon mit

dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine

Ladung widerrufen wird. Diese Nachricht ist

ihm zu eigenen Handen zuzustellen. Gleichzeitig

ist an seiner Stelle der in der Reihenfolge

der Dienstliste nachfolgende, noch nicht geladene

Hauptgeschworne oder Hauptschöffe oder, wenn

ein solcher nicht rechtzeitig geladen werden

kann, ein Ergänzungsgeschworner oder Ergänzungsschöffe

zur Dienstleistung heranzuziehen

(§ 35 Abs. 2 und 3).

(2) Wird ein Ergänzungsgeschworner oder

Ergänzungsschöffe, der von seiner Auslosung

bereits in Kenntnis gesetzt worden ist, nachträglich

aus der Ergänzungsliste gestrichen, so ist

er hievon zu eigenen Handen zu benachrichtigen

und zur Dienstleistung der nächste Ergänzungsgeschworne

oder Ergänzungsschöffe (§ 35 Abs. 3)

heranzuziehen."

17. In der Überschrift des § 41 treten an die

Stelle der Worte „Schöffen und Vertrauenspersonen"

die Worte „Geschwornen, Schöffen

und Vertrauenspersonen", im § 41 an die Stelle

der Worte „Schöffen und Vertrauenspersonen""

die Worte „Geschworne, Schöffen und Vertrauenspersonen".

18. Die Überschrift „B. Jugendschöffenliste"

nach § 41 hat zu lauten: „B. Geschwornen- und

Schöffenlisten für Jugendsachen."

19. Im § 42 Abs. 2 treten an die Stelle der

Worte „Die Jugendschöffen", im § 47 an die

Stelle des Wortes „Jugendschöffen" jedesmal die

Worte „Die Geschwornen und Schöffen für

Jugendsachen".

20. Im § 43 treten an die Stelle der Worte

„Schöffenjahresliste für Jugendsachen", im § 45

Abs. 2 und 3 an die Stelle der Worte „Jahresliste

für Jugendschöffen" und „Jugendschöffenliste"

jedesmal die Worte „Jahresliste für

Jugendsachen".

21. Der erste Absatz des § 45 hat zu lauten

„(1) Bei der Bildung der Jahresliste für

Jugendsachen finden die Vorschriften des § 29

Abs. 2 bis 5 und 7 dem Sinne nach mit der

Maßgabe Anwendung, daß in die Hauptliste

mindestens um die Hälfte mehr Personen aufgenommen

werden sollen, als nach der voraussichtlichen

Anzahl von Verhandlungen vor den

Geschwornen- und Schöffengerichten in Jugendsachen

erforderlich sind, wenn jeder Geschworne

oder Schöffe an zwanzig Verhandlungstagen zum

Dienste herangezogen wird."

22. Der § 48 wird abgeändert wie folgt

a) Der erste Absatz hat zu lauten

„(1) Für jeden mit Jugendsachen befaßten

Gerichtshof erster Instanz wird statt besonderer

Dienstlisten für Geschworne und für Schöffen

nur eine Dienstliste (Haupt- und Ergänzungsliste)

der Geschwornen und Schöffen in Jugendsachen

gebildet. Im übrigen gelten für die

Bildung der Dienstliste die allgemeinen Vorschriften;

doch kann die Dienstliste für ein

ganzes Jahr angelegt werden."

b) Der vierte Absatz hat zu lauten

„(4) Die in der endgültigen Dienstliste verzeichneten

Personen sind in Jugendsachen in der

Reihenfolge der Liste zum Dienst als Geschworne

oder als Schöffen heranzuziehen; doch

muß von der Reihenfolge der Liste soweit

abgewichen werden, als es die Vorschriften über

die Zusammensetzung des Geschwornen- oder

des Schöffengerichtes (§ 22 JGG. 1949) erheischen."

Artikel V.

Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes.

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946,

BGBl. Nr. 136, womit Vorschriften über den

Gebührenanspruch der Schöffen und Vertrauenspersonen

erlassen und die Bestim-

mungen der Strafprozeßordnung über den

Gebührenanspruch der Zeugen, Sachverständigen

und Dolmetsche im Strafverfahren ergänzt

werden (Gebührenanspruchsgesetz — Geb.A.G.),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

19. Jänner 1949, BGBl. Nr. 56, wird abgeändert

wie folgt

1. Im Titel des Gesetzes und wo das Gesetz

sonst den Ausdruck „Schöffen" gebraucht, treten

an die Stelle dieses Wortes jedesmal die

Worte „Geschwornen, Schöffen" („Geschworne,

Schöffen").

2. Der § 1 wird abgeändert wie folgt

a) Der erste Absatz hat zu lauten

„(1) Die Bestimmungen des § 383 Abs. 1 der

Strafprozeßordnung, betreffend den Anspruch

der Zeugen im Strafverfahren auf Ersatz der

notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis,

gelten sinngemäß auch für die

Geschwornen und Schöffen sowie für die Vertrauenspersonen

in den nach dem Geschwornen-

und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten

bei den Gerichtshöfen erster Instanz

berufenen Kommissionen."

b) Der dritte Absatz hat zu lauten

„(3) Der Gebührenanspruch der Vertrauenspersonen

in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz

zur Bildung der Urlisten vorgesehenen

Gemeinde- und Bezirkskommissionen

wird durch Verordnung geregelt."

Artikel VI.

Änderungen strafrechtlicher

Bestimmungen.

Die in strafrechtlichen Bestimmungen enthaltenen

Vorschriften zum Schutz eines der

beiden Häuser des ehemaligen österreichischen

Reichsrates oder einer Landtagsversammlung

finden auf den Nationalrat, den Bundesrat, die

Bundesversammlung und die Landtage Anwendung.

Artikel VII.

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes.

Das Jugendgerichtsgesetz 1949, BGBl. Nr. 272/

1949, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 15 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Verfahren richtet sich in den Fällen

der Z. 1 nach den für die Gerichtshöfe erster

Instanz und die Geschwornengerichte, in den

Fällen der Z. 2 nach den für die Bezirksgerichte

geltenden Vorschriften."

2. Im § 21 hat der erste Absatz zu lauten

„(1) Über Anklagen gegen Jugendliche, die

nach der Ziffer 2 des Artikels VI des Einführungsgesetzes

zur Strafprozeßordnung vor das

Geschwornengericht gehören würden, entscheidet

das Schöffengericht."

3. Der § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Jedem Geschwornengericht, das in

Jugendsachen zu entscheiden hat, müssen zwei

im Lehrberuf und sollen zwei als Erzieher oder

in der öffentlichen oder privaten Jugendfürsorge

tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne

angehören.

(2) Jedem Schöffengericht, das in Jugendsachen

zu entscheiden hat, muß eine im Lehrberuf und

soll eine als Erzieher oder in der Jugendfürsorge

tätige oder tätig gewesene Person angehören.

(3) Dem Geschwornengericht sollen mindestens

zwei Geschworne, dem Schöffengericht mindestens

ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten

angehören."

4. Im ersten Absatz des § 41 tritt neben den

Hinweis auf § 281 Z. 11 StPO. ein Hinweis auf

§ 345 Z. 13 StPO.

Artikel VIII.

Ergänzung der Gesetze über die

Entschädigung für Untersuchungshaft

und über die Entschädigung

ungerechtfertigt verurteilter

Personen.

(1) Im § 3 Abs; 1 des Gesetzes vom 18. August

1918, RGBl. Nr. 318, über die Entschädigung

für Untersuchungshaft, wird nach dem ersten

Satz folgende Bestimmung eingefügt

„Ist das freisprechende Urteil auf Grund eines

die Schuld des Angeklagten verneinenden Wahrspruches

der Geschwornen gefällt worden, so

entscheidet der Gerichtshof gemeinsam mit den

Geschwornen (§ 303 StPO.)."

(2) Im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

2. August 1932, BGBl. Nr. 242, über die Entschädigung

ungerechtfertigt verurteilter Personen

wird nach dem zweiten Satz folgende

Bestimmung eingefügt

„Ist das freisprechende Urteil auf Grund eines

die Schuld des Angeklagten verneinenden Wahrspruches

der Geschwornen gefällt oder der Verurteilte

vom Geschwornengericht nach einem

milderen Gesetz zu einer geringeren Strafe verurteilt

worden, so entscheidet der Gerichtshof

gemeinsam mit den Geschwornen (§ 303 StPO.)."

Artikel IX.

Änderung des Bundesgesetzes

über die Presse.

Dem § 42 des Bundesgesetzes vom 7. April

1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse, wird als

Abs. 4 folgende Bestimmung angefügt

„(4) Wird über eine durch den Inhalt eines

Druckwerkes begangene strafbare Handlung

durch Wahrspruch der Geschwornen erkannt

und wird der Angeklagte auf Grund dieses

Wahrspruches freigesprochen, so entscheidet

über den Verfall der Gerichtshof gemeinsam mit

den Geschwornen (§ 303 StPO.). Vor der Entscheidung,

ob der Inhalt des Druckwerkes eine

strafbare Handlung begründe, sind die Parteien

zu hören."

Artikel X.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

(1) Die Bestimmungen des Verbotsgesetzes

1947, des Kriegsverbrechergesetzes 1947, BGBl.

Nr. 198/1947, und des Volksgerichtsverfahrens- und

Vermögensverfallsgesetzes 1947, BGBl.

Nr. 213/1947, werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt; soweit in diesen Bundesverfassungsgesetzen

oder in den zu ihrer Durchführung

erlassenen Verordnungen auf Bestimmungen der

Strafverfahrensvorschriften verwiesen wird, sind

diese Vorschriften in der bisherigen Fassung anzuwenden;

Bestimmungen dieser Bundesverfassungsgesetze

und ihrer Durchführungsverordnungen

für die Schöffen- und Schwurgerichte

gelten auch für das Geschwornengericht.

(2) Im übrigen treten in Gesetzen und Verordnungen,

die durch dieses Bundesgesetz nicht

ausdrücklich abgeändert werden, in Verweisungen

auf Bestimmungen des früheren Rechtes

über das Schwurgericht und das Schwurgerichtsverfahren

an Stelle der bezogenen die entsprechenden

Bestimmungen des vorliegenden

Bundesgesetzes, soweit nach dem neuen Recht

die Hauptverhandlung vor das Geschwornengericht

gehört.

(3) Für Strafsachen, die vor dem Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes anhängig geworden

sind und strafbare Handlungen zum

Gegenstand haben, deren Aburteilung nach dem

neuen Recht den. Geschwornengerichten zusteht,

gelten folgende Bestimmungen

1. Ist vor diesem Tage das Urteil erster Instanz

noch nicht gefällt worden, so ist die Hauptverhandlung

vor dem Geschwornengericht durchzuführen.

Das gleiche gilt für die neue Hauptverhandlung

nach Aufhebung des Urteils erster

Instanz infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde

oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

2. Die Anfechtung von Urteilen, die schon

vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

gefällt worden sind, richtet sich nach

dem bisherigen Recht.

(4) Ist vor dem Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes die Dienstliste der Schöffen schon

gebildet worden, so ist die für die Hauptverhandlung

vor dem Geschwornengericht nötige

Anzahl von Haupt- und Ergänzungsgeschwornen

der Dienstliste der Schöffen zu entnehmen;

reicht diese nicht aus, so ist sie rechtzeitig zu

ergänzen.

Artikel XI.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1951

in Kraft.

(2) Der § 18 des Staatsschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 223/1936, tritt gleichzeitig außer Kraft.

Artikel XII.

Mit der Vollziehung des Artikels IV Z. 4

und des Artikels V Z. 2 lit. b dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres,

mit der Vollziehung der übrigen Vorschriften

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für

Justiz, jedes im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, betraut.

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