240. Bundesgesetz: Geschwornengerichtsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozeßordnung.
Der Artikel VI des Gesetzes vom 23. Mai
1873, RGBl. Nr. 119, betreffend die Einführung
einer Strafprozeßordnung, in der Fassung der
Österreichischen Strafprozeßordnung 1945,
A.Slg. Nr. 1, hat zu lauten
„Artikel VI. Vor die Geschwornengerichte
gehört die Hauptverhandlung über alle Anklagen
wegen folgender strafbarer Handlungen
1. Hochverrat (§§ 58 bis 61 des Österreichischen
Strafgesetzes 1945, A.Slg. Nr. 2, und
Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 1862,
RGBl. Nr. 8/1863),
Vorschubleistung (§§ 211 bis 219 StG.) zum
Hochverrat,.
Störung der öffentlichen Ruhe (§§ 65, 66
StG. und Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember
1862, RGBl. Nr. 8/1863),
Aufstand und Aufruhr (§§ 68 bis 73 und 75
StG.),
öffentliche Gewalttätigkeit durch gewaltsames
Handeln gegen eine von der Regierung zur Verhandlung
öffentlicher Angelegenheiten berufene
Versammlung, gegen ein Gericht oder eine
andere öffentliche Behörde (§§ 76, 77 und 80
StG.) oder durch gewaltsames Handeln gegen gesetzlich
anerkannte Körperschaften oder gegen
Versammlungen, die unter Mitwirkung oder
Aufsicht einer öffentlichen Behörde gehalten
werden (§§ 78 bis 80 StG.),
Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden
und Aufwiegelung (§ 300 StG. und Artikel
III des Gesetzes vom 17. Dezember 1862,
RGBl.-Nr. 8/1863),
Aufreizung zu Feindseligkeiten (§ 302 StG.),
öffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen
der Ehe, der Familie, des Eigentums oder Gutheißen
von ungesetzlichen oder unsittlichen
Handlungen (§ 305 StG.), bewaffnete Verbindung
(§§ 1, 2 des Staatsschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 223/1936),
staatsfeindliche Verbindungen (§§ 4, 5, des
Staatsschutzgesetzes),
Ansammeln von Kampfmitteln (§ 10 des
Staatsschutzgesetzes);
2. alle anderen Verbrechen, die mit einer
strengeren Strafe als zehnjähriger Kerkerstrafe
bedroht sind, jedoch nur dann, wenn entweder
nach dem Gesetz auf lebenslange oder mindestens
zehnjährige Kerkerstrafe zu erkennen ist
oder in der Anklageschrift ausdrücklich beantragt
wird, wegen besonders erschwerender
Umstände auf eine mehr als zehnjährige Kerkerstrafe
zu erkennen.
Ist in der Anklageschrift wegen eines Verbrechens,
dessen Strafe nach dem Gesetz zehn
Jahre übersteigen, aber auch weniger betragen
kann, kein solcher Antrag gestellt, so gehört
die Hauptverhandlung über die Anklage vor
das Schöffengericht. Dieses Gericht darf in
keinem Fall eine strengere Strafe als eine zehnjährige
Kerkerstrafe verhängen."
Artikel II.
Änderungen der Strafprozeßordnung.
Die Österreichische Strafprozeßordnung 1945,
A.Slg. Nr. 1, wird ergänzt und abgeändert wie
folgt
1. Der erste Absatz des"§ 8 hat zu lauten
„(1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind
berufen
1. die Bezirksgerichte,
2. die Gerichtshöfe erster Instanz,
3. die Geschwornengerichte,
4. die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
5. der Oberste Gerichtshof."
2. In der Z. 3 des § 10 entfallen die Worte
„als Schwurgerichte oder".
3. Der § 13 wird abgeändert wie folgt
a) Im ersten Absatz hat die Z. 1 zu lauten
„1. die Hauptverhandlung und Entscheidung
über Anklagen wegen aller nicht vor die Geschwornengerichte
gehörenden Verbrechen und
Vergehen;"
b) Der zweite Absatz hat zu lauten
„(2) Im Falle der Z. 1 üben sie ihre Tätigkeit
als Schöffengerichte in Versammlungen von
zwei Richtern und zwei Schöffen, im vereinfachten
Verfahren aber als Einzelgerichte aus
Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein
Richter."
4. Nach § 14 wird als § 14 a folgende Bestimmung
eingefügt
„III. Geschwornengerichte.
§ 14 a. (1) Den nach Vorschrift des XIX.
Hauptstückes zusammenzusetzenden Geschwornengerichten
kommt die Hauptverhandlung
und Entscheidung über Anklagen wegen der
ihnen durch das Einführungsgesetz zugewiesenen
Verbrechen und Vergehen zu.
(2) Die Bestimmung des § 14 findet auf die
Geschwornen sinngemäß Anwendung, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt."
5. Die mit III bis VII bezeichneten Abschnitte
des II. Hauptstückes erhalten die Bezeichnung
IV bis VIII.
6. In den §§ 15, 41 Abs. 3, 56 Abs. 2,
91 Abs. 1, 220 Abs. 1, 221 Abs. 1 und 261
Abs. 1 und 2, tritt an die Stelle des Wortes
„Schwurgerichte" („Schwurgericht", „Schwurgerichtes")
das Wort „Geschwornengerichte"
(„Geschwornengericht", „Geschwornengerichtes").
7. Der erste Absatz des § 16 hat zu lauten
„(1) Der Oberste Gerichtshof hat über alle
in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten
Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe
der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen
Urteile der Geschwornengerichte und der
Schöffengerichte zu entscheiden."
8. Im ersten Absatz des § 31 hat der erste
Satz zu lauten
„Zu dem Geschäftskreis des Staatsanwaltes
bei dem Gerichtshof erster Instanz gehört die
Beteiligung an allen diesem zustehenden Vorerhebungen,
Voruntersuchungen und Hauptverhandlungen
wegen Verbrechen und Vergehen
sowie an den beim Gerichtshof erster
Instanz stattfindenden . Berufungsverhandlungen
über Entscheidungen der Bezirksgerichte und bei
den im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz
abzuhaltenden Tagungen des Geschwornengerichtes."
9. Der erste Absatz des § 68 hat zu lauten
„(1) Ausgeschlossen von der Wirksamkeit als
Richter oder Protokollführer in allen Instanzen
ist ferner
1. wer außerhalb seiner Dienstverrichtungen
Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen
oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen worden ist oder vernommen
werden soll;
2. wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten
ist oder als Ankläger, als Vertreter
des Privatanklägers oder des Privatbeteiligten
oder als Verteidiger mitgewirkt hat oder als
Gerichtszeuge verwendet worden ist;
3. wer aus dem Freispruch oder aus der
Verurteilung des Beschuldigten einen Nutzen
oder Schaden zu erwarten hat."
10. Der erste Satz des § 71 Abs. 2 hat zu
lauten
„(2) Über die Ausschließung eines Geschwornen
oder Schöffen entscheidet die Ratskammer, in
der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Geschwornengerichtes
oder des Schöffengerichtes."
11. Im § 74 a treten an die Stelle der Worte
„Ein Schöffe" die Worte „Ein Geschworner
oder Schöffe".
12. Der letzte Absatz des § 221 hat zu lauten
„(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung
vor dem Schöffengericht von längerer
Dauer sein werde, so ist anzuordnen, daß ein
Ersatzrichter und ein Ersatzschöffe der Verhandlung
beiwohnen, um bei Verhinderung eines
Richters oder Schöffen an dessen Stelle zu
treten."
13. Der § 221 a wird abgeändert wie folgt
a) Im ersten Absatz tritt an die Stelle der
Worte „Schwurgerichts- oder Schöffengerichtsverhandlungen"
das Wort „Schöffengerichtsverhandlungen";
die Worte „dem Schwurgericht
oder" entfallen;
b) im zweiten Absatz entfallen die Worte
„des Schwurgerichtes oder" sowie „dem Schwurgericht
oder";
c) im dritten Absatz treten an die Stelle der
Worte „Den Schwurgerichts- und den Schöffengerichtsverhandlungen"
die Worte „Den
Schöffengerichtsverhandlungen";
d) im vierten Absatz entfallen die Worte
„einem Schwurgericht oder" sowie „des Schwurgerichtes
oder".
14. Im § 265 a entfällt der zweite Absatz
und im ersten Absatz die Absatzbezeichnung
„(1)".
15. Die §§ 265 b und 269 a entfallen.
16. Im § 283 Abs. 1 entfallen die Worte
„oder die vom Gesetze angedrohte lebenslängliche
Freiheitsstrafe auf weniger als fünfzehn
Jahre herabgesetzt worden ist" sowie die Worte
„oder auf lebenslängliche Freiheitsstrafe oder an
deren Stelle auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe
erkannt worden ist."
17. Das XIX. Hauptstück hat zu lauten
„XIX. Hauptstück.
Von den Geschwornengerichten.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 297. (1) Ordentliche Tagungen des Geschwornengerichtes
werden am Sitze jedes Gerichtshofes
erster Instanz in der Regel alle drei
Monate abgehalten, und zwar innerhalb jedes
Oberlandesgerichtssprengels in der vom Präsidenten
des Gerichtshofes zweiter Instanz bestimmten
Reihenfolge. Beim Landesgerichte für
Strafsachen Wien tagt das Geschwornengericht
jeden Monat, bei anderen Gerichtshöfen erster
Instanz, sofern es der Präsident des Gerichtshofes
zweiter Instanz anordnet, alle zwei
Monate.
(2) Wenn es die Anzahl oder Wichtigkeit der
vorliegenden Anklagen erfordert, kann der Präsident
des Gerichtshofes zweiter Instanz auch
eine außerordentliche Tagung des Geschwornengerichtes
anordnen.
§ 298. (1) Eine ordentliche Tagung des Geschwornengerichtes
darf nicht geschlossen werden,
bevor über alle Strafsachen entschieden
worden ist, in denen die Versetzung in den
Anklagestand bei Eröffnung der Tagung bereits
rechtskräftig war.
(2) In Strafsachen, in denen dies bei Eröffnung
der Tagung des Geschwornengerichtes
noch nicht der Fall war, kann die Hauptverhandlung
in dieser Tagung auf Antrag des
Anklägers oder des Angeklagten durchgeführt
werden, wenn der Gegner dem Begehren zustimmt,
der Angeklagte auf den Einspruch gegen
die Anklageschrift und auf die ihm zustehende
Frist zur Vorbereitung seiner Verteidigung
(§ 221) ausdrücklich verzichtet und der Präsident
des Gerichtshofes erster Instanz die Durchführung
der Hauptverhandlung in dieser
Tagung genehmigt.
§ 299. Beantragt der Ankläger oder Angeklagte,
daß eine Sache in der nächsten Tagung
des Geschwornengerichtes nicht verhandelt
werde, so entscheidet die Ratskammer (§ 225).
Sie kann dem Antrag nur aus wichtigen Gründen
stattgeben. Gegen ihre Entscheidung ist
kein Rechtsmittel zulässig.
§ 300. (1) Das Geschwornengericht besteht aus
dem Schwurgerichtshof und der Geschwornenbank.
(2) Dem Schwurgerichtshof gehören drei
Richter an, von denen einer den Vorsitz führt;
die Geschwornenbank setzt sich aus acht Geschwornen
zusammen.
(3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung
von längerer Dauer sein werde, so kann der
Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und
ein oder zwei Ersatzgeschworne der Hauptverhandlung
beiwohnen, um bei Verhinderung
eines Richters oder eines Geschwornen an dessen
Stelle zu treten.
(4) Sind zwei Ersatzgeschworne zugezogen
worden, so treten sie in der Reihenfolge der
Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschwornen.
§ 301. (1) Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes,
die Ersatzrichter und die Reihenfolge
ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung
bestimmt. Als Vorsitzender und als
dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt
werden, die mindestens fünf Jahre als Richter
bei einem Gerichtshof erster Instanz in Strafsachen
oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.
(2) Die Bildung der Listen, denen die Geschwornen
zu entnehmen sind, die Heranziehung
der in diesen Listen verzeichneten Personen
zum Dienste als Geschworne und die
wegen Pflichtverletzungen der Geschwornen zulässigen
Maßnahmen regelt ein besonderes Gesetz.
II. Hauptverhandlung vor dem
Geschwornengericht.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 302. (1) Die Hauptverhandlung richtet sich,
soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt
ist, nach den Vorschriften des XVIII.
Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof
und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den
Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes
ist insbesondere verpflichtet, den Geschwornen
auch außer den Fällen, für die es im Gesetze
ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung
ihres Amtes erforderlichen Anleitungen
zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten
zu erinnern.
§ 303. Soweit nach den folgenden Vorschriften
der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen
zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung
und Beschlußfassung nach den für
die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.
2. Beginn der Hauptverhandlung.
§ 304. Sobald die Geschwornen ihre Sitze in
der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen,
Ersatzgeschworne nach den übrigen Geschwornen,
eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung
mit dem Aufruf der Sache durch
den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den
Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen
Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit
auf die vorzutragende Anklage und auf den
Gang der Verhandlung.
§ 305. (1) Hierauf vereidigt der Vorsitzende
bei sonstiger Nichtigkeit die Geschwornen, die
in demselben Jahr noch nicht vereidigt worden
sind. Er gibt die Namen der schon vereidigten
Geschwornen bekannt und erinnert diese an
die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides.
Sodann fordert er die Geschwornen auf, sich
von den Sitzen zu erheben, und hält an sie
folgende Anrede
„Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise,
die gegen und für den Angeklagten
werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten
Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts
unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum
Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das
Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu
zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den
Gegenstand der Verhandlung mit niemand außer
mit den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes
und Ihren Mitgeschwornen Rücksprache zu
nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung,
der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu
geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und
Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten
vorgeführten Beweismitteln und ihrer
darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden,
wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen
verantworten können."
(2) Sodann wird jeder noch nicht vereidigte
Geschworne einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen
und antwortet: „Ich schwöre, so wahr
mir Gott helfe." Das Religionsbekenntnis der
Geschwornen macht dabei keinen Unterschied.
Nur Geschworne, die keinem Religionsbekenntnis
angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung
untersagt, werden durch Handschlag
verpflichtet.
(3) Die Vereidigung gilt für die Dauer des
Kalenderjahres. Sie ist im Verhandlungsprotokoll
und fortlaufend in einem besonderen Abschnitt
des Buches über die Vereidigung der
Schöffen (§ 240 a Abs. 3) zu beurkunden.
3. Beweisverfahren.
§ 306. Nach der Vereidigung der Geschwornen
läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer
die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und
trifft die im § 241 angeführten Verfügungen.
Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder
Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften
der §§ 242 und 243.
§ 307. Sobald die Zeugen und, soferne der
Vorsitzende nicht gemäß § 241 etwas anderes
verfügt hat, auch die Sachverständigen abgetreten
sind, läßt der Vorsitzende bei sonstiger
Nichtigkeit die Anklageschrift und, falls ein Erkenntnis
des Gerichtshofes zweiter Instanz vorliegt,
vermöge dessen ein Anklagepunkt zu entfallen
hat (§ 213 Abs. 2), auch dieses vorlesen.
§ 308. (1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf
den Angeklagten und leitet die Vorführung der
Beweismittel unter Beobachtung der in den
§§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.
(2) Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht
auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen
mit Einschluß der Ersatzgeschwornen zu.
§ 309. (1) Auch Geschworne einschließlich der
Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen
zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die
Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen
voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die
nochmalige Vernehmung bereits abgehörter
Zeugen (§ 251) begehren.
(2) Über ein solches Begehren entscheidet der
Schwurgerichtshof.
4. Fragestellung an die Geschwornen.
§ 310. (1) Nach Schluß des Beweisverfahrens
stellt der Vorsitzende nach vorläufiger Beratung
des Schwurgerichtshofes die an die Geschwornen
zu richtenden Fragen fest. Sie sind schriftlich
abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen
und bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Sowohl
dem Ankläger als auch dem Verteidiger ist eine
Niederschrift der Fragen zu übergeben.
(2) Nach Verlesung der Fragen ist ein Rücktritt
des Anklägers von der Anklage nicht mehr
zulässig.
(3) Die Parteien sind berechtigt, eine Abänderung
oder Ergänzung der Fragen zu beantragen.
Über einen solchen Antrag entscheidet
der Schwurgerichtshof; gibt er ihm statt, so
müssen die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt,
vom Vorsitzenden unterfertigt und bei
sonstiger Nichtigkeit nochmals vorgelesen
werden.
(4) Der Vorsitzende übergibt sodann mindestens
zwei Ausfertigungen der Fragen den
Geschwornen.
§ 311. (1) Die Fragestellung an die Geschwornen
entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach
Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte
freizusprechen sei, weil einer der im
§ 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt
oder die Verfolgung aus anderen Gründen des
Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.
(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden
werden, ohne einer den Geschwornen
vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen
oder der rechtlichen Beurteilung der Tat
durch die Geschwornen vorzugreifen, so ist vorerst
der Wahrspruch der Geschwornen abzuwarten
(§ 337).
§ 312. (1) Die Hauptfrage ist darauf gerichtet,
ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage
zugrunde liegende strafbare Handlung begangen
zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale
der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen
und die besonderen Umstände der Tat
nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beizufügen,
als es zur deutlichen Bezeichnung der
Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche
notwendig ist.
(2) Treffen in der dem Angeklagten in der
Anklage zur Last gelegten Tat die Merkmale
mehrerer strafbarer Handlungen zusammen,
ohne daß eine in der anderen aufgeht, so ist
für jede der zusammentreffenden strafbaren
Handlungen eine besondere Hauptfrage zu
stellen.
§ 313. Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen
vorgebracht worden, die — wenn sie als
erwiesen angenommen werden — die Strafbarkeit
ausschließen oder aufheben würden, so ist
eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs-
oder Strafaufhebungsgrund
(Zusatzfrage) zu stellen.
§ 314. (1) Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen
vorgebracht worden, vermöge deren
— wenn sie als erwiesen angenommen werden —
ein eines vollendeten Verbrechens oder Vergehens
Angeklagter nur des Versuches schuldig
oder ein als Täter Angeklagter nur als Mitschuldiger
oder Teilnehmer anzusehen wäre
oder wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte
Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das
nicht strenger ist als das in der Anklageschrift
angeführte, so sind entsprechende Schuldfragen
(Eventualfragen) an die Geschwornen zu stellen.
(2) Eine Frage, nach der die dem Angeklagten
zur Last gelegte Tat unter ein strengeres Strafgesetz
als das in der Anklageschrift angegebene
fiele, kann gestellt werden, soferne der Schwurgerichtshof
nach Anhörung der Parteien die Vertagung
der Hauptverhandlung oder die Ausscheidung
des Verfahrens wegen dieser Tat
nicht für notwendig erachtet.
§ 315. (1) Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung
noch einer anderen als der der
Anklageschrift zugrunde liegenden Tat beschuldigt
worden oder hat er während der Hauptverhandlung
eine strafbare Handlung begangen,
so finden die Bestimmungen der §§ 263, 279
Anwendung.
(2) Ist die Verhandlung auf die neue Tat ausgedehnt
worden, so sind auch wegen dieser
Tat die entsprechenden Fragen zu stellen.
Die Stellung solcher Fragen unterbleibt jedoch,
wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt,
daß eine bessere Vorbereitung der Anklage
oder Verteidigung notwendig ist. In diesem
Falle hat der Schwurgerichtshof die Hauptverhandlung
gegen den Angeklagten, dem die
hinzugekommene Tat zur Last gelegt ist, abzubrechen
und die Entscheidung über alle diesem
Angeklagten zur Last liegenden strafbaren
Handlungen einer neuen Hauptverhandlung
vorzubehalten oder, falls er diesen Vorgang
nicht für zweckmäßig erachtet, dem Ankläger
auf dessen Verlangen die Verfolgung wegen der
hinzugekommenen Tat im Urteil vorzubehalten.
§ 316. Erschwerungs- und Milderungsumstände
sind nur unter der Voraussetzung
Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschwornen,
daß in der Hauptverhandlung Tatsachen
vorgebracht worden sind, die — wenn sie als
erwiesen angenommen werden — einen im
Gesetz namentlich angeführten Erschwerungs-
oder Milderungsumstand begründen würden,
der nach dem Gesetz die Anwendung eines
anderen Strafsatzes bedingt.
§ 317. (1) Die an die Geschwornen zu richtenden
Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit
Ja oder Nein beantworten lassen.
(2) Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen
oder zum Gegenstand besonderer
Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die
Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des
Schwurgerichtshofes im einzelnen Falle überlassen.
(3) Fragen, die nur für den Fall der Bejahung
(Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung
einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt
werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
5. Vorträge der Parteien; Schluß der
Verhandlung.
§ 318. (1) Nach Verlesung der Fragen werden
der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte
und sein Verteidiger in der im § 255
bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteil
zu entscheidenden Punkte zu behandeln.
§ 319. Hierauf erklärt der Vorsitzende die
Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte
wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem
Sitzungssaal abgeführt.
6. Wahl des Obmannes der Geschwornen;
Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden.
§ 320. (1) Die Geschwornen begeben sich
hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer
und wählen einen Obmann aus ihrer
Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein
Beratungszimmer zurück.
(2) Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschwornen
dürfen im Beratungszimmer nur anwesend
sein, soferne sie vor Schluß der Verhandlung an
die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes
getreten sind.
§ 321. (1) Der Vorsitzende verfaßt nach Beratung
mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofes
die den Geschwornen zu erteilende
Rechtsbelehrung. Das Schriftstück ist von ihm
zu unterfertigen und dem Protokolle über die
Hauptverhandlung anzuschließen.
(2) Die Rechtsbelehrung muß — für jede
Frage gesondert — eine Darlegung der gesetzlichen
Merkmale der strafbaren Handlung, auf
welche die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet
ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen
Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes
enthalten und das Verhältnis der einzelnen
Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung
oder Verneinung jeder Frage klarlegen.
§ 322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung
begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem
Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschwornen.
Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift,
das nach § 307 vorgelesene Erkenntnis
des Gerichtshofes zweiter Instanz, die Beweisgegenstände,
Augenscheinprotokolle und die
übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung
nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle
in das Beratungszimmer schaffen.
§ 323. (1) Im Beratungszimmer der Geschwornen
erteilt ihnen der Vorsitzende die
Rechtsbelehrung. Weicht er dabei von der
Niederschrift (§ 321 Abs. 1) ab oder geht er
über sie hinaus, insbesondere zufolge von Fragen
der Geschwornen, so sind die Änderungen und
Ergänzungen der Niederschrift über die Rechtsbelehrung
in einem Anhange beizufügen, den
der Vorsitzende unterfertigt.
(2) Im Anschluß an die Rechtsbelehrung bespricht
der Vorsitzende mit den Geschwornen
die einzelnen Fragen; er führt die in die Fragen
aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der
strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde
liegenden Sachverhalt zurück, hebt die für die
Beantwortung der Frage entscheidenden Tatsachen
hervor, verweist auf die Verantwortung
des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung
durchgeführten Beweise, ohne sich
in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen,
und gibt die von den Geschwornen etwa begehrten
Aufklärungen. Er belehrt ferner den
Obmann der Geschwornen über die ihm obliegenden
Aufgaben, inbesondere über den Vorgang
bei der Abstimmung und Aufzeichnung
ihres Ergebnisses.
(3) Am Schluß seines Vortrages überzeugt sich
der Vorsitzende, ob seine Belehrung von den
Geschwornen verstanden worden ist, und ergänzt
sie, wenn es zur Behebung von Zweifeln
erforderlich ist. Er übergibt sodann dem Obmann
der Geschwornen die Niederschrift der
Rechtsbelehrung und des allfälligen Anhanges
zu ihr.
7. Beratung und Abstimmung der Geschwornen.
§ 324. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig
der Ansicht, daß seine Anwesenheit während
der Beratung der Geschwornen zur besseren
Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen
zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen
darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser
Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.
(2) Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann
der Geschwornen zu hören; dieser hat
die Meinung der Geschwornen einzuholen.
Spricht sich die Mehrheit der Geschwornen
gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes
an der Beratung aus, kann ein Beschluß im Sinne
des Abs. 1 nicht gefaßt werden.
(3) Ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 ist vom
Vorsitzenden den Geschwornen mitzuteilen. Eine
schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt
Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes
zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll
anzuschließen. Ein
Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht
offen.
§ 325. (1) Der Obmann leitet die Beratung
der Geschwornen damit ein, daß er ihnen folgende
Belehrung vorliest
„Das Gesetz fordert von den Geschwornen
nur, daß sie alle für und wider den Angeklagten
vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft
prüfen und sich dann selbst fragen,
welchen Eindruck in der Hauptverhandlung die
wider den Angeklagten vorgeführten Beweise
und die Gründe seiner Verteidigung auf sie gemacht
haben.
Nach der durch diese Prüfung der Beweismittel
gewonnenen Überzeugung allein haben
die Geschwornen ihren Ausspruch über Schuld
oder Nichtschuld des Angeklagten zu fällen.
Sie dürfen dabei ihrem Eid gemäß der Stimme
der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder
Schadenfreude kein Gehör geben, haben vielmehr
mit Unparteilichkeit und Festigkeit so zu
entscheiden, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen
verantworten können.
Die Beratung und Abstimmung hat sich nur
auf die den Geschwornen vorgelegten Fragen
zu beschränken. Welche gesetzlichen Folgen den
Angeklagten treffen, wenn er schuldig gesprochen
wird, werden die Geschwornen gemeinsam
mit dem Gerichtshof in einer späteren Beratung
zu entscheiden haben.
Die Geschwornen haben sich bei ihrer Abstimmung
ständig ihre beschworene Pflicht vor
Augen zu halten, das Gesetz treu zu beobachten
und ihm Geltung zu verschaffen. Sie sind dazu
berufen, Recht zu sprechen, aber nicht berechtigt,
Gnade zu üben."
(2) Mehrere Abdrücke dieser Belehrung sowie
der Bestimmungen der §§ 326, 329, 330, 331,
332 Abs. 1 bis 3 sowie des § 340 sollen im
Beratungszimmer der Geschwornen angeschlagen
sein.
§ 326. Die Geschwornen dürfen ihr Beratungszimmer
nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch
über die an sie gerichteten Fragen gefällt
haben. Niemand darf während der Beratung
und Abstimmung ohne Bewilligung des
Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten;
auch ist den Geschwornen jeder Verkehr mit
dritten Personen untersagt. Geschworne, die
diesem Verbot zuwiderhandeln, werden vom
Gerichtshof mit Geldstrafe bis zu 1000 S, dritte
Personen aber, die das Verbot übertreten, mit
Arrest von 6 bis zu 24 Stunden bestraft; gegen
eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel
zulässig.
§ 327. (1) Entstehen bei den Geschwornen im
Zuge der Beratung Zweifel über den Sinn der
ihnen gestellten Fragen, über das von ihnen bei
der Abstimmung zu beobachtende Verfahren
oder über die Fassung einer Antwort, oder
äußern die Geschwornen den Wunsch nach
einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung
erheblicher Tatsachen oder nach Abänderung
oder Ergänzung der an sie gerichteten
Fragen, so ersucht der Obmann der Geschwornen,
wenn der Schwurgerichtshof nicht
an der Beratung teilnimmt, den Vorsitzenden
schriftlich, sich in das Beratungszimmer zu begeben.
Der Schwurgerichtshof begibt sich hierauf
mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer.
Der Vorsitzende erteilt den Geschwornen die
erforderliche Belehrung.
(2) Die Belehrung ist zu Protokoll zu nehmen
und das Protokoll dem Hauptverhandlungsprotokoll
anzuschließen.
(3) Im übrigen wird über die Beratung der
Geschwornen kein Protokoll geführt.
§ 328. Äußern die Geschwornen bei der Beratung
den Wunsch nach einer Ergänzung des
Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher
Tatsachen (§ 309) oder nach Abänderung oder
Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist
die Verhandlung wieder zu eröffnen; soferne es
sich um eine Ergänzung oder Abänderung der
Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des
§ 310 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
§ 329. Der Abstimmung der Geschwornen
darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.
§ 330. (1) Der Obmann der Geschwornen läßt
über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich
abstimmen, in dem er jeden Geschwornen
um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine
Stimme zuletzt ab.
(2) Die Geschwornen stimmen über jede Frage
mit „ja" oder „nein" ab; doch ist ihnen auch
gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen.
In diesem Falle ist die Beschränkung kurz beizufügen
(zum Beispiel: „Ja, aber nicht mit diesen
oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen").
§ 331. (1) Zur Bejahung der an die Geschwornen
gerichteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit,
das ist mehr als die Hälfte sämtlicher
Stimmen, erforderlich; bei Stimmengleichheit
gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung
den Ausschlag. Ist eine Schuldfrage zu Ungunsten
des Angeklagten bejaht worden, so
können sich die überstimmten Geschwornen der
Abstimmung über die für diesen Fall gestellten
Zusatzfragen enthalten; ihre Stimmen werden
dann den dem Angeklagten günstigsten beigezählt.
(2) Der Obmann zählt die Stimmen und
schreibt in zwei Niederschriften der Fragen neben
jede Frage, je nachdem sie durch die Geschwornen
beantwortet worden ist, ja oder nein, mit den
allfälligen Beschränkungen, unter Angabe des
Stimmenverhältnisses und unterschreibt diese
Aufzeichnung des Wahrspruches der Geschwornen.
Es dürfen darin keine Radierungen vorkommen;
Ausstreichungen, Randbemerkungen
oder Einschaltungen müssen vom Obmann durch
eine von ihm unterschriebene Bemerkung ausdrücklich
genehmigt sein.
(3) Nach Beendigung der Abstimmung hat der
Obmann in einer kurzen Niederschrift, gesondert
für jede Frage, die Erwägungen anzugeben,
von denen die Mehrheit der Geschwornen bei
der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist.
Die Niederschrift ist im Einvernehmen mit
diesen Geschwornen abzufassen und vom Obmann
zu unterfertigen.
(4) Der Obmann der Geschwornen benachrichtigt
sodann den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes
schriftlich von der Beendigung der
Abstimmung.
8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschwornen.
§ 332. (1) Der Schwurgerichtshof begibt sich
darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger
und dem Verteidiger in das Beratungszimmer
der Geschwornen.
(2) Der Obmann der Geschwornen übergibt
eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des
Wahrspruches und der im § 331 Abs. 3 bezeichneten
Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser
unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen
und von ihm mitfertigen.
(3) Nach der Verlesung kann in der Regel
kein Geschworner von seiner Meinung abgehen.
(4) Wird jedoch von einem oder mehreren
Geschwornen behauptet, daß bei der Abstimmung
ein Mißverständnis unterlaufen sei oder
kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung
des Anklägers und des Verteidigers zu der
Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschwornen
undeutlich, unvollständig oder in sich
widersprechend ist oder mit dem Inhalt der im
§ 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift in
Widerspruch steht, so trägt er den Geschwornen
die Verbesserung des Wahrspruches auf.
(5) Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof
eine Änderung oder Ergänzung der
Fragen für wünschenswert oder wird eine solche
vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt,
so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und
nach Vorschrift des § 310 Abs. 3 und 4 zu
verfahren.
(6) Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes
(Abs. 4 und 5) aufgenommene Protokoll
und der ursprüngliche Wahrspruch und die im
§ 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift sind dem
Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.
§ 333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung
des Wahrspruches für erforderlich
oder ist in" diesem Falle auch die Fragestellung
abgeändert oder ergänzt worden, so eröffnet
der Vorsitzende den Geschwornen, daß sie nur
zur Abänderung der beanstandeten Antworten
(§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu
oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen
(§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder
geänderten Fragen sind dem Obmann der Geschwornen
in zwei Ausfertigungen zu übergeben.
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung
über die Strafe.
§ 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig
der Ansicht, daß sich die Geschwornen
bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt
haben, so beschließt er — ohne einen darauf
abzielenden Antrag zuzulassen —, daß die Entscheidung
ausgesetzt und die Sache dem Obersten
Gerichtshof vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum
der Geschwornen nur den Ausspruch über einen
von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch
über einzelne von mehreren Anklagepunkten
und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung
und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich
die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten
oder diesen Anklagepunkt zu beschränken
und bleibt ohne Einfluß auf die
übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder
mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte
ausgesetzt worden, so finden die
Bestimmungen des § 264 dem Sinne nach Anwendung.
(2) Der Oberste Gerichtshof verweist die
Sache vor ein anderes Geschwornengericht desselben
oder eines anderen Sprengeis, wenn aber
nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden
ist, die für sich allein nicht vor das
Geschwornengericht gehört, an das von ihm zu
bezeichnende sachlich zuständige Gericht.
(3) Bei der wiederholten Verhandlung darf
keiner der Richter den Vorsitz führen und
keiner der Geschwornen zugelassen werden, die
an der ersten Verhandlung teilgenommen haben.
(4) Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschwornengerichtes
mit dem des ersten überein,
so ist er dem Urteil zugrunde zu legen.
§ 335. Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt,
so ist der Wahrspruch der Geschwornen
dem Urteil zugrunde zu legen.
§ 336. Haben die Geschwornen die Schuldfragen
verneint oder Zusatzfragen nach Strafausschließungs-
oder Strafaufhebungsgründen bejaht,
so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein
freisprechendes Urteil.
§ 337. Ebenso wird der Angeklagte durch
Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen,
wenn ihn die Geschwornen zwar schuldig gesprochen
haben, der Schwurgerichtshof jedoch
der Meinung ist, daß bei Zugrundelegung der
Tatsachen, die im Wahrspruch der Geschwornen
festgestellt sind, und der rechtlichen Beurteilung,
welche die Geschwornen der Tat haben angedeihen
lassen, die Verfolgung aus Gründen des
Prozeßrechtes ausgeschlossen sei (§ 311), oder
daß die Tat, die der Angeklagte nach dem Ausspruch
der Geschwornen begangen hat, vom
Gesetze nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.
10. Gemeinsame Beratung über die Strafe.
§ 338. Ist der Angeklagte schuldig befunden
worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337
freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof
gemeinsam mit den Geschwornen
(§ 303) über die zu verhängende Strafe und die
etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung
und Sicherung sowie über die privatrechtlichen
Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens.
§ 339. (1) Wäre die Strafe nach dem Gesetze
zwischen zehn und zwanzig Jahren zu bemessen
oder auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen,
so darf das Geschwornengericht wegen des Zusammentreffens
sehr wichtiger und überwiegender
Milderungsgründe die Strafe zwar nicht in
der Art, aber in der Dauer herabsetzen, jedoch
nicht unter ein Jahr.
(2) Im übrigen richten sich die Befugnisse des
Geschwornengerichtes zur außerordentlichen
Milderung und zur Veränderung der Strafe nach
den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.
11. Verkündung des Wahrspruches und des
Urteiles.
§ 340. (1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung
läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen
oder vorrufen und fordert den Obmann
der Geschwornen auf, den Wahrspruch mitzuteilen.
Dieser erhebt sich und spricht
„Die Geschwornen haben nach Eid und Gewissen
die an sie gestellten Fragen beantwortet
wie folgt:"
(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger
Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschwornen die
an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach
jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschwornen.
§ 341. (1) Der Vorsitzende verkündet sodann
in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart
des Anklägers, des Angeklagten (§§ 234, 269)
und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen
Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung
der Entscheidung (§ 334), diesen ohne
Begründung.
(2) Anschließend belehrt der Vorsitzende den
Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.
12. Ausfertigung des Urteils, Protokollführung.
§ 342. Das Urteil ist in der im § 270 vorgeschriebenen
Weise auszufertigen. In der Ausfertigung
sind auch die Namen der Geschwornen
anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch
nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung
an die Stelle eines verhinderten Geschwornen
getreten sind. Die Ausfertigung muß auch
die an die Geschwornen gestellten Fragen und
ihre Beantwortung enthalten. Auf die im § 331
Abs. 3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteil
kein Bezug genommen werden.
§ 343. (1) Für die Führung des Protokolles
über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen
und Abstimmungen des Gerichtshofes
oder des Geschwornengerichtes während und am
Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften
der §§ 271, 272 und 305 Abs. 3.
(2) Das Hauptverhandlungsprotokoll muß
auch die Namen der Geschwornen einschließlich
der Ersatzgeschwornen enthalten. Ist infolge
Verhinderung eines Geschwornen ein Ersatzgeschworner
an dessen Stelle getreten, so ist das
im Hauptverhandlungsprotokolle zu beurkunden.
III. Rechtsmittel gegen Urteile der
Geschwornengerichte.
§ 344. Gegen die Urteile der Geschwornengerichte
stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde
und der Berufung offen. Die für
Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte
und für das Verfahren über solche Rechtsmittel
geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296) finden
auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschwornengerichte
dem Sinne nach Anwendung, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 345. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann,
soferne sie nicht nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen
ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe
ergriffen werden
1. Wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschwornenbank
nicht gehörig besetzt war, wenn
nicht alle Richter und Geschwornen der ganzen
Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich
ein ausgeschlossener Richter oder Geschworner
(§§ 67, 68) an der Verhandlung beteiligt hat;
als nicht gehörig besetzt gilt die Geschwornenbank
auch dann, wenn in einer Jugendsache nicht
Geschworne für Jugendsachen oder nicht mindestens
zwei im Lehrberuf tätige oder tätig gewesene
Personen der Geschwornenbank angehört
haben;
2. wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung
eines Verteidigers geführt worden ist;
3. wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers
ein Schriftstück über einen nach
dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt
in der Hauptverhandlung vorgelesen
worden ist;
4. wenn bei der Hauptverhandlung eine Vorschrift
verletzt oder vernachlässigt worden ist,
deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei
sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 151,
152, 170, 221, 228, 247, 250, 260, 271, 305,
307, 310, 329, 340 und 427);
5. wenn in der Hauptverhandlung über einen
Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt
worden ist oder wenn durch ein gegen seinen
Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis
Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens
hintangesetzt oder unrichtig angewendet
worden sind, deren Beobachtung durch das
Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung
sichernden Verfahrens geboten ist;
6. wenn eine der in den §§ 312 bis 317 enthaltenen
Vorschriften verletzt worden ist;
7. wenn an die Geschwornen eine Frage mit
Verletzung der Vorschrift des § 267 gestellt und
diese Frage bejaht worden ist;
8. wenn der Vorsitzende den Geschwornen
eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat
(§§ 321, 323, 327);
9. wenn die Antwort der Geschwornen auf
die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig
oder in sich widersprechend ist;
10. wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen
die Verbesserung des Wahrspruches
gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers
mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder
mehrere Geschworne ein bei der Abstimmung
unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben,
mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§ 332
Abs. 4);
11. wenn durch die Entscheidung über die
Frage,
a) ob die dem. Angeklagten zur Last fallende
Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte
gehörige strafbare Handlung begründet
oder
b) ob die Verfolgung der Tat aus Gründen
des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist,
ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet
worden ist;
12. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende
Tat durch unrichtige Gesetzauslegung
einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das
darauf keine Anwendung findet;
13. wenn das Geschwornengericht die Grenzen
des gesetzlichen Strafsatzes, soweit er durch
namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs-
oder Milderungsumstände begründet wird, oder
wenn es die Grenzen des ihm zustehenden Strafumwandlungs-
oder Milderungsrechtes oder
durch die Entscheidung über eine Maßnahme der
Besserung oder Sicherung seine Befugnisse überschritten
oder wenn es die Bestimmungen des
§ 293 Abs. 3 oder des § 359 Abs. 4 verletzt
oder unrichtig angewendet hat.
(2) Die in der 2. 1 angeführten Nichtigkeitsgründe
können nur dann geltend gemacht
werden, wenn der Beschwerdeführer den die
Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei
Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm
erst später bekannt geworden ist, sogleich, nachdem
er ihm zur Kenntnis gekommen ist, geltend
gemacht hat.
(3) Die unter 2. 3 bis 6 und 10 erwähnten
Nichtigkeitsgründe können zum Vorteil des Angeklagten
nicht geltend gemacht werden, wenn
unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung
auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten
nachteiligen Einfluß üben könnte.
(4) Zum Nachteil des Angeklagten können die
unter Z. 2 und 7 erwähnten Nichtigkeitsgründe
niemals, die unter Z. 3 bis 6 und 10 erwähnten
aber nur dann geltend gemacht werden, wenn
erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die
Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung
üben konnte, wenn sich außerdem der
Ankläger widersetzt, die Entscheidung des
Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach
der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung
die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten
hat.
§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann,
soweit nicht der im § 345 Z. 13 erwähnte Nichtigkeitsgrund
geltend gemacht wird, mit Berufung
angefochten werden und zwar außer in
den im § 283 bezeichneten Fällen
zum Nachteil des Angeklagten, wenn die vom
Gesetz angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe
auf weniger als fünfzehn Jahre herabgesetzt
worden ist,
zugunsten des Angeklagten, wenn auf die
im Gesetz angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe
oder an ihrer Stelle auf eine mehr als zehnjährige
Freiheitsstrafe erkannt worden ist.
§ 347. Werden die Nichtigkeitsbeschwerde
oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht
schon in der Sitzung des Geschwornengerichtes
angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster
Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere
Verfahren und die Vorlage der Akten an den
Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof
zweiter Instanz zu.
§ 348. Für den Gerichtstag beim Obersten
Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er
keinen gewählten Verteidiger hat, aus der Zahl
der am Sitze des Obersten Gerichtshofes wohnhaften
Verteidiger ein Armenvertreter oder ein
Verteidiger von Amts wegen (§ 286 Abs. 4)
ohne Rücksicht auf Art und Höhe der Strafe
zu bestellen, die für die strafbare Handlung
angedroht ist, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
oder im Urteil erster Instanz zur
Last gelegt wird.
§ 349. (1). Liegt einer der im § 345 2. 1 bis 9
erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der
Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschwornen
und das darauf beruhende Urteil auf
und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345
2. 7 angeführten Grund den Angeklagten freispricht,
die Sache an das Geschwornengericht des
von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes zur
nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.
(2) Werden nicht alle Teile des Wahrspruches
von dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund
getroffen und ist eine Sonderung möglich, so
läßt der Oberste Gerichtshof die nicht betroffenen
Teile des Wahrspruches und des Urteils
von dieser Verfügung unberührt und trägt dem
Gericht, an das die Sache verwiesen wird, auf,
die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches
der Entscheidung mit zugrunde zu
legen.
§ 350. (1) Liegt der im § 260 angeführte
Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste
Gerichtshof die Sache an das Geschwornengericht,
das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrag
zurück, nach Tunlichkeit in der gleichen
Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund
des früheren Ausspruches der Geschwornen zu
fällen.
(2) Liegt der im § 345 Z. 10 bezeichnete
Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste Gerichtshof
den Wahrspruch der Geschwornen, soweit
er von dem Nichtigkeitsgrund betroffen ist,
und das darauf beruhende Urteil auf. Ist den
Geschwornen mit Unrecht die Verbesserung des
Wahrspruches aufgetragen worden, so entscheidet
er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches
in der Sache selbst. Ist den Geschwornen
die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten
Mißverständnisses mit Unrecht nicht
aufgetragen worden, so verweist der Oberste
Gerichtshof die Sache an das Geschwornengericht
zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung
zurück.
§ 351. Liegt einer der im § 345 2. 11 bis 13
angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so entscheidet
der Oberste Gerichtshof in der Sache
selbst. Sind jedoch die der Feststellung durch
die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die
er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte,
im Wahrspruch der Geschwornen nicht festgestellt,
so verweist er die Sache an das Geschwornengericht
des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes,
wenn aber die strafbare Handlung
bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht mehr
vor das Geschwornengericht gehört, an das von
ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht
zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung."
18. Im ersten Absatz des § 362 hat die
Z. 2 zu entfallen; die Z. 3 erhält die Bezeichnung
„2".
19. Im ersten Absatz des § 397 wird der Hinweis
auf § 284 Abs. 3 und § 294 Abs. 1 durch
den Hinweis auf § 344 ergänzt.
20. Im vierten Absatz des § 411 treten an
die Stelle der Worte „auf Grund des § 288 Z. 3"
die Worte „auf Grund des § 288 Z. 3 oder des
§ 351".
21. Im § 483 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Das vereinfachte Verfahren ist bei sonstiger
Nichtigkeit des Urteiles (§ 281 Z. 3) unzulässig
1. wegen aller Verbrechen und Vergehen,
deren Aburteilung dem Geschwornengericht
zukommt;
2. wegen aller anderen Verbrechen, die nach
dem Gesetz auch mit einer fünf Jahre übersteigenden
Kerkerstrafe geahndet werden
können;
3. wegen der Verbrechen und Vergehen
nach den §§ 67, 92, 101, 102, 144, 146, 147,
181, 308, 309 und 310 StG.;
Verbrechen nach § 9 des Sprengstoffgesetzes
vom 27. Mai 1885, RGBl. Nr. 134; Verbrechen
und Vergehen nach § 11 und 17 des
Staatsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 223/1936;
Verbrechen nach § 7 letzter Absatz und § 21
Abs. 9 des Wahlgesetzes vom 19. Oktober
1945, StGBl. Nr. 198, in der Fassung der
Wahlgesetznovelle vom 16. November 1945,
StGBl. Nr. 229; Verbrechen nach dem Bundesgesetz
vom 13. November 1946, BGBl.
Nr. 6/1947, gegen falsche Angaben in amtlichen
Fragebogen; Verbrechen und Vergehen
nach §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
31. März 1950, BGBl. Nr. 97, über die Bekämpfung
unzüchtiger Veröffentlichungen
und den Schutz der Jugend gegen sittliche
Gefährdung.
4. in Jugendsachen."
Artikel III.
Änderungen der Strafprozeßnovelle
vom Jahre 1877, des Gesetzes
über die bedingte Verurteilung
und des Bundesgesetzes über die
Unterbringung von Rechtsbrechern
in Arbeitshäusern.
(1) Im Gesetz vom 31. Dezember 1877, RGBl.
Nr. 3/1878, womit die Bestimmungen der Strafprozeßordnung
über Nichtigkeitsbeschwerden
ergänzt und abgeändert werden, treten
im § 1 Z. 2 an die Stelle der Worte „einer
der im § 281 Z. 1 bis 11 StPO. angeführten
Nichtigkeitsgründe" die Worte „einer der im
§ 281 Z. 1 bis 11 oder im § 345 Z. 1 bis 13
StPO. angeführten Nichtigkeitsgründe";
im § 4 Z. 2 an die Stelle der Worte „die im
§ 281 Z. 1 bis 8 angegebenen Nichtigkeitsgründe"
die Worte „die im § 281 Z. 1 bis 8
oder im § 345 Z. 1 bis 4 StPO. angegebenen
Nichtigkeitsgründe";
im § 6 neben den Hinweis auf § 281 Z. 1 bis 4
StPO. ein Hinweis auf § 345 Z. 1 bis 5 StPO.
(2) Im Gesetz über die bedingte Verurteilung
1949, BGBl. Nr. 277/1949, hat der zweite Absatz
des § 6 zu lauten
„(2) Hat das Gericht durch die Entscheidung
über den bedingten Strafnachlaß seine Befugnisse
überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit
nach § 281 Z. 11, § 345 Z. 13 oder § 468
Z. 3 StPO., hat das Gericht die Vorschrift des
ersten Absatzes des § 5 verletzt, so kann das
Urteil wegen Nichtigkeit nach § 281 Z. 3,
§ 345 Z. 4 oder § 468 Z. 2 StPO. angefochten
werden."
(3) Der dritte Absatz des § 3 des Bundesgesetzes
vom 10. Juni 1932, BGBl. Nr. 167, über
die Unterbringung von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern,
wird abgeändert wie folgt
a) Der zweite Satz hat zu lauten: „Eine
solche Berufung steht einer Berufung wegen
des Ausspruches über die Strafe gleich
(§§ 283, 344, 464 Z. 2 StPO.)."
b) Der fünfte Satz hat zu lauten: „Hat das
Gericht durch seine Entscheidung seine Befugnisse
überschritten, so kann das Urteil
wegen Nichtigkeit nach § 281 Z. 11, § 345
Z. 13 oder § 468 Z. 3 StPO. angefochten
werden."
Artikel IV.
Änderungen des Schöffenlistengesetzes.
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.
Nr. 135, über die Bildung der Schöffenlisten
(Schöffenlistengesetz), wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im Titel treten an die Stelle des Wortes
„Schöffenlisten" die Worte „Geschwornen- und
Schöffenlisten" und an die Stelle des Wortes
„(Schöffenlistengesetz)" die Worte „(Geschwornen-
und Schöffenlistengesetz)". Die Überschrift
„A. Allgemeine Schöffenlisten" hat zu lauten
„A. Allgemeine Geschwornen- und Schöffenlisten".
2. Wo das Gesetz den Ausdruck „Schöffenamt"
gebraucht, treten an die Stelle dieses
Wortes jedesmal die Worte „Amt eines Geschwornen
oder Schöffen".
3. In der Z. 4 des § 4 treten an die Stelle
der Worte „als Schöffen" die Worte „als Geschworne
oder als Schöffen".
4. Im § 13 Abs. 3 und im § 18 Abs. 2 treten
an die Stelle der Worte „zwei vom Hundert"
die Worte „vier vom Hundert".
5. Im § 29 haben die Abs. 4 und 5 zu lauten
„(4) In die Hauptliste sollen mindestens um
die Hälfte mehr Personen aufgenommen werden,
als nach der voraussichtlichen Anzahl von Verhandlungen
vor den Volksgerichten und — abgesehen
von Jugendsachen — vor den Geschwornen-
und Schöffengerichten erforderlich
sind, wenn jeder Geschworne oder Schöffe nur
an fünf Verhandlungstagen zum Dienst herangezogen
wird.
(5) Die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen
Personen soll ungefähr der Hälfte
der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen
entsprechen."
6. In der Überschrift vor § 30 und im § 31
Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Dienstliste"
das Wort „Dienstlisten".
7. Der § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Der Präsident des Gerichtshofes
bildet durch Auslosen aus der Jahresliste (Haupt-
und Ergänzungsliste) in öffentlicher Sitzung
womöglich vier Wochen vor Beginn jeder
Tagung des Geschwornengerichtes die Dienstliste
der Geschwornen für diese Tagung und
womöglich in der ersten Woche eines jeden
Monates für den folgenden Monat die Dienstliste
der Schöffen. Wenn es ihm zweckmäßig
scheint, kann er die Dienstliste der Schöffen auch
für einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch
für drei Monate, anlegen.
(2) Jede der beiden Dienstlisten besteht aus
einer Haupt- und einer Ergänzungsliste.
(3) Die ausgelosten Haupt- und Ergänzungsgeschwornen
sowie Haupt- und Ergänzungsschöffen
sind in der Reihenfolge der Auslosung
in die Haupt- und Ergänzungslisten einzutragen.
(4) Jeder Geschworne und jeder Schöffe darf
nur in eine der beiden Dienstlisten und in dieser
nur entweder in die Haupt- oder in die
Ergänzungsliste aufgenommen werden.
(5) Die Vorschriften des § 29 Abs. 4 und Abs. 5
gelten sinngemäß auch für die Dienstlisten.
(6) In der Sitzung zur Bildung der Dienstliste
der Schöffen sind auch die allfälligen
besonderen Dienstlisten der Schöffen für die
Bezirksgerichte im Gerichtshofsprengel, bei
denen regelmäßig Schöffengerichtsverhandlungen
abgehalten werden, aus den für sie besonders
zusammengestellten Jahreslisten (§ 29 Abs. 6)
zu bilden.
(7) Über die Vorgänge in der Sitzung ist ein
Protokoll aufzunehmen."
8. Im § 31 entfällt der dritte Absatz; die
Abs. 4, 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnung
3, 4, 5.
9. Nach § 31 ist als § 31 a folgende Bestimmung
einzuschalten
„§ 31 a. (1) Nach Bildung der Dienstlisten
kann der Präsident des Gerichtshofes, wenn er
es aus besonderen Gründen für geboten hält,
von Amts wegen erheben, ob nicht bei einem
der in die Dienstlisten Aufgenommenen Umstände
vorliegen, die einen Einspruch gegen
seine Aufnahme in die Dienstliste rechtfertigen
würden; er hat stets so vorzugehen, wenn ihm
solche Umstände auf andere Weise als durch
einen Einspruch (§ 31 Abs. 2) zur Kenntnis
kommen. Erforderlichenfalls hat er die Entscheidung
der Ratskammer darüber einzuholen,
ob der Ausgeloste aus der Dienstliste zu streichen
ist. Erkennt die Ratskammer auf Streichung aus
der Dienstliste, so ist der Ausgeschiedene auch
aus der Jahresliste zu streichen.
(2) Von der Streichung aus der Dienst- und
der Jahresliste sind der Staatsanwalt sowie der
Bürgermeister der Gemeinde zu benachrichtigen,
in der der Ausgeschiedene wohnhaft ist.
(3) Gegen die Entscheidung der Ratskammer
ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie ist in der
Dienstliste und in der Jahresliste anzumerken."
10. Der § 32 hat zu lauten
„§ 32. Enthält eine Dienstliste (Haupt- oder
Ergänzungsliste) infolge nachträglicher
Streichungen (§ 31 Abs. 3, § 31 a) nicht mehr
die erforderliche Anzahl von Geschwornen oder
Schöffen (§ 29 Abs. 4 und 5) oder wird sie
sonst vorzeitig erschöpft, so ist sie nach den für
ihre Anlegung geltenden Bestimmungen rechtzeitig
zu ergänzen."
11. In der Überschrift vor § 33 treten an die
Stelle der Worte „der Schöffen" die Worte „der
Geschwornen und der Schöffen".
12. Der § 33 wird abgeändert wie folgt
a) Der erste Absatz hat zu lauten
„(1) Die Hauptgeschwornen und die Hauptschöffen
sind in der Reihenfolge der endgültigen
Liste zum Dienst an höchstens fünf Verhandlungstagen
heranzuziehen. Es ist jedoch
jeder Geschworne und jeder Schöffe verpflichtet,
seine Tätigkeit bis zum Schluß einer Verhandlung
fortzusetzen, wenngleich sich ihre
Dauer über fünf Tage oder über den Zeitraum
hinaus erstreckt, für den die Dienstliste angelegt
ist und in dem die Verhandlung begonnen hat,
soferne diese sonst bloß wegen der Änderung der
Zusammensetzung des Gerichtes wiederholt
werden müßte."
b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„ein Schöffe" die Worte „ein Geschworner oder
ein Schöffe".
13. Im § 34 treten im ersten Absatz an die
Stelle der Worte „Die Hauptschöffen" die
Worte „Die Hauptgeschwornen und die Hauptschöffen",
im zweiten Absatz an die Stelle der
Worte „die Schöffen" die Worte „die Geschwornen
und die Schöffen". Dem § 34 wird
folgende Bestimmung angefügt
„(3) Zu den Verhandlungen sind so viele
Hauptgeschworne oder Hauptschöffen zu laden,
als zur gehörigen Besetzung des Gerichtes und
allenfalls als Ersatzgeschworne oder Ersatzschöffen
(§ 300 Abs. 3, § 221 Abs. 3 StPO.)
erforderlich sind."
14. Der § 35 wird abgeändert wie folgt
a) Im Abs. 1 und im Abs." 3 treten an die
Stelle der Worte „Ergänzungsschöffen" jedesmal
die Worte „Ergänzungsgeschworne oder Ergänzungsschöffen".
b) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zu den Verhandlungen sind außer der
erforderlichen Zahl von Hauptgeschwornen oder
Hauptschöffen (§ 34 Abs. 3) mindestens zwei
Ergänzungsgeschworne oder ein Ergänzungsschöffe
zu laden; der Ergänzungsgeschworne
oder Ergänzungsschöffe tritt, wenn ein Hauptgeschworner
oder Hauptschöffe der Ladung
keine Folge geleistet hat oder aus einem anderen
Grund an der Verhandlung nicht teilnehmen
kann, an dessen Stelle. Können zu einer Verhandlung
(Sitzung) aus besonderen Gründen
Hauptgeschworne oder Hauptschöffen nicht
rechtzeitig zum Dienst herangezogen werden, so
ist an ihrer Stelle eine entsprechende Zahl von
Ergänzungsgeschwornen oder Ergänzungsschöffen
zu laden."
15. In den §§ 36 bis 38 und 40 sowie in den
Überschriften der §§ 37, 39 und 40 treten jedesmal
an die Stelle des Wortes „Schöffen" die
Worte „Geschwornen oder Schöffen" („Geschworne
oder Schöffen"), an die Stelle des
Wortes „Schöffe" die Worte „Geschworner
oder Schöffe".
16. Der § 39 hat zu lauten
„§ 39. (1) Wird ein Hauptgeschworner oder
Hauptschöffe, der von seiner Auslosung schon in
Kenntnis gesetzt worden ist, nachträglich aus der
Dienstliste gestrichen (§ 31 Abs. 3, § 31 a,
§ 36 Abs. 3, § 37 Abs. 4), so ist er davon mit
dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine
Ladung widerrufen wird. Diese Nachricht ist
ihm zu eigenen Handen zuzustellen. Gleichzeitig
ist an seiner Stelle der in der Reihenfolge
der Dienstliste nachfolgende, noch nicht geladene
Hauptgeschworne oder Hauptschöffe oder, wenn
ein solcher nicht rechtzeitig geladen werden
kann, ein Ergänzungsgeschworner oder Ergänzungsschöffe
zur Dienstleistung heranzuziehen
(§ 35 Abs. 2 und 3).
(2) Wird ein Ergänzungsgeschworner oder
Ergänzungsschöffe, der von seiner Auslosung
bereits in Kenntnis gesetzt worden ist, nachträglich
aus der Ergänzungsliste gestrichen, so ist
er hievon zu eigenen Handen zu benachrichtigen
und zur Dienstleistung der nächste Ergänzungsgeschworne
oder Ergänzungsschöffe (§ 35 Abs. 3)
heranzuziehen."
17. In der Überschrift des § 41 treten an die
Stelle der Worte „Schöffen und Vertrauenspersonen"
die Worte „Geschwornen, Schöffen
und Vertrauenspersonen", im § 41 an die Stelle
der Worte „Schöffen und Vertrauenspersonen""
die Worte „Geschworne, Schöffen und Vertrauenspersonen".
18. Die Überschrift „B. Jugendschöffenliste"
nach § 41 hat zu lauten: „B. Geschwornen- und
Schöffenlisten für Jugendsachen."
19. Im § 42 Abs. 2 treten an die Stelle der
Worte „Die Jugendschöffen", im § 47 an die
Stelle des Wortes „Jugendschöffen" jedesmal die
Worte „Die Geschwornen und Schöffen für
Jugendsachen".
20. Im § 43 treten an die Stelle der Worte
„Schöffenjahresliste für Jugendsachen", im § 45
Abs. 2 und 3 an die Stelle der Worte „Jahresliste
für Jugendschöffen" und „Jugendschöffenliste"
jedesmal die Worte „Jahresliste für
Jugendsachen".
21. Der erste Absatz des § 45 hat zu lauten
„(1) Bei der Bildung der Jahresliste für
Jugendsachen finden die Vorschriften des § 29
Abs. 2 bis 5 und 7 dem Sinne nach mit der
Maßgabe Anwendung, daß in die Hauptliste
mindestens um die Hälfte mehr Personen aufgenommen
werden sollen, als nach der voraussichtlichen
Anzahl von Verhandlungen vor den
Geschwornen- und Schöffengerichten in Jugendsachen
erforderlich sind, wenn jeder Geschworne
oder Schöffe an zwanzig Verhandlungstagen zum
Dienste herangezogen wird."
22. Der § 48 wird abgeändert wie folgt
a) Der erste Absatz hat zu lauten
„(1) Für jeden mit Jugendsachen befaßten
Gerichtshof erster Instanz wird statt besonderer
Dienstlisten für Geschworne und für Schöffen
nur eine Dienstliste (Haupt- und Ergänzungsliste)
der Geschwornen und Schöffen in Jugendsachen
gebildet. Im übrigen gelten für die
Bildung der Dienstliste die allgemeinen Vorschriften;
doch kann die Dienstliste für ein
ganzes Jahr angelegt werden."
b) Der vierte Absatz hat zu lauten
„(4) Die in der endgültigen Dienstliste verzeichneten
Personen sind in Jugendsachen in der
Reihenfolge der Liste zum Dienst als Geschworne
oder als Schöffen heranzuziehen; doch
muß von der Reihenfolge der Liste soweit
abgewichen werden, als es die Vorschriften über
die Zusammensetzung des Geschwornen- oder
des Schöffengerichtes (§ 22 JGG. 1949) erheischen."
Artikel V.
Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes.
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946,
BGBl. Nr. 136, womit Vorschriften über den
Gebührenanspruch der Schöffen und Vertrauenspersonen
erlassen und die Bestim-
mungen der Strafprozeßordnung über den
Gebührenanspruch der Zeugen, Sachverständigen
und Dolmetsche im Strafverfahren ergänzt
werden (Gebührenanspruchsgesetz — Geb.A.G.),
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
19. Jänner 1949, BGBl. Nr. 56, wird abgeändert
wie folgt
1. Im Titel des Gesetzes und wo das Gesetz
sonst den Ausdruck „Schöffen" gebraucht, treten
an die Stelle dieses Wortes jedesmal die
Worte „Geschwornen, Schöffen" („Geschworne,
Schöffen").
2. Der § 1 wird abgeändert wie folgt
a) Der erste Absatz hat zu lauten
„(1) Die Bestimmungen des § 383 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung, betreffend den Anspruch
der Zeugen im Strafverfahren auf Ersatz der
notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis,
gelten sinngemäß auch für die
Geschwornen und Schöffen sowie für die Vertrauenspersonen
in den nach dem Geschwornen-
und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Jahreslisten
bei den Gerichtshöfen erster Instanz
berufenen Kommissionen."
b) Der dritte Absatz hat zu lauten
„(3) Der Gebührenanspruch der Vertrauenspersonen
in den im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz
zur Bildung der Urlisten vorgesehenen
Gemeinde- und Bezirkskommissionen
wird durch Verordnung geregelt."
Artikel VI.
Änderungen strafrechtlicher
Bestimmungen.
Die in strafrechtlichen Bestimmungen enthaltenen
Vorschriften zum Schutz eines der
beiden Häuser des ehemaligen österreichischen
Reichsrates oder einer Landtagsversammlung
finden auf den Nationalrat, den Bundesrat, die
Bundesversammlung und die Landtage Anwendung.
Artikel VII.
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes.
Das Jugendgerichtsgesetz 1949, BGBl. Nr. 272/
1949, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 15 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Verfahren richtet sich in den Fällen
der Z. 1 nach den für die Gerichtshöfe erster
Instanz und die Geschwornengerichte, in den
Fällen der Z. 2 nach den für die Bezirksgerichte
geltenden Vorschriften."
2. Im § 21 hat der erste Absatz zu lauten
„(1) Über Anklagen gegen Jugendliche, die
nach der Ziffer 2 des Artikels VI des Einführungsgesetzes
zur Strafprozeßordnung vor das
Geschwornengericht gehören würden, entscheidet
das Schöffengericht."
3. Der § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Jedem Geschwornengericht, das in
Jugendsachen zu entscheiden hat, müssen zwei
im Lehrberuf und sollen zwei als Erzieher oder
in der öffentlichen oder privaten Jugendfürsorge
tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne
angehören.
(2) Jedem Schöffengericht, das in Jugendsachen
zu entscheiden hat, muß eine im Lehrberuf und
soll eine als Erzieher oder in der Jugendfürsorge
tätige oder tätig gewesene Person angehören.
(3) Dem Geschwornengericht sollen mindestens
zwei Geschworne, dem Schöffengericht mindestens
ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten
angehören."
4. Im ersten Absatz des § 41 tritt neben den
Hinweis auf § 281 Z. 11 StPO. ein Hinweis auf
§ 345 Z. 13 StPO.
Artikel VIII.
Ergänzung der Gesetze über die
Entschädigung für Untersuchungshaft
und über die Entschädigung
ungerechtfertigt verurteilter
Personen.
(1) Im § 3 Abs; 1 des Gesetzes vom 18. August
1918, RGBl. Nr. 318, über die Entschädigung
für Untersuchungshaft, wird nach dem ersten
Satz folgende Bestimmung eingefügt
„Ist das freisprechende Urteil auf Grund eines
die Schuld des Angeklagten verneinenden Wahrspruches
der Geschwornen gefällt worden, so
entscheidet der Gerichtshof gemeinsam mit den
Geschwornen (§ 303 StPO.)."
(2) Im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
2. August 1932, BGBl. Nr. 242, über die Entschädigung
ungerechtfertigt verurteilter Personen
wird nach dem zweiten Satz folgende
Bestimmung eingefügt
„Ist das freisprechende Urteil auf Grund eines
die Schuld des Angeklagten verneinenden Wahrspruches
der Geschwornen gefällt oder der Verurteilte
vom Geschwornengericht nach einem
milderen Gesetz zu einer geringeren Strafe verurteilt
worden, so entscheidet der Gerichtshof
gemeinsam mit den Geschwornen (§ 303 StPO.)."
Artikel IX.
Änderung des Bundesgesetzes
über die Presse.
Dem § 42 des Bundesgesetzes vom 7. April
1922, BGBl. Nr. 218, über die Presse, wird als
Abs. 4 folgende Bestimmung angefügt
„(4) Wird über eine durch den Inhalt eines
Druckwerkes begangene strafbare Handlung
durch Wahrspruch der Geschwornen erkannt
und wird der Angeklagte auf Grund dieses
Wahrspruches freigesprochen, so entscheidet
über den Verfall der Gerichtshof gemeinsam mit
den Geschwornen (§ 303 StPO.). Vor der Entscheidung,
ob der Inhalt des Druckwerkes eine
strafbare Handlung begründe, sind die Parteien
zu hören."
Artikel X.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1) Die Bestimmungen des Verbotsgesetzes
1947, des Kriegsverbrechergesetzes 1947, BGBl.
Nr. 198/1947, und des Volksgerichtsverfahrens- und
Vermögensverfallsgesetzes 1947, BGBl.
Nr. 213/1947, werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt; soweit in diesen Bundesverfassungsgesetzen
oder in den zu ihrer Durchführung
erlassenen Verordnungen auf Bestimmungen der
Strafverfahrensvorschriften verwiesen wird, sind
diese Vorschriften in der bisherigen Fassung anzuwenden;
Bestimmungen dieser Bundesverfassungsgesetze
und ihrer Durchführungsverordnungen
für die Schöffen- und Schwurgerichte
gelten auch für das Geschwornengericht.
(2) Im übrigen treten in Gesetzen und Verordnungen,
die durch dieses Bundesgesetz nicht
ausdrücklich abgeändert werden, in Verweisungen
auf Bestimmungen des früheren Rechtes
über das Schwurgericht und das Schwurgerichtsverfahren
an Stelle der bezogenen die entsprechenden
Bestimmungen des vorliegenden
Bundesgesetzes, soweit nach dem neuen Recht
die Hauptverhandlung vor das Geschwornengericht
gehört.
(3) Für Strafsachen, die vor dem Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängig geworden
sind und strafbare Handlungen zum
Gegenstand haben, deren Aburteilung nach dem
neuen Recht den. Geschwornengerichten zusteht,
gelten folgende Bestimmungen
1. Ist vor diesem Tage das Urteil erster Instanz
noch nicht gefällt worden, so ist die Hauptverhandlung
vor dem Geschwornengericht durchzuführen.
Das gleiche gilt für die neue Hauptverhandlung
nach Aufhebung des Urteils erster
Instanz infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde
oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
2. Die Anfechtung von Urteilen, die schon
vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
gefällt worden sind, richtet sich nach
dem bisherigen Recht.
(4) Ist vor dem Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes die Dienstliste der Schöffen schon
gebildet worden, so ist die für die Hauptverhandlung
vor dem Geschwornengericht nötige
Anzahl von Haupt- und Ergänzungsgeschwornen
der Dienstliste der Schöffen zu entnehmen;
reicht diese nicht aus, so ist sie rechtzeitig zu
ergänzen.
Artikel XI.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1951
in Kraft.
(2) Der § 18 des Staatsschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 223/1936, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Artikel XII.
Mit der Vollziehung des Artikels IV Z. 4
und des Artikels V Z. 2 lit. b dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres,
mit der Vollziehung der übrigen Vorschriften
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Justiz, jedes im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, betraut.