240. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 30. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 168, betreffend
die Errichtung von Kunstakademien (Kunstakademiegesetz),
wird verordnet
I. Einrichtung.
§ 1. (1) Die Akademie für Musik und darstellende
Kunst ist eine dem Bundesministerium
für Unterricht unmittelbar unterstellte staatliche
Kunstakademie. Ihre Aufgabe ist vornehmlich die
Ausbildung von Komponisten, Kapellmeistern,
Instrumentalmusikern, Sängern, Musiklehrern,
Kirchenmusikern, Tänzern, Schauspielern und
Regisseuren.
(2) Diese Ausbildung umfaßt die Entwicklung
der künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren
bis zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher
Kenntnisse auf allen einschlägigen
Gebieten.
(3) Elementarunterricht wird nur dann erteilt,
wenn dies in der Natur des gewählten Faches
begründet oder mit Rücksicht auf besondere Begabungsfälle
zweckmäßig ist.
(4) Allgemein bildende Gegenstände werden
nur soweit unterrichtet, als dies zum Verständnis
des eigentlichen Fachstudiums oder zur Vorbereitung
auf die Kunstakademiereifeprüfung
nötig ist.
§ 2. An der Akademie für Musik und darstellende
Kunst bestehen neun Abteilungen, und
zwar für
a) Musiktheorie und Kapellmeisterausbildung;
b) Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo);
c) Saiteninstrumente (Streichinstrumente,
Harfe, Gitarre);
d) Blasinstrumente und Schlagwerk;
e) Sologesang und Opernausbildung;
f) Musikerziehung (Ausbildung von staatlichen
Musikerziehern und Privatmusiklehrern);
g) Kirchenmusik;
h) Tanz (einschließlich Tanzlehrerausbildung);
i) Schauspiel und Regie.
§ 3. (1) Der Unterricht wird in Haupt-,
Pflicht- und Wahlfächern, Sonderkursen und
Einzelvorträgen nach Maßgabe der Studienordnung
oder besonderer Ankündigung erteilt.
(2) Der Unterricht wird einzeln oder klassenweise,
ferner in Ensembleübungen (Orchester,
Chor, Kammermusik, Collegia Musica) erteilt.
(3) Mil Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht können Gasthörer am Unterricht
teilnehmen.
(4) Mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht können außerhalb des normalen
Lehrbetriebes, jedoch unter Inanspruchnahme des
Lehrkörpers und der materiellen Einrichtungen
der Akademie Sonderkurse {Sommerkurse, volkstümliche
Abendkurse) für Gasthörer eingerichtet
werden.
(5) Neben dem theoretischen und dem praktischen
Unterricht werden interne und öffentliche
Aufführungen (Vortrags-, Kompositions-, Stil-,
Opern- und Schauspielfragmentabende, Konzerte,
Kirchenmusik-, Tanz- und Theateraufführungen)
veranstaltet. Die von ihren Lehrern hiefür bestimmten
Studierenden sind zur unentgeltlichen
Mitwirkung bei diesen Aufführungen sowie bei
den hiezu erforderlichen Proben verpflichtet.
(6) In Ausnahmsfällen dürfen Personen, die
nicht der Akademie angehören (in der Regel
Absolventen der Akademie), zu der unter Abs. (5)
genannten Mitarbeit herangezogen werden.
(7) Der Präsident kann im Einvernehmen mit
dem Lehrerkollegium und nach Zustimmung des
Bundesministeriums für Unterricht unter Ausschluß
jedes Zwanges einzelne Studierende oder
Gruppen von Studierenden auch außerhalb des
Studienjahres und der Akademie zu Aufführungen,
die ihrer Ausbildung sowie ihren
künstlerischen und sozialen Interessen dienen,
unentgeltlich heranziehen.
§ 4. (1) Die Abwicklung der mit der Leitung
der Akademie zusammenhängenden Geschäfte
obliegt der „Akademiekanzlei", die Geldgebarung
der „Quästur".
(2) Alle Bediensteten unterstehen unbeschadet
allfälliger Sonderbestimmungen dem Präsidenten
als dem Leiter der Dienststelle.
(3) Alle nicht mit dem Unterricht befaßten
Bediensteten haben sich jeder Einflußnahme auf
Fragen künstlerisch-pädagogischer Natur zu
enthalten.
II. Leitung.
§ 5. (1) Der Leiter der Akademie führt gemäß
§ 2 des Kunstakademiegesetzes den Titel
„Präsident der Akademie für Musik und darstellende
Kunst". Das Lehrerkollegium hat gemäß
§ 3, Abs. {2), des Kunstakademiegesetzes das
Recht, Vorschläge für die Ernennung an das
Bundesministerium für Unterricht zu erstatten.
(2) Der Präsident ist für die Leitung der
Akademie verantwortlich. Insbesondere obliegen
ihm
a) die Vertretung der Akademie nach außen;
b) die Einberufung und Leitung von
Sitzungen der unten sowie in anderen Vorschriften
(Dienst-, Studien-, Studiengebührenordnung)
angeführten Kollegien
und Kommissionen mit Ausnahme der
Disziplinarkommissionen für Bedienstete
und für Studierende;
c) die Erledigung der laufenden Geschäfte,
soweit sie nicht dem Bundesministerium für
Unterricht oder anderen Organen vorbehalten
sind oder vom Leiter unter seiner
Verantwortung ihm unterstehenden Personen
übertragen werden;
d) die Sorge für die ordnungsmäßige Abhaltung
des Unterrichts ohne Beeinträchtigung
der Lehrfreiheit;
e) die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten
des Lehrkörpers und des Verwaltungspersonals
unter Mitwirkung der
unten angeführten Kollegialorgane sowie
der gesetzlichen Personalvertretungen.
§ 6. (1) Der Präsident kann fallweise bei Verhinderung
Mitglieder des Lehrkörpers mit seiner
Vertretung betrauen; er kann Verwaltungsbeamte
zur Durchführung bestimmter Aufgaben
bevollmächtigen.
(2) Wenn der Präsident für seine Vertretung
nicht selbst Sorge tragen kann, ferner wenn seine
Verhinderung länger als sechs Wochen dauert,
wird seine Vertretung durch das Bundesministerium
für Unterricht geregelt.
III. Kollegien und Kommissionen.
A. Lehrervollversammlung.
§ 7. (1) Die Gesamtheit aller ständigen Lehrkräfte
[§ 10, Abs. (1), lit. a] bildet die Lehrervollversammlung.
Der Präsident kann diese auf
begründetes Verlangen und mit Zustimmung des
Lehrerkollegiums fallweise durch Heranziehung
nichtständiger Lehrer [§ 10, Abs. (1), lit. b] erweitern.
(2) Die Lehrervollversammlung wird vom
Präsidenten zur Beratung wichtiger Angelegenheiten
der Akademie sowie anläßlich größerer
Feiern einberufen. Sie muß innerhalb einer Woche
einberufen werden, wenn dies von mindestens
25 ständigen Lehrkräften unter schriftlicher Begründung
verlangt wird.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefaßt; die Stimme kann nur persönlich abgegeben
werden. Auf Verlangen auch nur eines
Teilnehmers ist die. Abstimmung geheim vorzunehmen.
Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit
von mindestens 50 ständigen Lehrkräften
erforderlich. Im Falle der Beschlußunfähigkeit
ist die nächste unter Hinweis auf
diesen Umstand einberufene Lehrervollversammlung
beschlußfähig.
(4) Der Präsident hat einen gültigen Beschluß
umgehend dem Lehrerkollegium zur weiteren
Behandlung zuzuweisen, soweit die Durchführung
nicht in seine eigene Kompetenz fällt.
B. Lehrerkollegium.
§ 8. (1) Die Vorstände der Akademieabteilungen
bilden das Lehrerkollegium.
(2) Sie werden vom Präsidenten zu Beginn
jedes Studienjahres für dessen Dauer auf Grund
eines Vorschlages bestellt; dieser Vorschlag kommt
durch eine Wahl zustande, an der alle Hauptfachlehrer
der betreffenden Abteilung teilzunehmen
berechtigt sind.
(3) Die wahlberechtigten Lehrer werden vom
Präsidenten einberufen, der die Wahl leitet.
(4) Wenn der Präsident dem Vorschlag nicht
zustimmt, ist ein neuer Vorschlag zu erstatten.
Führt auch dieser zu keiner Einigung, entscheidet
das Bundesministerium für Unterricht.
(5) Auf Verlangen eines Teilnehmers ist die
Wahl geheim durchzuführen.
(G) Wiederwahl und Wiederbestellung sind
möglich.
(7) Dem Lehrerkollegium obliegt die Beratung
des Präsidenten in allen künstlerisch-pädagogischen
Fragen, insbesondere auch hinsichtlich
öffentlicher Veranstaltungen der Akademie, sowie
die Erstattung von Vorschlägen an das Bundesministerium
für Unterricht bezüglich der Bestellung
des Leiters.
(8) Vorschläge des Lehrerkollegiums hinsichtlich
a) der Ernennung, der Bestellung und der
Kündigung von Lehrkräften;
b) geplanter Änderungen der Organisation
sowie im Studien-, Prüfungsgebühren- und
Disziplinarwesen sind vom Präsidenten an
das Bundesministerium für Unterricht mit
seiner Stellungnahme weiterzuleiten.
(9) Das Lehrerkollegium wird vom Präsidenten,
der den Vorsitz führt, regelmäßig, mindestens
aber allmonatlich, einberufen. Dies hat innerhalb
einer Woche zu geschehen, wenn es von
mindestens fünf seiner Mitglieder unter schriftlicher
Begründung verlangt wird.
(10) Die Beratungen des Lehrerkollegiums sind
vertraulich. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende Präsident, der sonst kein
Stimmrecht hat, oder dessen Stellvertreter im
Vorsitz.
(11) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens fünf Abteilungsvorständen erforderlich.
(12) Über jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu fertigendes
Protokoll abzufassen und dem Bundesministerium
für Unterricht abschriftlich zur Kenntnis zu
bringen.
C. Sonstige Kollegien.
§ 9. Der Präsident bestellt auf Vorschlag der
Abteilungsvorstände nach Maßgabe der Studienordnung
Prüfungskommissionen und nach Maßgabe
der Studiengebührenordnung Stipendienkommissionen
sowie fallweise zur Erfüllung
besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse und
leitet sie.
IV. Lehrpersonen und pädagogische Hilfskräfte.
§ 10. (1) An der Akademie unterrichten
a) ständige Lehrpersonen, das sind die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden und die auf mindestens ein
Studienjahr oder auf unbestimmte Zeit
vertraglich bestellten Lehrkräfte;
b) nichtständige Lehrpersonen, das sind die
für weniger als ein Studienjahr vertraglich
bestellten und die auf Grund eines Lehrauftrages
verwendeten Lehrkräfte.
(2) Die Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher
oder vertraglicher Lehrer oder als Lehrbeauftragter
ist für die Art der Verwendung im Unterricht
sowie für die Stellung innerhalb der Kollegien
ohne Belang.
(3) Lehrpersonen können mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Unterricht auch zur
Besorgung von Verwaltungsaufgaben auf pädagogisch-
künstlerischem Gebiet als administrative
Hilfskräfte gegen Anrechnung auf ihre Lehrverpflichtung
herangezogen werden.
(4) Neben den Lehrpersonen, die entweder selbständig
oder als Assistenten und Korrepetitoren
unterstützend Unterricht erteilen, werden pädagogische
Hilfskräfte verwendet, die dem Lehrkörper
nicht angehören; sie können entweder
(zum Beispiel als Begleiter) vertraglich bestellt
oder mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Unterricht als unbesoldete Volontäre beschäftigt
werden.
§ 11. Die vertraglich bestellten Hauptfachlehrer
führen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit
zur Akademie die Bezeichnung „Professor".
§ 12. Lehrkräften und pädagogischen Hilfskräften
ist es untersagt, Studierenden selbständig
irgendwelche Zeugnisse oder namens der Akademie
Bestätigungen auszustellen.
V. Studierende.
§ 13. (1) Die Studierenden sind entweder
a) ordentliche, die das inskribierte Hauptfach
und alle vorgeschriebenen Pflichtfächer besuchen;
nur sie können Abschlußprüfungen
ablegen und akademische Diplome erwerben;
b) außerordentliche, die keine Pflichtfächer
besuchen; sie erhalten Abgangszeugnisse;
c) Gasthörer (Hospitanten), die, ohne aktiv
am Unterricht teilzunehmen, ein Lehrfach
informativ besuchen; sie erhalten Frequenzbestätigungen.
(2) Die näheren Bestimmungen sind in den
Studien- und Prüfungsordnungen enthalten.