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240. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst.

Auf Grund des § 8, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 30. Juni 1948, B.G.Bl. Nr. 168, betreffend

die Errichtung von Kunstakademien (Kunstakademiegesetz),

wird verordnet

I. Einrichtung.

§ 1. (1) Die Akademie für Musik und darstellende

Kunst ist eine dem Bundesministerium

für Unterricht unmittelbar unterstellte staatliche

Kunstakademie. Ihre Aufgabe ist vornehmlich die

Ausbildung von Komponisten, Kapellmeistern,

Instrumentalmusikern, Sängern, Musiklehrern,

Kirchenmusikern, Tänzern, Schauspielern und

Regisseuren.

(2) Diese Ausbildung umfaßt die Entwicklung

der künstlerischen Fähigkeiten von der mittleren

bis zur höchsten Stufe und die Vermittlung fachwissenschaftlicher

Kenntnisse auf allen einschlägigen

Gebieten.

(3) Elementarunterricht wird nur dann erteilt,

wenn dies in der Natur des gewählten Faches

begründet oder mit Rücksicht auf besondere Begabungsfälle

zweckmäßig ist.

(4) Allgemein bildende Gegenstände werden

nur soweit unterrichtet, als dies zum Verständnis

des eigentlichen Fachstudiums oder zur Vorbereitung

auf die Kunstakademiereifeprüfung

nötig ist.

§ 2. An der Akademie für Musik und darstellende

Kunst bestehen neun Abteilungen, und

zwar für

a) Musiktheorie und Kapellmeisterausbildung;

b) Tasteninstrumente (Klavier, Orgel, Cembalo);

c) Saiteninstrumente (Streichinstrumente,

Harfe, Gitarre);

d) Blasinstrumente und Schlagwerk;

e) Sologesang und Opernausbildung;

f) Musikerziehung (Ausbildung von staatlichen

Musikerziehern und Privatmusiklehrern);

g) Kirchenmusik;

h) Tanz (einschließlich Tanzlehrerausbildung);

i) Schauspiel und Regie.

§ 3. (1) Der Unterricht wird in Haupt-,

Pflicht- und Wahlfächern, Sonderkursen und

Einzelvorträgen nach Maßgabe der Studienordnung

oder besonderer Ankündigung erteilt.

(2) Der Unterricht wird einzeln oder klassenweise,

ferner in Ensembleübungen (Orchester,

Chor, Kammermusik, Collegia Musica) erteilt.

(3) Mil Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht können Gasthörer am Unterricht

teilnehmen.

(4) Mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht können außerhalb des normalen

Lehrbetriebes, jedoch unter Inanspruchnahme des

Lehrkörpers und der materiellen Einrichtungen

der Akademie Sonderkurse {Sommerkurse, volkstümliche

Abendkurse) für Gasthörer eingerichtet

werden.

(5) Neben dem theoretischen und dem praktischen

Unterricht werden interne und öffentliche

Aufführungen (Vortrags-, Kompositions-, Stil-,

Opern- und Schauspielfragmentabende, Konzerte,

Kirchenmusik-, Tanz- und Theateraufführungen)

veranstaltet. Die von ihren Lehrern hiefür bestimmten

Studierenden sind zur unentgeltlichen

Mitwirkung bei diesen Aufführungen sowie bei

den hiezu erforderlichen Proben verpflichtet.

(6) In Ausnahmsfällen dürfen Personen, die

nicht der Akademie angehören (in der Regel

Absolventen der Akademie), zu der unter Abs. (5)

genannten Mitarbeit herangezogen werden.

(7) Der Präsident kann im Einvernehmen mit

dem Lehrerkollegium und nach Zustimmung des

Bundesministeriums für Unterricht unter Ausschluß

jedes Zwanges einzelne Studierende oder

Gruppen von Studierenden auch außerhalb des

Studienjahres und der Akademie zu Aufführungen,

die ihrer Ausbildung sowie ihren

künstlerischen und sozialen Interessen dienen,

unentgeltlich heranziehen.

§ 4. (1) Die Abwicklung der mit der Leitung

der Akademie zusammenhängenden Geschäfte

obliegt der „Akademiekanzlei", die Geldgebarung

der „Quästur".

(2) Alle Bediensteten unterstehen unbeschadet

allfälliger Sonderbestimmungen dem Präsidenten

als dem Leiter der Dienststelle.

(3) Alle nicht mit dem Unterricht befaßten

Bediensteten haben sich jeder Einflußnahme auf

Fragen künstlerisch-pädagogischer Natur zu

enthalten.

II. Leitung.

§ 5. (1) Der Leiter der Akademie führt gemäß

§ 2 des Kunstakademiegesetzes den Titel

„Präsident der Akademie für Musik und darstellende

Kunst". Das Lehrerkollegium hat gemäß

§ 3, Abs. {2), des Kunstakademiegesetzes das

Recht, Vorschläge für die Ernennung an das

Bundesministerium für Unterricht zu erstatten.

(2) Der Präsident ist für die Leitung der

Akademie verantwortlich. Insbesondere obliegen

ihm

a) die Vertretung der Akademie nach außen;

b) die Einberufung und Leitung von

Sitzungen der unten sowie in anderen Vorschriften

(Dienst-, Studien-, Studiengebührenordnung)

angeführten Kollegien

und Kommissionen mit Ausnahme der

Disziplinarkommissionen für Bedienstete

und für Studierende;

c) die Erledigung der laufenden Geschäfte,

soweit sie nicht dem Bundesministerium für

Unterricht oder anderen Organen vorbehalten

sind oder vom Leiter unter seiner

Verantwortung ihm unterstehenden Personen

übertragen werden;

d) die Sorge für die ordnungsmäßige Abhaltung

des Unterrichts ohne Beeinträchtigung

der Lehrfreiheit;

e) die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten

des Lehrkörpers und des Verwaltungspersonals

unter Mitwirkung der

unten angeführten Kollegialorgane sowie

der gesetzlichen Personalvertretungen.

§ 6. (1) Der Präsident kann fallweise bei Verhinderung

Mitglieder des Lehrkörpers mit seiner

Vertretung betrauen; er kann Verwaltungsbeamte

zur Durchführung bestimmter Aufgaben

bevollmächtigen.

(2) Wenn der Präsident für seine Vertretung

nicht selbst Sorge tragen kann, ferner wenn seine

Verhinderung länger als sechs Wochen dauert,

wird seine Vertretung durch das Bundesministerium

für Unterricht geregelt.

III. Kollegien und Kommissionen.

A. Lehrervollversammlung.

§ 7. (1) Die Gesamtheit aller ständigen Lehrkräfte

[§ 10, Abs. (1), lit. a] bildet die Lehrervollversammlung.

Der Präsident kann diese auf

begründetes Verlangen und mit Zustimmung des

Lehrerkollegiums fallweise durch Heranziehung

nichtständiger Lehrer [§ 10, Abs. (1), lit. b] erweitern.

(2) Die Lehrervollversammlung wird vom

Präsidenten zur Beratung wichtiger Angelegenheiten

der Akademie sowie anläßlich größerer

Feiern einberufen. Sie muß innerhalb einer Woche

einberufen werden, wenn dies von mindestens

25 ständigen Lehrkräften unter schriftlicher Begründung

verlangt wird.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

gefaßt; die Stimme kann nur persönlich abgegeben

werden. Auf Verlangen auch nur eines

Teilnehmers ist die. Abstimmung geheim vorzunehmen.

Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit

von mindestens 50 ständigen Lehrkräften

erforderlich. Im Falle der Beschlußunfähigkeit

ist die nächste unter Hinweis auf

diesen Umstand einberufene Lehrervollversammlung

beschlußfähig.

(4) Der Präsident hat einen gültigen Beschluß

umgehend dem Lehrerkollegium zur weiteren

Behandlung zuzuweisen, soweit die Durchführung

nicht in seine eigene Kompetenz fällt.

B. Lehrerkollegium.

§ 8. (1) Die Vorstände der Akademieabteilungen

bilden das Lehrerkollegium.

(2) Sie werden vom Präsidenten zu Beginn

jedes Studienjahres für dessen Dauer auf Grund

eines Vorschlages bestellt; dieser Vorschlag kommt

durch eine Wahl zustande, an der alle Hauptfachlehrer

der betreffenden Abteilung teilzunehmen

berechtigt sind.

(3) Die wahlberechtigten Lehrer werden vom

Präsidenten einberufen, der die Wahl leitet.

(4) Wenn der Präsident dem Vorschlag nicht

zustimmt, ist ein neuer Vorschlag zu erstatten.

Führt auch dieser zu keiner Einigung, entscheidet

das Bundesministerium für Unterricht.

(5) Auf Verlangen eines Teilnehmers ist die

Wahl geheim durchzuführen.

(G) Wiederwahl und Wiederbestellung sind

möglich.

(7) Dem Lehrerkollegium obliegt die Beratung

des Präsidenten in allen künstlerisch-pädagogischen

Fragen, insbesondere auch hinsichtlich

öffentlicher Veranstaltungen der Akademie, sowie

die Erstattung von Vorschlägen an das Bundesministerium

für Unterricht bezüglich der Bestellung

des Leiters.

(8) Vorschläge des Lehrerkollegiums hinsichtlich

a) der Ernennung, der Bestellung und der

Kündigung von Lehrkräften;

b) geplanter Änderungen der Organisation

sowie im Studien-, Prüfungsgebühren- und

Disziplinarwesen sind vom Präsidenten an

das Bundesministerium für Unterricht mit

seiner Stellungnahme weiterzuleiten.

(9) Das Lehrerkollegium wird vom Präsidenten,

der den Vorsitz führt, regelmäßig, mindestens

aber allmonatlich, einberufen. Dies hat innerhalb

einer Woche zu geschehen, wenn es von

mindestens fünf seiner Mitglieder unter schriftlicher

Begründung verlangt wird.

(10) Die Beratungen des Lehrerkollegiums sind

vertraulich. Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet

der Vorsitzende Präsident, der sonst kein

Stimmrecht hat, oder dessen Stellvertreter im

Vorsitz.

(11) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit

von mindestens fünf Abteilungsvorständen erforderlich.

(12) Über jede Sitzung ist ein vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu fertigendes

Protokoll abzufassen und dem Bundesministerium

für Unterricht abschriftlich zur Kenntnis zu

bringen.

C. Sonstige Kollegien.

§ 9. Der Präsident bestellt auf Vorschlag der

Abteilungsvorstände nach Maßgabe der Studienordnung

Prüfungskommissionen und nach Maßgabe

der Studiengebührenordnung Stipendienkommissionen

sowie fallweise zur Erfüllung

besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse und

leitet sie.

IV. Lehrpersonen und pädagogische Hilfskräfte.

§ 10. (1) An der Akademie unterrichten

a) ständige Lehrpersonen, das sind die in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden und die auf mindestens ein

Studienjahr oder auf unbestimmte Zeit

vertraglich bestellten Lehrkräfte;

b) nichtständige Lehrpersonen, das sind die

für weniger als ein Studienjahr vertraglich

bestellten und die auf Grund eines Lehrauftrages

verwendeten Lehrkräfte.

(2) Die Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher

oder vertraglicher Lehrer oder als Lehrbeauftragter

ist für die Art der Verwendung im Unterricht

sowie für die Stellung innerhalb der Kollegien

ohne Belang.

(3) Lehrpersonen können mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Unterricht auch zur

Besorgung von Verwaltungsaufgaben auf pädagogisch-

künstlerischem Gebiet als administrative

Hilfskräfte gegen Anrechnung auf ihre Lehrverpflichtung

herangezogen werden.

(4) Neben den Lehrpersonen, die entweder selbständig

oder als Assistenten und Korrepetitoren

unterstützend Unterricht erteilen, werden pädagogische

Hilfskräfte verwendet, die dem Lehrkörper

nicht angehören; sie können entweder

(zum Beispiel als Begleiter) vertraglich bestellt

oder mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Unterricht als unbesoldete Volontäre beschäftigt

werden.

§ 11. Die vertraglich bestellten Hauptfachlehrer

führen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit

zur Akademie die Bezeichnung „Professor".

§ 12. Lehrkräften und pädagogischen Hilfskräften

ist es untersagt, Studierenden selbständig

irgendwelche Zeugnisse oder namens der Akademie

Bestätigungen auszustellen.

V. Studierende.

§ 13. (1) Die Studierenden sind entweder

a) ordentliche, die das inskribierte Hauptfach

und alle vorgeschriebenen Pflichtfächer besuchen;

nur sie können Abschlußprüfungen

ablegen und akademische Diplome erwerben;

b) außerordentliche, die keine Pflichtfächer

besuchen; sie erhalten Abgangszeugnisse;

c) Gasthörer (Hospitanten), die, ohne aktiv

am Unterricht teilzunehmen, ein Lehrfach

informativ besuchen; sie erhalten Frequenzbestätigungen.

(2) Die näheren Bestimmungen sind in den

Studien- und Prüfungsordnungen enthalten.

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