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240_1948 AT

240. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Oberösterreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 240. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Oberösterreich.

Auf Grund des § 1, Abs. (2), und § 5,

Punkt 13, des Gesetzes vom 22. August 1945,

betreffend die Anforderung und Vergebung von

Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz),

St. G. Bl. Nr. 138, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 19. November 1947,

B. G. Bl. Nr. 254, wird verordnet

(1) Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wird

ermächtigt, in den Gemeinden Gosau, Schwandt,

Kirchham, Obertraun, Roitham und St. Konrad,

denen das Recht zur Wohnungsanforderung durch

den Landeshauptmann von Oberösterreich nicht

zuerkannt wurde, dieses Recht selbst auszuüben.

(2) Auf Antrag des Landeshauptmannes von

Oberösterreich wird für die Stadtgemeinde Steyr

und die Gemeinden Attnang-Puchheim, Bad

Schallerbach, Ebensee und Traun auf die Dauer

der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes

das Recht auf Anforderung einzelner Wohnräume

dahin ausgedehnt, daß bei der Berechnung der

überzähligen Wohnräume der Schlüssel von zwei

Personen je Zimmer und eine Person je Kabinett

ohne Rücksicht auf das Alter der Personen zu

gelten hat.

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