240. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Oberösterreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Abs. (2), und § 5,
Punkt 13, des Gesetzes vom 22. August 1945,
betreffend die Anforderung und Vergebung von
Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz),
St. G. Bl. Nr. 138, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 19. November 1947,
B. G. Bl. Nr. 254, wird verordnet
(1) Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wird
ermächtigt, in den Gemeinden Gosau, Schwandt,
Kirchham, Obertraun, Roitham und St. Konrad,
denen das Recht zur Wohnungsanforderung durch
den Landeshauptmann von Oberösterreich nicht
zuerkannt wurde, dieses Recht selbst auszuüben.
(2) Auf Antrag des Landeshauptmannes von
Oberösterreich wird für die Stadtgemeinde Steyr
und die Gemeinden Attnang-Puchheim, Bad
Schallerbach, Ebensee und Traun auf die Dauer
der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes
das Recht auf Anforderung einzelner Wohnräume
dahin ausgedehnt, daß bei der Berechnung der
überzähligen Wohnräume der Schlüssel von zwei
Personen je Zimmer und eine Person je Kabinett
ohne Rücksicht auf das Alter der Personen zu
gelten hat.