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23_2002 AT

23. Bundesgesetz: Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Informationssicherheitsgesetz, InfoSiG

Der Nationalrat hat beschlossen

Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs

zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und

Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.

(2) Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach § 3 Abs. 1 gelten

nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der

Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof,

den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Weitergabe von klassifizierten

Informationen an diese Organe und Einrichtungen unterliegt keinen Berschränkungen nach diesem

Bundesgesetz, jedoch völkerrechtlich vorgesehenen Einschränkungen.

(3) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die den in Abs. 2 genannten Organen und Einrichtungen

übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben.

Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen

§ 2. (1) Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen

Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die

von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG geboten ist.

(2) Gemäß Abs. 1 erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden

Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen

1. „EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Art. 20 Abs. 3

B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;

2. „VERTRAULICH“, wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem

Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen

ist;

3. „GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer

erheblichen Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen schaffen würde;

4. „STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine

schwere Schädigung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen

würde.

(3) Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I

Nr. 162/1999, keine Anwendung.

Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen

§ 3. (1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils

betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden

1. einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn

a)der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben

erforderlich ist,

b) er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen

wurde und,

c) soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG

GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl.

Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23

und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.

2. sonstigen Personen, wenn

a) dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,

b) die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und

c) kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet

wird.

(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen

nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.

(3) die nach § 26 DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen

Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000) zustehenden Rechte

werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Verschwiegenheitspflicht

§ 4. Jede Person, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen

gewährt wird,

1. ist zur Verschwiegenheit über die ihr dadurch zur Kenntnis gelangten Informationen verpflichtet

und

2. hat durch Einhaltung der vorgesehenen Schutzstandards dafür Sorge zu tragen, dass kein

Unbefugter Kenntnis von den klassifizierten Informationen erlangt.

Amtshilfe und internationale Übereinkommen

§ 5. (1) Im Rahmen der Leistung von Amtshilfe dürfen klassifizierte Informationen nur weitergegeben

werden, wenn das ersuchende Organ dies ausdrücklich begehrt und den erforderlichen Schutzstandard

zu gewährleisten vermag. Im Begehren ist anzugeben, bis zu welcher Klassifizierungsstufe für

einen ausreichenden Schutzstandard vorgesorgt ist.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG

ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen

schließen. Hiebei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden

dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle

gleichwertig ist.

Informationssicherheitsverordnung

§ 6. Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über

die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln

1. die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,

2. Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere

hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung

der Informationen,

3. Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,

4. Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,

5. Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,

6. Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,

7. zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen

sowie

8. die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen.

Informationssicherheitsbeauftragte

§ 7. (1) Jeder Bundesminister bestellt für seinen Wirkungsbereich einen Informationssicherheitsbeauftragten

und dessen Stellvertreter.

(2) Dem Informationssicherheitsbeauftragten obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, der Informationssicherheitsverordnung und der sonstigen Informations-

sicherheitsvorschriften sowie die periodische Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz

von klassifizierten Informationen und die Berichterstattung darüber an die Informationssicherheitskommission

nach § 8. Im Falle der Wahrnehmung eines Mangels hat der Informationssicherheitsbeauftragte

auf die unverzügliche Behebung des Mangels hinzuwirken.

(3) Der Informationssicherheitsbeauftragte trägt dafür Sorge, dass in seinem Ressortbereich alle

Personen, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 2 zutreffen, sicherheitsüberprüft werden.

(4) Der Informationssicherheitsbeauftragte hat den zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten

der Informationssicherheit zu beraten und erforderlichenfalls Vorschläge zu deren Verbesserung zu

erstatten.

Informationssicherheitskommission

§ 8. (1) Es wird eine Informationssicherheitskommission eingerichtet, der die Informationssicherheitsbeauftragten

aller Bundesministerien angehören. Den Vorsitz führt der Informationssicherheitsbeauftragte

des Bundeskanzleramtes. Die Informationssicherheitskommission hat

1. auf eine bundesweite Einheitlichkeit von Schutzmaßnahmen und deren Koordination im Bereich

der Bundesverwaltung, insbesondere bei der Leistung von Amtshilfe nach § 5, hinzuwirken,

2. einen Erfahrungsaustausch hinsichtlich der Einhaltung von Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 im

jeweiligen Ressortbereich durchzuführen und gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der

Informationssicherheit zu erstatten,

3. der Bundesregierung bei Bedarf, jedoch mindestens alle drei Jahre, einen Bericht über den Stand

der Informationssicherheit auf Grundlage von Beiträgen der einzelnen Informationssicherheitsbeauftragten

zu erstatten,

4. Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen zwischen Österreich und

internationalen Organisationen, sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen oder fremden

Staaten zu setzen beziehungsweise vorzuschlagen, sofern sie zur Durchführung der mit diesen

über den Schutz und die Sicherheit klassifizierter Informationen getroffenen Vereinbarungen

erforderlich sind.

(2) Die Informationssicherheitskommission gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung,

die jedenfalls Regelungen hinsichtlich der Einberufung und des Geschäftsgangs von Sitzungen,

der Organisation der Arbeiten sowie hinsichtlich der Willensbildung enthält.

(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die

Informationssicherheitskommission ihren Sitzungen auch sonstige Experten beiziehen. Näheres bestimmt

die Geschäftsordnung.

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 9. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine ihm ausschließlich auf Grund

von § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes anvertraute oder zugänglich gewordene, als „VERTRAULICH“,

„GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifizierte Information offenbart oder verwertet, deren

Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, die öffentliche Sicherheit, die umfassende Landesverteidigung

oder die auswärtigen Beziehungen zu beeinträchtigen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen

mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder

einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Offenbart der Täter Informationen, die verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3 StGB)

betreffen, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder

der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender

Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Verwaltungsübertretung

§ 10. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

1. wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 Z 1 verletzt oder

2. wer entgegen § 4 Z 2 Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von

klassifizierten Informationen erlangt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis 3000 Euro zu bestrafen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit es

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Verweisungen

§ 12. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweisen auf deren jeweils

geltende Fassung.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, jedoch in Angelegenheiten,

die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses betraut.

BGBlPdf 23. Verordnung: Änderung der Arbeitsmarktsprengelverordnung

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Die Arbeitsmarktsprengelverordnung (AMSprV), BGBl. Nr. 928/1994, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 431/1999, wird wie folgt geändert

1. § 3 Z 1 lit. f wird durch folgende lit. f und g ersetzt

„f) Arbeitsmarktservice Stegersbach in Stegersbach für den politischen Bezirk Güssing

g) Arbeitsmarktservice Jennersdorf in Jennersdorf für den politischen Bezirk Jennersdorf“

2. § 4 lautet

„§ 4. (1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach

fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).

(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet

1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/11 mit dem Fachzentrum Bank/

Versicherung/EDV/Recht/Beratung/Immobilien/Kultur;

2. Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/

Chemie/Energie/Wasser;

3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 4/5/6/7/8 mit dem Fachzentrum

Einzelhandel;

4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum

Gesundheit/Sozialwesen/öffentlicher Dienst;

5. Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/

Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;

6. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/

Berufliche Rehabilitation

7. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14/15 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;

8. Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;

9. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den 21. Bezirk mit dem Fachzentrum

Großhandel/Werbung/Druck/Foto;

10. Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche

Dienste.

(3) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 nicht

anderes bestimmt,

1. für Personen nach deren Wohnbezirk und

2. für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.

(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet

1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, und

2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf

Lehr- oder Ausbildungsplätzen

und örtlich für ganz Wien zuständig.

3. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt

„§ 8. (1) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2002 tritt mit 1. Februar 2002 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 23. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Internationalen Verbandes für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 17. März 2000 und 3. Oktober 2001, mit denen

die Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis zum Vertrag über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt

geändert durch BGBl. III Nr. 196/2000) geändert werden, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse

beim Österreichischen Patentamt (1010 Wien, Kohlmarkt 8–10) zur öffentlichen Einsicht während der

Amtsstunden aufgelegt werden.

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