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23_2001 AT

23. Bundesgesetz: Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 23. Bundesgesetz: Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/1998, wird wie folgt geändert

In § 5 Abs. 2 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden weiters das Wort

„oder“ und folgende Z 5 angefügt

„5. verarbeitete tierische Proteine im Sinne des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, enthalten.“

BGBlPdf 23. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Verhältnis zu Ungarn

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der

Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

im Verhältnis zu Ungarn verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit

entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

im Verhältnis zu Ungarn, BGBl. II Nr. 200/2000, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinne des Abs. 1 können die für das erste Halbjahr

2000 aufgelegten amtlichen Steuerausweise (§ 6 StraBAG) weiter verwendet werden. Bei der Entwertung

dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des zweiten Halbjahres 2000 ist

entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG der Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen. Bei

der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des ersten

Halbjahres 2001 ist entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG die vorgedruckte Jahreszahl „2000“ handschriftlich auf

die Jahreszahl „2001“ zu ändern.“

2. In § 3 tritt an die Stelle des Datums „31. Dezember 2000“ das Datum „30. Juni 2001“.

BGBlPdf 23. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen

Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (BGBl. Nr. 304/1994)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Portugal 7. Februar 1996

Türkei 3. Juli 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Deutschland: Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994

Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und

Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche

Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.

Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr

Hoheitsgebiet ausschließt.

Italien: Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994

Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit

ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung

von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu

gewähren.

Portugal

1. Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das

Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es

Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.

2. Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig

im Land niedergelassene Personen.

3. Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der

Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.

4. Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der

portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.

Schweiz: Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994

Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige,

welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.

Spanien: Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994

Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht,

den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b

vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des

Militärdienstes zu gewähren.

Türkei

Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen

Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm

gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.

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