23. Bundesgesetz: Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/1998, wird wie folgt geändert
In § 5 Abs. 2 wird nach der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden weiters das Wort
„oder“ und folgende Z 5 angefügt
„5. verarbeitete tierische Proteine im Sinne des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, enthalten.“
Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung wird zur Erzielung einer den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
im Verhältnis zu Ungarn verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
entsprechenden Behandlung bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
im Verhältnis zu Ungarn, BGBl. II Nr. 200/2000, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Zum Zweck der Abgabenentrichtung im Sinne des Abs. 1 können die für das erste Halbjahr
2000 aufgelegten amtlichen Steuerausweise (§ 6 StraBAG) weiter verwendet werden. Bei der Entwertung
dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des zweiten Halbjahres 2000 ist
entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG der Kalendermonat (die Kalenderwoche) handschriftlich zu ergänzen. Bei
der Entwertung dieser Steuerausweise für einen Kalendertag (für eine Kalenderwoche) des ersten
Halbjahres 2001 ist entgegen § 6 Abs. 3 StraBAG die vorgedruckte Jahreszahl „2000“ handschriftlich auf
die Jahreszahl „2001“ zu ändern.“
2. In § 3 tritt an die Stelle des Datums „31. Dezember 2000“ das Datum „30. Juni 2001“.
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen
Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (BGBl. Nr. 304/1994)
hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Portugal 7. Februar 1996
Türkei 3. Juli 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Deutschland: Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994
Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und
Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche
Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.
Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr
Hoheitsgebiet ausschließt.
Italien: Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994
Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit
ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung
von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu
gewähren.
Portugal
1. Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das
Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es
Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.
2. Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig
im Land niedergelassene Personen.
3. Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der
Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.
4. Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der
portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.
Schweiz: Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994
Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige,
welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.
Spanien: Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994
Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht,
den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b
vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des
Militärdienstes zu gewähren.
Türkei
Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen
Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm
gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.